90 VerwaltUD,gS' und Disziplin rrechtspflege.
Das Begehren wäre übrigens auch, abgesehen von seiner
Unzulässigkeit, sachlich nicht begründet. Da die steuer-
baren Abschreibungen unabhängig von der Bewertung der
Aktiven nach Art. 30 und 31 KrisAB stattzufinden haben
(vgl. BGE vom 1. April 1936 i. S. Villars) , zieht eine
Änderung der Abschreibungen eine Revision der Vermö-
gensberechnung
nicht ohne weiteres nach sicb..
Aus den Einschätzungsakten waren sodann die hier in
Frage stehenden Posten (industrielle Neubauten, Arbeiter-
wohnungen, Maschinen und Mobilien) ersichtlich (die für
die Bemessung der Abschreibung massgebenden Werte
und die zugehörigen Reserven aus der gedruckten Bilanz,
der Schatzungswert und der Steuerwert der Wohnbauten
aus der Beilage zur Steuererklärung) und konnten bei der
Festsetzung der steuerbaren Reserven in Betracht gezogen
werden. Die
übrigen Liegenschaften fallen ausser Betracht,
da sich die Abschreibungen nicht auf sie beziehen. Die
massgebenden Verhältnisse waren daher den Behörden bei
Festsetzung der stillen Reserven bekannt. Die eidgenös-
sische
Steuerverwaltung war übrigens bei den betreffenden
Verhandlungen vertreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird
dahin berichtigt, dass der Betrag der nicht-geschäftsmässig
begründeten Abscp.reibungen und Rückstellungen auf in-
dustriellen Neubauten, Arbeiterwohnhäusern und Ma-
schinen und Mobilien auf Fl'. 614,000.-::-festgesetzt wird.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Registersaehen. No 20.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
20. AUSlug IU dtm Urteil der I. ZbilabteUung
Tom 8. Juni I937 i. S. TJliiringische Zellwolle A,-G.
gegen Eicigen. Amt für geistig .. Eigentum.
1 1 r k e n r e c h t. Nichtzulassung einer Marke, als gegen die
guten Sitten verstossend, wegen der Gefahr der Täuschung der
Verbraucher über die Eigenschaft der Ware. Internationales
Recht.
A. -Die Thüringische Zellwolle A.-G. in Schwarza
(Saale),
Deutschland, hat am 9. Dezember 1936 beim
:Bureau der internationalen Union für geistiges Eigentum
in Bern im internationalen Markenregister unter Nr. 94.292
eine bereits im deutschen Warenzeichenregister eingetra-
gene kombinierte Wort-und Bildmarke eingetragen lassen,
welche folgendermassen beschaffen ist: Quer über ein
grosses grünes Z in Antiquaschrift ist in kleinerer, schwar-
zer Antiquaschrift das Wort Wolle geschrieben; um
das grüne Z herum ist ein Kreisband gelegt, das in kleiner,
schwarzer
Schrift die Firmabezeichnung Thüringische
Zellwolle A.-G., Schwarza (Saalbahn) trägt. Diese Marke
wird beansprucht für fils, fibres textiles, tissus, tissus
a maille .
B. -Am 3. April 1937 teilte das Eidg. Amt für geistiges
Eigentum dem Internationalen Bureau mit, dass der
erwähnten Marke der Schutz in der Schweiz nur insoweit
gewährt werden könne, als sie für Wollerzeugnisse verwen-
det werde; für die Verwendung für andere Erzeugnisse
müsse der Schutz dagegen verweigert werden, weil die
Marke geeignet sei, das Publikum über die Natur der
mit ihr bezeichneten Waren zu täuschen und daher gegen
die guten Sitten verstosse.
Verwa.ltungs. und Disziplin.a.rrechtapflege.
G. -Gege diese teilweise Schutz verweigerung, von
der das internationale Bureau der Thüringischen Zellwolle
A.-G. Kenntnis gegeben hat, hat diese rechtzeitig und
in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche
Bnchwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie
dIe Zulassung
der Marke im vollen Umfang beantragt.
