Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 1.
(restliche) Konursforderung hätte im Sinne von Art. 260
abtreten wollen, ist indessen nicht anzunehmen und jeden-
falls nicht nachgewiesen, ganz abgesehen davon, dass diese
Forderung gar nicht streitig ist und daher für eine Abtre-
tung nach Art. 260 kaum in Frage kommt. Allein die
Abtretung nach Art. 260 ist eben gar keine Weiterbegebung
im Sinne des angerufenen Verbotes. Wenn der Abtretungs-
gläubiger -und ebenso ein Rechtsnachfolger hinsichtlich
der Konkursforderung -verpflichtet ist, die betreffenden
Rechte selber (oder durch einen Bevollmächtigten, der für
ihn handelt) geltend zu machen, so werden damit keines-
wegs die vollstreckungsrechtlichen Massnahmen einge-
schränkt, die im Falle seines eigenen Konkurses (oder der
konkursamtlichen Liquidation seines Nachlasses) Platz
zu greifen haben, soweit die Rechtsnatur eines solchen
Prozessfiihrungsrechtes sie zulässt. Daher ist insbesondere
die nochmalige Überlassung
der Prozessführung an ein-
zelne Gläubiger des Abtretungsgläubigers im Sinne von
Art. 260 SchKG zulässig, indem dann der Prozess einfach
anstatt durch die Konkursverwaltung, für die Gesamtheit
der Konkursgläubiger, durch einzelne derselben mit Ab-
rechnungspflicht geführt wird. Natürlich gehen die Rechte
der neuen Abtretungsgläubiger nicht weiter als Rardegger
selbst sie hätte ausüben können. Ergibt der Anfechtungs-
prozess einen
überschuss über dessen Konkursforderung
mit Kosten, so ist er dem zuständigen Konkursamt zur
nachträglichen Verteilung an die Gläubiger der Masse
Dierauer Co. A.-G. abzuliefern. Die neuen Abtretungs-
gläubiger haben also nur im Rahmen der Forderung Rar-
deggers Anspruch auf den allfälligen Prozessgewinn, über
den sie zudem nach Massgabe ihrer eigenen Forderungen
mit der Nachlassmasse ihres Konkursschuldners Rardegger
abzurechnen haben werden.
Demnach erkennt die Schuldbett".-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
- Entscheid. vom 17. Januar 1935 i. S. Schneid.er.
Ist bei der Betreibung einer unter Güterver-
bindung stehenden Ehefrau dem Ehemanne kein
Zahlungsbefehlsdoppel zugestellt worden und kann daher nur
in Sondergut vollstreckt werden, so hat das Betreibungsamt
gleichwohl dem Begehren des Gläubigers um P f ä n dun g
aller im Gewahrsam oder Mitgewahrsam
der Schuldnerin stehenden pfändbaren
G e gen s t ä n d e stattzugeben, und zwar auch dann, wenn
er nicht behauptilt, alle diese Gegenstände seien Sondergut.
Zur Aus s c h eid u n g des endgültig der Vollstreckung
unterworfenen Sondergutes dient das W i der s p ru e h s -
ver fa hren.
Lors meme que dans une poursuite dirigre contre une femme
marille S0U8 le -regime de 'union des biens, le commandement
de payer n'aurait pas et8 notifie au mari et que de ce fait
l'execution ne pourrait porter que sur les biens reserves, l'office
des poursuites est neanmoins tenu de donner suite a une
requisition du creancier tendant a la saisie de tOU8 leB biens
(saisissableB) se trouvant en la po8SeBsWn QU la cop088eBsion
de la femme, et cela quand bien meme Ie creancier ne pretendrait
pas que ces biens eonstituent des biens reserves. O'est dans la
proc6dure de revendication qu'il y aum lieu de faire fixer les
biens reserves qui pourront en definitive faire l'objet de I'exe-
cution forcre.
ES6Cuzione diretta contro una donna maritatasotto il regime
dell'unione dei beni. -Il precetto non essendo stato intimato
al marito, l'eseeuzione non potrebbe portare ehe sui beni
riservati. N ondimeno 1 'ufficio e tenuto a dar seguito ad una
domanda di pignoramento di tutti i beni (pignorabili) in
P08SeBSO 0 comp08sesso della moglie, anche se il creditore non
pretende che questi beni eostituiscano dei beni riservati.
Si e solo nel procedimento di rivendicazione ehe sara deciso quaIi
dei beni pignorati deboono ritenersi mer-vati e pertanto soggetti
all 'esecuzione definitivamente.
(Pntblikation gekü1 zl.)
