34 Verwaltungs-tmd Disziplinarrecbtspflege.
bestimmt durcP. geschäftliche Konvenienzen der Anleihens-
schuldner ,
hat' aber keine Bedeutung für das Verhältnis
von Gläubiger. und Schuldner, auf das es beim Banken-
gesetz, speziell bei der hier massgebenden Sondervor-
schrift,
ankommt. Schon deshalb nicht, weil die Emissions-
banken keine Verantwortung für die Güte der angebotenen
Titel übernehmen. Sie sind es auch nicht, die die fremden
Gelder
annehmen, sondern die Anleihensschuldnerin, deren
Obligationen
im Publikum untergebracht werden.
Es entspricht deshalb durchaus dem Sinn und Zweck
des Bankengesetzes,
wenn die Bankenkommission das
Sich öffentlich für die Annahme fremder Gelder Empfeh-
len als Ausdruck für die Inanspruchnahme von Publikums-
geldern bei der Aufbringung fremder Mittel auffasst und
das Sich durch einen Dritten empfehlen lassen in glei-
cher Weise
darunter begreift, wie die Selbstempfehlung
des Anleihensschuldners.
Die Auffassung der Rekurrentin müsste dazu führen,
dass die
bankähnlichen Finanzgesellschaften es in der Hand
hätten, sich, durch Inanspruchnahme eines Vermittlers
bei der Beschaffung von Publikumsgeldern, der Unter-
stellung unter das Bankengesetz gemäss Art. 1, Abs. 1 zu
entziehen, wodurch diese Anordnung überhaupt illusorisch
würde.
Aus
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich
nichts ableiten für die Auffassung der Rekurrentin. Dass
der in der Vorlage des Bundesrates enthaltene Ausdruck
in irgend einer Form (vgl. BBL 1934 I S. 190) in der
endgültigen Fassung des Gesetzes (übrigens schon zu Be-
ginn der parlamentarischen Beratung im Ständerat, vgl.
Steno Bull. 1934 StR. S. 209) weggelassen wurde, besagt
darüber nichts. Es lässt sich daraus nicht einmal ableiten,
dass eine
Einschränkung des ursprünglichen Inhaltes der
Vorlage beabsichtigt war. Der Ausdrunk war überflüssig.
Die Streichung
braucht deshalb keine Anderung am sach-
lichen
Inhalt der Bestimmung zu bedeuten. Dafür, dass
damit die Empfehlung zur Annahme von Publikumsgeldern
Banken und Sparkassen. N0 9.
unter Inanspruchnahme eines Dritten hätte ausgeschlossen
werden sollen, liegt kein
Anhaltspunkt vor ....
3.
-Die Rekurrentin hat sich für die Unterbringung
ihrer Obligationenanleihen der öffentlichen Empfehlung
bedient. Allerdings hat sie dabei die Vermittlung von
Banken in Anspruch genommen. Sie hat aber die Emis-
siönsprospekte
unterzeichnet und damit selbst bei der
Empfehlung beim Publikum mitgewirkt. Es könnte des-
halb nicht einmal gesagt werden, sie habe sich überhaupt
nicht für die Annahme fremder Gelder empfohlen. Aber
auch wenn die Emissionen ohne ihre Mit",irkung aus-
schliesslich
durch die Banken durchgeführt worden wären,
müsste der Tatbestand eines sich öffentlich Empfehlens
für die Annahme fremder Gelder im Sinne von Art. 1,
Abs. 1 BankenG. auf Grund der Ausführungen in Erwä-
gung 2 hievor als erfüllt angesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
9. Orteil vom 1. April 1936 i. S. Schweiz. Gesellschaft
für Itapitalanlagen gegen eidg. Ba.nkenkommiasion.
Dem Bankengesetz unterstehen als Bank im Sinne von '. 1,
Abs. 1, alle bankähnlichen Finanzgesellschaften, dIe SICh
öfientlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Auf den
Zeitpunkt, . in welchem die Publikumsgelder angeworpen
wurden, kommt es nicht an.
(Aus dem Tatbestand) A. -Die Schweizerische
Gesellschaft
für Kapitalanlagen (bis 1935 : Schweizerische
Bank für Kapitalanlagen, SRAB Nr. 191 vom 17. August
1935, S. 2090) in Zürich bezweckt die Durchführung von
Trustgeschäften aller Art, insbesondere durch Übernahme
von Beteiligungen unter besonderer Berücksichtigung von
Verkehrs-und Elektrizitätsunternehmungen. Die Gesell-
schaft kann ausserdem vorübergehend Kapitalien in Wert-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
schriften, Vorsnhüssen oder in anderer Weise nutzbringend
anlegen (Art. 2 der Statuten). Das Aktienkapital beträgt
9,000,000 Fr .. (Art. 4). Die Gesellschaft ist berechtigt,
Obligationen auszugeben bis zum dreifachen Betrag des
jeweils
einbezahlten Aktienkapitals (Art. 6). Am 31. März
1935 belief sich
das Obligationenkapital der Gesellschaft
auf 24,500,000 Fr. Die Wertschriften werden ausgewiesen
mit 13,566,594 Fr. 40 Cts., wovon 3,4 Millionen Fr. Obli-
gationen und 10,1 Millionen Fr. Aktien, die Debitoren mit
9,652,278 Fr. 74 Cts.
