56 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 17.
zudem allfällige weitere Anfechtungsansprnche, die ein-
zelnen Gläubigern
auf Grund vorher erwirkter, ganz oder
teilweise fruchtlos gebliebener Pfändung erwachsen sein
mögen. Die Konkursmasse
tritt in die Rechte aller ein-
zelnen Gläubiger ein, namentlich
auch in solche, die sich
auf ein vorausgegangenes Pfandungsverfahren stützen
(JAEGER, zu Art. 286 N. 5 Abs. 3). Zur Zeit der Konkurs-
eröffnung bestehende Pfändungen fallen ja auch nicht in
dem Sinne dahin, als ob sie überhaupt nicht erwirkt worden
wären; vielmehr bleiben die damit verbundenen Wirkun-
gen nun zu Gunsten der Konkursmasse bestehen, soweit
sie sich
mit dem Konkursrechte vertragen; so wirkt z.B.
eine
auf Art. 96 Abs. 2 SchKG beruhende Ungültigkeit
von Verfügungen des Schuldners über gepIandete Gegen-
stände auch zu Gunsten der Konkursmasse, in die diese
Gegenstände
nun gefallen sind. Dasselbe gilt von Anfech-
tungsansprnchen nach Art. 285 ff. SchKG. Durch die
Pfändung seitens eines Gläubigers wird also die in den
Art. 286 und 287 vorgesehene, an und für sich unverrück-
bare Frist auch zu Gunsten der Masse des nach Ablauf
der Frist ausgebrochenen Konkurses gewahrt. Es genügt
die Pfändung vor Ablauf der Frist, um den Anspruch
-unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 292 SchKG
-zu wahren und an die Konkursmasse übergehen zu
lassen. Hat aber demnach der einzelne Gläubiger keine
Anfechtungsrechte, die
nach Ausbruch des Konkurses
nicht durch die Masse geltend gemacht werden könnten,
so geht ihm durch die Konkurseröffnung die Legitimation
zur Anfechtung ausnahmslos verloren.
Ob sie nachträglich wieder aufleben kann, wenn die
Masse
den Anspruch nicht geltend macht -so der bereits
angeführte Entscheid des Bundesgerichtes; Bedenken
dagegen äussert JAEGER, zu Art. 207 N. 4 Abs. 2; gegen
jenen Entscheid ferner BLUMENSTEIN, Handbuch, 859
Anm. 8 -, steht bei der gegenwärtigen Sachlage nicht zur
Entscheidung.
Piandnachl88svE'rfahreu. No 18.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 25. Oktober 1934
bestätigt.
B. Pfandnachlassnrfahren.
Procedure de concorda hypoLhecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
18. A.uszug aus dem Entscheid vom aa. Kirz 1936
i. S. Pruppacher und Fran.
P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932, Art. 22/3): Nur die S tun dun g der
Pfandkapitalforderungen kann auf die B ü r gen aus
g e d e h n t, dagegen kann ihnen keine Stundung für unge-
deckte (oder gar gedeckte) Zinsen gewährt werden.
Procedure de concordat hypothecaire (Arrete federru du 30 septembre
1932, art. 22/23). Le surBi,s au remboursement du capital des
dettes hypothooaires peut seul Ure endu aux cautions; en
revanche, il ne peut leur etre accorde un sursis pour Ie paie-
ment des interets non couverts (ou meme couverts).
Procedura deI concordato ipotecario (decreto federale 30 settembr '
1932, art. 22/23). Si pUD estendere ai fideiussori solo la mora-
toria pel rimborso dei capitali ; invece non si pUD accordar
Ioro una morat.oria pel pagamento degli interessi scoperti
(od anche coperti).
Für die Hypothek der Graubündner Kantonalbank,
sowie die letzten 30,000 Fr. der Hypothek der Schweizeri-
Pfandnachlassverfahren. N° 18.
sehen Volksbank auf dem Hotel Fravi in Andeer, über
welches das Pfandnachlassverfahren eröffnet worden ist,
sind
H. Fravi; Gondini Fravi, Gallus Fravi und Dr. F.
Pruppacher Bürgschaft eingegangen, und die drei Bürgen
Fravi ferner zusammen mit dem Hoteldirektor Kind
Rückbürgschaft zu Gunsten des Dr. Pruppacher.
