BGE 62 I 230
BGE 62 I 230Bge4 dic 1936Apri la fonte →
230 :Staatsrecht. diretta. federale.: cantonale e comunale sul reddito e sul patrimollio « a tutti i redcliti 0 benefici ehe una persona domiciliata nel Regno Unito e senza domieilio in Isvizzera ritira direttamehte 0 indirettamente da un'agenzia in Isvizzera, eome pure ai patrimoni posseduti 0 impiegati da questa persona in Isvizzera aHo seope di realizzare questi redditi 0 benefici. » In concreto i ricorrenti, domiciliati in Inghilterra, non hanno un'agenzia in Isvizzera ove, secondo le loro diehiara- zioni, non esercitano nessuna attivita commerciale, e non possono quindi prevalersi deI disposto dell'art. 2. Ne si puo inferire dal divieto d'imposizione dei redditi ehe una persona domiciliata in Inghilterra trae da un'agen- zia in Isvizzera, ehe 10 stesso divieto debba valere a fortiori anehe per i redditi realizzati in Inghilterra da una persona domiciliata in quel paese : osta infatti ad una simile illa- zione la circostanza gia rilevata che, eolla eonvenzione 170ttobre 1931, gli Stati contraenti non hanno, eon deli- berato proposito, inteso eliminare tutti i casi di doppia imposizione ehe possono sorgere neUe loro relazioni, ma solo quelli relativi alle agenzie. La convenzione non toglie dunque al Cantone Tieino la faeolta, saneita daU'art. 17 della legge tributaria eantonale che erea un domieilio fiscale necessario nel Cantone ai tieinesi residenti all'estero inseritti nei cataloghi elettorali 0 nei registri dei fuochi, d'assoggettare, in virtu e nei limiti previsti da questa disposizione, i ricorrenti, suoi cittadini domieiliati in Inghilterra, all'imposta sulla sostanza e sulla rendita nel Cantone. II Tt'ibunale tede1"ale pronuncia : Il ricorso e respinto. 47. Auszug aus dem 'tTmU vom 6. NOTember 19S6 i. S. Wittmer gegen Daege. Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland. Rechtliche Bedeutung und Tragweite einer in einem zivilrecht- Staatsverträge. No 47. 231 lichen Vertrag enthaltenen Gerichtstandsklausel. Sie gilt auch für Streitigkeiten darüber, ob der Vertrag wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche darau,<.J für die getäuschte Partei entstehen. Die Ungültigkeit des Ver- trages zieht nicht ohne weiteres die Ungültigkeit der Gericht- standsvereinbarung nach sich. A. -Am 24. Februar 1933 schloss der Rekursbeklagte Daege in Berlin mit dem Rekurrenten Wittmer, der in Basel wohnt, einen Vertrag ab, wodurch jener sich ver- pflichtete, sich bei der Verwertung einer Erfindung des Wilhelm Hotz betr. eine automatische Zugsicherung mit Ka,pital zu beteiligen und zwar vorläufig mit ungefahr 70,000 Fr. Der Vertrag enthält folgende Klausel: «Als Gerichtstand ist zwischen uns Berlin vereinbart worden ». Der Rekursbeklagte bezahlte den erwähnten Betrag und später noch weitere 10,000 RM. Im Dezember 1934 erhob er vor dem Landgericht in Berlin Klage auf Zahlung von 82,000 Fr. gegen den Rekurrenten und vier andere Per- sonen. Er machte geltend, dass er durch Betrug der Beklagten zur Beteiligung bei der Verwertung der Erfin- dung veranlasst worden sei. Der Rekurrent und die übrigen Beklagten, die sich am Verfahren beteiligten, erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichtes Berlin. Dieses erklärte sich jedoch für die Klage gegen einzelne Beklagte, darunter den Rekurrenten, zuständig. Es verpflichtete am 2. Januar 1936 den Rekurrenten und einen andern Beklagten, dem Rekurs- beklagten als Gesamtschuldner 70,000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen, indem es davon ausging, dass Betrug vorliege. Der Rekursbeklagte leitete für die Forderung von 70,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Juni 1936 in Basel die Betreibung ein gegen den Rekurrenten. Nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, gewährte das Dreiergerieht des Kantons Basel-Stadt dem Rekursbeklagten auf Grund des Urteils des Landgerichtes Berlin am 17. August 1936 die definitive Rechtsöffnung. B. -Gegen diesen Entscheid hat Wittmer die staats- reehtlieheBeschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei
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aufzuheben un~l das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.
Der Rekurrent macht geltend: Das Dreiergericht habe
die Rechtsöffnung gewährt gestützt auf die Gerichtstands-
klausel des Vertrages vom 24. Februar 1933 und Art. :!
Ziff. 2 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkom-
mens. Durch die erwähnte Klausel habe der Rekurrent
für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Vertrag vom
24. Februar 1933 und über die Ausleglmg dieses Vertrages
auf den Richter seines Wohnsitzes verzichtet. Ausgehend
von den Entscheiden des Bundesgerichtes i. S. TobleI'
gegen Blaser & Söhne vom 7. Oktober 1933 und i. S.
