270 llotorfa.hrzeugverkehr. yo 56.
diejenige durch :die eigene Schwerkraft zum mindesten bei
bewusster Ausnutzung gleichgestellt werden muss. Damit
hat aber der vonliegende Unfall nichts zu tun. Er ereignete
sich
bei stillestehendem Wagen und weist auch sonst
weder
mit dem Betrieb des Motors -sofern dieser über-
haupt angelassen war -noch einer andern maschinellen
Einrichtung des Fahrzeugs irgendwelchen Zusammenhang
auf, sondern ist allein darauf zurückzuführen, dass sich
der Kläger beim Einsteigen mit der Hand am Türpfosten
hielt und ein anderer Wageninsasse in diesem Augenblick
die
Türe zuschlug. Der Kläger will darin trotzdem einen
Betriebsunfall sehen, weil
das Einsteigen infolge der im
allgemeinen niedern Bauart der Automobile in gebückter
Haltung zu erfolgen habe, weil ferner die Türen beim
Schliessen
(( geschletzt werden müssen und weil sie mit
scharfen Kanten versehen seien. Allein die Vorinstanzen
weisen
mit Recht daraufhin, dass diese Bauart keine
Besonderheit
der Automobile bilde, sondern z. B. auch.
schon bei
den Pferdedroschken vorhanden gewesen sei.
Aber auch abgesehen hievon, handelt es sich dabei auf
jeden Fall nicht um maschinelle Einrichtungen, von
denen die für die Motorfahrzeuge charakteristischen und
für die Anwendbarkeit des Art. 37 MFG massgebenden
Verkehrsgefahrdungen ausgehen.
Die Haftung der Beklagten nach Art. 37/49 MFG ist
somit zu verneinen.
Dass die
Beklagte als Haftpflichtversicherer der Taxa-
meterfirma unter irgendwelchen andern Gesichtspunkten
für den Unfall einzustehen habe, hat der Kläger auch
vor Bundesgericht nicht geltend gemacht.
Demnach erkennt das Burulesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 13. November
1936 bestätigt.
Pa.tentrecht. N° 57.
VII. PATENTRECHT
BREVETS D'INVENTION
57. Auazug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 9. Juni 1937 i. S. PhUips' N. V. Gloeilampenfabrieken
gegen Betschard und Astron A.-G.
P a t e n t r e c h t. E r f i n dun g s h ö h e: Die Anforderungen
an die geistige Tätigkeit und den technischen
F 0 r t s c h r i t t sind, in Abweichung von der früheren
Praxis, höher zu spannen. Das Fehlen des G e b rau c h s -
mus t er s c hut z e s in der Schweiz rechtfertigt nicht,
diese Anforderungen niedrig zu halten.
2 .... Ob eine Erfindung und die Erfindungshöhe im
Sinne des Patentgesetzes vorliege, ist eine Rechtsfrage
und somit vom Bundesgericht zu überprüfen, wobei aller-
dings
betont werden muss, dass, wie stets, auch hier
Momente tatsächlicher Natur hineinspielen, insbesondere
was die
Frage anbelangt, inwieweit das Problem und
dessen Lösung nahelagen. Die Vorinstanz hat ihrer
Beurteilung der Patentwürdigkeit eine von der bisherigen
Rechtssprechung abweichende, strengere Auffassung
über
die Kennzeichen der Erfindung, den Begriff der Erfin-
dungshöhe, zu Grunde gelegt.
Nach der vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geübten
Rechtssprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn
auf Grund einer eigenartigen, (( schöpferischen , Idee ein
technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fort-
schritt erzielt wird (BGE 43 II S. 522 ; 48 II S. 293;
49 II S. 145). In diesen Entscheidungen hat das Bundes-
gericht dabei bald das Erfordernis eines wesentlichen
oder erheblichen technischen Fortschrittes aufgestellt,
bald nur einen Fortschritt, eine Bereicherung der Technik
schlechthin verlangt.
