!'i6 Staatsrecht.
instance subordonnant la prononciation du jugement dalll3
la cause civile Tremblet contre d' Auriol et Faillite Grenard
Cle au paieluent prealable des droits d'enregistrement
sur les actes vises dans ledit jugement apparalt comme un
acte de coercition exerce sur le recourant en vue de l'as-
treindre
au paiement d'un impöt. Aucun lien direct
n'existant, en conformire de ce qui a ere dit ci-dessus, entre
cet impöt et l'activiM du juge dans le prooos, cette sanction,
que les
art. 240 et 241 de la loi genevoise sur les contri-
butions publiques invoques par les autorites cantonales
ne prevoient d'ailleurs meme pas, restreint, dans une mesure
incompatible avec
l'art. 4 Const. fed., le droit constitu-
tionnel
du recourant d' obtenir un jugement. Des 10rs, elle
doit etre annulee. Ce n'est qu'en se oonformant aux regles
de la loi federale sur la poursuite pour dettes et en parti-
culier a l'art. 43, lequel presorit que la poursuite pour
impöts a t.oUjOU1 S lieu par voie de saisie ou de realisation
de gage )), que le canton pourra poursuivre, le cas echeant,
le recouvrement de sa creance d'impöt sur le recourant.
4. -Le recourant n'ayant pas fait valoir que la decision
attaquee porterait atteinte a la force derogatoire du droit
federal en violant l'art. 10 Ce, le Tribunal federal n'il, pas
a examiner cette question.
Pat ces motils, le Tribunal lI/Urat
admet le recours et invite le Tribunal de premiere instance
de Geneve a prononcer son jugement dans la cause Trem-
bIet contre
d' Auriol.
12. Orteil vom 16. März 1935 i. S.
Dr. Griininger und Dr. Eramer und Gen. gegen Basel-Stadt.
Frage der Verletzung der Rechtsgleichheit durch einen kanto-
nalen Gesetzeserlass, speziell durch die einem Steuergesetz
beigefügte Rückwirkungsklausel.
Eine volle Rückwirkung eines Steuergesetzes liegt nicht vor,
wenn es auf Steuern angewendet wird, für die die Veranlagung
erst nach seinem Inkrafttreten stattfindet (Erw. 7).
Gleichheit vor dem Gesetz (Roohtsverweigerung). N0 I!. 87
Zulässigkeit der Rückwirkung eines Steuergesetzes auf die im
Jahre seines Erlasses veranlagten Steuern für das vorher-
gehende Jahr (Erw. 8).
Unzulässigkeit der Rückwirkung, wenn sie in zahlreichen Fällen
wegen Todes oder Wegzuges der Steuerpflichtigen nicht
durchgeführt werden kann (Erw. 8) ?
A. -Das basel-städtisohe Gesetz betreffend die direkten
Steuern vom 6. April 1922 enthält in 17 folgende Bestim-
mungen:
Abs. 1 : Steuerbar ist . der Gesamtbetrag jeder Art
von Einkommen, Erwerb und Gewinn, namentlich : ....
(Pos. 4) Kapitalgewinn und Kapitalzuwaohs auf
Vermögensobjekten, ..... ))
Abs. 3: Bei Ausmittlung des Gesamteinkommens
können abgezogen
werden: ....
(Pos. 5) die im Laufe des Steuer jahres erlittenen
Kapitalverluste, sowie die
geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen
auf Vermögensobjekten .....
Aha. 6: .....
Seit einigen Jahren schliessen die Staatsrechnungen des
Kantons Basel-Stadt mit grossen Defiziten ab. In der
Grossratssitzung vom 1./2. Februar 1934 wurde daher
anlässlioh der Budgetberatung eine Kommission beauf-
tragt, u. a. zu prüfen, ob die Vorsohrift des Steuergesetzes,
durch welche der Abzug von Kapitalverlusten am Ein-
kommen gestattet wird, aufzuheben sei. Der Grosse Rat
erliess dann am 25. Oktober 1934 ein Gesetz, woduroh die
erwähnten Gesetzesvorsohriften folgendermassen abge-
ändert wurden:
Aha. 1 (Pos. 4) : .....
