38 Prozessrecht. N0 10.
Da es sich somit nicht um eineZivilrechtsstreitigkeit
handelt, ist
di Berufung an das Bundesgericht nicht
gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom a. Februar I937 i. S. !'romer und Greber
gegen Spa..r-und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen.
B e ruf u n gun d s t a a t s r e c h t 1 ich e B e s c hw erd e.
Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und staats-
rechtliche Beschwerde in derselben Sache ergriffen, so sind
für jedes der beiden Rechtsmittel die gesetzlich vorgesehe-
nen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben
zu machen.
... Ausserdem sind Berufung und staatsrechtliche Be-
schwerde in einer einzigen Eingabe vereinigt, was nicht
zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene,
selbständige Rechtsmittel, die deshalb
auch getrennt in
den vom Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden
müssen.
In einem Falle wie dem vorliegenden, wo die
staatsrechtliche Beschwerde neben
der Berufung ergriffen
ist und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet,
wird nach einem vom Bundesgerichte im Jahre 1934 be-
schlossenen Zusatze zum Gerichtsreglement allerdings
auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung
beurteilt, die sich
mit der Berufung befasst (und das
Gleiche gilt, wenn neben der staatsrechtlichen Beschwerde
noch eine zivilrechtliehe vorliegt). Diese, übrigens
nur
versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliess-
lieh die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch
die
an der Selbständigkeit der beiden Rechtsmittel und am
Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert wird.
Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäfts-
bericht an die Bundesversammlung für das Jahr 1934
ausdrücklich festgestellt
(S. 2): Die Meinung ist dabei,
dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig
in den hiefür vorgesehenen Formen erhoben und begründet
werden muss, also nicht mit der Berufung verbunden
werden
darf .
11. Das Schweizerische Bundesgericht
an fie kantonalen Justizdirektionen
zuhanden der praktizierenden Rechtsanwälte ihres
Kantons.
Die Bestimmung
in Art. 81 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege
(OG), wonach das
Bundesgericht ausnahmsweise
nicht an die tatsächlichen
Feststellungen
der kantonalen Instanz gebunden ist, wenn
sie
mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, wird
vielfach missbräuchlich benützt, um irgendwie unbequeme
Tatsachenfeststellungen des kantonalen
Urteils vor Bun-
desgericht als aktenwidrig anzugreifen. Dreissig d mnhr
Aktenwidrigkeitsrngen im nämlichen Prozess smd kerne
Seltenheit. Die Anfechtungen sind fast ausnahmslos
völlig
unbegründet, müssen aber vom Bundesgericht im
einzelnen untersucht werden, das dadurch in weitem Um-
fange zu einer ihm nicht zustehenden Nachprüfung der
kantonalen Tatbestandsfeststellungen
und angesichts der
Unbegründetheit der Rügen zu gänzlich unfruchtbarer
Arbeit gezwungen
ist.
Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Aktenwidrigkeit
im Sinne des Art. 81 OG nur vorliegt, wenn eine für die
rechtliche Entscheidung des Falles bedeutsame
tatsäch-
liche Annahme der kantonalen Instanz mit einem ganz
bestimmten Aktenstücke in unverträglichem Widerspruch
steht. Feststellungen des kantonalen Urteils, die auf einer,
wenn auch vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung
der Beweismittel oder Indizien beruhen, können nicht als
aktenwidrig angefochten werden.
Künftiger Missbrauch des Vorbehaltes
aus Art. 81 ?G
durch Erhebung offensichtlich unbegründeter AktenWld-