Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Rekurrentin hat das schriftliche Angebot sowohl für
die Lieferung der Werkzeuge als auch für die Reparatur
ausdrücklich auf Grund ihrer gedruckten Verkaufsbedin-
gungen gemacht und diese beigelegt. Indem die Rekurs-
beklagte die Angebote annahm, hat sie sich daher auch
im allgemeinen mit den einen Bestandteil der Angebote
bildenden Verkaufsbedingungen einverstanden erklärt,
soweit sie sie nicht ausdrücklich ablehnte, und damit der
Gerichtsstandsklausel zugestimmt. Man hat es entgegen
der Auffassung des Rekursrichters mit einer wesentlich
gleichen Sachlage wie beim Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. Engels gegen Etablissements Sarina S. A. vom 5. März
1932 (BGE 58 I S. 96 ff.) zu tun. Aus den in diesem Ent-
scheid angeführten Gründen muss daher auch im vorlie-
genden Fall eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung ange-
nommen werden. Im Fall Engels war die Gerichtsstands-
klausel ebenfalls mit andern Bestimmungen zusammen
auf einem besondem Blatt enthalten, das den Vertrags-
angeboten beigelegt worden war. Das hat nicht die gleiche
Bedeutung, wie wenn die Klausel erst in der Rechnung
für die Warenlieferung erscheint. Die Bemerkung im
Entscheid i. S. Engels, dass das Wort Gerichtsstand fett-
gedruckt sei, bildete keinen wesentlichen Entscheidungs-
grund. Bei den Entscheiden des Bundesgerichtes, des ber-
nischen Appellationshofe9 und des st. gallischen Rekurs-
richters, die dieser für seine Auffassung zitiert, handelt es
sich um eine wesentlich andere Sachlage ; die kantonalen
Entscheide sind zudem nicht massgebend, soweit sie mit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Widerspruch
stehen. Was der Rek1ll'f.richter darüber ausführt, dass die
Gerichtsstandsklausel im vorliegenden Fall nicht genügend
hervorgehoben worden sei, könnte unter Umständen dann
erheblich sein, wenn es sich um einen Vertragsschluss han-
delte, der unmittelbar im Anschluss an kurze mündliche
Unterhandlungen durch Unterzeichnung eines vom An-
Staatsverträge. No 20.
tragsteller vorgelegten Vertragsformulars zustande ge-
kommen wäre und die das Angebot annehmende Partei die
.Verkaufsbedingungen vor dem Vertragsschluss nur
flüchtig durchgangen hätte. So liegt aber die Sache hier
nicht. Im vorliegenden Fall kam der Vertragsabschluss
jeweilen auf schriftlichem Wege unter Abwesenden zu-
stande, wobei die das Vertragsangebot annehmende Partei
alle Musse hatte, die dem Angebot beigelegten Ver-
kaufsbedingungen durchzulesen. Sie hat auch gar nicht
bestritten, sie genau durchgesehen zu haben, und könnte
übrigens als Handelsgesellschaft mit einer solchen Bestrei-
tung nicht gehört werden, zumal sie wiederholt Verträge
auf Grund der Verkaufsbedingungen mit der Rekur-
rentin abschloss, mehrfach auf diese Bestimmungen auf-
merksam gemacht wurde und sich vor dem zweiten Ver-
tragsabschluss ... in einer Weise auf jene Bedingungen
berief, die zeigt, dass sie sie genau geprüft hat (vgl. BGE
57 I S. 11 und 306 Erw. 4 ; Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. Schöni c. Ostdeutsche Pflanzkartoffel-G. m. b. H. vom
27. Oktober 1933 Erw. 3).
Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 2 Ziff. 2
des deutsch -schweizerischen Vollstreckungsvertrages, wo-
nach die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem
die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne des Art. 1
begründet ist, wenn sich der Beklagte durch eine ausdrück-
liche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts, das
die Entscheidung gefällt hat, unterworfen hatte.