Aha. 3 (Pos. 5) : vom Ertrag wirtschaftlioher Un-
ternehmungen, welche zur Führung kaufmännischer
Büoher verpflichtet sind oder solohe führen, die ;ge-
sohäftsmässig
begründeten Abschreibungen I).
Ferner wurde neu eingefügt :
17 a: Von allfälligen Kapitalgewinnen und vom
Kapitalzuwachs im Sinne von 17 Aba. I, sowie von .
anfälligem Einkommen aus dem Vermögen können die
im Verlaufe des Steuerjahres erlittenen Kapitalverluste
abgezogen werden. . ....
Als abziehbare Kapitalverluste gelten nur solche Ver-
luste, welche bei Veräusserung von Vermögensobjekten
oder bei einem Todesfalle in Erscheinung treten oder
welche offensichtlich als dauernd betrachtet werden
müssen.
Nicht abziehbar sind solche Verluste, die sich
nur aus der Minderbewertung von Vermögensobjekten
ergeben ;
vorbehalten bleibt 17, Abs. 3, Pos. 5, betref-
fend geschäftsmässig
begründete Abschreibungen. . . . .
Dieser Gesetzesrevision wurde unter Ziff. III folgende
Bestimmung beigefügt :
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft; es erhält Rück-
wirkung auf den 1. Januar 1934.
Soweit
an der Einkommenssteuer pro 1933 und pro
1934 Abzüge vorgenommen worden sind, welche nach
dem gegenwärtigen Gesetze unzulässig sind und den
Betrag von 2000 Fr. übersteigen, ist die Steuerveran-
lagung neu vorzunehmen.
B. -Gegen dieses Gesetz haben eine Anzahl Einwohner
des Kantons Basel-Stadt, nämlich Dr. Grüninger und
6 Genossen ..... , Dr. Kramer und 89 Genossen .....
die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen.
Dr. Grüninger und Konsorten beantragen: Es sei
Ziff. 111 des Gesetzes ..... , soweit darin die Einkommens-
steuertaxationen pro 1933 als ungültig erklärt und Neu-
veranlagungen
pro 1933 vorgeschrieben werden, wegen
Verletzung von Art. 2 und 4 der Bundesverfassung aufzu-
heben .
Dr. Kramer und Konsorten beantragen: Es sei Ziff. III
des. . . .. Gesetzes ..... , soweit darin die Rückwirkung
auf den 1. Januar 1934 festgelegt und bestimmt wird, dass
die Steuerveranlagungen für die Einkommenssteuer pro
1933 und 1934 wieder aufgehoben werden, als verfassungs-
widrig
aufzuheben .
Dr. Grüninger und Konsorten begründen ihren Antrag
Gleichheit 'or ,lem (knelz (R, "htsvpnn igerllllg). Xe 12.
.9
im wesentlichen folgendermassen : Nach dem hasel-
tädtischen Steuergesetz ( 18) seien die Steuererklärungen
alljährlich
im : 'Ionat März für Einkommen und Erwerb
des verflossenen Kalenderjahres )) einzugeben. Die Taxa-
tion durch die Steuerverwaltung erfolge dann im April .....
Soweit sich die Rückwirkungsklausel der Steuergesetzno-
velle vom 25. Oktober 1934 auf das steuerbare Einkommen
pro 1934 beziehe, sei sie
daher selbstverständlich. . Soweit
sie aber das steuerbare Einkommen pro 1933 betreffe, das
von
der Steuerverwaltung im April 1934 ordnungsgemäss
eingeschätzt worden sei, werde die willkürliche Ausnahme-
behandlung einer kleinen Zahl von Steuerpflichtigen ver-
sucht. Von
der Rückwirkung seien nämlich alle jene Ein-
kommenssteuerpflichtigen ausgenommen, die nicht mehr
als 2000 Fr. an ihrer Einkommenssteuer wegen Kapital-
verlusten abgezogen hätten. Da -bei Zugrundelegung
des höchsten Steuersatzes -ein Steuerabzug von 2000 Fr.