B. -Durch Entscheid vom 9./11. September 1935 hat
die eidgenössische Bankenkommission die Gesellschaft für
Kapitalanlagen dem Bankengesetz unterstellt als bank-
ähnliche Finanzgesellschaft, die sich öffentlich zur Aunah-
me fremder Gelder empfiehlt, im Sinne des Kreisschreibens
vom 9. September 1935 über die Unterstellung der Finanz-
gesellschaften unter das Bankengesetz (BB!. 1935 II S. 426).
G. -Die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen
beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Beschränkung
der Unterstellung auf die Art. 7 und 8 BankenG. (Finanz-
gesellschaften, die sich
nicht öffentlich zur Aunahme
fremder Gelder empfehlen.) Die Vorlage für die Revision
des
OR (Art. 717, Ziff. 4) halte die Begriffe Ausstehend-
haben von Obligationen)) und öffentliche Empfehlung
zur Annahme fremder Gelder auseinander. Dem Art. 1,
Abs. 1 BankenG. sei
nicht die Gesellschaft unterworfen,
die Obligationen ausstehend" habe, sondern diejenige, die
sich
zur Annahme fremder Gelder empfehle, die nach
Inkrafttreten des Gesetzes fremde Gelder aufnehme. Die
Rekurrentin werde aber in absehbarer Zeit keine Obliga-
tionenanleihen begeben, sie wäre daran schon durch ihre
Statuten gehindert. Die Unterstellung gemäss Art. 1,
Abs. 1
BankenG. sei deshalb nicht gerechtfertigt. Bestätigt
werde diese Auffassung durch die Bankenverordnung, nach
der eine öffentliche Empfehlung dann vorliege, wenn sie
verbreitet werde unter Personen, die nicht zur Kundschaft
einer Bank gehören. Eine Empfehlung an die Obligatio-
Banken und Sparkassen. No 9.
'näre, also an Kunden, zur Annahme fremder Gelder könne
nicht als öffentliche Empfehlung gelten. Deshalb dürfe
das Vorhandensein von Obligationen an sich nicht einer
öffentlichen
Empfehlung zur Annahme fremder Gelder
gleichgestellt werden.
Die Verwendung des Ausdruckes
Kundschaft in der Verordnung lasse auch darauf
schliessen, dass für öffentliche Empfehlungen im Sinne des
Gesetzes
nur Vorgänge in Frage kommen, die nach In-
krafttreten des Gesetzes eintreten. Daraus folge, dass auch
für künftige Obligationenanleihen bankähnlicher Finanz-
gesellschaften nicht schon die Tatsache der Begebung von
Obligationen als Kriterium für die Unterstellung unter
Art. 1, Abs. 1 ) gewollt gewesen sei. Grundsätzlich unzu-
lässig sei es, einem Gesetz, welches die verfassungsmässig
garantierte Handels-und Gewerbefreiheit in weitgehendem
Masse einschränkt,
durch eine in keiner Weise begründete
und belegbare extensive Interpretation eine Tragweite
und einen zeitlichen und materiellen Geltungsbereich zu
geben, welcher der ratio legis durchaus fern liegt I).
D. -Die eidgenössische Bankenkommission beantragt
Abweisung der Beschwerde ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Rekurrentin anerkennt mit Recht, eine
bankähnliche Finanzgesellschaft im Sinne des Banken-
gesetzes zu sein. Der Tätigkeitsbereich, wie er in den
Statuten umschrieben ist, in Verbindung mit der tatsäch-
lichen Geschäftsgebarung nach Massgabe der Geschäfts-
berichte lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass eine
Charakterisierung als industrielle oder kommerzielle Fi-
nanzgesellschaft (Art. 1, Abs. 2, lit. b BankenG.) in Frage
kommen könnte. Sie hätte zur Voraussetzung eine Tätig-
keit, die sich auf eine bestimmte industrielle oder Handels-
unternehmung beschränkt. Die Rekurrentin beschäftigt
sich allgemein mit Trustgeschäften und Vermögensanlagen,
nicht mit den Finanzgeschäften einer bestimmten indu-
striellen Unternehmung.