Demnach e1'kennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen ....
20. Orteil vom 16. Juli 1936 i. S. Itoblitz gegen Leutgeb.
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Vollstreckungsabkom
mens mit Österreich, Art. 59 BV. Zulässigkeit der Voll
streckung eines österreichischen Urteils in einem Fall, wo
(kr Beklagte' zur Zeit der Klag0anhebung den Vohnsitz
weder in der :'Schweiz, noch in ÖstC'I'l'e'ieh. ondern in einem
drittC'1l :::;taat hatte'.
A. -Das Landesgericht für Zivilrechtssachen in
'Wien verurteilte am 4. Februar 1935 den Rekurrenten
Koblitz, der damals in Stettin wohnte, zur Zahlung
eines Forderungsbetrages an die Rekursbeklagte Leutgeb
in Wien. Diese hob gestützt auf das Urteil in Zürich,
wohin
der Rekurrent inzwischen gezogen war, gegen
diesen die
Betreibung an und stellte, nachdem der Rekur-
rent Recht vorgeschlagen hatte, das Begehren, das Urteil
sei als vollstreckbar zu erklären und für eine Forderung
von 6389 Fr. 30 Cts. nebst Zins definitive Rechtsöffnung
zu erteilen. Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich im
summarischen Verfahren "'ies das Begehren ab. Die
IV. Kammer des Obengerichtes des Kantons Zürich, an
die M. Leutgeb rekurrierte, erklärte dagegen am 7. Mai
das Urteil des Landesgerichtes in 'Vien als voll-
streckbar und gewährte demgemäss definitive Rechts-
öffnung
- für den Betrag von 6389 Fr. 10 Cts ........ " ... "
- -Gegen dieses Urteil hat Koblitz die staatsrecht-
liche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, es sei wegen
Verletzung
des Vollstreckungsabkommens mit Österreich
und Willkür aufzuheben.
G. -Das Obergericht hat auf Vernehmlassung ver-
zichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Als der Rekurrent in 'Wien belangt wurde, hatte er
seinen 'Wohnsitz in Deutschland. Er bestritt die Zustän-
digkeit des Wiener Gerichtes. Dieses bejahte sie gestützt
auf den Gerichtsstand des Vermögens. Nach 99 der
österreichischen Jurisdiktionsnorm kann gegen Personen,
welche im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermö-
gensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gerichte Klage
erhoben werden, in dessen Sprengel sich Vermögen der
Staatsverträge. No 20.
Person befindet (auch die deutsche ZPO, 23, kennt diesen
Gerichtsstand des Vermögens). Der Rekurrent hatte
dann die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Schweiz
wegen Unzuständigkeit des Wiener Richters und auch
aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung bestrit-
ten. Er erneuert diesen Einwand im staatsrechtlichen
Rekurs, ohne aber einen Verstoss gegen die schweizerische
öffentliche
Ordnung geltend zu machen : auf dem Boden
des Art. 59 BV sei der Rekurrent durch das Wiener Urteil
willkürlich seinem Richter entzogen worden; deshalb
dürfe es nicht vollstreckt werden.
Art. 1 f1 des Abkommens mit Österreich macht die
Vollstreckung eines
Urteils u. a. davon abhängig, dass
die Grundsätze, die im Staat, wo die Vollstreckung ver-
langt wird, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit
der Gerichte hestehen, die Gerichtsbarkeit des andern
Staates nicht ausschliessen. Art. 59 BV ist ein solcher
Grundsatz über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der
Gerichte. Er schreibt vor, dass der aufrechtstehende
Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat,
für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohn-
sitzes gesucht werden muss. Vom schweizerischen Stand-
punkt aus erscheint bei dieser Sachlage auch ein aus-
ländischer
Richter als inkompetent. Allein diese Regel
trifft auf den vorliegenden Tatbestand nicht zu, da ja
der Rekurrent zur Zeit der Klageanhebung seinen Wohn-
sitz nicht in der Schweiz hatte. Um sie hier anzuwenden,
müsste man nicht vom wirklichen, sondern von einem
hypothetischen Tatbestand ausgehen, von der Fiktion
nämlich, der Rekurrent habe damals in der Schweiz
gewohnt. Das widerspricht aber der klaren Ordnung
des Abkommens in Art. 1 11, nach der es darauf ankommt,
ob die im Vollstreckungsstaat geltenden Grundsätze der
Anerkennung der Zuständigkeit des Richters, der das
zu vollstreckende Urteil erlassen hat, im Wege stehen.
