Nachlassverfaruen über Banken. No 19.
gericht als obere Nachlassbehörde für das Nachlassver-
fahren über Banken und Sparkassen eingesetzt ist, wogegen
eine obere
ktmtonale Nachlassbehörde nicht bestehen
darf. Dementsprechend rechtfertigen es die Verhältnisse
nicht,
dass der Entscheid einer oberen kantonalen Nach-
lassbehörde,
an die der Entscheid der gewöhnlichen
dezentralisierten Nachlassbehörde
über den Nachlass-
vertrag einer Bank noch vor dem Inkrafttreten des
Bankengesetzes weitergezogen worden war,
nachher an
das Bundesgericht als Nachlassbehörde dritter Instanz
weitergezogen werde. Das ordentliche Rechtsmittel der
Beschwerde an das Bundesgericht im Nachlassverfahren
über Banken hat nur im Zusammenhang mit der Unter-
drückung des kantonalen Instanzenzuges eingeführt werden
wollen
und ist daher nicht mehr zulässig, nachdem der
kantonale Instanzenzug schon vor dem Inkrafttreten des
Bankengesetzes erschöpft worden
war.
Nicht zur Entscheidung steht, ob nach Art. 47 der vom
Bundesgericht am 11. April 1935 erlassenen Verordnung
betreffend
das Nachlassverfahren von Banken und Spar-
kassen deren Bestimmungen auf das gemäss dem von der
Bank für Graubünden abgeschlossenen Nachlassvertrag
zu eröffnende Liquidationsverfahren anwendbar seien.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer .:
Auf die Rekurse wird nicht eingetreten.
Lang Druc:k AG 3000 Bern (Sc:hweiz)
l. Schuldbetreibungs-und KonkursrechL.
PoursuiLe et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRiTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
20. Entncheid vom 29. Mä.rz 1935 i. S. Della. Santa.
Gleich wie bei der P f ä n cl u n g und der P fan cl ver wer -
tun g (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG) kalln a llC'h im
Na chi ass ver f a h re 11 binnen der Beschw 'rdefrist (die
hier von der Auflage der Akten an läuft; Art. 300 SchKG) bei
der Aufsichtsbehörde eine Neu s c h ätz u n g dur c h
S ach ver s t än d i g e verlangt werden. Zu einem solchen
Begehren ist auch der S c h u 1 d n e r leg i tim i e r t. Es
kann au c h für b ewe g 1 ich e S ach engesteIlt werden,
namentlich im Hinblick auf Pfandbelastungen, und bedarf
keiner näheren Begründung. Der K 0 s t e n vor s c h u s s
ist von der Auf s ich t sb e hör d e unter kurzer Fristan-
setzung zu bestimmen.
Dans la procedure de concordat, comme dans la pour8'uite par voie
de saisie ou la pOUT8'UÜe en realisation de gage (art. 9 al. 2 et.
99 aI. 2 ORI), l'autorite de surveillance peut etre requise
d'ordonner une nouvelle estirnation par de8 experts; cette
requete doit etre formuIee dans 1e delai de plainte (qui court
des le depot des pieces ; art. 300 LP). Le debiteur a 'tWtamment
qualite
pour requerir ce procooe. Il peut 1e demander meme a
propos de biens mobiliers, notamment de creances hypothecaires,
et n'a pas besoin de motiver sa requete. L'autorite de 8'Ur-
veillance fixera 1e montant des frais dont 1e debiteur devra
faire l'avance et lui impartira un bref de1ai aces fins.
Nella procedura di concordato come in quella in via di pignoramento
e di realizzazione di pegno (art. 9 cap. 2 e 99 cap. 2 RRF),
l'autorita di vigilanza puo essere richiesta di ordinare una
AS 61 III -1935
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 20.
nuova st.ima:.mediallte perit,i: questa riehiesta dev'essere fatta
entro il t.ermine .di redamo (ehe in questo easo decorre dal
deposito degp atti, art. 300 LEF). La veste ad inoltrare siffatta
domanda spetta anche al debitore. PUO farla anche per i beni
mobili, in ispeeie, i crediti ipotecari e non oceorre che Ia
motivi. L'autorita di vigilanza fissa l'importo delle spese da
anticiparsi dal debitore egli assegna a quest'uopo un breve
termine.
