94 Schuldbetreibungs. und KOl kursrecht. N° 29.
B. -Dies Entscheid zieht die Retentionsschuldnerin
an das BundeSgericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe
der retinierte Sachen, eventuell der Nr. 8 (I Einerschlaf-
zimmer) als Kompetenzstücke.
In Erwagung,
dass im Sinne der bestehenden Rechtsprechung und aus
den von der Vorinstanz zutre1fend und erschöpfend dar-
gestellten Gründen, auf die ohne weitere Ausführungen
verwiesen werden
kann, das Halten einer Sechszimmer-
wohnung
mit Ausmietung von 5 Zimmern schon als Zim-
mervermietung in grösserem Stile (BGE 38 I 190) zu be-
zeichnen und daher des Privilegs des Art. 92 Ziff. 3 SchKG
nicht teilhaftig ist,
dass überdies das Retentionsrecht des Vermieters ein
auf Zivilrecht beruhendes, in der Besonderheit dieses
Schuldverhältnisses begründetes Vorzugsrecht
darstellt,
welches durch das allgemeine Kompetenzschutzrecht nicht
gänzlich soll illusorisch gemacht werden können,
erkennt die 8chuldbetreibung8-und Konkur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
29.
Entscheid. vom 11. Oktober 1937 i. S. Falt.
Fra u eng u t s p r i v i leg.
Eine güterrechtlich getrennte Ehefrau kann kein Rangvorrecht
mehr beanspruchen für ihre aus der frühem Güterverbindung
(oder -gemeinschaft) herrührende Frauengutsforderung, die
sie im vorliegenden Pfändungsverfahren erst nach Ablauf der
zur Liquidierung des frühem Güterstandes erforderlichen Zeit
geltend gemacht hat.
Art. 146 und 219 SchKG. Art. 211 und 224 ZGR
Oollooation, crWnce de la lemme marik pour 8138 apport8.
Lorsque le regime de I'union (ou de la communaute) de biens a ete
dissous et remplace par celui de Ia separation de biens, la creance
de Ia femme pour ses apports ne jouit plus d'aucun privilege
si la femme ne la fait valoir dans la procedure de saisie engagee
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29.
contra le mari qu'apres l'expiration du delai necessaire pour
liquider le regime matrimonial anterieur.
Art. 146 et 219 LP. Art. 211 et 224 CC.
Graduatoria, credito della moglie per i suoi apporti.
Quando il regime dell'unione (0 della comunione) dei beni e stato
sciolto e sostituito da quello della separazione dei beni, il
credito deUa moglie per i suoi apporti non e piu privilegiato
neUa graduatoria se in una procedura di pignoramento contro
il marito e stato fatto volere soltanto dopo che il termine
necessario a liquidare l'antecedente regime matrimoniale e
spirato.
Art. 146 e 219 LEF. Art. 211 e 224 CC.
Die Eheleute Falk-Oehen in Basel sind durch Ehever-
trag vom 17. Januar 1936 von der Güterverbindung zur
Gütertrennung übergegangen. Der Vertrag wurde im
Güterrechtsregister eingetragen und am 29. April 1936
bekanntgemacht.
Als der Ehevertrag bereits abgeschlossen. war, schloss
sich
Frau Falk einer von dritter Seite gegenüber ihrem
Ehemann erwirkten Pfändung mit ihrer unliquidiert ge-
bliebenen Frauengutsforderung
von Fr. 32,400.-an. Im
Kollokations., und Verteilungsplan vom 22. Juli 1936
wurde diese
Forderung zur Hälfte in 4. Klasse kolloziert.
Mit der nämlichen Forderung (auf die in jener Betrei-
bung trotz Zuerkennung des Vorranges für die Hälfte nur
Fr. 315.65 entfielen) nimmt Frau Falk nun auch an einer
weitem Pfandung kraft Anschlusses teil. Hier kam es am
18. August 1937 wegen ungenügenden Erlöses gleichfalls
zur Aufstellung eines Kollokationsplanes. Dabei wurde,
nun die ganze auf Fr. 32,000.-bezifferte Forderung der
Ehefrau in die 5. Klasse gewiesen, mit einem Treffnis von
Fr. 269.55.