A. -Das Betreibungsamt Schaffhausel1 stellte dem
Rekurrenten, der in seinem Pfandungsbegehren gegen
Frau Berta Mamie ausdrücklich die Pfändung aller im
Gewahrsam der Schuldnerin stehenden Vermögensstücke
(soweit
zur Deckung seiner Forderung mit Kosten erfor-
(j
Schuldbetreibullgs. und Konkursre!'ht. N0 2.
derlich) verlangt hatte, eine leere Pfändungsurkunde zu,
die
den blosse Vermerk enthält, die Schuldnerin besitze
keinerlei
pfändbares Sondergut. Gegen diese Art des
Pfändungsvollzuges beschwerte sich
der Rekurrent recht-
zeitig mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzu-
weisen, ohne neue Kosten alle im Gewahrsam (oder Mit-
gewahrsam) der Schuldnerin befindlichen Vermögensstücke
zu pfänden und ihm auch das verlangte Verzeichnis der
Kompetenzstücke zu geben. Das Betreibungsamt liess
sich
zur Beschwerde dahin vernehmen: Weil dem Ehe-
manne kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, könne
nur Sondergut gepfändet werden. Mit Rücksicht auf die
Erklärung der Schuldnerin, sie besitze kein pfändbares
Sondergut, was nach der Kenntnis des Amtes zutreffe,
habe also nichts gepfändet werden können, und es müsse
ungeprüft bleiben, ob den übrigen vorhandenen Ver-
mögensstücken allenfalls nicht durchwegs Kompetenz-
qualität zukomme.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
am 14. Dezember 1934 als unbegründet abgewiesen, im
wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Unterlassung
des
Rekurrenten, ein Doppel des Zahlungsbefehls dem
Ehemann der Schuldnerin zustellen zu lassen, könne in
der Tat nicht durch eine entsprechende Erweiterung des
Pfändungsbegehrens
wettgemacht werden. Der Rekurrent
habe im Pfändungsbegehren auch nicht etwa behauptet,
er betrachte alle im Gewahrsam der Schuldnerin befindli-
chen Gegenstände als deren Sondergut. Daher sei die
verlangte Ausdehnung der Pfandung abzulehnen.
O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende
Rekurs an das Bundesgericht, mit dem der betreibende
Gläubiger
an seinem Beschwerdeantrag festhält.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamme7'
zield
in Erwägung :
Will der Gläubiger, der eine unter Güterverbindung
stehende Ehefrau betreibt, die Vollstreckung nicht auf
das Sondergut der Schuldnerinbeschränken, sondern das
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I
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Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2.
in der Verwaltung und Nutzung des Ehemannes stehende
eingebrachte Frauengut einbeziehen, so hat er ein Doppel
des
auf die Ehefrau als Schuldnerin lautenden Zahlungs-
befehles dem Ehemanne zustellen zu lassen, damit dieser
durch Rechtsvorschlag die behauptete Eigenschaft der
Forderung als einer Vollschuld bestreiten kann; nur
wenn der Zahlungsbefehl auch dem Ehemanne gegenüber
rechtskräftig wird,
darf die Forderung von den Voll-
streckungsbehörden als Vollschuld behandelt werden (BGE
111 104 und dort angeführte Entscheidungen). Hier
hat der Ehemann keinen Zahlungsbefehl erhalten, so dass
diese Voraussetzung
nicht gegeben ist (ganz abgesehen
davon, dass mitunter auch der Ehefrau gegenüber, speziell
wenn sie sich auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB beruft, die Vollschuld
noch gerichtlich festgestellt werden muss).
Liegt demnach (zur Zeit) eine blosse auf Vollstreckung
in Sondergnt gehende Betreibung vor, so ist aber trotzdem
der Antrag des Rekurrenten, es seien alle im ausschliess-
lichen oder im Mitgewahrsam der Schuldnerin befindlichen
Gegenstände
zu pfanden, begründet. Denn sowenig das
Betreibungsamt darüber zu entscheiden hat, ob ein
Drittanspruch bestehe oder nicht, sowenig steht es ihm
zu, über die Zugehörigkeit von Gegenständen zum ein-
gebrachten Gut oder zum Sondergut der Ehefrau zu
befinden. Das Betreibungsamt hat daher (unter Vorbehalt
der Ausscheidung von Kompetenzstücken) dem Pfau-
dungsbegehren in vollem Umfange zu entsprechen, ohne
dabei eine Einteilung in Sondergut der Ehefrau, ein-
gebrachtes Gut und Gut des Mannes zu treffen (BGE 59
111 253 f.). Nur werden natürlich Gegenstände, die der
Ehemann als zum eingebrachten Gut der Frau gehörig
bezeichnet, gleich solchen, die
er als sein Eigentum an-
spricht, in letzter Linie zu pfanden sein (Art. 95 Abs.
