- tFrt der I. Zivilabteilung vom 2. Kirz 1937
i. S. Elunker gegen Baug.
Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Voraussetzungen, unter denen die Rückweisung an die
V 0 rin s tan z unterbleiben kaun.
A. -Der in Muttenz wohnhafte Kläger Hunziker hat
vom Beklagten Haug, der in Deutschland wohnhaft ist,
gemäss Quittung vom 22. Dezember 1931 per 15. Dezember
1931 RM 1000.-und gemäss Quittung vom 8. Januar 1932
per I. Januar 1932 RM 5000.-erhalten. Diese Beträge
verpflichtete sich der Kläger bis zur Rückzahlung mit
8 % jährlich zu verzinsen. Die Quittungen wurden in
Basel ausgestellt ; dagegen steht fest, dass der Kläger das
Geld in Deutschland in Empfang nahm, und zwar bei einer
Firma Dengler in Fellbach, an welche der Beklagte den
Betrag durch die Sparkasse Mettmann (Deutschland) über
die
Städtische Girokasse in Stuttgart' hatte überweisen
lassen.
Diese Geldüberweisung des Beklagten an den Kläger
hatte folgenden Grund: Der Beklagte, der arbeitslos
geworden war,
hatte den gleich ihm in der Teigwaren-
branche
tätigen Kläger gebeten, ihm eine Stelle zu ver-
schaBen. Da er auch bereit war, sich an einer Teigwaren-
fabrik zu beteiligen,
hatten. die Parteien beschlossen, der
er solle mit dem Geld des Beklagten, sowie mit eigenen
Mitteln,
zusammen mit seinem Schwager in Bergatreute
(Deutschland) eine Teigwarenfabrik einrichten, bei welcher
der Beklagte dann als Werkmeister angestellt werde.
Dieser
Plan wurde auch in die Tat umgesetzt. Die Fabrik
musste aber in der Folge wegen Mangel an Aufträgen den
Betrieb einstellen.
B. -Der Beklagte betrieb den Kläger auf Rückzahlung
des
ihm gemachten Darlehens von RM 6000.- Fr.
7350.-nebst 6 % Zins seit I. Januar 1933 und erhielt
provisorische Rechtsöfinung.
Der Kläger reichte innert nützlicher Frist Aberkennungs-
klage
ein; zu deren Begründung machte er geltend, er habe
das Geld vom Beklagten nicht als Darlehen erhalten, wie
dieser behaupte, sondern
mit dem Auftrag, es für den
Beklagten
in einer Teigwarenfabrik anzulegen und ihm
gleichzeitig eine
Stelle zu verschaffen ; diesen Auftrag habe
er erfüllt und schulde daher dem Beklagten nichts mehr.
O. -Sowohl das Bezirksgericht ArIesheim, wie das Ober-
gericht des Kantons Basel-Landschaft wiesen die Aber-
kennungsklage
ab mit der Begründung, es liege nicht
Auftrag, sondern Darlehen vor. Während
aber die 1. In-
stanz ihren Entscheid auf Grund deutschen Rechtes fällte,
erklärte die obere Instanz schweizerisches Recht als an-
wendbar.
In der Begründung wird jedoch erklärt, dass das
Gericht auch auf Grund des deutschen Rechtes in der
Sache selbst zum gleichen Resultat gelangt wäre.
D. -Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom
15. Dezember 1936 hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf Gut-
heissung
der Aberkennungsklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Da nach Art. 56/57 OG das Bundesgericht zu der mate-
riellen 'Oberprüfung des streitigen Rechtsverhältnisses nur
befugt ist, wenn dieses dem schweizerischen Recht unter-
steht, so ist in erster Linie die Frage des anwendbaren
Rechtes
zu prüfen.
Der Streit zwischen den Parteien bezieht sich auf die
Wirkungen des zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsge-
schäftes ; nach der Praxis des Bundesgerichtes hat deshalb
dasjenige
Recht zur Anwendung zu gelangen, welches die
Parteien beim Vertragsschluss in Aussicht genommen
hatten. Fehlt eine ausdrückliche Rechtskürzung, wie es
gerade hier
der Fall ist, so ist auf dasjenige Recht abzu-
stellen, welches die
Parteien vemünftigerweise als anwend-
bar erklärt haben würden, wenn sie an die Regelung dieser
Frage überhaupt gedacht hätten BGE 6211 142 und dort
erwähnte frühere Entscheide). Dass sich beide Parteien
im Prozess übereinstimmend auf schweizerisches Recht
berufen habe , kann daher höchstens als Indiz bei der
Erforschung des Parteiwillens in Betracht fallen, nicht
aber für sich allein schon zur Anwendbarkeit des schwei-
zerischen
Rechtes führen, wie die Vorinstanz annimmt.
