BGE 62 III 152
BGE 62 III 152Bge20 nov 1934Apri la fonte →
152 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 46. 46. Sentenza 15 ottobre 1936 neUa causa Lafranchi.
1M Sclntldbetreibungs. und Konku1'8rooht. N0 47. nuova domanda:, di pignoramento. TI 28 luglio il diritto deI creditore di prElsentare una siffatta nuova domanda era pero estinto essendo decorso l'anno dalla notifica deI pre- cetto e l'esecuzione deve quindi ritenersi perenta. La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : TI ricorso e ammesso .. 47. Entscheid vom 16. Oktober 1936 i. S. Schärer. Gen 0 s sen s c h a f t s k 0 n kur s. Ist die persönliche Haft- barkeit der einzelnen Genossenschafter auf einen bestimmten Betrag begrenzt, so steht nichts entgegen, dass dieser vom Verwalter des Genossenschaftskonkurses (oder Zessionaren gemäss Art. 260 SchKG) eingezogen und das Ergebnis verteilt werde. Faillite de 1JOCiü6 coopirative. Lorsque Ja responsabilite personnelle des sooietaires est Iimitee a un montant determine, rien ne s'oppose a. ce que l'administrateur de la faillite (ou le cession- naire selon l'art. 260 LP) recouvre ce montant et Ie repartisse. Fallimento d'una cooperativa. Se Ja responsabilita. personale dei soci e limitata. ad un importo determinato, nulla vieta all'am- ministrazione deI fallimento (0 al cessionario a'sensi dell'art. 260 LEF) d'incassare quest' importe e di ripartire la somma ricavata. A. -Nach den Statuten der Bürgschaftsgenossenschaft für Gewerbetreibende und Landwirte, mit Sitz in Wasen im Emmental, haftet, sofern das Vermögen der Genossen- schaft zur Deckung der Verpflichtungen nicht ausreicht, jeder einzelne Genossenschafter persönlich bis zum Höchst- betrage von 500 Fr. (wofür Garantiescheine unterzeichnet wurden). . In dem am 20. November 1934 eröffneten Konkurs über diese Genossenschaft forderte' die Konkursverwaltung ent- sprechend dem Beschluss der Gläubigerversammlung die Haftungssuriune bei den Genossenschaftern ein und erhielt von einem Teil der Genossenschafter teils volle, teils teil- weise Zahlung, insgesamt 18,261 Fr. 69 Ots., während Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41. 155 andere Genossenschafter die Zahlung verweigerten, zumal unter Berufung darauf, dass noch kein Konkursverlust der Gläubiger ausgewiesen und illre Schuld daher noch nicht fällig sei ; ja von den zahlenden Genossenschaftern verlangten einzelne den bezahlten Betrag wieder zurück und hoben für insgesamt 5669 Fr. Rückforderungsklage an. Inzwischen hatte die Konkursverwaltung die Vertei- lungsliste aufgelegt, wobei sie jedoch den erwähnten Betrag von 18,261 Fr. 69 ets. von der Verteilung ausnahm, um ihn hinterlegen zu können. B. -Hiegegen führte der Rekurrent, Zessionar einer privilegierten, jedoch mit beinahe 1000 Fr. nicht gedeckten Forderung Beschwerde mit dem Antrag auf Abänderung der Verteilungsliste dahin, dass der Betrag von 18,261 Fr. 69 ets. ebenfalls verteilt werde, und zwar zu vollständiger Befriedigung für seine Forderung und zur Ausrichtung einer Dividende an die Gläubiger V. Klasse. C. -Die Konkursverwaltung trug auf Abweisung der Beschwerde, eventuell auf den Erlass von Weisungen für die Geltendmachung und Verteilung der Haftsumme mit Einschluss des bereits vorhandenen Erlöses von 18,261 Fr. 69 ets. an. D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. Sep- tember 1936 die Beschwerde abgewiesen. E. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen auf Gut- heissung der Beschwerde, eventuell mindestens für den von der Rückforderungsklage nicht betroffenen Betrag von 12,592 Fr. 69 Cts., weiter eventuell auf Zuwarten mit der Entscheidung bis nach rechtskräftiger Beurteilung der Rückforderungsklage . Die Schuldbetreibungs-uml Konhurs.kammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Haftbar- keit der Genossenschafter, wie sie hier geltend gemacht wird, gemäss Art. 689 OR eine subsidiäre sei. Daraus fol-
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