D. -Mit vo.rliegender Berufung verlangt der Beklagte
die
Aufhebung 'des Urteils und Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz: zur Abnahme der von ihm beantragten
Beweise im Sinne der Art. 314 Abs. 2 und 315, eventuell
Abweisung
der Klage, soweit mehr als Fr. 20.-pro Monat
zugesprochen wurden.
Das Bunde8gerwht zieht in Erwägung :
Es handelt sich bei der Erklärung im Briefe vom 26. Fe-
bruar 1935 nicht um eine formelle Kindesanerkennung,
sondern um die "Übernahme gewisser Vaterschaftsver-
pflichtungen,
in welcher allerdings auch eine Anerkennung
des Verkehrs
in der kritischen Zeit liegt. Ein Verzicht auf
die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 kann darin nur
insoweit erblickt werden, als der Beklagte eine Verpflich-
tung zur Leistung übernommen hat. Es war an den Klä-
gerinnen, diese Offerte anzunehmen oder nicht. Sie können
nicht den Verzicht auf Einreden aus den Art. 314 Abs. 2
und 315 von der Offerte zu Vaterschaftsleistungen, mit der
er eine Einheit bildet, loslösen, bezw. ihn auf weitere For-
derungen, die sie stellen wollen, ausdehnen: entweder
nehmen die Klägerinnen die Offerte an oder aber sie lehnen
sie
ab ; letzternfalls wird der Beklagte bezüglich seiner
Einreden wieder frei. Durch Anhebung der Klage haben
die Klägerinnen die Offerte des Beklagten abgelehnt.
Dieser
hat daher Anspruch darauf, dass seine Beweise
über den Verkehr der Erstklägerin mit andern, bezw. über
einen unsittlichen Lebenswandel derselben in der kriti-
schen Zeit abgenommen werden. Dass er die Erklärung
vom 26. Februar 1935 irrtümlich unterzeichnet habe,
braucht angesichts der Ablehnung der Offerte nicht be-
wiesen
zu werden. Auch der Blutprobebeweis ist zuzu-
lassen.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive an die
Vorlnstanz zurückgewiesen.
r
- Urteil der II. ZivUabteilung vom 24. September 1936
i. S. Dörig gegen Dörig.
Kin der aus g e s chi e den e rEh e dürfen nicht des-
wegen allein beiden Eltern entzogen werden, weil der Vater nur
einen so kleinen Beitrag zu leisten vermag, dass die Mutter
Armen un terst ü tzung in Anspruch nehmen muss.
A. -Im Ehescheidungsprozess der Parteien, in dem das
Bezirksgericht Appenzell am 14. November 1935 die Ehe-
trennung auf unbestimmte Zeit aussprach, hat das Kan-
tonsgericht von Appenzell Innerrhoden am 23. Januar 1936
in Abweisung der Appellation der Ehefrau die fünf 8 bis
14 jährigen Kinder der Vormundschaftsbehörde zugewiesen
und den Ehemann zu einem Unterhaltsbeitrag von monat-
lich
70 Fr. verurteilt.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau . die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Zu-
weisung
der Kinder an sie und Verurteilung des Ehemannes
zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 120 Fr. für
die Kinder.
Das Bundesge1icht zieht in Erwägung :
Nach der von der Vorinstanz selbst angeführten ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichts
darf die gemäss
Art. 156 ZGB dem Scheidungsrichter obliegende Gestaltung
der Elternrechte nur dann zur Entziehung der elterlichen
Gewalt gegenüber bei
den Eltern und zur Bevormundung
führen, wenn die von Art. 285 ZGB hiefür aufgestellten
Gründe zutreffen,
nämlich die Eltern zur Ausübung der
elterlichen Gewalt nicht imstande sind oder sich eines
schweren Missbrauches
der Gewalt oder einer groben Ver-
nachlässigung
ihrer Pflichten schuldig gemacht haben
(BOE 40 TI 315, 444 ; 53 TI 191 ; 54 TI 73). Im angefoch-
tenen.