B. -Die Nachlassbehörde, der Bezirksgerichtsaus-
schuss
Hinterrhein, hat im Hauptentscheid vom 15./16.
Januar 1935 folgende Bestimmung getroffen:
Die der A.-G. Hotel Fravi bewilligte Stundung gilt
auch für die Solidarbürgen und Rückbürgen inbezug auf
das verbürgte Kapital, nicht aber für die Verzinsung der
ungedeckten Kapitalforderungen mit Ausnahme des be-
züglichen
1/4 Zinserlasses für die gedeckten Zinsforderun-
gen.
Dafür haben die 4 Solidarbürgen aufzukommen.
Dabei ist Voraussetzung und Bedingung, dass alle anfang-
lichen
4 Solidarbürgen die Zinsverpflichtungen gemeinsam
und zu gleichen Teilen übernehmen mit jeweiliger Zahlung
nach Verfall.
C. -Diesen Entscheid haben einerseits Dr. Pruppacher,
anderseits die drei Bürgen Fravi an das Bundesgericht
weitergezogen.
Dr. Pruppacher hat die Anträge gestellt:
H. a) Die Stundung für den Solidarbürgen Pruppacher
sei auch auf die Verzinsung der ungedeckten Kapi-
talforderungen auszudehnen;
b) Es sei Dr. Pruppacher auch hinsichtlich der Ver-
zinsung des gedeckten Kapitals das Stundungs-
privileg zu gewähren, eventuell aber seine bezügliche
Haftung auf einen blossen Kopf teil einzuschränken.
Die
Bürgen Fravi haben die Anträge gestellt :
-
Sie seien als Bürgen von der Zahlung der Zinse für
die ungedeckten Kapitalforderungen der Schwei-
zerischen Volksbank und der Graubündner Kanto-
nalbank während der Stundungsdauer vollständig
zu befreien;
Pfandnachlassverfabren. No 18.
-
Eventuell sei die Zinspflicht nach Massgabe eines
Zinsfusses
von minimal 1 % und maximal 3 % der
verbürgten Forderungen zu reduzieren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Art. 22 des Bundesratsbeschlusses vom 30. September
1932 schreibt vor : Die solidarisch haftenden Bürgen ....
können dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur
entgegenhalten, wenn die Nachlassbehörde die Stundung
ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat I). Also soll den
Solidarbürgen die dem Hauptschuldner ustehende Stun-
dungseinrede ebenfalls gewährt werden; dem Haupt-
schuldner wird aber nur die Kapitalforderung gestundet,
weil die Unverzinslichkeit des nicht gedeckten Pfand-
kapitals eine Stundung von auflaufenden Zinsen erübrigt.
