glaubte, soviel: Zuversicht in den damals erst 15 jährigen
Sohn setzen Zu dürfen, von dem doch dahinstand, ob er in
dem bisher familienfremden Beruf sozusagen ohne Lehre
und Anleitung Erfolg haben werde. In der Tat ging es
nicht, ohne dass ein Knecht angestellt wurde, dessen
Beköstigung und Belöhnung die Berechnungen des Schät-
zungsamtes von vorneherein umstiess. All diese ungün-
stigen Umstände brauchten den Beklagten freilich nicht
zu veranlassen, sich von vorneherein den Wünschen der
Ehefrau seines Mündels zu verschliessen. Dagegen war
es ihm möglich und auch zuzumuten, diese Umstände
dahin zu würdigen, dass der Ankauf eines Heimwesens
ein Wagnis bedeute, das
im Verhältnis zur Grösse des zu
bewirtschaftenden Gutes wuchs. Für die Bewirtschaftung
eines Gutes
von der Grösse des angekauften -wenn es
auch
absolut betrachtet nicht gross erscheinen mag -
boten das Mündel und seine Familie zu wenig Gewähr,
als dass mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gelingen
des Wagnisses
hätte gehofft werden dürfen. Daher ge-
hörte es zur sorgfältigen Verwaltung der vormundschaft-
lichen Geschäfte, dass sich
der Vormund dem Wunsch der
Familie nach einem eigenen Heimwesen entgegensetzte
und allenfalls ein kleineres Heimwesen aufzutreiben
suchte, das
mit weniger Aufwand an Arbeitskraft und Um-
sicht hätte bewirtschaftet werden können. Ob sich der
Beklagte den Blick hiefür dadurch habe trüben . lassen,
dass
er mit dem Heimwesen in Hüttikon eine Vermittler-
provision verdienen
konnte, ist nicht von Belang. So oder
anders
haftet er für den aus dem Ankauf dieses Heimwe-
sens als einem
Akt unsorgfäItiger Verwaltung verursachten
Schaden. Daneben fällt der Umstand, dass er die Liegen-
schaft nicht ungesäumt verkaufte, als er laut seinem Vor-
mundschaftsbericht vom 20 .. Juni 1930 bald einsah, dass
es nicht gehe, nicht als selbständige Schädigung. in. Be-
tracht, sondern nur insofern, als er die damals wohl noch
bestehende.
Gelegenheit versäumte, den Schl:j.den nicht so
gross
werden zu . lassen, wie er dann schliesslich geworde:n.
ist. Dass der Zerfall der Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse
zur Vergrösserung des Schadens beigetragen
hat, kann dem Beklagten nicht zugute gehalten werden,
weil das neue
OR keine Vorschrift mehr enthält, welche,
wie
Art. 116 Abs. 1 des alten OR, übrigens nur bei Ver-
tragsverletzungen, gestatten würde, den nicht vorausseh-
baren Schaden von der Ersatzpflicht auszunehmen, wie
denn ja den Kläger gar kein solcher Schaden getroffen
haben würde, wenn der Beklagte das Gut nicht für ihn
gekauft hätte, oder doch nur in geringerem Masse, wenn er
nur ein bedeutend kleineres Gut gekauft hätte, wogegen
nach dem Ausgeführten nicht einzuwenden gewesen wäre;
dem wird. durch Reduktion der Ersatzpflicht Rechnung
getragen.
48. Urteil der II. ZivilabteUng vom a7. September 1936
i. S. Gautschi gegen Gemeinderat Gontenachwil.
Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
verfügten Vormundschaft kann bei klarer Aussichtslosigkeit
des Begehrens auch ohne Begutachtung abgelehnt werden.
Art. 436 ZGB.
(TatbeBtand gekürzt.)
Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1922 wegen Geistes-
krankheit entmündigt wurde und seither wiederholt die
Aufhebung
der Vormundschaft ohne Erfolg anbegehrte,
beschwert sich
über die Abweisung des neuesten Aufhe-
bungsbegehrens, die sich
auf die Aktenlage in Verbindung
mit dem Ergebnis früherer Begutachtungen stützt. Er
sieht in der Verweigerung einer neuen Expertise eine
Rechtsverweigerung.