Brütsch gegen Krick vom 23. Juni 1933 habe das Dreier-
gericht angenommen, dass diejenigen, die in einem Ver-
trag einen Gerichtstand vereinbart hätten, diestlm für
sämtliche mit dem Vertrag zusammenhängenden Rechts-
beziehungen unterworfen seiml. Der in Berlin geführte
Rechtsstreit habe aber mit dem Vertrag vom 24. Februar
1933 nur in der entfenltesten Weise etwas zu tun. Der
Rekursbeklagte habe nicht auf Nichtigkeit des Vertrages
und Rückgabe seiner Leistungen geklagt, sondern behaup-
tet, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er
nicht durch absichtliche Täuschung vom Rekurrenten
dazu bewogen worden wäre, habe also eine neben dem
Vertrag laufende unerlaubte Handlung geltend gemacht.
Die Handlung unter Betrug sei einem Handeln ohne
Urteilsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit oder unter Zwang,
wofür das Bundesgericht eine Ausnahme gemacht habe,
völlig gleichzustellen. Die Gerichtstandsklausel in einem
zivilrechtlichen Vertrage, die nur im Zusammenhang mit
diesem einen Sinn habe, könne sich nicht auf den Fall
einer Betrugsklage, wie die vorliegende, beziehen. Für
die Auslegung eines Vertrages, der sich vorsichtig abfassen
lasse, könne eine Partei ohne Bedenken eine Gericht-
standsvereinbarung abschliessen. Niemand wolle aber auf
den Schutz des einheimischen Richters für den Fall ver-
zichten, dass ihm Betrug vorgeworfen und deshalb Scha-
denersatz verlangt werde. Für eine solche Klage könne
I>Luutsvcrträgt'. Xo 47.
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(( jede wilde Behauptung aufgestellt .verden ,) und dann
wäl'e der Beklagte « jeder Willkür ausgeliefert ».
G. -...................... .
Der Rekursbeklagte hat die Ahweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in E1'1.vägunf} :
2.-Der Rekurrent gibt zu, dass er sich durch die
Gerichtstandsklausel des Vertrages vom 24. Februar 1933
für Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Vertrag oder
über dessen Auslegung dem Berliner Richter im Sinne des
Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens unterworfen
hat. Dagegen bestreitet er, dass sich die Gerichtstands-
klausel auf eine Betrugsklage, wie sie gegen ihn in Berlin
erhoben worden ist, beziehe. Allein aus dem Wortlaut der
Klausel ergibt sich eine solche Einschränkung ihres Inhal-
tes nicht ; danach ist allgemein für Streitigkeiten zwischen
den Parteien der Gerichtstand Berlin vereinbart worden.
Wenn auch daraus, dass die Klausel im Vertrag vom
24. Februar 1933 enthalten ist, folgt, dass sie sich nur auf
Streitigkeiten über das durch diesen Vertrag begründete
zivilrechtliche Verhältnis bezieht, so muss doch mangels
einer ausdrücklichen oder unzweideutigen andern Ein-
schränkung ihres Inhaltes angenommen werden, dass sie
auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages
gelte, speziell darüber, ob dieser wegen absichtlicher
Täuschung unverbindlich sei und welche Ansprüche daraus
für die getäuschte Partei entstehen. Das Bundesgericht
hat sich schon wiederholt im gleichen Sinne ausgesproche:o
(BGE 59 I S. 224 ; Entscheid i. S. Brönnimann g. l\Iöbel-
Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930; vgl. auch BGE 59 I
S. 179). Der gleiche Standpunkt wird auch in der deut-
schen Literatur und Praxis vertreten (KOHLER, Gesam-
melte Beiträge zum Zivilprozess S. 183; STEIN-JONAS,
Zivilprozessordnung für das deutsche Reich 14. Aufl. § 38 II
Ziff. 1 litt. e S. 137). Was der Rekurrent für den Aus-
Staatsrecht. schluss einer ;Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer Gericht.standsklausel der vorliegenden Art anführt, er- scheint nicht als stichhaltig. Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlill zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu- erstatten seien, ist klar. Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land- gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent- scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f. ; Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff. ; STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän- dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab- rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit dieses Vert;ages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht- standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn die Ungültigkeitsgründe den Haupt-und den Gericht- standsvertrag zugleich treffen. Die absichtliche Täu- schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich nun ausschliesslich auf für Jene Beteiligung erhebliche Tat- sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht- standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver- trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte Staatsverträge. Xo 48. 235 handlungs-oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er- regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver- trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent hat auch nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht- liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor- den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom- men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin unterworfen habe. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i.· S. Nelson gegen Barret. Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an- wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind. Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität illld der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim- milllg ist der schweizerische Richter illlZuständig für eine Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen. Für blasse vorsorgliche Massnahmen in Beziehilllg auf bestimmte Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen. Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögl3nsgegenstände, die die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören illld deshalb dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden. Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzilllg wegen Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben werden soll. A. -Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der im Gesetze genannten Grünäe sich rechtfertigt. Solche Gründe sind :
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