Pfandnachla.ssverfahren. No 9.
schaftlichen Krise auf den Fremdenverkehr geschaffen
worden ist, wobei mit Fremden nicht nur Landesfremde
gemeint
sind .. Diese Voraussetzung ist aber hier seit der
langjährigen anderweitigen Vermietung des Querbaues
nicht mehr erfüllt, worin nicht nur ein vorübergehender
Zustand gesehen werden kann, wiewohl er unschwierig
jederzeit wieder
geändert werden könnte. Selbst wenn die
Einnahmen aus der Beherbergung von Passanten noch
zu den nachgewiesenen Beherbungsgungseinnahmen hinzu-
gerechnet würden, so ergäbe sich doch kaum, dass sie einen
wesentlich
in Betracht kommenden Teil der Gesamtein-
nahmen ausmachen; jedenfalls haben die Rekurrenten
nicht nachgewiesen, dass dies der Fall sei, was doch ihnen
oblag, um ihren Anspruch auf das Pfandnachlassverfahren
darzutun.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Entscheid vom ao. Februar 1936
i. S. Schweizerische Volksbank und Schweizerische
LebensvermcherUllgs-und lentenanstalt.
P fan d n ach 1 ass ver f a h ren gemäss Bundesbeschlüssen
vom 30. September 1932/27. März 1934: Die Voraussetzung
der Eröffnung, dass der Hotelier spätestens am 31. Juli 1934
der paritätischen Arbeitslosenkasse bei-
g e t r e t e n ist, kann nicht durch einen später, jedoch mit
Rückwirkung erklärten Beitritt erfüllt werden (Art. 1).
P'I'oceaure de concordat hypotMcaire (Arrete federal du 30 septembre
1932, rev. le 27 mars 1934). Pour pouvoir heneficier de la
proeedure susdite, le proprietaire d'hötel doit etre affilie a. la
GaMBe paritai'l'e a'a88Umnce chdmage depuis le 31 juillet 1934
au plus tard. Il ne suffit pas qu'il y ait adher8 ulterieurement,
fiit-ce avec effet retroactif (Art. I).
Proceaum del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre
1932, modificato il 27 marzo 1934). Per esser messo al beneficio
della procedura suddetta, il proprietario di un albergo deve
iar parte della cassa paritetica d'assicurazione eontro la disoe-
Pfandnachlassverfahren. N° 9.
cupazione alberghiera dal 31 luglio 1934 al piil tardi. Non
basta ehe vi abbia aderito posteriarnente, foss'anche eon
effetto retroattivo (art. 1).
A. -Der Rekursgegner, dem am 10. November 1934
eine
Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt worden
war,
suchte Mitte Januar 1935 um Eröffnung des Pfand-
nachlassverfahrens nach, unter Beilage eines Schreibens
der Paritätischen Arbeitslosen-Versicherungskasse für das
Hotelgewerbe vom 30. November 1934 lautend: Wir
kommen zurück auf unsere seinerzeitige Besprechung betr.
Ihre rückwirkende Aufnahme in unsere Kasse und können
Ihnen mitteilen, dass uns die zuständige Bundesbehörde
ermächtigt hat, Ihre Aufnahme ausnahmsweise noch rück-
wirkend zu vollziehen.
B. -Das Kantonsgericht von St. Gallen hat am 30. Ja-
nuar 1935 die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
hinsichtlich
der Hotelliegenschaften in Zürich und Amden
bewilligt und die Nachlasstundung auf vier Monate ab
10. November 1934 erstreckt. Den Entscheidungsgründen
ist zu entnehmen: Der Petent ist am 30. November 1934
in die paritätische Arbeitslosenkasse für das Hotelgewerbe
aufgenommen worden.
Damit ist die Voraussetzung, von
welcher Art. 1 des massgebenden Bundesbeschlusses die
Bewilligung des Pfandnachlassverfahrens
für die Hotel-
eigentümer abhängig macht, nach dem Wortlaut von
Art. 1 allerdings verspätet erfüllt worden. Da der Beitritt
aber mit Rückwirkung erfolgte und angenommen wurde,
ist der in der Tatsache, dass er erst nach dem 31. Juli 1934
erklärt wurde, liegende formelle Mangel als geheilt anzu-
sehen ; denn es würde sich nicht rechtfertigen, die formellen
Erfordernisse
für die Bewilligung des Pfandnachlassver-
fahrens
nach dieser Richtung zu überspannen.
O. -Diesen Entscheid haben die Pfandgläubiger
Schweizerische Lebensversicherungs-und Rentenanstalt
und Schweizerische Volksbank an das Bundesgericht wei-
tergezogen mit den Anträgen auf Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides und Verweigerung der Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens.
