Staatsverträge
C. Pfandnachlassverfabren.
Procedure de concordat hypothecaire.
Siehe Nr. 7. -Voir N0 7.
D.. Staatsverträge.
TraiLes internationaux.
Siehe Nr. 1. -Voir N° 1.
- Scbuldhetreibungs-und Konkursrecbt.
PoursuiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRjj:TS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom .4. Kirz 1936 i. S. Gobet.
Anerkennt die KonkursmasSe einen im Kollokationsplan abge-
lehnten Anspruch nachträglich auf Klage des Ansprechers hin
an, unter Vorbehalt der Neuauflegung des dementsprechend
geänderten Kollokationsplanes, so bilden die der M ass e
auferlegten Kosten des Kollokations-
s t r e i t e seine end g Ü 1 t i g e M ass e ver bin d li c h -
ke i t.
Der Ausgang eines allfälligen zweiten, ohne Beteiligung der Masse
durchgeführten . Prozesses betreffend die neue Kollokation
ändert daran nichts.
Art. 250 SchKG und 66 KV.
Action d'un creancier contre la masse tendant 8. faire reconna.i:tre
une pretention non admise 8. l'etat de collocation. Proces
termine par une transaction en vertu de laquelle la masse
recounait finalement les droits du creancier demandeur.
LeB frais du proOOs -soit que la masse ait et6 condamnee 8. les
payer, soit qu'elle ait accept6 de les prendre a Ba charge -
constituent une date de la 'maSse dont elle se trouve definitive-
ment chargee, mame si le droit des autres creanciers d'atta-
quer le nouvel etat de collocation modifie a eM reserve. La
sort du proces auquel pourrait donner lieu le nouvel etat de
collocation est sans effet sur les frais du premier proces.
Art. 250 LPet 66 ord. adm. faillites.
Azione promossa da un crerutore contro la massa fallimentare e
volta a far ammettere una pretesa non iscrittanellagraduatoria.
AB 62 III -1936 3
Sohuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 10.
Causa natasi con una transazione in form della quale la
massa riconosce i diritti delI'attore.
Le spese giudiziali -tanto nel caso in cui 10. mMSa fu condannata
a pagarle quanto in quello in cui accettO di prenderle a suo
carico -costituiscono un debito della massa di eui essa non
puo piu liberarsi anche se avesse riservato il diritto degli
altri creditori d'impugnare la nuova graduatoria modificata.
L'esito della causa relativa a queste. nuova graduatoria non
ha nessuna influenza sulle spese della causa anteriore.
Art. 250 LEF e 66 reg. mm. fall.
Das Konkursamt Bern hat als Verwaltung des Kon-
kurses der Bauunternehmung Buser Oie in Bern einige
der angemeldeten Forderungen im Kollokationsplan abge-
wiesen, dann aber in dem von den betreffenden Änsprechern
angehobenen Kollokationsprozesse nachträglich anerkannt
unter Vorbehalt der N euaufle"gung des entsprechend
geänderten Kollokationsplanes und des Rechtes der andern
Gläubiger, die dergestalt anerkannten Forderungen ihrer-
seits durch Kollokationsklage anzufechten (Art. 66 KV).
Die der Masse in jenen Prozessen gerichtlich auferlegten
oder von ihr durch Vergleich übernommenen Prozesskosten
erachtet die Konkursverwaltung als endgültige Masse-
verbindlichkeiten,
und sie hat dieselben teilweise bereits
beg1ichen.
Ein Konkursgläubiger beschwert sich über
dieses Vorgehen mit dem Antrag, die Konkursverwaltung
sei anzuweisen, diese Kosten bis nach endgültiger Erle-
djgung der Kollokationen in den nun zwischen dritten
Gläubigern als Klägern und den nachträglich zugelassenen
als Beklagten hängigen Prozessen nicht zu bezahlen und
bereits bezahlte Beträge der Masse zurückzuerstatten.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 6. Februar 1936
abgewiesen,
hat der Beschwerdeführer die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibunga-'Und Konkurakammer
zieht
in ErwäffUng :
Wird der von einem im Kollokationsplan abgewiesenen
Gläubiger gegen die
Masse angehobene Prozess durch
rechtskräftiges Urteil zu Gunsten des Ansprechers ent-
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 10.
schieden, so ist diese Erledigung der Sache auch für die
andem Konkursgläubiger verbindlich. Der Kollokations-
plan ist im Verteilungsverfahren gemäss dem Urteil zu
berichtigen, ohne dass die Änderung noch der gerichtlichen
Anfechtung durch andere Gläubiger unterliegt. Bietet
dagegen die Konkursverwaltung Hand zu einer andem
Art der Erledigung, indem sie die streitige Ansprache in
einem Vergleich oder durch Unterziehung ganz oder teil-
weise
anerkennt, so darf dies nur unter Vorbehalt der Neu-
auflegung des gemäss dem Prozessausgang zu ändernden
Kollokationsplanes geschehen (Art. 66 KV). Dadurch wird
erreicht, dass die an jenem Streit nicht beteiligten kon-
kurrierenden Gläubiger ihr Anfechtungsrecht gegenüber
der nachträglichen Kollokation gerade so ausüben können,
wie wenn schon im ursprünglichen Kollokationsplan so
verfügt worden wäre. Ein Konkursgläubiger, der die
nachträgliche
Kollokation seinerseits gerichtlich anficht,
hat also mit dem vorausgegangenen Prozess gegen die
Masse nicht zu tun. Es handelt sich nicht um die Fort-
führung des Prozesses gegen die Masse in irgendeinem
Stadium seines Verlaufes, sondern um einen neu zu be-
ginnenden Prozess eines konkurrierenden Gläubigers, der
sein selbständiges Anfechtungsrecht als Kläger ausübt.
