Invalidity of assignment and brokerage contract; foreign exchange and aliens control rules

BGE 62 II 108Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II29 nov 1921Dismissed

Sintesi

The defendant appealed a Zurich Commercial Court judgment that upheld the plaintiff's action for brokerage commissions assigned by two German brokers. It argued that the assignment was void under German exchange rules and that the brokerage contract was void because the brokers lacked a foreign-police permit under a Swiss federal ordinance. The Federal Court rejected both objections. It held that the new factual basis for nullity could not be introduced on appeal, that Swiss law governed the assignment, and that Art. 20 OR applies only when the prohibition targets the contract's content, not merely the parties' unlicensed participation.

Regest

Art. 67 OG; Art. 20 OR; assignment of claims; illegality and nullity; appellate new facts; foreign exchange rules; aliens-control permit requirement. A nullity objection based on immorality or illegality may be considered ex officio only insofar as the decisive facts already emerge from the cantonal record; new facts are inadmissible on appeal. The validity of an assignment is governed by the law applicable to the assigned claim; where the underlying brokerage contract is subject to Swiss law, foreign exchange restrictions do not invalidate the assignment, all the more so where they conflict with Swiss public policy. A contract is void under Art. 20 OR only if the statutory prohibition is directed at the contractual content itself; a mere prohibition of the parties' unlicensed activity, especially a permit requirement, does not render the contract null.

Testo completo

lOS

  1. Äusng aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Februar 1936 i. S. Bickel Oie gegen Schüreh.
  2. No ve n ver bot, Art. a OG. Die Nichtigkeit eines Geschäftes nach Art. 20 OR. ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, aber nur auf Grund der Tatsachen, die schon im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind. Erw. 1.
  3. Abt r e tun g, örtliche Rechtsanwendung. Nichtanwend- barkeit der deutschen Devisenvorschriften. Erw. 2a.
  4. W i der r e c h t 1 ich k e i t, Art. 20 OR. Widerrechtlich ist ein Vertrag nur, wenn der Abschluss um des Vertrags- in haI t e s willen verboten ist. Erw. 2b. Die Beklagte verkaufte im Sommer 1933 eine Reihe in Zürich gelegener Liegenschaften an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich. Das Geschäft war durch die Mäkler Bertram Stern und Karl Ungerer, zwei in Deutschland (Wiesbaden bezw. Heilbronn) domizilierte deutsche Staatsangehörige vermittelt worden, die sich zu diesem Zwecke eine Zeit lang in der Schweiz aufgehalten hatten. Stern und Ungerer traten ihre Provisionsansprüche schriftlich dem Kläger ab, der sie gegen die Beklagte gerichtlich geltend machte. Seine Klage wurde vom Han- delsgericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 14. Juni 1935 gutgeheissen. Die Beklagte erklärte dagegen die Berufung an das Bundesgericht. In der Berufungsschrift nimmt die Beklagte in erster Linie zur Aktivlegitimation des Klägers Stellung. Sie macht geltend, dass die Zession von den in Deutschland domizilierten Zedenten in Deutschland ausgestellt worden sei. Es frage sich daher, ob dieselbe nach deutschem Devisenrechte ohne amtliche Bewilligung überhaupt gültig habe erfolgen können, und wenn nein, ob die Zeden- ten die amtliche Bewilligung gehabt haben. Sodann verweist die Beklagte auf die Verordnung des Bundesrates vom 29. Juni 1921 über die Kontrolle der Ausländer, die im Jahre 1933 noch Geltung gehabt habe I Obligationenrecht. N' 29.

Nach Art. 17 bis der Verordnung sei den Ausländern jeder Stellenantritt und jede andere Erwetbstätigkeit von mehr als 8 Tagen ohne behördliche Bewilligung untersagt ge- wesen. Die Tätigkeit Sterns und Ungerers in der Schweiz habe aber mehr als 8 Tage gedauert, ohne dass sie eine behördliche Bewilligung gehabt hätten. Daraus folge, dass der Mäklervertrag, den sie mit der Beklagten abge- schlossen haben wollen, zivilrechtlieh nichtig sei und keinerlei Ansprüche daraus abgeleitet werden können. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten; Art. a OG sei nicht. anwendbar. Das Bundesgericht hat diese Einreden zurückgewiesen aus folgenden Erwägungen :