Urteil wird die Entziehung de! elterlichen Gewalt
gegenüber
der Berufungsklägerin einzig damit gerecht
fertigt, dass sie der Armenbehörde Appenzell erklärte, es seI
ihr nur möglich, die Kinder zu Banden zu nehmen, wenn
sie
von der Behörde namhaft unterstützt werde -dass es
204 Familiemeeht. No 52.
unter diesen Umständen nicht ratsam wäre, die Kinder der
Mutter zuzusprechen -, dass mit einer anderen Lösung
offenbar eine Gefahr für das leibliche oder seelische Wohl
der Kinder verbunden wäre. Ebenso laufen die Entschei-
dungsgründe der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz
überdies verweist, einfach
darauf hinaus, es sei nicht ein-
zusehen, wieso es
der Mutter mit ihrer Pension von monat-
lich 40 Fr. und dem Unterhaltsbeitrag des Vaters möglich
sein sollte,
für sich und die fünf Kinder auf eine Art und
Weise aufzukommen, dass für das leibliche Wohl der Kin-
der ausreichend gesorgt wäre. Von (schwerem) Gewalts-
missbrauch
oder (grober) Pflichtenvernacblässigung durch
die Mutter ist also nirgends die Rede. Allein es kann
schlechterdings auch nicht gesagt werden, die Eltern seien
nicht ( imstande , d. h. nicht befähigt (vgl. BGE 39 II
172), die elterliche Gewalt auszuüben , sobald sie eines
Zuschusses
der öffentlichen Armenpflege bedürfen, um den
Kindern in gebührender Weise den Unterhalt gewähren
zu können. Nicht geschiedenEm oder nicht getrennten
Eltern die elterliche Gewalt bloss wegen solcher Inanspruch-
nahme der öffentlichen Armenpflege abzusprechen, haben
sich die Kinderfürsorgebehörden noch nie einfallen lassen
können; dann darf es nach dem Gesagten auch nicht gegen-
über beiden geschiedenen oder getrennten Eltern ge-
schehen.
Nachdem der Vater den Entzug der elterlichen
Gewalt
durch die Vorinstanz ohne weiteres hingenommen
hat, kommt. für die Zuweistllg der Kinder nur noch die
Mutter in Frage, deren Berufung sich somit insofern als
begründet erweist. Dagegen verträgt es sich mit dem be-
scheidenen
Einkommen des Vaters nicht, ihn mit höheren
als den von der Vorinstanz bestimmten Unterhaltsbeiträ-
gen zu belasten.
Demnach erkennt das Bundesge',-icht :
Die Berufung wird. dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes von Appen-
zell
Innerrhoden vom 23. Januar 1936 die Kinder der
Berufungsklägerin zugewiesen werden und der Berufungs-
beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 70 Fr.
für die Kinder an die Berufungsklägerin verurteilt wird.
Der Berufungsbeklagte kann die Kinder alle zwei Wochen
während eines dienstfreien halben Tages zu sich nehmen.
53. Urteil aer 11. Zivilabteilung vom a4. September 1936
i. S. Brunner gegen Vormundachaftsbehärde lleltingen.
Zur Wie der her s tell u n g der e I t e r I ich enG e -
wal t ist die Behörde am Wohnort der Eltern z u s t ä n d i g,
Art. 287/8 ZGB (unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für
ihre im Kanton wohnenden Bürger die Behörden der Heimat
als zuständig erklären können, Art. 376 Abs. 2 ZGB).
Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde
Meltingen
im Kanton Solothurn entzog im Jahre 1931 dem
damals dort wohnenden Besch",erdeführer, der Luzerner
Kantonsbürger ist, die elterliche Gewalt über seine Kinder
aus erster Ehe.
Gegenwärtig verlangt der nun in Basel wohnende
Beschwerdeführer
von der Vormundschaftsbehörde der
Einwohnergemeinde Meltingen die Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt.
Auf eine bezügliche Beschwerde ist der Regierungsrat
des Kantons Solothurn am 14. Juli 1936 mangels örtlicher
Zuständigkeit der solothurnischen Behörden nicht ein-
getreten.
Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche
Beschwerde
mit dem Hauptantrag auf Rückweisung zu
materieller Entscheidung.
Das Bundesge:riclU zieht in Erwägung:
Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist das
Gegenstück zu deren Entziehung. Dem entspricht es,
dass für jene gleich wie für diese (vgI. BGE 53 II 282) die
Behörde
am gegenwärtigen Wohnort der Eltern zuständig