Der Baumeister Romeo Della Santa in Wallisellen, der
den Abschluss eines Nachlassvertrages (Prozentvergleiches )
anstrebt, hat binnen Frist gegen den vom Sachwalter auf-
gestellten
und mit den übrigen Akten aufgelegten Vermö-
gensstatus Beschwerde geführt mit den Anträgen, bei den
Liegenschaften seien anstatt der vom Sachwalter berück-
sichtigten Verkehrswerte die festgestellten Konkurs-
werte einzusetzen, eventuell sei (wie in der Beschwerde-
begründung weiter beantragt wird) der massgebende Wert
durch Expertise zu ermitteln, ferner seien die Schuldbriefe
No. 27, 28, 31, 32, 35, 37-47
und 59 des Inventars einer
neuen Schätzung, ebenfalls im Sinne der Herabsetzung, zu
unterziehen, und der Status sei entsprechend den bean-
tragten Neuschätzungen zu berichtigen. Von den kanto-
nalen Beschwerdeinstanzen abgewiesen, zieht er die Sache
im Sinne der Beschwerdebegehren an das Bundesgericht
weiter. Hinsichtlich des Inventargegenstandes No. 59
ist die Beschwerde zurückgezogen worden.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Der Antrag, für die Liegenschaften die vom Sachwalter
angenommenen Konkurswerte einzusetzen, beruht nicht
etwa auf der rechtsirrtümlichen Auffassung, es sei im
Nachlassverfahren auf die bei einer konkursamtlichen Ver-
wertung zu erzielenden Werte abzustellen. Vielmehr
erachtet der Beschwerdeführer die vom Sachwalter ermit-
telten Schätzungswerte als übersetzt, dergestalt, dass die
als
Konkurswerte bezeichneten Zahlen in Wirklichkeit
die bei sachgemässer Liquidation zur Erfüllung des Nach-
Schuldbetreibungs. nml Konkursreeht. XO 20.
lassvertrages zu erzielenden Werte darstellen, während im
Konkursfalle bedeutend weniger herausschauen würde.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Beanstandung
nicht im einzelnen nachprüfen lansen, weil es der Beschwer-
deführer an einer genauen Begründung seiner Bemänge-
lungen fehlen lasse. Allein
dem Schuldner ist im NachJass-
verfahren ein formeller Anspruch zuzuerkennen, binnen der
Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schät-
zung durch Sachverständige zu verlangen, ohne diesen
Antrag näher begründen zu müssen. Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung über die Zwangsvel'Vl'ertung von Grundstücken
gibt einen solchen Anspruch bei Vorschussleistung jedem
Beteiligten im Falle einer Pfändung, und das gleiche gilt
nach Art. 99 Abs. 2 VZG im Pfandverwertungsverfahren.
Beteiligt ist natürlich auch der Schuldner, der in der
letztgenannten Vorschrift ausdrücklich unter den Antrags-
berechtigten erwähnt wird. An einer richtigen Schätzung
ist er aber im Nachlassverfahren nicht weniger interessiert
als bei
einer Pfändung oder Pfandverwertung, und auch
. im übrigen kommt der Schätzung im Nachlassverfahren
ebensoviel
Bedeutung zu, zumal bei verpfändeten Vermö-
.
gensstücken, wo sich im Bestätigungsverfahren die Be-
rücksichtigung allfälliger
ungedeckter Pfandforderungen
nach dieser Schätzung zu bestimmen hat (Art. 305 Abs. 2
SchKG). Auf die Anfechtung der dem Sachwalter nach
Art. 299 SchKG obliegenden Schätzung -die Frist läuft
von der Auflage der Akten nach Art. 300 an -sind daher
jene Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie denn der
darin enthaltene Grundsatz nun auch in Art. 4 Abs. 2 der
(am ll. April 1935 erlassenen) Verordnung des Bundes-
gerichtes betreffend den Nachlassvertrag von Banken und
Sparkassen zur Geltung kommt.
Dass der Rekurrent nicht zugleich mit der Einreichung
der Beschwerde einen Kostenvorschuss eingesandt oder
angeboten hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden.
Den Vorschuss hat die Aufsichtsbehörde zu bestimmen.
