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BGE 63 I 254 ΓÇó Learner driver generally not liable under federal road law
BGE 63 I 254Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I23 mar 1937Granted
The Kassationshof allowed the nullity complaint of a learner driver convicted by the Uster Statthalteramt for speeding while driving her father’s car under supervision. It held that, under Art. 14(1) MFG, the criminal sanctions provided by federal motor vehicle law ordinarily apply to the accompanying licensed driver, not to the learner driver. The court left open whether a learner driver can ever bear separate fault, but found none here. It also noted that a learner driver may still incur liability for a cantonal offense committed through a vehicle, though that was not established on these facts.
Art. 14 Abs. 1 MFG; Verantwortlichkeit des Fahrschülers und des Begleiters: Die dem Fahrzeugführer angedrohten Strafsanktionen treffen grundsätzlich nur die Begleitperson, welche als Inhaberin des Führerausweises die Verantwortung als Führer trägt; der Fahrschüler ist insoweit grundsätzlich nicht strafbar. Eine allfällige eigene Verschuldenshaftung des Fahrschülers bleibt nur ausnahmsweise offen, setzt aber konkrete Zurechnungsgrundlagen voraus (vgl. consid. 2). Unberührt bleibt die Möglichkeit der Bestrafung wegen eines kantonalen Delikts, da ein bundesrechtlicher persönlicher Strafausschlussgrund nicht ohne Weiteres auf das kantonale Strafrecht übergreift; das kantonale Recht darf jedoch ein Verhalten nicht als fahrlässig qualifizieren, das mit den eidgenössischen Verkehrsvorschriften vereinbar ist.
schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des Autos ihres Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon nach Zürich und wurde von derVorinstanz mit Fr. 10.- gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den Kosten. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG muss der Fahrschüler von einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 49. 'und damit die Ver a n t w 0 r t li c h k e i tals F ü h r e r t r ä g t . Die im Gesetze dem Führer ange- drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen verpflichtet ist, während der Fahrschüler deren Kenntnis und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt, wo auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr- schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer Teilung der Verantwortlichkeit geben könnte. Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant- wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n- ton ale s -fahrläsniges oder vorsätzliches -Delikt begeht und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen Einbruch in die bisherige Rechtsprechung, wonach das kantonale Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs- vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214) ; denn mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass ein für das eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus- schliessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte. Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh- rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin sich nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2 BStrP). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; dasange- fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge- hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.