30 Verwaltungs. und DisziplinarrechtspfJege.
Beschwerde zulässig sein, wie im Urteil vom 16. September
1936 bereits ausgeführt worden ist (RO 62 n p. 222, arret
Ferraro c. Feriaro).
Dans le cas particulier le recours de droit public ne serait
le cas
echeant recevable que si en derniere instance can-
tonale le juge se declarait cOll -petent non en vertu de l'art.
45 LA, mais en vertu d'une regle de la procedure civile
cantonale
(premierehypot,hese visre par l'arret 57 II
p. 548 in fine et 549).
Pa1' ces motifs, le Tribunal federal
decJare le recours irrecevable.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTE:RSACHEN
REGISTRES
9. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. März 1937
i. S. Lussy gegen Wyrsch und Lussy
und Regierungsrat N'idwalden.
Ist B e s c 1;1 wer. d e zulässig gegen Abweisung einer Einspra-
che gegen eme Anmeldung beim G run d b u c h amt ?
(Erw. 1).
Versteigerung von Erbliegenschaften unter
den Erb e n gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB muss ö f f e n t
I ich be u r k und e t werden (Erw. 2).
I
I
Registersachen. No 9. :11
A. -Die Geschwister Josy und Alois Lussy sind die
Erben ihres Vaters, M. Lussy, zu dessen Erbschaft die
Liegenschaft Kataster Nr. 132 in Stans gehört. Die Erb-
ansprüche der Josy Lussy sind gepfändet.
Zum Zwecke der erbrechtlichen Teilung dieser Liegen-
schaft wurde VOll der zuständigen Gerichtsbehörde ein
Vertreter der Erhengemeinschaft bezeichnet und deren
Verkauf unter Mitwirkung des Betreibungsamtes auf dem
Wege der Versteigerung unter den Erhen angeordnet. An
der vom Vertreter der Erbengemeinschaft, Fürsprech
J. Wyrsch, auf den 4. Juli 1936 angesetzten Steigerung
blieb Josy Lussy aus und wurde der Zuschlag um Fr.
22,000.-an Alois Lussy erteilt. Das Steigerungsprotokoll
wurde
vom Vertreter der Erbengemeinschaft, von Alois
Lussy
und vom Betreibungsbeamten unterzeichnet. Als
die heiden Erstgenannten am 6. Juli beim Grundbuchamt
die Eintragung anmeldeten, trug Josy Lussy auf Abwei-
sung
der Anmeldung an. Darauf schrieb ihr das Grund-
buchamt am 7. Juli: .. Auf Ihr Begehren vom 6. Juli
abhin um Rückweisung der Anmeldung kann daher nicht
eingetreten werden. Ich gehe Ihnen hievon Kenntnis,
dass gegen diese Verfügung innert 10 Tagen seit deren
Mitteilung Beschwerde geführt. werden kann . Hierauf
führte J osy Lnssy beim Regierungsrat des Kantons Nid-
waIden Beschwerde
mit dem (ersten) Antrag, der Grund-
buchverwalter sei zu verhalten, das Begehren des Erb-
schaftsverwalters Wyrsch um Eintragung der LiElgen-
schaft Grundbuch Nr. 132 Stans in das Grundbuch abzu-
weisen.
B. -Der Regierungsrat von Nidwalden hat am 13. Ok-
tober 1936 die Beschwerde abgewiesen.
G. -Gegen diesen Entscheid hat Josy Lussy heim
Bundesgericht als Verwaltungsgericht Beschwerde
geführt
mit dem Antrag, der Grundbuchverwalter sei zu verhalten,
die Anmeldung des Erbschaftsverwalters zur Übertragung
des Grundeigentums an Alois Lussy abzuweisen.
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Das:, Bum1esgerickt zieht in Erwägung :
- -Der angefochtene Entscheid ist ein solcher einer
ka.ntonalen'f.'Äufsichtsbehörde über die Grundbuchämter.
