Military tax follows civil matrimonial property allocation

BGE 63 I 251Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I23 mar 1937Partially Granted

Sintesi

Brügger challenged a military tax assessment after a marital property separation under which a house and the marital assets were transferred to his wife. He also argued that his local air protection service should exempt or reduce the tax. The Federal Court held that local air protection service has no influence on military tax. It further held that military tax must follow the civil-law allocation of matrimonial property; a genuine separation of property and transfer of assets to the wife means those assets are no longer taxable as the husband’s wealth, absent sham or tax-evasion circumstances. The appeal was therefore upheld only with respect to the wealth assessment, which was annulled.

Regest

Art. 15 of the ordinance on local air protection organizations; Art. 1 MStG and the civil matrimonial property regime under Art. 178 Abs. 1 ZGB: military tax is assessed according to the property rights that belong to the liable spouse under civil law. A genuine marital property separation and transfer of assets to the wife must be respected in military tax assessment; the tax authority may disregard such allocation only where the arrangement is a sham or merely simulated for tax-evasion purposes (consid. 2). Membership in local air protection service does not affect military tax liability (consid. 1).

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nannten Art zu tellen, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass sie als Assistenzärzte der Heilanstalt Burghölzli der Aufsicht durch:Dr. Binswanger als Oberarzt unterstellt sind und mit diesem zusammenzuarbeiten haben. Die Interessen, welche die Rekurrenten in der ganzen Ange- legenheit zu vertreten glauben, sind, wie sie selber sagen, in erster Linie diejenigen der Anstalt und der Allgemein- heit; und wenn sie dabei auch von eigenen Interessen reden, so sind es doch nicht solche rechtliche Interessen im oben angegebenen Sinn, die der privaten Sphäre ange- hören würden, sondern persönliche Interessen bloas fak- tischer Natur (persönliches Verhältnis zum Oberarzt) oder aber Interessen dienstlichen Charakters, die mit ihren amt- lichen Funktionen zusammenhängen und die nicht Anlass zu einem staatsrechtlichen Rekurs gegen Verfügungen der Oberbehörde geben können. Das trifft insbesondere auch zu, was das von den Rekurrenten verfolgte Endziel, näm- lich die Entfernung des Dr. Binswanger aus der Anstalt, anlangt. Die Legitimation der Rekurrenten zur staats- rechtlichen Beschwerde wäre daher auch zu verneinen, wenn sich diese gegen die materielle Erledigung der Disziplinar- sache gegen Dr. Binswanger richten würde ; denn der untergebene Beamte kann nicht darüber wegen Verletzung seiner individuellen verfassungsmässigen Rechtsstellung beim Bundesgericht Beschwerde führen, dass eine Person, die ihm missfallt oder die er für ungeeignet hält, als Vor- gesetzter gewählt oder nicht entlassen wird (vgl. Urteil König). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 48. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 48. Urten vom 6. November 1937 i. S. Briiggtr gegen Aargau, Militirdirektion.

M il i t ä r p f 1 ich t e r s atz.

