4 Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt. No I.
eine fortlaufende Rangziffer haben, so auch zwei zeitlich
aufeinanderfolgende
Baupfandrechte verschiedener Bau-
handwerker für Forderungen aus dem gleichen Bau.
Damit ist jedoch m a te r i e 11 über ihre Stellung
zueinander
nichts gesagt. Die Vorschrift der lex specialis
des
Art. 840 ZGB über die Gleichberechtigung der Bau-
pfandrechte unter sich trifft in ihrer Wirkung nicht die
formelle ziffermässige
Rangordnung derselben im Grund-
buch und Lastenverzeichnis, sondern bewirkt eine Än-
derung der K 0 n s e q u e n zen, welche nach der
lex generalis des Art. 817 der RangsteIlung bei der Ver-
t eil u n g zukommen.
Blieb
daher die Übernahme der Rangangaben aus dem
Grundbuch in das Lastenverzeichnis ohne Einfluss auf
die in Art. 840 geordnete materielle Rangstelltmg der bei-
den Baupfandgläubiger zueinander, so hatte der formell
im Range nachgehende Reimann im Lastenbereinigungsver-
fahren keinen Anlass, das Lastenverzeichnis bezw.
den
Rang des vorgehenden Schaufelberger anzufechten. Eine
solche Klage hätte damals, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, nur darauf gerichtet sein können, dass bei der
Ver t eil u n g auf den Rangunterschied der beiden
Baupfandrechte keine Rücksicht genommen werden dürfe,
hätte also eine Verfügung zum Gegenstande gehabt, die
in jenem Zeitpunkte noch gar nicht vorgenommen und C
auch noch nicht vorzunehmen war und für welche, wenn
sie an die Reihe kam, zuhanden des Betreibungsamtes die
ausdrückliche Vorschrift des
Art. 840 bestand. Erst bei
der Verteilung entfaltet diese Bestimmung, die für die
Baupfandrechte unter sich den Grundsatz prior tempore
potior iure )) durchbricht, ihre Wirkung. Durch diese Vor-
schrift sind die Baupfandgläubiger im Verhältnis zueinan-
der einer Anfechtung des Lastenverzeichnisses enthoben ;
dem Baupfandgläubiger, der es unterlässt, den bloss for-
melI-ziffermässig besseren
Rang eines andern im Bereini-
gungsverfahren
zu bestreiten, kann Art. 43 Abs. 1 bezw.
Art. 112 Abs. 1 VZG nicht entgegengehalten werden.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt. No 2.
'Vielmehr muss, wenn das Betreibungsamt, wie hier, sich
bei Aufstellung
des Verteilungsplanes über Art. 840 hin-
wegsetzt, dem benachteiligten Baupfandgläubiger das
Recht zugestanden werden, mitteIst Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden den Verteilungsplan anzufechten, ob-
wohl dieser formell
mit dem Lastenverzeichnis überein-
stimmt. Wenn der Rekurrent Schaufelberger als formell
im Range vorgehender Baupfandgläubiger der Anwendung
des
Art. 840 zugunsten des Reimann sich widersetzen
wollte,
hätte e I' vielmehr im Lastenbereinigungsver-
fahren
dem Pfandrecht des Reimann die Eigenschaft als
Baupfandrecht bestreiten müssen. Da diese Eigenschaft
bezüglich beider
pfandrechte unbestritten ist, müssen die
auf jedes derselben entfallenden Pfanderlösanteile zusam-
mengelegt
und auf die beiden Forderungen nach dem glei-
ehen
Prozentsatz verteilt werden, wie es die Vorinstanz
angeordnet
hat.
Demrwch erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskam1ner :
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Entscheid yom !l5. Januar 1937 i. S. Diener.
Art. 93 SchKG. Bei der Ermittlung der pfändbaren Quote ist der
Verdienst und der Vermögensertrag von in der Familie lebenden
minderjährigen S t i e f kin der n des Schuldners nicht zu
dessen Einkommen hinzuzurechnen.
Art. 93 LP. Dans le calcnl de la quotiM saisissable, le gain et le
revenu de Ia. fortune d'enjanta mineu1'sd'un autre lit vivant en
menage commun avec le debiteur ne sont pas compMs dans
ses revenus.
Art. 93 LEF. Nel calcolo della quota pignorabile non deve tenersi
conto, ira le entrate dei debitore, deI guadagno edel reddito
della sostanza di jigliastri minorenni con lui conviventi.