Mit Beschwerde vom 26. gl. M. ficht Frau Falk diese
Art der Kollozierung als ungerechtfertigt an. Sie verlangt,
mit der Hälfte ihrer Forderung auch diesmal in 4. Klasse
zugelassen zu werden.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
am 4. Oktober 1937 abgewiesen. Das Frauengutsprivileg
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29.
bestehe allerdings auch nach dem Übergang zur Güter-
trennung noch grundsätzlich solange, bis die Liquidation
durchgeführt
sei. Es erschöpfe sich aber durch einmalige
Geltendmachung
auf dem Wege des Pfändungsanschlusses
oder im Konkurse des Ehemannes; die Verlustscheins-
forderung
sei also nicht mehr privilegiert.
Diesen
Entscheid zieht die Beschwerdeführerin unter
Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs-'ltnd Konkurskammer
zieht
in. Erwägung :
Ob die durch Pfändungsanschluss geltend gemachte und
hiebei zu Verlust gekommene Frauengutsforderung her-
nach des in Art. 219 SchKG geordneten Vorrechtes nicht
mehr teilhaftig sei, kann offen gelassen werden. Hier ist
dieses Vorrecht jedenfalls deshalb abzulehnen, weil zwi-
schen
den Ehegatten Gütertrennung besteht und die
Voraussetzungen
zur Geltendmachung des aus dem frühem
Güterstand hergeleiteten Vorranges nicht dargetan sind.
Der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Vor-
rang für die Hälfte könne beansprucht werden, bis die
güterrechtliche Auseinandersetzung
tatsächlich beendigt
sei,
ist nicht beizutreten. Den zur Gütertrennung über-
gegangenen
Eheleuten darf, jedenfalls wenn der Güter-
standswechsel eingetragen
und bekanntgemacht ist, nicht
zugestanden werden, die Auseinandersetzung hinauszu-
zögern,
um dann hinterher gegenüber andern Gläubigern
das Vorrecht noch zur Geltung zu bringen. Es frägt sich,
ob dies überhaupt nach bekanntgemachter Eintragung der
Gütertrennung, worauf sich Dritte sollen verlassen können,
noch zulässig sei. Abgesehen
davon kann eine Nachfrist
nur aus dem Gesichtspunkte gerechtfertigt werden, dass
unter Umständen zur Durchführung der güterrechtlichen
Auseinandersetzung nach
dem Vertragsabschluss noch eine
gewisse
Zeit benötigt wird (vgl. EGGER, Komm., zu Art.
189 ZGB N. 7; ZbJV 58,277; JAEGER, zu Art. 219 SchKG
N.
33 a. E.). In BGE 35 II 361 ist die Nachfrist hinsicht-
SchuldbetreiblUlgs. und Konkl1r8rccht. o 29.
lieh der Hinterlassenschaft einer der Gütergemeinschaft
nach kantonalem Recht unterworfen gewesenen Ehefrau
auf ein Jahr seit ihrem Tode bemessen worden. In den
meisten Fällen, zumal wenn die Gütertrennung während
der Ehe eintritt, kommt man mit einer kürzern Frist aus.
Mag nun die Frist von Fall zu Fall nach den gegebenen
Verhältnissen
zu bestimmen oder mag ein für alle Mal auf
die Frist eines Jahres abzustellen sein, so ist im vorlie-
genden
Falle nicht nachgewiesen, dass der Anschluss an
die in Frage stehende (zweite) Pfändung noch binnen
Frist seit dem Wechsel des Güterstandes erfolgt sei. Die
Beschwerdeführerin
gibt nicht einmal das Datum dieses
Anschlusses
an, und es fehlen auch jegliche Ausführungen
über die nach Abschluss des Ehevertrages allenfalls noch
zur Durchführung der Auseinandersetzung benötigte Zeit.
Da der Kollokationsplan im August 1937 aufgestellt wurde,
kann der Pfändungsanschluss (und übrigens bereits die
ihm zugrunde liegende Pfändung) sehr wohl erst nach dem
17.
Januar dieses Jahres, also mehr als ein Jahr nach
Abschluss des Ehevertrages stattgefunden haben. Und
dafür, dass schwer liquidierbare Vermögensbestandteile
und -komplexe die Liquidation binnen dieser Zeit un-
möglich
gemacht hätten, liegt nichts vor. Die Forderung
der Frau scheint lediglich wegen Zahlungsunf"ähigkeit des
Ehemannes nicht einbringlich zu sein.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Siehe
auch Nr. 30. -Voir aussi le n° 30.