  1. Die Leistung örtlichen Luftschutzdienstes hat keinen Einfluss auf dieMilitärsteuerpflicht.
  2. Die Besteuerung des verheirateten Ersatzpflichtigen für Vermögen und Einkommen wird bestimmt nach den Vermö gensrechten, die ihm auf Grund des ehelichen. Güterrechts zustehen.
  3. Geht das eheliche Vermögen infolge einer während der Ehe abgeschlossenen Gütertrennung auf. die Frau über, so .. unter- liegt es in der Folgezeit grundsätzlIch dem Zuschlag für Ver- mögen nicht mehr. Der Rekurrent hat -wie er angibt, um das eheliche Vermögen dem Zugriff von Bürgschaftsgläubigern zu entziehen -durch Ehevertrag mit seiner Frau Güter- trennung vereinbart und ein Wohnhaus an seine Frau abgetreten. Einer Einschätzung zur Militärsteuer auf Fr. 8000.- eigenes Vermögen gegenüber wandte er ein, er se seit der Gütertrennung vermögenslos. Er wurde abgeWIesen, zuletzt durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Aargau vom 2. September 1937. Das Vermögen, um das es sich handle, ,sei Errungenschaft und als gemeinsames Vermögen der Ehegatten militärsteuerpflichtig. Daran ändere die Gütertrennung und die Übertragung des Ver- mögens auf die Ehefrau nichts. Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig mit dem An- trag auf Aufhebung dieser Taxation. Er macht geltend, seit der Gütertrennung habe er kein eigenes Vermögen mehr. Ausserdem sei er luftschutzpflichtig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Nach Art. 15 der Verordnung über die Bildung örtlicher Luftschutzorganisationen hat die Zuweisung zum örtlichen Luftschutzdienst keinen Einfluss auf den Militär- pflichtersatz. Diese Regelung steht mit der grundlegenden Ordnung in Art. 8 und 9 MO und Art. 1 MStG nicht in Widerspruch und ist daher verbindlich. Das Begehren des Rekurrenten um Aufhebung der angefochtenen Besteuerung mit Rücksicht auf seine Mitwirkung bei Luftschutzübungen ist daher nicht begründet.
  2. -Bei der Anlage der Militärsteuer ist von jeher daran festgehalten worden, dass die Ersatzpflichtigen nach den Vermögensrechten besteuert werden, die ihnen auf Grund des ehelichen Güterrechts zustehen. Vermögen, welches wirtschaftlich von er Frau herstammt, unterliegt der Militärsteuer für Vermögen nur, wenn es dem Manne zu Eigentum zusteht. Kommt dem Manne bloss der' Ertrag des Frauengutes zu, so ist er für Einkommen zu be- steuern (BURCKHABDT: Bundesrecht Bd. V Nr. 2475 I, vgl. BBI. 1911 V S. 391 ff.). Das nämliche muss auch gel- ten für das Vermögen, das die Frau während der Ehe er- wirbt. Ist demnach das eheliche Vermögen infolge einer wäh- rend der Ehe abgeschlossenen Gütertrennung auf die Frau iibergegangen, so unterliegt es grundsätzlich dem Militär- steuerzuschlag für Vermögen nicht mehr. Ein Vorbehalt wäre nur zu machen für den Fall, dass die Gütertrennung BundesrechtIiche Abgaben. No 48.

'oder die damit verbundenen Vermögensübertragungen nicht ernsthaft gemeint, nur zum Schein, etwa zum Zwecke der Steuerumgehung vorgenommen würden, was aber kaum praktisch werden dürfte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf bei der Veranlagung zur Militärsteuer über die nach Zivilrecht gültige güterrechtliche Zuteilung des Vermögens nicht hinweggegangen werden. Auch dann nicht, wenn die Ehe- gatten eine Zuteilung vereinbaren, die von den gesetzlichen Regeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung unt.er Ehegatten abweicht. Nach Zivilrecht sind die Ehegatten an jene Regeln nicht gebunden. Sie können in freier Ver- einbarung und unter Beobachtung der gesetzlichen Kau- telen (z. B. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, Art. 181, Abs. 2 und 3 ZGB, und Wahrung allfalliger Dritt- ansprüche, vgl. Art. 179, Aba. 3, 188. ZGB und BGE 63 111 S. 27 ff.) andere Lösungen treffen (Art. 178, Abs. 1 ZGB).