Auf jeden Fall wurde gesagt, dass
die Neuerung
nicht von weittragender Bedeutung zu sein
Patentreoht. N° 57.
brauche, und hmsichtlich der sogenannten schöpferischen
Idee, dass das h,iezu erforderliche Mass geistiger Tätigkeit
ein grösseres oder geringeres sein könne, also keine ent-
scheidende Rolle spiele (BGE 49 11 S. 138). Mit diesem
letzteren Entscheid war man für die an den Begriff der
Erfindung zu stellenden Anforderungen an der untersten
Grenze angelangt; immerhin verlangt auch dieser Ent-
scheid noch das Vorliegen einer originellen Idee,grenzt
diesen Begriff dann aber nach unten dadurch ab, dass er
nur der handwerksmässigen Verbesserung oder Massnahme
die Erfindungshöhe versagt. So ist es zu erklären, dass
der Kommentar von WEIDLICH und BLUM zum schwei-
zerischen
Patentrecht, S. 85, zu der allgemeinen Formu-
lierung gekommen ist, dass jeder technische Fortschritt,
welcher sich nicht einfach als Folge einer konstruktiven
fachmännischen Tätigkeit, also einer handwerksmässigen
Massnahme, darstelle, die Voraussetzungen für die Er-
teilung des schweizerischen Patentschutzes erfülle. Der
Ausgangspunkt für diese die Anforderungen auf ein so
geringes Mass herabschraubende bundesgerichtliche Praxis
lag bekanntlich in der Überlegung, dass es nicht wohl
angehe, an die erfinderische Gestaltungskraft hohe An-
forderungen zu stellen, weil in der Schweiz ein Gebrauchs-
musterschutz fehle
und das Patentrecht hier also gewisser-
massen in die Lücke zu treten habe (BGE 43 11 S. 524 ;
49 11 S. 138). Das Bundesgnricht hat dabei nicht etna
den Erfindungsschutz auf die Gebrauchsmuster schlecht-
hin ausgedehnt, sondern es hat nur eine möglichst weit-
herzige Auslegung
des Erfindungsbegriffes für richtig
gehalten.
In seiner neuesten Praxis hat das Bundes-
gericht
dann allerdings bei der Prüfung der Erfindungshöhe
doch wieder
mehr Gewicht auf die Frage des erfinderischen
Gedankens gelegt. So
wird in BGE 58 n S. a auf Grund
einlässlicher Prüfung das Vorliegen eines originellen
Gedankens festgestellt,
durch den etwas erreicht werde,
was durchaus nicht nahegelegen habe. In einem späteren
Entscheid, BGE 58 II S. 272, wurde in diesem Zusammen-
Patentreoht. N° 57.
hang lediglich noch bemerkt, dass es sich bei der Wertung
der Originalität des Gedankens nicht um eine grosse
Erfindungsidee zu handeln brauche. Durch den Entscheid
BGE 59 II S. 330 endlich wurde ein Patent mangels
Erfindungshöhe nichtig
erklärt, weil die Erfindungsidee
nahelag,
und durch BGE 61 II S. 53 wurden die Akten
an die Vorinstanz zurückgewiesen zu dem Zwecke, die
Frage des Vorliegens einer Bereicherung der Technik zu
untersuchen und im Anschluss daran zu prüfen, ob zur
Erzielung des allenfalls vorhandenen technischen Fort-
schrittes eine schöpferische Geistestätigkeit erforderlich
gewesen sei.
3. -
Es fragt sich nun, ob diese Tendenz, an die Er-
findungshöhe strengere Anforderungen zu stellen, weiter
zu verfolgen sei, oder ob nicht gegenteils wieder zu der
von der früheren Praxis geübten weitherzigeren Be-
urteilung zurückgekehrt
werden solle. Für die Entschei-
dung dieser
Frage ist es von Nutzen, zunächst die Stich-
haltigkeit des Hauptargumentes zu untersuchen, mit
welchem die bisherige Praxis gere .htfertigt wurde, des
Argumentea nämli .h, dass durch entsprechende Tief-
haltung der Anforderungen an die Erfindungshöhe bis
zu einem gewissen Grade das Fehlen des Gebrauchs-
musterschutzes im schweizerischen Recht wettgemacht
werden sollte.
Diese
Auffassung erklärt sich zu einem wesentlichen
Teil
historisch; sie beruht auf der Rechtslage, wie sie
unter der Herrschaft des alten Patentgesetzes vom 29.
Juni 1888 (AS NF 10 S. 764 fi). bestand. Nach Art. 1
dieses Gesetzes
konnte nämlich nur Gegenstand einer
patentf"ahigen Erfindung sein, was durch ein Modell
darstellbar und dargestellt war. Der äusseren Erscheinung
nach näherte sich also die Erfindung dem Gebrauchs-
muster; dieses bildete die Fortsetzung nach unten.
Damit lag die Ausdehnung des gesetzlichen Schutzes in
der vom Bundesgericht angeführten Weise nahe; die
Grenzlinie
war eine fliessende. Durch das heute geltende
AB 63 n -1937
Patentrecht. No ä7.