Art. 9 VZG ist daher nicht in dem Sinne auszulegen, dass
der AntragsteUer binnen der Besch.verdefrist auch gleich
einen (vorläufig
nach seinem Gutdünken bemessenen) Vor-
schuss zu leiSten oder anzubieten habe. Die kantonale
Instanz wird also den yorzuschiessenden Betrag zu be-
stimmen und dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur
Leistung anzusetzen haben, und bei rechtzeitigem Eingang
des Betrages wird die Neuschätzung durch Sachverständige
anzuordnen sein. Auf die Möglichkeit, die Liegenschaften
binnen angemessener Frist zu veräussern, wird dabei
(entgegen der vom Sachwalter bekundeten Auffassung,
S. 4 der Beschwerdeantwort) Bedacht zu nehmen sein,
soweit die Nachlassdividende
durch Veräusserung von
Liegenschaften aufzubringen sein wird (BGE 49 III 110) ;
denn massgebend ist derjenige Verkehrswert, der für die
richtige Durchführung des Nachlassvertrages ausgenutzt
werden kann.
Für Fahrnisse, namentlich im Hinblick auf Pfandbe-
lastungen, ist die Schätzung im Nachlassverfahren ebenso
wichtig wie für Liegenschaften. Daher ist die anbegehrte
Neuschätzung in gleicher 'Veise auch für die Schuldbriefe
anzuordnen.
Demnach efkennt die Schuldbetr.-u. KonL"Urskammer "
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die kantonale Aufsichts-
behörde im Sinne, der Erwägungen zur Anordnung einer
Neuschätzung angewiesen wird.
21. Entscheid vom 13. April 1935
i. S. Volksbank in Schüpfheim.
Abgrenzung der Zuständigkeit der Gerichte
und der B p t l' e i b u n g s b e hör den.
Erklärungen über einen R ü c k zug des R e c h t s vor -
s
chI a g e s, die im Rechtsöffnungsverfahren abgegeben
werden, sind vom Rf'chtsöffnungsrichter auf ihre Bedeutung
SchnIJbetl'f'iblHlj.(.-;-WHl Konkul'srecht. Xo 21.
und Virksamkeit zu prüfen. Das Betreibungsamt i;,it an das
Ergebnis dieser 'Vürdigung und den Ausgang des Rechts-
öffnungsverfahrens gebunden.
Le jllge de la mainlevec doit apprecier 0 sens et la portee des
declarations faites dans l'instance Je mainlevee au sujet du
retrait de l'opposition formee contre le commumlement rle
payer. L'office des poursuit Js est lie par cette appreciation
comme aussi par l'issue de la proceduro de muinlevee.
Il gimlice della levata dell'opposizione deve apprezzare il senso
e la portata della dichiarazioni fatta nell'istanza di levata
in merito al ritiro dell'opposizione. L'ufficio dell'esecuzione e
vincolato a quest'apprezzamento e anche all'esito deI proce-
dimento di levata.
Die mit ihrem Begehren um provisorische Rechts-
öffnung vom erstiustanzlichen Richter geschützte, von der
Rekursinstanz dagegen abgewiesene Gläubigerin verlangt
die Fortsetzung der Betreibung, weil der Rechtsvorschlag
im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren wirksam
zurückgezogen worden sei. Nach Abweisung durch das
Betreibungsamt hat sie den Beschwerdeweg beschritten,
jedoch bei beiden kantonalen Instanzen ohne Erfolg,
indem diese Instanzen in Übereinstimmung mit den
Rechtsöffnungsinstanzen (mit denen sie in Personalunion
stehen) das Vorliegen einer rechtsverbindlichen Rück-
zugserklärung verneinen. Gegen den Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende
Rekurs an das Bundesgericht, mit dem die Beschwerde-
führerin neuerdings
beantragt, das Betreibungsamt sei zu
verhalten, ihrem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung "
Die Rekurrentin hält der kantonalen Aufsichtsbehörde
eine
unrichtige Beurteilung gewisser im Rechtsöffnungs-
verfahren von der Schuldnerschaft abgegebener Erklä-
rungen vor, die sie als Rückzug des Rechtsvorschlags
gewürdigt und berücksichtigt wissen will. Allein, nach-
dem im Rechtsöffnungsverfahren selbst ein solcher Rück-