.. -Im vorliegenden Falle darf es als ausgeschlossen gelten, dass die Gütertrennung zu Steuerumgehungs- zwecken vorgenommen wurde. Nach den unbestrittenen Angaben des Renurrenten soll es sich darum gehandelt haben, die güterrechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass das vorhandene Vermögen nicht von einer Bürgschaft erfasst wird, die der Rekurrent einzugehen im Begriffe war. Das ist kein Grund, bei der MilitärsteuerveranIagung die Gütertrennung und die damit vereinbarte Zuteilung des Vermögens nicht zu berücksichtigen. Die Veranlagung für Vermögen ist daher aufzuheben. Offen bleibt die Frage, ob die nunmehr bestehende Ver- mögenszuteilung sich auf das steuerbare Einkommen, aus- wirkt (ZGB 246, MStG Art. 5, B b, MStV Art. 41, Zi:ff. 5 c und d). Sie wird bei der Veranlagung des Rekurrenten für das nächste Jahr zu prüfen sein. Vorbehalten bleibt auch eine Berichtigung der Einkommensveranlagung ge- mäss Art. 105 MStV, sofern eine allIallig ungenügende Ver- anlagung für Einkommen auf das Verhalten des Ersatz- pflichtigen zurückzm1ihren wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

der Militärdirektion des Kantons Aargau vom 2. September

1937, betreffend Vermögensveranlagung, aufgehoben.

  1. STRAFRECHT -DROIT PENAL
  2. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

49. Urteil dei Xaasationshofs vom 25. Oktober 1937

i. S. Loos gegen Uster, Btatthalteramt.

Art. 1 4 Ab s. 1 MFG. Die im MFG dem Fahrzeugführer

angedrohten Strafen können grundsätzlich nur die Begleit-

person, nicht den Fahrschüler treffen. Dies

schliesst aber nicht aus, dass letzterer für ein k a n ton ale s

Delikt bestraft wird.

Die im Besitz eines Lernfahrausweises befindliche Be-

'"""

schwerdeführerin fuhr am 23. März 1937 am Steuer des

Autos ihres

Vaters und in dessen Begleitung von Wetzikon

nach Zürich und wurde von der Vorinstanz mit Fr. 10.-

gebüsst, weil sie dabei mit übersetzter Geschwindigkeit

durch das Dorf Hegnau gefahren sei. Gegen dieses Urteil

richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit

dem Antrag auf Freisprechung und Entlastung von den

Kosten.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 14 Abs. I MFG muss der Fahrschüler (( von

einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt

Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 49.

2M

und damit die Verantwortlichkeit als

F ü h r e r t r ä g t . Die im Gesetze dem Führer ange-

drohten Strafmassnahmen richten sich daher grundsätzlich

gegen die Begleitperson allein, so insbesondere diejenigen

für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften, die sie als

Inhaber des Führerausweises zu kennen und zu befolgen

verpflichtet ist,

während der Fahrschüler deren Kenntnis

und Beobachtung erst lernt. Ob es trotzdem Fälle gibt,

wo

auch der Fahrschüler ein Verschulden strafrechtlich zu

vertreten hat, kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls

im vorliegenden Falle nicht dargetan ist, dass die Fahr-

schülerin ein eigenes Verschulden trifft, das Anlass zu einer

Teilung

der Verantwortlichkeit geben könnte.

Von diesem Grundsatz der prinzipiellen Nichtverant-

wortlichkeit des Fahrschülers gemäss Art. 14 Abs. 1 MFG

unberührt bleibt in jedem Falle die Möglichkeit, dass der

Fahrschüler durch das Mittel des Automobils ein k a n-

ton ale s -fahrlässiges oder vorsätzliches -Delikt

begeht

und dafür bestraft wird. Dies bedeutet keinen

Einbruch in die bisherige Rechtsprechung,. wonach das

kantonale

Strafrecht ein Verhalten nicht als fahrlässig

betrachten kann, das mit den eidgenössischen Verkehrs-

vorschriften im Einklang steht (BGE 61 I 214); denn

mit diesem Satze ist nicht auch gesagt, dass em für das

eidgenössische Strafrecht geltender persönlicher Straf aus-

schllessungsgrund im kantonalen Strafrecht auch gelte.

Der erwähnte, zur Freisprechung der Verurteilten füh-

rende Grundsatz muss, trotzdem die Beschwerdeführerin

sich

nicht darauf beruft, vom Kassationshof von Amtes

wegen angewendet werden (Art. 275 Abs. 2

BStrP).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen; das ange-

fochtene Urteil hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufge-

.hoben und diese von Schuld und Strafe freigesprochen.

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