Anderseits
erklärt Art. 23 l.c. die Bürgen für die den
Pfandgläubigern zufolge des Pfandnachlassverfahrens ent-
standenen Verluste als haftbar, und nimmt davon nur aus
den nicht bezahlten Viertel der gedeckten Zinsforderungen
und den dem Grundpfandgläubiger hinsichtlich der unge-
deckten Kapitalforderung durch Teilnahme am Nachlass-
vertrag gemäss Art. 5 Abs. 3 entstehenden Ausfall
(litt. a
bis ist hier nicht von Bedeutung). Verluste zufolge
des Pfandnachlassverfahrens erleiden
aber die Pfand-
gläubiger gerade hauptsächlich aus dem Ausschluss der
Verzinslichkeit für ungedeckte Kapitalforderungen. Eine
Bestimmung, welche der Nachlassbehörde die Befugnis
einräumen würde, die Solidarbürgen in irgendeiner Weise
von der Haftung für diese Verluste oder gar für die ge-
deckten Zinse zu befreien, sei es durch Stundung oder
Beschränkung des Zinsfusses, enthalten die einschlägigen
Bundesratsbeschlüsse
überhaupt nicht. Der neue Art. 12bis
betrifft die vom Hauptschuldner selbst zu leistende Ver-
zinsung für gedecktes Kapital und hat daher mit dieser
Frage nichts zu tun. Dem Umstand, dass die Bürgen in
Schwierigkeiten geraten, sobald sie aus der eingegangenen
60 Naehlassverfuhren übel' BankeIl. N° 19.
Bürgschaft in:, Anspruch genommen werden, kann nur
insoweit Rechnung getragen werden, als es durch eine
Rechtsvorschrift zugelassen wird, was bezüglich der hier
streitigen Punkte eben nicht zutrifft. Insbesondere ist
auch die Beschränkung einer solidarischen Mitbürgschaft
auf den verhältnismässigen Anteil nicht vorgesehen.
Demnach e'rkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs der Bürgen Fravi und das Begehren II des
Rekurses des
Dr. Pruppacher werden abgewiesen.
C. lachlassverfahren über Banken.
Procddure da concordat pour les Banques.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
19. Entscheid vom 12. April 1935 i. S. BUbarroth und ltODl.
N ach las s ver f a h l' e n übe l' Ban k e n (B an k e n -
g e
set zArt. 37, bundesrätliche Vollziehungsverordnuug
vom 26. Februar 1935 Art. 45 Abs. 2 und 55 Aha. 2, buudes-
gerichtliche Verordnung vom 11. April 1935 Art. 47):
Die von der vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes ange-
gangenen oberen kantonalen Nachlassbehörde ausgesprochene
Bestätigung des von einer Bank vorgeschlagenen Nachlass-
vertrages kann nicht an das B und e s ger ich t w e i -
t erg e zog e n wer den.
GQncordat des banques (loi sur les banques, art. 37; reglement
d'exooution, du 26 fmier 1935, art. 45, al. 2 et 55, al. 2;
ordonnance du TF du II avril 1935, art. 47). -L'homolo-
Nachl8BSverfahren über Banken. N° 19.
gation prononcee par l'autoriM cantonale superieure avant
l'entree en vigueur de la loi sur les banques n'est pas sujette
a recours au TF.
Concordato delle banche (legge sulle banche Art. 37 ; regolamento
d'esecuzione 26 febbrajo 1935. Art. 45 cap. 2 e 55 cap. 2:
regolamento dei Tribunale federale 11 aprile 1935, art. 47).
L'omologazione pronunciata dall'autorita cantonale superiore
prima dell'entrata in vigore delIa. legge sulle banche non e
deferebile al Tribunale federale per via di ricorso.
Die Rekurse richten sich gegen die am 21. Februar
1935 ausgesprochene Bestätigung des von der Bank für
Graubünden vorgeschlagenen Nachlassvertrages durch die
obere
kantonale Nachlassbehörde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Das am 1. März 1935 in Kraft getretene Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen bestimmt: Art. 37
Abs. 1: Gegen die Verfügungen des Sachwalters kann
innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Be-
schwerde bei der Nachlassbehörde als einziger kantonaler
Instanz erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwer-
deentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
Abs. 8: Als Nachlassbehörde haben die Kantonsregierun-
gen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen.
Die Vollziehungsverordnung
vom 26. Februar 1935
bestimmt : Art. 45 Abs. 2 : Auf ein bei Inkrafttreten des
Gesetzes
hängiges.... Nachlassverfahren können die
Bestimmungen des Gesetzes
und dieser Verordnung,
soweit die Verhältnisse es rechtfertigen, ebenfalls ange-
wendet werden. Art. 55 Abs. 2: Für die Beschwerde-
führung gegen Entscheide .... der Nachlassbehörde gelten
die Vorschriften
über die Weiterziehung von Entscheiden
der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung
und Konkurs an das Bundesgericht. Alle Entscheide ....
der Nachlassbehörde können auch wegen Unangemessen-
heit an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Aus diesen
Bestimmungen ergibt sich, dass das Bundes-