Das BUlruleBgerickt zieht in Erwä(JUng :
Wo nicht das Gesetz für eine Tatfrage bestimmter Art
den Befund Sachverständiger als massgebend erklärt
-wie etwa für die Schätzung eines Grundstückes bei An-
wendung von Art. 618 ZGB (vgI. BGE 1932 II 406) -
sind Gutachten nur Hilfsmittel für die entscheidende
(richterliche
oder administrative) Behörde. Von vorn-
herein unerlässlich sind sie nur, wo das Gesetz sie als
notwendig
vorschreibt: im Vormundschaftsrecht für die
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistes-
schwäche sowie
anderseits für die Aufhebung einer aus
solchem Grunde verfügten Vormundschaft; Art. 374
Aha. 2
und 436 ZGB. Das will besagen, dass eine derartige
Rechtsgestaltung im einen oder andern Sinne sich auf
einen sie rechtfertigenden Sachverständigenbefund stützen
müsse, dass also die Gutheissung des Begehrens einen
solchen
Befund voraussetze. Dagegen ist nicht bestimmt,
dass auch die Ablehnung des Gesuches (die den bisherigen
Zustand der Handlungsfähigkeit oder -unfähigkeit be-
stehen lässt) stets nur nach Einholung eines Gutachtens
ausgesprochen werden dürfe. Vielmehr steht nichts ent-
gegen, von einer Expertise abzusehen, wenn sich ein
negatives Ergebnis
für den Gesuchsteller mit Sicherheit
voraussehen
lässt. Das durfte hier mit guten Gründen
angenommen werden, einmal auf Grund des Gutachtens
vom Jahre 1932, indem die darin genannten Bedingungen
einer
Besserung anerkanntermassen nicht gegeben sind,
und sodann auch mit Rücksicht auf den Inhalt der neue-
sten Eingabe, der in der Tat beweist, dass der Gesuch-
steller
von seinem Querulieren nicht abgekommen ist.
Unter diesen Umständen kann von der Verletzung eines
Beweisrechtes
nicht die Rede sein.
Demnach erkennt das Bu1Ule8gericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil der II. ZivilabteUq vom 24. Oktober 1935
i. S. Bossard gegen Detourba;r.
Kin der aus g es chi e den er Ehe (Art. 156/7 ZGB) :
- Bedeutung des Urteiles über das sog. B es u c h s r e c h t ;
Grenzen der Angemessenheit (Erw. 1).
- Der Ehegatte, dem die Kinder zugewiesen werden, kann vom
andern Ehegatten keinesfalls länger als für die Zeit bis zu deren
Mündigkeit U nt e rh alt sb ei t r ä ge verlangen (Erw. 2);
Bemessung derselben bei günstigen Verhältnissen (Erw. 3).
Der Mitte 1917 geborene Sohn der am gleichen Ort woh-
nenden Parteien ist im Scheidungsprozess dem Vater, je-
doch
auf nachträgliche Klage der Mutter im vorliegenden
Prozess
der Mutter zugewiesen worden. In diesem Prozess
hat das Obergericht des Kantons Luzern am 26. Juni
1935 erkannt:
Der Sohn Edmund ist während der Zeit, da er sich
in X aufhält, verpflichtet, den Beklagten jeden zweiten
Monat
je einen halben Tag zu besuchen.
Der Beklagte hat an den Unterhalt und die Ausbildung
des Sohnes
Edmund einen monatlichen vorauszahlbaren
Beitrag von .. Fr. zu entrichten, laufend von der Rechts-
kraftsbeschreitung des Urteils an bis zum erfüllten 23. Al-
tersjahr des Kindes.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, sein Besuchs-
recht sei nach richterlichem Ermessen zu erweitern, und
er sei von der Verpflichtung zu befreien, einen Fr. im
Monat übersteigenden Unterhaltsbeitrag, bezw. nach dem
- Altersjahre Edmund Bossards überhaupt einen Unter-
haltsbeitrag zu leisten.
Daa Bu1Ule8gerieht zieht in Erwägung :
- -Gemäss Art. 156 Abs. 3 ZGB hat der geschiedene
Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden, ein Recht auf
angemessenen persönlichen Verkehr mit den Kindern.
Um diesen z ermöglichen, ist die elterliche Gewalt des