einem abgezogenen Einkommen von 16,000 Fr. entspreche,
gehe
der Wohltat des bisherigen Gesetzes nur jene kleine
Zahl
von Steuerpflichtigen verlustig, die an ihrem steuer-
baren Einkommen einen Kapitalverlust von mehr als
16,000 Fr. abzuziehen genötigt gewesen seien. Eine Rück-
wirkung, die eine so offenbare Rechtsungleichheit zur Folge
habe, widerspreche
dem Art. 4 BV. Da sich die Rück-
wirkung bis Anfang 1933, also auf einen Zeitraum von über
I 3/4 Jahre, erstrecke, liege nicht -wie im Falle Fölmli
(BGE
47 I S. 15 ff.) -eine mässige Rückwirkung )) vor.
Ein weiterer Unterschied zum Falle Fölmli bestehe auch
insofern, als im vorliegenden Falle der Gesetzesentwurf
nicht auf die Zeitspanne seiner Rückwirkung zum voraus
bekannt gewesen sei. Bei der Anwendung der Rückwir-
kungsklausel
trete eine Rechtsungleichheit insofern ein,
als die neue Veranlagung bei
jenen Steuerpflichtigen, die
seit dem 1. Januar 1933 nach andern Kantonen verzogen
sind, fraglich,
in Todesfällen und insbesondere bei nach
dem Ausland Verzogenen völlig illusorisch sei. Mit dem
Hinweis darauf, dass eine mässige Rückwirkung unter
gewissen Voraussetzungen nicht willkürlich sei, lasse sich
die
. angefochtene Klausel auch deshalb nicht halten weil
es sich
nicht um eine neue oder vermehrte Steuer auf dem
Einkommen des Jahres 1933. sondern um die nachträg-
liche Aufhebung der im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen erlasEenen und in Rechtskraft erwach-
senen Steuerverfügungen pro 1933 handle .. '"
Dr. Kramer und Konsorten ..... führen .. '" folgendes
aus: ..... Die Anwendung der angefochtenen Rück-
wirkungsklausei führe auch zu einer rechtsungleichen
Behandlung der Steuerzahler. Wer nach der Zahlung der
Einkommenssteuer für 1933 von Basel fortgezogen sei,
könne keiner nachträglichen Veranlagung mehr unter-
liegen. Ähnlich verhalte es sich bezüglich der im Jahre
1934 Verstorbenen. Von den ausserhalb des Kantons
Basel-Stadt wohnenden Erben könne die in der Steuer-
gesetznovelle vorgesehene Nachzahlung
nicht verlangt
werden .....
G. -Der Regierungsrat beantragt die Abweisung beider
Beschwerden ;
er führt im wesentlichen folgendes aus :
Nach dem bisherigen basel-städtischen Steuerrecht sei
es
zulässig gewesen, nicht nur die effektiv durch Verkauf
von Aktiven entstandenen, sondern auch die lediglich aus
ihrer niedrigern Bewertung sich ergebenden Kapitalver-
luste vom Gesamteinkommen, gleichgültig ob dieses aus
Vermögen oder Erwerb herrühre, abzuziehen. Ein Steuer-
pflichtiger, dessen Vermögen im Laufe eines Jahres infolge
Sinkens der Börsenkurse von einer Million Franken auf
900,000 Fr. zurückgegangen sei, habe bis anhin auch dann
keinen Rappen an EinkommeIlEsteuer zu bezahlen gehabt,
wenn er im betreffenden Jahre ausser dem Vermögemer-
trag von 40,000 Fr. durch Erwerbstätigkeit noch 55,000 Fr.
verdient habe. Es gebe im Kanton Basel-Stadt zehn
Steuerpflichtige, die
ein Einkommen von mehr als 100,000
Franken besitzen und im Jahre 1934 keinen Rappen Ein-
kommeIlEsteuer bezahlt haben. Dies sei stossend .....
Der Gesetzgeber habe jene Fälle, in denen die Abzüge
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtaverweigerung). N° 12.
2000 Fr. nicht übersteigen, von der Revision ausschliessen
dürfen.