Zwar betrifft er keine der in Art. 103 der Grundbuchver-
ordnung abschliessend oder in, Art. 104 beispielsweise ange-
führten Verfügungen des Grundbuchverwalters. Indessen
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-
gericht gemäss Art. lAbs. 3 des Anhanges zum VDG zu-
lässig, nachdem die Vorinstanz einen materiellen Be-
schwerdeentscheid gefallt hat, ohne zunächst die Vorfrage
zu prüfen, ob die bei ihr geführte Beschwerde überhaupt
zulässig sei; auch ist die von der Vorinstanz als Partei
behandelte Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 1 VDG
berechtigt, Beschwerde zu erheben. Höchstens könnte sich
fragen,
ob der angefochtene Entscheid nicht deshalb von
vorneherein aufgehoben werden müsse, weil er habe eine
Streitsache erledigen wollen, die
gar nicht zum Gegenstand
einer Beschwerde gegen
den Grundbuchverwalter gemacht
werden könne. Doch kann dies dahingestellt bleiben, weil
der angefochtene Entscheid auch aus dem Grund aufge-
hoben werden muss, dass er zum Nachteil der Beschwerde-
führerin auf einer Verletzung materiellen Bundesrechtes
beruht. Nachdem sich das Grundbuchamt durch die
Einsprache der Beschwerdeführerin, deren Beschwerde
und den Entscheid der Vorinstanz von der EintragUng hat
abhalten lassen, ist ein materieller Beschwerdeentscheid
des Bundesgerichtes insofern sachdienlich, als
er eine unge-
rechtfertigte Eintragung im Grundbuch zu verhindern
vermag, die gegebenenfalls nur durch gerichtliche Klage
beseitigt werden
könnte. Hieraus ergibt sich eine genü-
gende Legitimation der Beschwerdeführerin zur Sache.
Die streitige Eintragung dürfte nur auf Grund
eines Ausweises übel' das Verfügungsrecht und den Rechts-
grund vorgenoiIln1en werden (Art. 965 Ahs. 1 ZGR).
a) Auf das Verfügungsrecht des Alois Lussy kommt
nichts an, weil er nur zusammen mit seiner Schwester und
Registersachen. No 9. 33
'Miterbin, der Beschwerdeführerin, über die zur Erbschaft
gehörende Liegenschaft verfügen kann (i. c. durch deren
Überführung in sein Alleineigentum), jedoch die Beschwer-
deführerin jede Mitwirkung bei der streitigen Verfügung
abgelehnt
hat. Dagegen kann freilich ein Vertreter der
Erbengemeinschaft, der gemäss Art. 612 ZGB von der
zuständigen Behörde zur Versteigerung einer Erbschafts-
liegenschaft unter den Erben beauftragt worden ist, als
ermächtigt angesehen werden, über die Liegenschaft durch
deren Zuschlag an den höchstbietenden Miterben zu
verfügen.
b) Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem
Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche
Form erfüllt ist (Art. 965 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag auf
Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft, insbeson-
dere der Grundstückkauf, bedarf zu seiner Verbindlichkeit
regelmässig
der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. I
ZGB,
Art. 216 Abs. I OR). Von dieser Regel darf gemäss
Art. 229 Abs. 2 OR abgesehen werden im Falle, dass der
Kaufvertrag auf einer . freiwilligen Versteigerung, die
öffentlich
ausgekündigt worden ist und an der jedermann
bieten kann, abgeschlossen wird, dadurch nämlich, dass
der Veräusserer den Zuschlag erklärt. Da als Voraus-
setzung für diese Ausnahme ausdrücklich aufgesteUt ist,
an der Steigerung müsse jedermann bieten können, so
lässt sie sich nicht anwenden auf Versteigerungen von Erb-
schaftssachen unter den Erben, wo al so nur die Erben
bieten können. Gerade die öffentliche Auskündigung und
die unbeschränkte Teilnahme bieten gewisse Garantien,
um deretwillen die öffentliche Beurkundung nicht mehr
unerlässlich erscheinen mag, an denen es aber bei blosser
Versteigerung
in dem zum voraus geschlossenen Kreis
von einigen wenigen Erben eben fehlt. Auf die weitere
Ausnahme des
Art. 634 Abs. 2 ZGB, wonach der Erbtei-
lungsvertrag zu seiner Gültigkeit bloss der schriftlichen
Form bedarf, und zwar auch bezüglich der Liegenschaften
(BGE
47 II 251), kommt für den vorliegenden Fall nichts
AB 63 I -1937 3
Verwaltungs-und Disziplina.rrechtspflege.