Yerwaltungs. und DiszipHnarrechtspflege.
2. -Als nkähnliche Finanzgesellschaft ist die Re-
kurrentin dem Bankengesetz als Bank im Sinne von Art. 1,
Abs. 1 unterworfen, wenn sie sich öffentlich zur Annahme
fremder Gelder empfiehlt. Sie glaubt, dass diese Voraus-
setzung bei ihr nicht zutreffe, weil sie nicht in die Lage
kommen werde, nach Inkrafttreten des Gesetzes fremde
Gelder
durch öffentliche Empfehlung aufzunehmen. Zu
Die öffentliche Werbung um Publikumsgelder, auf die
es
nach dem Wortlaut des Gesetzes ankommt, hat nicht
die Bedeutung eines Tatbestandes, der die Unterstellung
unter das Gesetz auslöst; sie ist vielmehr das Unterschei-
dungsmerkmal,
das die dem Gesetze als Bank unterstellten
Finanzgesellschaften charakterisiert. Das Gesetz unter-
wirft die Gesellschaften, weil sie Publikumsgelder durch
öffentliche Werbung a:nziehen und weil die Organisation
ihres Geschäftsbetriebes
auf diese Art der Mittelbeschaffung
eingestellt
ist, weil sie mit derart angeworbenen Mitteln
arbeiten.
Das Gesetz erfasst alle Gesellschaften, die ihre Geschäfts-
tätigkeit in dieser Weise organisieren. Davon, dass nur
die Gesellschaften darunter fallen würden, die nach seinem
Inkrafttreten Publikumsgelder anwerben, kann nicht die
Rede sein. Es würde dies einem der Hauptzwecke des
Gesetzes
und der Sondervorschrift in Art. 1, Abs. 1 be-
treffend die
bankähnlichen Finanzgesellschaften im Be-
sondern, zuwiderlaufen. Varen doch gerade die Verluste
auf bereits bestehenden Publikumsanlagen bei den Banken
und Finanzgesellschaften die Veranlassung für die Ein-
führung der Bankenkontrolle. Es wäre offenbar zweck-
widrig, die
bei Erlass des Gesetzes bereits vorhandenen
Anlagen davon auszunehmen. Das Gesetz hat denn auch
die Unterstellung allgemein angeordnet und keine Aus
nahme für die bei seinem Erlass 'bestehenden Gesellschaften
und Anlagen vorgesehen.
Aus der zur Zeit beschlossenen Fassung von Art. 717
Ziff.4 (jetzt 717, Abs. 2 bis) der Vorlage für die Revision
Banken und Sparkassen. N° 9.
des OR lässt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts
ableiten. Welche Fassung die Bestimmung bei der end-
gültigen Bereinigung erhalten wird, ist ungewiss. Es
wäre schon deshalb verfehlt, ihre gegenwärtige Formu-
lierung zur Interpretation des Bankengesetzes heranziehen
zu wollen. Es mag übrigens darauf hingewiesen werden,
dass die besondere
Erwähnung der ausstehenden Obli-
gationen in Art. 717, Abs. 2 bis neben der öffentlichen
Begebung einen
guten Sinn haben kann. Sie kann sich auf
die ausschliesslich bei Kunden untergebrachten Anleihen
(vgL
dazu auch Art. 1, Abs. 2, lit. a BankenG.) oder auf
Anleihen beziehen, die überhaupt nicht im Publikum
untergebracht werden, also auf Fälle, die in Art. 1, Abs. 1
BankenG. gerade ausgeschlossen werden sollten. Dazu
handelt es sich in Art. 717, Abs. 2 bis, abweichend vom
Bankengesetz, um die Umschreibung eines Tatbestandes,
bei dessen V orhandensein der Gesellschaft gewisse, in
einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllende Obliegenheiten
überbunden sind. Die ausstehenden Obligationen waren
im Bankengesetz nicht zu erwähnen, weil es sich um eine
allgemeine Charakterisierung
der Geschaftsgebarung han-
delte, wofür die gewählte Fassung, der Hinweis auf die
öffentliche .
Werbung um Publikumsgelder genügt. Aus-
stehende Obligationen haben auch die in Art. 1, Abs. 2
lit. a BankenG. genannten Finanzgesellschaften. Es ist
also nicht dies das Merkmal, das sie von den in Art. l,
Abs. 1 genannten unterscheidet.
Unrichtig ist sodann die Annahme der Rekurrentin, dass
die Obligationengläubiger einer Finanzgesellschaft zu
deren Kundschaft gehören, ein Angebot an sie aus diesem
Grunde nicht als öffentliche Empfehlung im Sinne des
Bankengesetzes (Art.