Der Prozess der Masse ist mit dem Vergleich oder der
Unterziehung abgeschlossen, und eine der Masse auferlegte
Kostenpflicht ist endgültig; sie stellt keine (dem Gemein-
schuldner gegenüber entstandene) gewöhnliche Konkurs-
forderung (5. Klasse), sondern eine (im Konkursverfahren
gegenüber der Masse entstandene) Masseverbindlichkeit
dar. Gegenstand der Neuauflegung ist natürlich nur die
nun zugelassene Forderungs-, Rang-oder Pfandansprache
und keinesfalls der Prozessaufwand, bei dem es sein Be-
wenden haben muss. Unterliegt ein allfälliger neuer Kollo-
kationskläger,
so kann er nicht auch noch mit den der
Masse auferlegten Kosten ihres Prozesses belastet werden,
und siegt er ob, so wird dadurch am Ausgang des gegen die
Masse gerichteten Prozesses nichts geändert. Der vom an-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11.
fechtenden Gläubiger erstrittene Prozessgewinn dient ja
in erster Linje zu seiner eigenen Befriedigung, und wenn
der Masse ein allfälliger Überschuss zurallt, so ist das einzig
eine Frucht des vom Gläubiger geführten Prozesses
(Art.
250 Abs 3 SchKG) Hat die Konkursverwaltung da-
durch, dass sie unnütze Prozesskosten hat auflaufen lassen
die
Interessen der Masse nicht genügend gewahrt, so wird
sie schadenersatzpflichtig. Aber die Masse selbst kann
gegenüber dem Kostenforderer, der sich auf einen rechts-
kräftigen Kostenentscheid stützt, nicht auf dem vom
Rekurrenten ins Auge gefassten Wege entlastet werden.
Demnach erkennt die Sch1ddbe;tr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entscheid vom 6. Mirz 19S6 i. S. Birrer.
Art und Weise der Pfändung und Verwertung eines
neu e r r ich t e t e n S c h u 1 d b r i e fes, in dessen Aus-
händigung an den Gläubiger der Schuldner-Pfandeigentümer
nicht eingewilligt hat, während Schwebens des bezüglichen
Prozesses.
Saisie et r6a1isation en cours d'instance d'une cedule hypothooaire
nouvellement constituee que le debiteur-proprietaire du gage
n'a pas consenti a remettre au creancier
Pignoramento e realizzazione 9i una cartella ipotecaria nuova
a11a cui consegna al creditore il debitore proprietario deI pegno
s'i) opposto mentre e pendente la causa relativa.
A. -F. Aebersold verkaufte Ende 1932 dem A. Schmid
eine Liegenschaft
in Schaffhausen und sollte an Zahlungs-
statt einen darauf zu legenden Inhaberschuldbrief von
10,000 Fr. im dritten Rang erhalten. Als das Grundbuch-
amtdiesen Schuldbrief eben am 10. Januar 1933 ausge-
fertigt hatte, widersetzte sich der eine Preisminderung
beanspruchende Schmid
der Aushändigung desselben an
Aebersold, weshalb er auf dem Grundbuchamt zurück-
blieb. Darauf erhob der durch den Rekurrenten vertretene
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. :No 11.
Aebersold anfangs 1933 gegen Schmid Klage mit dem An-
trag, dieser sei zu verpflichten, den beim Grundbuchamt
Schaffhausen liegenden Schuldbrief von 10,000 Fr. unbe-
schwert an ihn herauszugeben bezw. das Grundbuchamt
hiezu anzuweisen.
In verschiedenen, u. a. auch vom Rekurrenten gegen
Aebersold
geführten Betreibungen pfändete das Betrei-
bungsamt Schaffhausen anfangs 1934 auf Requisition des-
jenigen von Kloten den erwähnten Schuldbrief, den es auf
10 Fr. schätzte und in Verwahrung nahm. Als der Rekur-
rent anfangs 1935 dessen Verwertung verlangte, stellte das
damit beauftragte B.etreibungsamt Schaffhausen folgende
Steigerungsbed:ingungen
auf:
- Es wird versteigert: Eine dem Schuldner F. Aeber-
sold aus dem Schuldbrief ... gegenüber Adolf Schmid ...
zustehende
Forderung in der Höhe von 10,000 Fr. Die
Forderung wird gänzlich bestritten und es ist bezüglich
derselben
beim Kantonsgericht Schaffhausen ein Prozess
anhängig. Es kann daher nur die im Prozess liegende For-
derung versteigert werden, und es hat der Ersteigerer der-
selben an Stelle des Gläubigers Aebersold in den schweben-
den Prozess einzutreten. Irgend welche Rechte am
Schuldbrief werden dem Ersteigerer der Forderung nicht
übertragen, sondern es verbleibt der Schuldbrief beim
Betreibungsamt Schaffhausen hinterlegt, und er wird nach
Abschluss des Prozesses der obsiegenden Partei ausgehän-
digt resp. demjenigen, der sich dem Betreibungsamt
Schaffhausen gegenüber als berechtigter Ansprecher aus-
weisen kann.
- Der Zuschlag der Forderung, nicht die Übertragung
von Rechten am Brief, erfolgt gegen Barzahlung ...
Die Steigerung vom 11. Februar 1935 führte zu der fol-
gendermassen verurkundeten Forderungsübertragung :
Gestützt auf die betreibungsamtliche Versteigerung vom
- Februar 1935 ist dem ErsteigererWilhelm Abegg ...
die
dem Schuldner Fritz Aebersold .. , als Gläubiger aus
dem Schuldbriefe ... gegenüber Adolf Schmid ... zustehende