Die letztere
Auffassung hat das Bundesgericht erst kürz-
lich wieder
mit eingehender Begründung, auf die hier ver-
wiesen werden
kann, als unhaltbar abgelehnt (BGE 62 II
125 f.).
Als Recht des mutmasslichen Parteiwillens ist nun nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes das Recht des-
jenigen Landes
anzusehen, mit welchem das streitige
Rechtsverhältnis den
engsten räumlichen Zusammenhang
aufweist; denn dieses ist sachlich das nächstliegende
(BGE
60 II 300 f.). Da unter den räumlichen Beziehungen
eines Rechtsverhältnisses
dem Erfüllungsort grosse Be-
deutung zukommt, betrachtet das Bundesgericht in der
Regel das Recht des Erfüllungsortes (der seinerseits, da
es sich um die Qualifikation eines Anknüpfungsbegriffes
handelt,
nach der lex fori zu bestimmen ist, vgl. SCHNITZER,
Handbuch des internationalen Privatrechtes, 1937, S. 55 f.),
als
das Recht des mutmasslichen Parteiwillens,jedoch nur,
sofern nicht auf Grund der gesamten Umstände das
Rechtsgeschäft mit einem andern Land noch enger ver-
bunden erscheint.
Welches
im vorliegenden Fall der Erfüllungsort der strei-
tigen Verpflichtung des Klägers sei,
kann dahingestellt
bleiben ; denn wie auch
der Entscheid über diesen Punkt
ausfallen mag, so liegt nach den gesamten Umständen das
Schwergewicht des Rechtsverhältnisses
der Parteien un-
zweifelhaft in Deutschland, wie die I. Instanz in zutreffen-
derWeise entschieden hat, so dass deutsches Recht als
das Recht des mutmasslichen Parteiwillens zu gelten hat.
Sollte doch in Deutschland eine Anlagemöglichkeit für die
Mittel des dort ansässigen Beklagten gesucht werden, um
ihm dort eine Existenz.zu schaffen, und ebenso wurde das
Geld in Deutschland dem Kläger ausgehändigt und dort
von ihm verwendet. Angesichts dieser entscheidenden Um-
stände ist es daher unerheblich, dass der 1. Instanz nicht
beigepflichtet werden kann, wenn sie als weiteres Argument
für die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes darauf hin-
weist, dass ganz abgesehen vom Parteiwillen auch auf
Grund der deutschen Devisengesetzgebung Deutschland
zwangsläufig den
Mittelpunkt der wirtschaftlichen Inter-
essen der Parteien habe bilden müssen. Denn wie das
Bundesgericht schon wiederholt
mit allem Nachdruck er-
klärt hat, ist die deutsche Devisengesetzgebung mit der
schweizerischen öffentlichen Ordnung unvereinbar und
daher vom schweizerischen Richter überhaupt nicht in
Betracht zu ziehen (BGE 60 II 310, 61 II 246).
Hat somit die Vorinstanz zu Unrecht schweizerisches
Recht angewendet, so müsste das Bundesgericht streng
genommen den angefochtenen Entscheid aufheben und die
Sache zu neuer Entscheidung nach deutschem Recht an
die Vorinstanz zurückweisen. Da diese jedoch im angefoch-
tenen Entscheide ausdrücklich erklärt hat, sie käme auch
auf Grund des deutschen Rechtes zu keinem andern Resm-
tat, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
aus praktischen Erwägungen zu verfahren, wie wenn die
Vorinstanz schon
im vorliegenden Urteil ihren Entscheid
auf Grund deutschen Rechtes getroffen hätte, dessen Hand-
habung das Bundesgericht gemäss Art. 57 OG nicht zu
überprüfen hat. Dies bedeutet, dass auf die Berufung nicht
eingetreten werden kann (BGE 60 II 324).
Dem1l.lJCh erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.