Hiebei handle es sich nicht, wie von den Beschwer-
deführern
angenommen werde, um Abzüge an der Steuer,
sondern um Abzüge an dem zur Steuer deklarierten Ein-
kommen. Die Steuerveranlagung desjenigen, der weniger
als 2000
Fr. Kapitalverlust am Einkommen abgezogen
habe, sei -wie sich aus den Beratungen ergebe -der
Revision deshalb nicht unterstellt worden, weil die Durch-
führung einer Revision sich in solchen Bagatellfällen gar
nicht lohne und weil man gleichzeitig auch habe Rücksicht
nehmen wollen auf die kleinen Leute, die im Jahre 1933
speziell
auf ihren Volksbankanteilen Verluste erlitten
hätten. Von den Beschwerdeführern werde behauptet, die
Steuergesetzesnovelle
habe nicht nur Rückwirkung auf
den 1. Januar 1934, sondern auf den 1. Januar 1933, da
die im Jahre 1934 bezahlte Einkommenssteuer die Steuer
pro 1933 sei. Eine solche Argumentation sei nicht ver-
ständlich. Eine solide Einkommenssteuer werde sich
stets auf das effektive Einkommen eines abgeschlossenen
Jahres stützen und könne -wenn dies z. B. das Jahr
1933 sei -als Einkommenssteuer pro 1933 bezeichnet
werden. Gleichwohl sei sie dann die Steuer des Jahres
1934 und werde auch in der Basler Staatsrechnung pro
1934 gebucht. Der Bundesbeschluss betreffend die Krisen-
abgabe stelle auf die zwei letzten, dem Beginn der Abgabe-
pflicht (1. Januar 1934) vorangegangenen Jahre ab und
doch könne man nicht sagen, er habe Rückwirkung auf
den 1. Januar 1932. Wolle man einen Unterschied zwi-
schen mässiger
und übermässiger Rückwirkung machen,
so müsse die Anwendung eines
im Jahre 1934 beschlos-
senen Steuererlasses auf die in diesem Jahr zahlbaren
Steuern als mässig bezeichnet werden. Möglich sei, dass
der eine oder andere Steuerpflichtige, der das Kantons-
gebiet im Jahre 1934 verlassen habe, zur Revision der
Steuerveranlagung nicht mehr herangezogen werden könne.
Dies lasse. sich
nicht vermeiden.
Das Bundesge'i'kht zieht in Erwägung:
.. .. .. .. .. .. .. .. .. 4 .. .. ..
6. -Auf Grund von Art. 4 BV kann das Bundesgericht
gegen einen
kantonalen Gesetzeserlass nicht schon dann
einschreiten, wenn dieser auf gesetzgebungspolitischen
Erwägungen
beruht, die es für materiell unzutreffend
erachtet, sondern nur dann, wenn der Erlass sich nicht auf
ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt (BGE 49 I S.230),
sinn-und zwecklos ist (vgl. z. B. BGE 48 I S. 268) oder
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund aus den tatsächlichen Verhältnissen schlechterdings
nicht abgeleitet werden kann (vgl. z. B. BGE 38 I S. 372/3).
Nach diesen Grundsätzen ist auch die einem Steuergesetz
beigefügte Rückwirkungsklausel
zu beurteilen, wenn sie
unter Berufung auf Art. 4 BV angefochten wird (vgl.
BLUMENSTEIN, Der Grundsatz der Gleichheit vor dem
Gesetz, Vierteljahresschrift
für Steuer-und Finanzrecht,
Bd. IV (1930) S. 343, Anm. 61 ; nicht publizierter Ent-
scheid i. S. Gasparini v. 25. Nov. 1933, Erw. 4). Auf
einen andern Boden hat sich das Bundesgericht auch im
Falle Fölmli (BGE 47 I S. 15 ff.) nicht gestellt. Es hat
damals lediglich erklärt, dass die mässige Rückwirkung
eines Steuergesetzes auf Tatbestände, die schon vor
seinem InkrafUreten existent geworden seien, jedenfalls
dann nicht gegen Art. 4 BV verstosse, wenn das Gesetz
während der Zeitspanne der Rückwirkung in Beratung
stand und eine Umgehung des Gesetzes durch die Rück-
wirkung verhindert werden kann. Damit ist aber nicht
gesagt, dass einzig beim Vorliegen dieser Voraussetzungen
die einem Steuergesetz beigefügte Rückwirkungsklausel
vor Art. 4 BV standhalte. Es ist vielmehr in jedem
einzelnen Falle unter Berücksichtigung aller Verhältnisse
zu prüfen,
ob die Beifügung der Klausel eines haltbaren
Grundes entbehrt, sinn-und z vecklos ist oder Rechts-
ungleichheiten schafft, die sich durch keine vernünftigen
Clründe rechtfertigen lassen.