  1. -Die Beklagte bestreitet die Aktiv legitimation des Klägers wegen Nichtigkeit der Abtretung zufolge der deutschen Devisenvorschriften (wobei sie allerdings die massgebenden Erlasse weder in der Berufungsschrift, nnch in der heutigen Verhandlung zitiert hat). Matenell behauptet sie sodann Nichtigkeit des Mäklervertrages auf Grund der bundesrätlichen Verordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer. Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Nichtig- keit beider Geschäfte von Amtes wegen zu beachten und Art. a OG deshalb nicht anwendbar sei. Diese Schluss- folgerung ist nur beschränkt richtig. . . . Wohl muss die auf Unsittlichkeit oder RechtswIdngkeIt beruhende Nichtigkeit eines Geschäftes von Amtes wegen berücksichtigt werden, aber lediglich unter der Voraus- setzung, dass sich die massgebenden Tatsachen aw: dem Aktenmaterial ergeben, das schon dem kantonalen RIchter vorgelegen hat. Das Vorbringen neuer Tatsachen ist durch Art. a OG unter allen Umständen ausgeschlossen. Etwas anderes konnte und wollte auch in dem von der Beklagten angerufenen bundesgerichtlichen Urteile, BGE 30 II 416 Erw. 3, nicht gesagt werden, obwohl die Fonnulierung

HO Obligationen recht. No 29. nicht ganz unmissverständlich ist ; die massgebenden Tat- sachen waren dort auf jeden Fall aus den .Akten ersichtlich. Vgl. auch W:mss, Berufung, 163 Ziff. IV, spezielllit. d. Die Nichtigkeit der Abtretung soll sich nun nach den deutschen Devisenvorschriften daraus ergeben, dass Stern und Ungerer deutsche Staatsangehörige seien und in Deutschland ihren Wohnsitz gehabt haben, dass das Ge- schäft in Deutschland abgeschlossen und die devisenamt- liche Genehmigung dafür nicht erteilt worden sei ; die Nich- tigkeit des Mäklervertrages wird unter Berufung auf die erwähnte bundesrätliche Verordnung damit begründet, dass die Geschäftstätigkeit Sterns und Ungerers in der Schweiz über acht Tage gedauert und dass eine fremden- polizeiliche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Von diesen Tatsachen steht aber, jedenfalls mit Ausnahme der Staats- zugehörigkeit und des Wohnsitzes Sterns und Ungerers, in den Akten nichts ; die Behauptungen sind vollständig neu und können daher nicht gehört werden, womit die Nichtigkeitseinreden ohne weiteres erledigt sind. 2. -Die Nichtigkeitseinreden wären zudem materiell unbegründet. a) Der Mäklervertrag untersteht unzweifelhaft dem schweizerischen Recht. Damach beurteilt sich aber auch die Gültigkeit der Abtretung des Mäklerlohnanspruches, selbst . wenn die Abtretung in Deutschland erfolgt sein sollte, nach schweizerischem und nicht nach deutschem Recht; denn für die Gültigkeit der Abtretung ist das Recht massgebend, das für die abgetretene Forderung gilt (s. BGE 61 II 245 und dort angeführte Entschei- dungen). Das deutsche Devisenrecht wäre somit schon aus diesem Grunde nicht anwendbar. Abgesehen hievon hat das Bundesgericht bereits wiederholt erklärt, dass die deutschen devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung unvereinbar sind und vom schweizerischen Richter infolgedessen auch da nicht zur Anwendung gebracht werden können, wo das RechtBverhältnis an sich vom deutschen Recht ObligationemeeJit. N0 29.

beherrscht ist (BGE 60 II 310 und 61 II 246 Erw. 3 ; der zweite Fall betraf wie der vorliegende die Gültigkeit einer Abtretung). , b) Der Mäklervertrag soll, wenn überhaupt abgeschlos- sen, deswegen ungültig sein, weil Stern und Ungerer nach der Verordnung des Bundesrates vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz mangels einer fremdenpolizeilichen'Bewilli- gung nicht hätten ausüben dürfen. Damit wird Wider- rechtlichkeit des Vertrages im Sinne des Art. 20 OR geltend gemacht. Widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ver- trag auch dann, wenn nicht die im Vertrag versprochene Handlung verboten ist, sondern der Abschluss eines Ver- trages mit solchem Inhalt (vgl. VON TUJlR8. 221). Immer aber muss das Verbot, was sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, uni des Vertrags i n hai t e s willen aufgestellt sein. Richtet es sich nur gegen die subjektive Beteiligung des einen oder beider Kontrahenten, indem . dieselbe z. B. nicht ohne Konzession oder polizeiliche Bewilligung erlaubt ist, so wird das Geschäft von Art. 20 nicht berührt (vgL OSERjScHöNENBERGEB, Art. 20 N. 20 und 21). Um einen solchen Fall handelt es sich aber gerade hier. Der Mäklervertrag war seinem Inhalte nach unbestrittenermassen zulässig; verbotswidrig war höch- stens, dass die beiden ausländischen Mäkler auf Schweizer- gebiet eine solche Tätigkeit ohne Bewilligung der Fremden- polizei ausübten. Damit ist gesagt, dass eine Widerrecht- lichkeit, derzufolge das Geschäft nichtig gewesen wäre, keinesfalls vorlag. Ob die Geschäftstätigkeit SternS und Ungerers tatsächlich gegen die angeführte bundesrätliche Verordnung verstossen bat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

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