an, weil sie die Unterzeichnung aller Erben oder ihrer
Bevollmächtigtnn voraussetzt, während es hier an jeglicher
Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Bevoll-
mächtigten derselben fehlt. Noch weniger trifft zu, dass
die Versteigerung unter den Miterben gar nicht einen
Kaufvertrag darstelle, überhl:loupt nicht einen Vertrag auf
Eigentumsübertragung, sondern dass den Erwerbsgrund
das richterliche Urteil über die Anordnung der dann am
4. Juli vollzogenen Steigerung darstelle, weshalb der Er-
werber gemäss Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB die
Eintragung von sich aus erwirken könne. Hiefür kommen
nur solche gerichtliche Urteile in Betracht, die das Eigen-
tum unmittelbar demjenigen zusprechen, welcher seine.
Eintragung anmeldet, was hier nicht der Fall ist, und
zudem würde es hier an der von Art. 18 der Grundbuch-
verordnung
in fine geforderten urteilsmässigen Ermächti-
gung zur Eintragung fehlen. -Nun hat aber über die
Versteigerung vom 4. Juli vorderhand nur eine privat-
schriftliche Beurkundung der Teilnehmer an derselben
stattgefunden,
nicht eine öffentliche Beurkundung durch
einen nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen
Beamten.
Ob diese allfäll ig, ohne Wiederholung der Ver-
steigerung
in Anwesenheit eines Urkundsbeamten, nach-
geholt werden könne,
kann dahingestellt bleiben; denn
auch wenn die nachträgliche öffentliche Beurkundung auf
kein Hindernis stiesse, so fe4lt es jedenfalls gegenwärtig
an diesem Erfordernis für die angemeldete Eintragung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt ange-
wiesen, die Anmeldung abzuweisen.
Bea.mtenrecht. N° 10.
II.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
10. Urteil Tom 4. Februa.r 1937
i. S. Änliker gegen eidg. Versicherungskasse.
Wegen Änderungen in der Rechtsanschauung über den Sinn der
Kassenstatuten darf eine durch Rentenschein verurkundete
Rentenfestsetzung nur abgeändert werden, wenn der Renten-
berechtigte einverstanden ist.
A. -Der Ehemann der Klägerin begann am 1. April
1905, in seinem 16. Altersjahr, eine Lehrzeit bei der eidg.
Postverwaltung.
Er wurde Postbeamter und trat später
in den Dienst des Justizdepartementes über. Er starb
1933 und hinterliess die Witwe und zwei minderjährige
Kinder.
Die Versicherungskasse
setzte die Witwenrente zunächst
auf Grund einer anrechenbaren Dienstzeit von 26 Jahren
fest in übereinstimmung Init der seit Errichtung der Ver-
sicherungskasse bis dahin befolgten Praxis, wonach die
Lehrlinge
der Postverwaltung erst nach Vollendung des
18. Altersjahres versichert werden (Art. 3, Abs. 2
der
Statuten; Entscheidung des Verwaltungsrates vom 18. Ja-
nuar 1921, Ziffer 12, Abs. 4, undBRB über die Vollziehung
einzelner Bestimmungen
der Statuten, vom 17. Januar
1921, Ziffer VIII, Abs. 1, Ges. Sammlg. 37, S. 57 ff.). Auf
ein Gesuch der Witwe erhöhte sie, Init Entscheid vom
L August 1933, die anrechenbare Dienstzeit auf 28 Jahre
Init der Begründung, das bisherige Verfahren lasse sich
mit Art. 61, Abs. 3, der Kassenstatuten nicht vereinbaren.
Danach seien für die übergangsgeneration die Dienstjahre
vor dem 1. Januar 1921 vom Zeitpunkt hinweg zu zählen,
in dem der Versicherte in ein ständiges, provisorisches
oder definitives Dienstverhältnis zum Bunde getreten ist I).
Gestützt hierauf wurde die ganze Postlehrzeit des ver-