Gleichheit vor dem Gesetz (flechtAver,,'eigerllng). : ,0 12,
7. -Im Kanton Basel-Stadt wird das Einkommen auf
Grund des im Steuerjahr effektiv erzielten Einkommens
besteuert. Die Veranlagung erfolgt in der Regel im .Monat
April na c h Ablauf des Steuerjahres ( 18 des Steuer-
gesetzes).
Hernach ist die Steuer in drei Raten zu bezahlen,
wovon die
erste im April, die zweite im August und die
dritte im November fällig wird ( 13 der Vollziehungsver-
ordnung).
Nur wenn ein Steuerpflichtiger vor Eintritt
dieser Termine stirbt oder aus dem Kanton Basel-Stadt
fortzieht, wird die Steuer früher, nämlich nach dem
Todestage, vor der Verteilung der Erbschaft, bezw. am
Tage vor dem Wegzuge, fällig und daher auch dann
-wenn dies noch nicht geschehen ist -bestimmt. Für
die gros se .Mehrzahl der Steuerpflichtigen wurde daher die
Einkommenssteuer pro 1933 erst im Jahre 1934 fällig und
festgesetzt. Gleichwohl ist aber hiebei das Einkommen
des Jahres 1933 nicht blosse Bemessungsgrundlage, son-
dern Steuerobjekt. Dadurch unterscheidet sich die Basler
Einkommenssteuer wesentlich von der eidgenössischen
Krisensteuer ; bei dieser sind die Vorjahreseinkommen
nur Bemessungsgrundlage.
Die Steuergesetznovelle
vom 25. Oktober 1934 soll nach
der ihr beigefügten übergangsbestimmung sowohl auf die
Einkommenssteuer pro 1933, wenigstens soweit deren
Veranlagung erst nach dem 1. Januar 1934 stattgefunden
hat oder stattfindet, wie auch auf die -für die grosse
.Mehrzahl der Steuerpflichtigen erst im Jahre 1935 fällig
werdende
-Einkommenssteuer pro 1934 Anwendung
finden.
Die Beschwerde
von Dr. Kramer und Konsorten kann
nun jedenfalls, soweit damit die Wirkung auf die Steuer
für 1934 angefochten wird, nicht gutgeheissen werden.
Diese
Steuer wird für die Beschwerdeführer erst nach
Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Oktober 1934 veran-
lagt und fällig, da sie alle in diesem Zeitpunkt im Kanton
Base17Stadt wohnhaft waren und auch nicht etwa behaup-
ten, eine im Laufe des Jahres 1934 im Kanton Basel-Stadt
verstorbene Person beerbt zu haben. Eine volle Rück-
wirkung eines. Steuergesetzes -auf einen bereits abge-
schlossenen
Tatbestand -liegt aber nicht vor, wenn es
auf Steuern angewendet wird, für die die Veranlagung
erst nach seinem Inkrafttreten stattfindet; denn ein kon-
kreter Steueranspruch entsteht erst mit der Veranlagung,
auch wenn die diese begründenden Tatsachen schon vorher
bestehen (BGE 33 I S. 696; 34 I S. 27 ; 50 I S. 362).
Betrachtet man aber auch die Anwendung der Steuer-
gesetznovelle
auf die Einkommenssteuer der Beschwerde-
führer für 1934 als Rückwirkung, so ist sie jedenfalls
dermassen mässig, dass sich eine
Aufhebung nur dann
rechtfertigen würde, wenn sich aus dieser Rückwirkung
Rechtsungleichheiten ergeben würden, die sich in keiner
Weise rechtfertigen liessen. Dies
trifft aber nicht zu, wie
für die Steuerjahre 1933 und 1934 gemeinschaftlich unter
Ziff. 8 ausgeführt werden wird.
8. -Die Einkommenssteuer für 1933 wurde für die
gros
se Mehrzahl der Steuerpflichtigen erst im Laufe des
Jahres 1934 veranlagt und fällig und diente dann insoweit
auch zur Deckung der Staatsausgaben dieses Jahres. Sie
gehört daher in einem gewissen Sinne doch erst dem Jahre
1934 an. Dann aber liegt darin, dass auf sie eine noch in
diesem Jahre in Kraft getretene Steuergesetznovelle ange-
wendet wird, eine Rückwirkung, die nicht schon einzig
und allein wegen ihrer Dauer gegen Art. 4 BV verswsst.