(In diesem Sinne auch STAUFFER, die Verträge der
Schweiz mit Österreich und der Tschechoslovakei, 20 f.).
Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, weshalb hier
in der Vollstr:eckungsfrage das Prinzip des Art. 59 BV
analog auf V rhältnisse bezogen werden soll, die nicht
darunter fallen und andern zwischenstaatlichen Kompe-
tenzregeln
unterstehen. Als der Prozess gegen den Rekur-
renten in Wien eingeleitet und geführt wurde, konnte
für die Frage der Zuständigkeit des Wiener Richters und
deren Anerkennung neben dem österreichischen Recht
nur noch das deutsche in Betracht kommen, das gleich-
falls
den Gerichtsstand des Vermögens kennt, gestützt auf
den das Landesgericht in Wien seine Zuständigkeit bejaht
hat (im staatsrechtlichen Rekurs wird nicht behauptet,
dass der Gerichtsstand des Vermögens in Wien mangels
dortigen Vermögens des Rekurrenten nicht zugetroffen
habe).
Die These des Rekurrenten lässt sich auch nicht etwa auf
den Art. 2 Abs. 1 des Abkommens stützen. Diese Bestim-
mung schliesst sich an Art. 1 P an. Sie soll die Parität
der Vertragsstaaten herstellen, was die Gewährleistung
des
Wohnsitzrichters und deren Nichtbeachtung als Grund
der Nichtvollstreckung anlangt (Botschaft BBI 1927 1
379). Auch in Österreich kann danach die Vollstreckung
eines
Urteils betreffend einen persönlichen Anspruch ver-
weigert werden,
wenn der (zahlungsfähige) Beklagte zur
Zeit der Klageanhebung dort seinen Wohnsitz hat. Das
insbesondere will nicht andeuten, dass das Prinzip
des Wohnsitzrichters noch in andern Fällen im Sinn des
Art. 1 I 1 wirken soll, etwa wenn der Beklagte zur Zeit
der Klageanhebung seinen Wohnsitz in einem dritten
Staate hatte, sondern nur zum Ausdruck bringen (was
freilich sprachlich
nicht ganz einwandfrei geschieht), dass
Art. 2 Abs. 1 als Ausführung zu Art. I 1
gedacht ist
(so auch das Vollstreckungsabkommen mit der Tschecho-
slovakei
vom 21. Dezember 1926 Art. 2 ; BBI 1927 I 376).
.. ;0 ....................................................................................... ' ............................ ,." ................... ;0.
DemnaCh erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bl1nd"srechtli"h" .- bg"b, n. ' " L
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 15 und 18. -Voir n° 15 et 18.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
21. Extrait da l'arret du 28 mai 1936 dans la cause
Administration federala des contributions contre Commission
genavoise da recours pour la contribution federale de erlse.
Art. 40 ACC : Si les circonstances le justifient, la repartition entre
le siege soeial en Suisse et les etablissements a l'etranger
prevue a eet article doit etre effeetuee en tenant compte,
au moyen d'une retenue preciputaire, du role plus ou moins
considerable du siege flocial dans la direction et l'administra-
tion des etablissement" a l'etranger .
(Resume des taits.)
A. -La Compagnie genevoise de l'Industrie du Gaz
S. A., dont le siege est a Geneve, exploite des usin.es a gaz