Patentgesetz vom 21. Juni 1907 wurde aber der Patent-
schutz unter :Preisgabe des Erfordernisses der modell-
mässigen DarsteIlbarkeit ausgedehnt
auf die Erfindungen
von Verfahren
und von reinen Erzeugnissen. Dieses
ganze,
neu hinzugekommene Gebiet liegt dem Gegen-
stand des Gebrauchsmusters völlig fern, und es ist nicht
einzusehen,
mit welcher Berechtigung dem Schutze des
letzteren zuliebe jener
bei weitem überragende Teil der
Erfindungen ebenfalls mit geringer Strenge geprüft werden
soll.
Das Gebrauchsmuster, oder was ihm nahekommt, kann
aber auch seinem Wesen nach nicht einen so weitreichenden
Schutz beanspruchen wie die wirkliche Erfindung.
Das
Gebrauchsmusterrecht befasst sich mit der F 0 r m von
Gebrauchsgegenständen, sein Gegenstand ist die
biosse
räumliche Formgestaltung, die dem Gebrauchswert von
Gegenständen
dient; Erfindung dagegen ist eine zum
technischen Ausdruck gebrachte Ideenschöpfung. Die
geistige Tätigkeit
und die Errungenschaft des Urhebers
sind hier und dort der Qualität und dem Grade nach
verschieden. Darnach
ist auch der Schutz, der dem einen
und dem andern Gegenstand gebührt, ein durchaus
verschiedener. Die Länder, die neben
dem Erfindungs-
schutz auch
den Schutz des Gebrauchsmusters kennen,
gewähren diesem einen bedeutend beschränkteren Schutz
als
der Erfindung. Ein Schutz von 15 Jahren, der sich
zudem
nicht nur zivil-sondern auch strafrechtlich aus-
wirkt, soll aber grundsätzlich doch nur dem Produkte
gewährt werden, das wegen seiner sich heraushebenden
Art dieses Schutzes würdig ist, und technische Neuerun-
gen, die
letzten Endes der Allgemeinh.eit zu dienen be-
stimmt sind, sollen nicht 15 Jahre hindurch dem Gemein-
gebrauch entzogen werden können, wenn
sie nur einen
geringen geistigen Aufwand erfordern
und mehr eine neue
(1rt staltung als eine neue technische Wirkung betreffen.
Die Gewährung des Erfindungsschutzes
ist in der
Schweiz eingeführt worden, um, wie der Bundesrat in
27/1
seiner Botschaft zum Gesetz von 1888 einleitend aus-
führte, den Erfindergeist zu fördern (BBl. 1888 I S.
242), also nicht nur im Interesse des Erfinders, sondern
auch
in demjenigen der Allgemeinheit. Die nachherige
Entwicklung ist
dann einen zum Teil etwas unerwarteten
Weg
gegangen; zu leichte Patentgewährung infolge des
Systems des blossen Anmeldeverfahrens legten
der gesun-
den und wünschbaren Konkurrenz unnötige Hemmungen
auf und verleiteten zum Missbrauch des Patentschutzes.
Mit
vollem Recht weist die Vorlnstanz in diesem Zusam-
menhang
darauf hin, dass der Patentschutz infolgedessen
zu einer
. für die Industrie immer schwerer tragbaren
Fessel geworden ist, weil die Leistung
des Erfinders dem
ihm
vom Gesetzgeber gewährten Schutz nicht voll ent-
spricht. Dies gilt
in ganz besonderem Masse für eine
Zeit wie die heutige,
in der durch die ausserordentliche
Vermehrung
der Zahl der Patente die Bewegungsfreiheit
auf industriellem Gebiete stark eingeschränkt ist, und in
der sich allmählich eine eigentliche Bekämpfung der sich
konkurrenzierenden Unternehmungen
auf wirtschaftlichem
Gebiet vermittelst des Patentschutzes herausgebildet
hat.
Diesen unerwünschten Auswirkungen ist nicht zuletzt
auch
im Interesse des Wesens des Patentschutzes und
der Erfindung selbst entgegenzutreten. Auch die Technik
wird esschliesslich dem Richter danken, wenn
er Erfindung
und Erfindungsschutz aus dem Gebiete des blossen wirt-
schaftlichqp Kampfes in die reinere Sphäre des geistigen
Wettstreites
elhebt, ohne dass man dabei verkennen
wollte,
dass das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg
auch
für die Erfindertätigkeit eine Rolle spielt oder sogar
deren Triebfeder bedeutet.