.A. -In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des
für eine Bürgschaftsschuld betriebenenW. Diener, in
dessen Haushalt ausser der Ehefrau zwei Söhne derselben
aus ihrer früheren Ehe im Alter von 18 und 12 Jahren
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 2.
leben, hat die V;orinstanz eine Lohnquote von Fr. 20.-
monatlich als pfandbar erklärt gestützt auf folgende Be-
rechnung: .
Arbeitserwerb des Schuldners
Fr. 185.-
Arbeitsenrerb des Stiefsohns Alfred. . 120.-
Existenzminimum :
für Eheleute
für Stiefsohn Alfred
für Stiefsohn Paul
Totalerwerb Fr. 305.-
Fr. 246.50
51.-
34.-
Znschlag für Krankenkasse 18.05
Total Fr. 349.55
Abzüglich Zinsertrag des
Vermögens
der Stiefsöhne 65.-
Existenzminimum. Fr. 284.55 Fr. 284.55
Pfändbare Quote. Fr. 20.45
Dazu führt die Vorinstanz aus, der Arbeitserwerb der
Ehefrau von Fr. 35.-könne nicht zum Einkommen des
Ehemannes einbezogen werden, da er gemäss Art. 191
Ziff. 3 ZGB Sondergut begründe; nur für Haushaltungs-
schulden dürften die Gläubiger auf diesen Erwerb greifen.
Dagegen
falle der Erwerb des unmündigen, im Haushalte
lebenden Stiefsohnes an die Eltern und daher hier in Rech-
nung; der Stiefvater sei verpflichtet, für den Unterhalt
des Stiefkindes zu sorgen wie fÜr ein eigenes Kind, soweit
die
Mittel der Ehefrau und des Stiefkindes selber hiezu
nicht ausreichten. Anderseits vermindere sich das Exi-
stenzminimum der Stiefsöhne um den Zinsertrag ihres Kin-
desvermögens, den der Stiefvater vorab für die Stiefkinder
verwenden müsse. Im Betrage der verbleibenden Fr. 20.-
sei die Lohnpfändung, obwohl ausschliesslich auf Kosten
des Verdienstes und Vermögensertrags der Stiefkinder, auf-
echtzuerhalten.
B. -Hiegegen rekurrieren sowohl der Schuldner als
der Gläubiger ; ersterer verlangt gänzliche Aufhebung der
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 2.
't
. Lohnpfändung, letzterer Erhöhung derselben im Sinne der
Verfügung des Betreibungsamtes (Fr. 2.-pro Tag) unter
Einbeziehung des Erwerbs der Ehefrau von Fr. 35.-.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Der Stiefvater besitzt keine elterliche Gewalt über die
Stiefkinder. Da die elterlichen Vermögensrechte das
Korrelat dereIterlichen Gewalt sind (Art. 290, 2.92 ZGB),
hat der Stiefvater auch keinen Anspruch auf den Arbeits-
erwerb
der Stiefkinder, sowenig als auf ihren Vermögens-
ertrag. Wenn.in BGE 46 III 55 ( Praxis IX NI'. 108)
entschieden
wurde, dass die Stiefkinder, wenn sie keinen
eigenen Verdienst
und kein eigenes Vermögen haben, bei
der Berechnung des Existenzminimums auch zur Familie
des Schuldners zu rechnen seien, so folgt daraus nicht mit
Notwendigkeit, dass der Stiefvater einen Anspruch auf
den Arbeits-und Vermögensertrag der Stiefkinder habe
und dass dieser Ertrag zur Zahlung seiner Schulden ver-
wendet werden könne. Die natürliche Mutter, welche
diese
Erträge bezieht, ist berechtigt, sie ausschliesslich für
die Kinder zu verwenden. Diese dürfen nicht wegen
Schulden des
Stiefvaters auf das Existenzminimum gesetzt
werden. Lässt man im vorliegenden Falle die Stiefkinder
sowohl mit ihrem Verdienst als mit ihrem Vermögensertrag
ausser Betracht, so bleibt der tatsächliche Verdienst, selbst
wenn man denjenigen der Frau mitrechnet (Fr. 185.-
35.- 220.-), unter dem Existenzminimum für die Ehe-
leute allein (Fr. 246.50 ohne Krankenkassenbeiträge), und
es braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob auf den
Miteinbezug dieses Frauenverdienstes gültig verzichtet
worden sei und verzichtet werden könne.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses des Schuldners und Ab-
weisung desjenigen des Gläubigers wird der angefochtene
Entscheid und die Lohnpfändung aufgehoben.