D. -:-Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum beantragt
AbweISung der Beschwerde. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -Nach Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens
betr. die internationale Eintragung der Fabrik-oder
Handelsmarken in seiner Fassung vom 6. November 1925
haben in den Ländern, deren Gesetzgebung sie dazu
ermächtigt, die Behörden, welchen das internationale
Bureau die Eintragung einer Marke mitteilt, die Befugnis,
zu erklären, dass der betreffenden Marke auf ihrem
Gebiete kein Schutz gewährt werden könne. Eine der-
artige Sc.hutzverweigerung
darf aber nur in Fällen verfügt
werden, m denen auf Grund der allgemeinen "'übereinkunft
auch eine unmittelbare nationale Eintragung verweigert
werden
könnte (AS 44 S. 299).
Die allgemeine
"'übereinkunft, von der in dieser Bestim-
mung die Rede ist, ist die Pariser Verbandsübereinkunft
von 1883 in ihrer Fassung vom Q. November 1925. Deren
Art. 6 Abs. 2 Ziffer 3 bestimmt nun, dass ein Verbandsland
Marken, die gegen die
guten Sitten oder die öffentliche
Ordnung verstossen, zurückweisen könne.
Für die Schweiz bestimmt Art. 3 Abs. 4 MSchG, dass
Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen nicht in
eine Marke aufgenommen werden dürfen, und ach Art.
14 Abs. 1 Ziffer 2 hat das Amt die Eintragung einer
Marne, die genen die guten Sitten verstösst, zu verweigern.
DIt SchweIZ war somit befugt, durch ihre Landes-
gesetzgebung
einer international eingetragenen Marke den
Schutz zu verweigern, sofern sie gegen die guten Sitten
Registersachen. N° 20.
verstösst. Von dieser Befugnis hat die Schweiz Gebrauch
gemacht durch den Erlass von Art. '9 Abs. 1 des Bundes-
ratabeschluases
vom 18. Mni 1928 über die Ausführung
des Madrider Abkommens (AS.44 S. 311.), welcher lautet:
Wenn eine international eingetragene Marke nach der
Bundesgesetzgebung über den Schutz der Fabrik-und
Handelsmarken, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
lichen
Eigentums, als unzulässig erscheint, so wird das
eidgenössische Amt innert Jahresfrist seit der internatio-
nalen Eintragung dem internationalen Bureau gemäss
Art. 5 des Madrider Abkommens anzeigen, dass der
Marke für das schweizerische Gebiet kein Schutz gewährt
werden kann ) .
3. -Die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin
im internationalen Register eingetragenen Marke in der
Schweiz hängt somit davon ab, ob sie nicht gegen die
guten Sitten versto8se. Wann dies der Fall ist, bestimmt
das MSchG nicht abschliessend. Art. '14 Abs. 2 sagt
lediglich, dass insbesondere auch) solche Marken gegen
die
guten Sitten verstossen, welche ausländische Wappen,
staatliche Hoheitszeichen und derg!. enthalten, wenn
dadurch Täuschung über die geographische Herkunft,
den Wert oder andere Eigenschaften der betreffenden
Erzeugnisse
entstehen können. Dass diese Aufzählung
nicht erschöpfend ist, geht schon aus der Wendung insbe-
sondere auch hervor. Das Bundesgericht hat denn auch
schon wiederholt entschieden, dass überhaupt jede Marke,
die geeignet
ist, beim Verbraucher einen Irrtum über
die . Beschaffenheit der betreffenden Ware zu erregen,
gegen die
guten Sitten verstosse (BGE 56 I S. 49, S. 472).
In diesem weiteren Sinne muss nun zweüellos die hier
in Frage stehende Marke als gegen die guten Sitten ver-
stossend bezeichnet werden.