Für eine Verschärfung der Anforderungen spricht
sodann auch noch,
dass nicht nur die Technik selbst,
sondern auch
der Kreis der in ihr ausgebildeten und
beschäftigten Menschen innert der vergangenen Dezen-
nien eine sehr grosse Erweiterung erfahren
hat. Das
technische Bildungsgut
ist durch die aus öffentlichen
Mitteln eITicnten Anstalten immer weiter verbreitet
worden.
Die, Errungenschaften, die durch die blosse
Anwendung dieses allen zugänglichen Bildungsgutes
jetzt
oder in Zukunft erreicht werden, sollen nicht monopo-
lisiert werden können.
Der Erfindungsschutz muss also
auf einen Gegenstand beschränkt werden, der sich in
klar erkennbarer Weise über das Niveau dieses allgemeinen
Bildungsgutes hinaushebt. Diese Anforderungen müssen
naturgemäss strenger werden, je
mehr sich die allgemeine
technische Bildung
vertieft und verfeinert.
Alle diese Überlegungen lassen es
daher als richtig
erscheinen, dem
von der Rechtssprechung des Bundes-
gerichtes bereits eingeschlagenen
Weg der Anlegung eines
strengeren Masstabes weiter zu folgen
und sich für den
Erfindungsbegrifi wieder in vermehrtem Masse auf die
Anforderungen
an die. geistige Tätigkeit zu besinnen.
Die Originalität des Erfindungsgedankens ist wieder
mehr
in den Vordergrund zu rucken und damit von der Tätig-
keit des Erfinders etwas qualitativ anderes zu verlangen,
als vom bloas geschickten Fachmann; es muss zum
mindesten gefordert werden,
dass Problem und Lösung
nicht derart nahelagen, dass ihre Auffindung nur noch
eine technische Fortbildung darstellte, die schon
dem
gutausgebildeten Fachmann möglich war. Ebenso sind
die Anforderungen hinsichtlich des technischen
Fort-
schrittes, der Bereicherung er Technik wieder höher zu
spannen; wenn auch nicht gefordert werden !rann, dass
jede Erfindung von überragender Bedeutung sei, so muss
doch
der technische Fortschritt ein klar erkennbarer und
innerhalb des betreffenden Gebietes wesentlicher sein.
Patentrecht. No 1i8.
2'17
58. Extrait de l'arrit da 1 Ire Seetion civile du 7 juillet 1937
dans la cause Wilac10rf contre Schmitz 1ms " Oie SÄ.
- Dans Ia petite mooanique l'idee creatrice peut porter sur des
details de construction essentiels.
- TI y a possibilit6 d'exploitation industrielle des que l'execution
peut se faire, fftt-ce a. un prix eleve j la fabrication en serie
est sans importance pour l'application de l'art. 16 LF.
- Las dommages-interets doivent comprendre le benefice que
le demandeur aurait rtialise par la vente des pieces qu'il el1t
lui-meme executties si le defendeur ne l'avait pas concurrence
sans droit par Ja vente non seulement de la piece contrefaite
mais aussi d'objets non brevetes qui forment avec l'objet
brevete un tout commercial indivisible.
Hans Wilsdorf, fabricant d'horlogerie et negociant a
Geneve, est proprietaire de la fabrique Rolex Watch Co Ltd,
entreprise importante, oonnue plus specialement en Angle-
terre. La
18 octobre 1926, il a demande a Barne un brevet,
qui Iui a ete delivr6 le 16 juin 1927, sous n° 120848, pour
sa montre bracelet Oyster , dans Jaquelle la couronne de
remontage et Ja tige de remontoir sont assemblees l'une
avec l'autre de f8.90n que la premiere puisse effectuer un
mouvement axial par rapport a la tige de remontoir et
etre vissee sur la hoite de Ja montre. Cette disposition a
POUI' but de rendre etanches a l'eau et a la. poussiere les
joints qui existent entre Ja bOlte, d'une part, la oouronne
et Ja tige de remontoir, d'autre part, pendant les inter-
valles de temps ou le mecanisme de remontoir et de mise
a l'heure eßt hors de fonction.
LSJ.maison Schmitz freras Oie S. A., a Granges, fa-
brique des
bOltes de montras de tous genres.
La 20 avril 1934, Schmitz freres informerent Rolex de
leur
projet de faire breveter une couronne etanche l).
Ils Iui ecrivaient notamment :
Avant de faire breveter cette oouronne, nous avons
fait des recherches
dans les brevets existants, et oonstatons
qu'elle est baaee sur le meme principe que votre couroime