1, Abs. l) zu betrachten sei. Nach
der Ordnung des Gesetzes ist der, der einer bankähnlichen
Finanzgesellschaft auf öffentliches Angebot hin Mittel zur
Verfügung stellt,gerade nicht Kunde, sondern das Publi-
kum, zu dessen Schutz die Unterstellung der in Art. 1,
Abs.
1 bezeichneten Finanzgesellschaften angeordnet wur-
Verwaltungs-und Disziplin TechtEpflege
deo Es wä,re unlogisch, ihn bei späteren Emissionen allein
schon
auf Gruttd seiner Beteiligung an einer früheren An-
leihe, als Kunden betrachten zu wollen. Es müssten hierur
weitere, besondere Beziehungen dazu kommen. Ein Ange-
bot an einen Personenkreis, in welchen die Inhaber aus-
stehender Obligationen einbezogen werden, wäre deshalb
kaum als eine nicht öffentliche Empfehlung im Sinne von
Art. 1, Abs. 2, lit. a BankenG. anzusehen. Für die Ent-
scheidung des Rekurses kommt es aber hierauf nicht an.
3. -Dass die Rekurrentin mit fremden Mitteln arbeitet,
die durch öffentliche Empfehlung angezogen wurden, ist
anerkannt. Sie ist deshalb dem BankenG. als Bank im
Sinne von Art. 1, Aba. 1 unterworfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
10. Urten Tom aso Februar 1936
i. S. A,rnolc1. gegen SBB Generaldirektion.
B e amt e n r e c h t.
I. Bezieht ein eidg. Beamter Leistungen der eidg. Unfallver-
sicherung, so wird der Betrag dieser Leistungen auf seine
Besoldung angerechnet. Ist seine Besoldung gekürzt, so hat
er Anspruch auf den Betrag der höheren der konkurrierenden
Leistungen.
2. Der pensionierte Beamte bezieht, wenn Pension und Unfall-
entschädigung zusammentreffen, den Betrag der höheren
Leistung. Eine Kumulation der beiden Leistungen findet nicht
statt.
3. Wird der Beamte in ein Amt versetzt, dessen Höchstbesoldung
niedriger ist als seine frühere Besoldung, so kann der Gesamt-
bezug an Besoldung, Teilpension und Unfallrente den Betrag
der früheren Besoldung nicht übersteigen. Die Tatsache, dass
der Beamte bei Verbleiben in seinem früheren Amte Besoldungs-
erhöhungen hätte erwarten dürfen, fällt für die Bemessung des
zulässigen Gesamtbezuges ausser Betracht.
A'U8 dem Tatbestand :
A. -Der Kläger war bis zum Jahre 1931 Rangierar-
heiter I. Klasse der SBB in Erstfeld. 1926 erlitt er einen
Nichtbetriebsunfall (Verletzung
am linken Auge). 1928
verletzte sich der Rekurrent an der rechten Hand (Betriebs-
unfall).
B. -Der Rekurrent blieb nach den beiden Unfallen
im Dienste der SBB in seiner bisherigen Stellung als Ran-
gierarbeiter 1. Klasse (24. Besoldungsklasse, 2900-4500 Fr.);
seine Besoldung stieg bis 1931 zufolge der periodischen Be-
soldungserhöhungen auf 4045 Fr. (Die Unfallrente der
Suva wurde auf die Besoldung angerechnet gemäss Art. 11
des Zuschussreglementes vom 20. November 1917.) Auf
den 1. August 1931 wurde Amold nach Basel versetzt als
Güterarbeiter (26. Besoldungsklasse 2700-3900 Fr.), weil
er wegen der Folgen des Nichtbetriebsunfalles für seine
bisherige
Stellung untauglich geworden war. Dabei wurde
ihm die bisherige Besoldung von 4045 Fr. für die Dauer der
Amtsperiode belassen (Art. 45, Abs. 5 BtG) und die Herab-
setzung auf das Maximum der neuen Einteilung (3900 Fr.)
auf den Beginn der neuen Amtsperiode (L Januar 1933)
angeordnet. Daneben wurden ihm von diesem Zeitpunkt
an von der Unfallrente 145 Fr. überlassen, sodass er auf
einen Gesamtbezug von 4045 Fr. kommt, wie in seiner
früheren Stellung. Die Erhöhung der Leistungen über
diesen Betrag hinaus hat die Generaldirektion der SBB
abgelehnt.
O. -Mit Klage vom 24. April 1934 erhebt Amold An-
spruch auf Auszahlung der ganzen Besoldung als Güter-
arbeiter von 3900 Fr. rückwirkend auf den 1. Januar 1933,
unter der Feststellung, dass die SBB nicht berechtigt seien,
von dieser Besoldung die Unfallrente des Klägers (395 'Fr.
40 Cts.) ganz oder zum Teil abzuziehen.