28 Pfandnachlassverfahren. N0 9.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Im Bundesbeschluss vom 30. September 1932 über das
Pfandnachlassverfahren wurde bestimmt: Das Nach-
lassverfahren für Grundpfandforderungen (Pfandnachlass-
verfahren)
kann vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch
genommen werden, welcher der auf Grund des Bundes-
beschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen
des
Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes
errichteten paritätischen Arbeitslosenkasse vor Einrei-
chung des Gesuches, spätestens aber am 31. Oktober 1933,
beigetreten ist. Statt dessen heisst es im einschlägigen
Bundesbeschluss
vom 27. März 1934 nun: der vor
Einreichung des Gesuches, spätestens aber am 31. Juli
1934, ... mit seinem versicherungspflichtigen und nicht
schon anderweitig versicherten Personal beigetreten ist ) .
Die bezügliche Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar
1934 (Bundesblatt 1934 I 155) führt darüber aus : Gegen
diese
Befristung (bis zum 31. Oktober 1933) ist ... Sturm
gelaufen worden... Wir verweisen demgegenüber darauf,
dass die Bundesversammlung mit voller Überlegung
-gegenüber noch weitergehenden Anträgen -daran
festgehalten hat, dass, wer die eidgenössische Solidarität
zugunsten seines Hotelbetriebes für sich und damit auch
für seine Angestellten anrufe, sich darüber solle ausweisen
müssen,
dass auch er selbst und seine Angestellten diese
wirtschaftliche
Verbundenheit unter sich und mit der
ganzen Fremdenindustrie durch Übernahme eines gering-
fügigen
Opfers bewiesen haben. Den Betriebsinhaber erst
in dem Momente zum Beitritt und damit zur Übernahme
bisher vermiedener Auslagen zu verhalten, wo er die eidge-
nössische Hilfe
anrufen muss, ist widersinnig... Wir können
uns nicht entschliessen, die unserer Ansicht nach berech-
tigte Verbindung zwischen Versicherungspflicht und An-
spruch auf Bundeshilfe fallen zu lassen. Wohl aber halten
wir es für zulässig, den Betriebsinhabern von Hotels, welche
Pfandnachlassverfahren. No 9.
den Beitritt auf 31. Oktober 1933 versäumt und damit
möglicherweise die Durchführung einer Hilfsaktion ver-
wirkt haben, noch eine Nachfrist zu öffnen bis zum 31. Juli
1934 . Diesem Gedanken gibt die Vorschrift, dass das
Pfandnachlassverfahren vom Eigentümer eines Hotels in
Anspruch genommen werden kann, der spätestens am
31. Juli 1934 der Arbeitslosenkasse beigetreten ist, in
durchaus klarer und unzweideutigerweise Ausdruck. Wie
die Vorinstanz selbst zugibt, kann nur eine einschränkende
Auslegung des an sich unmissverständlichen Wortlautes
zum Ergebnis führen, dass auch ein erst nach dem 31. Juli
1934 mit Rückwirkung erklärter Beitritt genüge. Indessen
wird eine solche einschränkende Auslegung durch den mit
der Vorschrift verfolgten Zweck verboten, den Beitritt
der Hoteliers zur Arbeitslosenkasse zu fördern, und zwar
nicht erst dann, wenn die Sanierungsbedürftigkeit akut
geworden ist. Nachdem die Vorschrift einmal auf diesen
Zweck
zugeschnitten erlassen worden ist, so könnte es
auch keiner Bundesverwaltungsbehörde mehr zustehen,
davon zu dispensieren oder einer Umgehung Vorschub zu
leisten, wie sie in einem nachträglichen, jedoch rückwir-
kenden Beitritt zu sehen wäre. Um die Härte des Ver-
säumens der zunächst bis Ende Oktober 1933 gesetzten
Frist zu mildern, hat sich der (Not-) Gesetzgeber zur Öff-
nung einer Nachfrist herbeigelassen. Hiemit lässt es sich
schlechterdings
nicht vereinbaren, dass die Nachlass-
behörden noch einen nach Ablauf dieser Nachfrist erklärten
Beitritt als Voraussetzung für die Eröffnung des Pfandnach-
lassverfahrens genügen lassen, auch wenn sich der Beitre-
tende der Rückwirkung des Beitrittes bis zum Ablauf jener
Nachfrist zurück unterziehen will. Dabei handelt es sich
keineswegs
nur um ein formelles Erfordernis oder gar um
dessen Überspannung, sondern um eine bewusst beabsich-
tigte und klar und unzweideutig ausgedrückte materielle
Voraussetzung.
I'fandnachlassverfahron. No 9.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Die Rekurse werden begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und das Gesuch des Rekursgegners
um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens und entspre-
chende Erstreckung der Nachlasstundung abgewiesen.