3 SchKG).
Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass der Rekurrent
selber nicht geltend mache, alle im Gewahrsam der Schuld-
nerin stehenden Gegenstände seien deren Sondergnt.
Eine dahingehende Behauptung des betreibenden Gläubi-
Schllldbet.reibungs. lmd Konkursrecht. N° 3.
gers ist jedoch nicht Voraussetzung der verlangten Pfän-
dung (wie irrtümlicherweise aus BGE 58 TII 184 ff. her-
ausgelesen werden könnte), sofern er nur nicht etwa zum
vornherein auf die Pfändung gewisser im Gewahrsam der
Schuldnerin befindlicher Gegenstände verzichtet oder
deren Zugehörigkeit zum eingebrachten Gut anerkannt
hat. In manchen Fällen wird ihm ja erst der Pfändungs-
vollzug Aufschluss über die vorhandenen Gegenstände
geben; es kann ihm daher nicht zugemutet werden,
schon vorher verbindlich zu erklären, was er als Sondergut
der Ehefrau ansehen wolle. Es muss also genügen, dass
der Gläubiger die Pfändung verlangt. Werden gepfandete
Gegenstände vom Ehemann der betriebenen Schuldnerin
als zum eingebrachten Frauengut gehörig bezeichnet, so
ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sofern nicht
etwa inzwischen die Vollschuldqualität der in Betreibung
gesetzten Forderung rechtskräftig festgestellt oder aner-
kannt wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betrei-
bungsamt Schaffhausen angewiesen wird, alle im Mit-
gewahrsam der Schuldnerin befindlichen (pfändbaren)
Gegenstände zu pfänden und, soweit der Ehemann sie
als eingebrachtes Gut beanspruchen sollte, das Wider-
spruchsverfahren einzuleiten.
3.
Entscheid vom 8. Februar 1935 i. S. Drexel.
War bei der Pfändung kein pfändbares Vermögen
vorhanden, so darf nicht nach vorausgegangener Zustellung
der Pfändungsurkundenahschrift an den Gläubiger noch ein
VerIustBchein mit späterem Datum ausgestellt werden.
Si, lors de la saisie, il n 'y avait pas de biens saisissables et qu 'une
copie du proces.verbal le constatant eilt ete communiquee
au creancier, l'office ne doit pas Iui adresserplus tard encore
un acte de dMaut de biens.
Schuldbet.reibunge. und Konkurerecht. No 3.
Se all'atto deI pignoramento non si riscontrarono dei beni pigno-
rabili ed una copia dei verbale di pignoramento venne trasmessa
al creditore, l'ufficio non deve rilasciare piu tardi a costui
anche un attestato di carenza di beni.
A. -In einer gegen den Rekurrenten geführten Be-
treibung stellte das Betreibungsamt Horgen am 10. Juli
1934 die Pfändungsurkunde zu, in der es in der Rubrik
Gegenstände heisst :
Pfandung gemäss Verfügung des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 22. März 1934: Vom Gesamtein-
kommen des Schuldners auf die Firma Müller... werden
gepfändet 45 Fr. pro Monat mit Wirkung vom I. November
1933, bis der Betrag von 4560 Fr. erreicht ist, d. h. längstens
auf die Dauer eines Jahres. Horgen, den 15. Mai 1934.
Aufhebung der Lohnpfändung. Mit Eingabe vom 5. April
1934 erklärt der Schuldner, dass er ab 1. Februar einen
Lohnabbau von 50 Fr. per Monat zu verzeichnen habe. Das
Betreibungsamt verfügt, dass die Lohnpfändung mit Wir-
kung vom 1. April 1934 aufgehoben ist. Horgen, den
8. April 1934.
Am 9. Oktober 1934 versandte das Betreibungsamt eine
weitere Pfandungsurkunde, mit vorgedruckter überschrift
Verlustschein , in der es in der Rubrik Gegenstände
heisst:
Schuldner besitzt kein pfändbares Vermögen. Horgen,
den 22. Juni 1934. Vollzug: vormittags 8 Uhr im Amts-
lokal.
Nota. Gestützt auf diesen Verlustschein kann der Gläu-
biger innert sechs Monaten, ohne neuen Zahlungsbefehl,
die Betreibung fortsetzen. Derselbe begründet jederzeit
das Recht des Arrestes. Die Verlustscheinforderung
beträgt ... Horgen, den 9. Oktober 1934. In der Rubrik
Bemerkungen ist der Monatslohn des Schuldners auf
500 Fr. angegeben und beigefügt: Gemäss Entscheid des
Obergerichts vom 22. März 1934 ist das Existenzminimum
des Schuldners für sich und seine Familie auf 500 Fr. fest-
gesetzt worden. Da das Einkommen des Schuldners das