Denn sie ist geeignet, bei
der breiten Masse der Verbraucher den Eindruck zu
erwecken, man habe es bei den mit ihr bezeichneten
Waren mit Wolle oder Wollgeweben zu tun, wäm-end
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflegc.
es sich in Wirklichkeit, wie nicht bestritten ist, um einen
Ersatzstoff für Wolle handelt. Was nämlich an der
Marke in ersWl' Linie in die Augen springt, das sind das
schwarz gedruckte Wort ( Wolle und der grosse, grüne
Buchstabe Z. Die Verbindung dieser beiden Zeichen
wird wohl
von jedermann in dem Sinne verstanden wer-
den, dass es sich bei
der so bezeichneten Ware um Wolle
oder Wollgewebe aus einer Fabrik handle, die als Kenn-
zeichen für ihre Produkte den Buchstaben Z gewählt habe.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, aus der im
Kreis um die Marke herum wiedergegebenen Firmabe-
zeichnung sei bei genauerem Betrachten ersichtlich, dass
es sich nicht um tierische Wolle, sondern um Zellwolle
handle,
ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die Firmabe-
zeichnung in gleicher Weise aus dem Markenbild hervor-
stäche, wie es bei den beiden Zeichen Wolle und Z der
Fall ist, so wäre es gleichwohl fraglich, ob nicht trotzdem
die Gefahr einer Irreführung des Publikums bestände.
Denn es muss zum mindesten für das Gebiet der Schweiz
als zweifelhaft bezeichnet werden,
ob nicht nur die Fach-
leute, sondern die grosse Masse der Verbraucher, auf die
es
vor allem ankommt (BGE 56 I S. 472 f.), sich darüber
Rechenschaft geben, dass Zellwolle nicht tierische Wolle,
sondern ein aus Zellulose gewonnener Ersatzstoff ist.
Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt
bleiben. Nach den eigenen Ap.sführungen der Beschwerde-
führerin
ist die Firmabezeichnung, die das Wort Zellwolle
enthält, erst bei näherem Betrachten der Marke feststellbar.
Der Detailkunde, der eine Ware kauft, wird aber in der
Regel nicht eine in alle Einzelheiten gehende Prüfung der
Marke vornehmen, sondern es bei einer oberflächlichen
Prüfung bewenden lassen. Die durch den ersten Blick
nahegelegte
Annahme, es handle sich um eine echte
Wolle, Marke Z, wird deshalb bestehen bleiben. Ange-
sichts dieser Gefahr war nach den eingangs gemachten
Ausführungen die Schutzverweigerung durch das eidg.
Amt berechtigt.
Registersaehcn. N° 21.
Dass Deutschland der in Frage stehenden Marke den
Schutz gewährt, ist für die Schweiz nicht massgebend.
Bei
der Beurteilung der Zulässigkeit einer Marke nach
schweizerischem Recht ist allerdings der erfolgten Eintra-
gung derselben in das deutsche Register schon öfters
eine gewisse
Bedeutung beigemessen worden, weil das
deutsche Recht, das im allgemeinen die Zulässigkeit nach
denselben Gesichtspunkten beurteilt wie das schweize-
rische
Recht, auf dem System der Vorprüfung beruht.
Allein im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass
die auf devisenpolitischen Erwägungen beruhenden Be-
strebungen der deutschen Regierung, die deutsche Wirt-
schaft durch die Schaffung eigener Ersatzstoffe von den
ausländischen Rohstoffen möglichst unabhängig zu ma-
chen, möglicherweise
auf die Zulassung der Marke nicht
ohne Einfluss geblieben sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Kai 1937
i. S. Wajnryb gegen Frauen vom Guten mrten .
Ha nd eIs r e gis t er. Ein t rag s p f 1 ich t eines von Or-
densschwestern geführten Erz i e h u n g s h e i m s ?
Begriff des G ewe r beb e tri e b es: G e w i n n a b s ich t
ist nie h t e r f 0 r der I ich, wohl aber B e tri e b n ach
kau f m ä n n i s c her Art. Letzterer bejaht, aber Ein-
tragspflicht verneint, weil die Ordensschwestern keinen
Ver ein bilden, sondern den Betrieb nur für Rechnung eines
bereits eingetragenen Vereins führen. Art. 13 Ziffer 3 HRegVo,
Art. 60 f. ZGB.
.A. -Katholische Schwestern vom Guten Hirten führen
unter der Bezeichnung Frauen vom Guten Hirten unter
einer Oberin ein Fürsorge-und Erziehungsheim in Alt-
stätten (St. Gallen). Diese Schwestern gehören als Ordens-
frauen zur Kongregation der Frauen vom Guten Hirten