Ein solcher Verstoss läge nur dann vor, wenn sich keine
beachtenswerten Gründe für diese Massnahme anführen
liessen oder wenn sie zu stossenden Rechtsungleichheiten
führen würde.
Für die Rückwirkung auf die Steuer pro 1933 lassen sich
nun aber beachtenswerte Gründe anführen. Die Rech-
nungen des Kantons Basel-8tadt schliessen seit mehreren
Jahren mit grossen Defiziten ab. Auch das Budget pro
1934 sah wiederum ein bedeutendes Defizit vor. Mass-
nahmen zur Sanierung der Staatsfinanzen waren daher
dringend geworden. Dann durfte aber ein diesem Zweck
dienendes Steuergesetz,
das gegen Ende des Jahres 1934
Gleichheit vor dem Ge""LZ (Rechtsverweigerung). N° 12.
erlassen wurde, auf die in diesem Jahre veranlagten
Steuern anwendbar erklärt werden. Wenn es in einer Zeit
der Budgetdefizite zulässig ist, für die Sanierung des Staats-
haushaltes notwendige Erlasse, die in normalen Zeiten der
Volksabstimmung unterstellt werden müssen, in Not-
verordnungen zu kleiden und auf diese Weise der Volks-
abstimmung zu entziehen (vgl. z. B .. den nicht publizierten
Entscheid i. S. Hardegger und Konsorten vom 22. Sep-
tember 1933 Erw. 4), so muss es auch zulässig sein, eine
auf dem Gesetzgebungswege erlassene Massnahme dieser
Art rückwirkend in Kraft zu setzen. Die eidgenössischen
Räte haben in den letzten Jahren wiederholt Beschlüsse,
die eine Vermehrung
der Staatseinnahmen bezweckten,
rückwirkend in Kraft gesetzt (vgl. z. B. den Bundes-
beschluss betreffend die Erhöhung der Tabakzölle vom
24. Juni 1921, AS Bd. 37 S. 517 ff.). Für die Beifügung der
Rückwirkungsklausel sprach im vorliegenden Falle auch
noch der Umstand, dass die Unbilligkeiten, die die Ge-
setzesnovelle beseitigen wollte,
in den Jahren 1933 und
1934 infolge des allgemeinen Sinkens der Börsenkurse
besonders
deutlich hervortraten und sich daher gerade
für diese Jahre eine Abänderung der Vorschriften über den
Abzug der Kapitalverluste aufdrängte.
Die Steuergesetznovelle schreibt eine Revision nur für
jene Steuerveranlagungen pro 1933 und 1934 vor, bei
denen die nach der Novelle nicht mehr zulässigen Abzüge
den Betrag von 2000 Fr. übersteigen. Die Zulässigkeit
dieser
Einschränkung bestreiten die Beschwerdeführer für
den Fall, dass nur jene Steuerpflichtigen neu veranlagt
würden, die pro 1933 (eventuell 1934) nach der Gesetzes-
novelle eine
um 2000 Fr. höhere Einkommenssteuer zu
bezahlen hätten als nach der bisherigen Gesetzgebung.
Damit unterstellen aber die Beschwerdeführer der Novelle
einen unrichtigen Sinn.
Da diese nur Abzüge vom Ein-
kom m e n und nicht von der Ein kom m e n s -
s t e u e r
im Auge hat, können die Worte: Soweit
an der Ein kom m e n s s t e u e r pro 1933 und pro
1934 Abzüge vorgenommen worden sind..... nur den
Sinn haben: : Soweit bei der Ver a n lag u n g zur
Ein kom m e n s s t e u e r pro 1933 und pro 1934 Ab-
züge vorgenommen worden sind)).
Ob aber das Gesetz,
wenn es die
pro 1933 und 1934 der Revision unterliegenden
Steuerpflichtigen in dieser
Weise umschreibt, gegen Art. 4
BV verstösst, braucht -da diese Frage von den Beschwer-
deführern
gar nicht aufgeworfen wird -nicht geprüft zu
werden. übrigens wäre die Frage zu verneinen. Denn
es lassen sich dafür, dass die Fälle, in denen der Abzug
weniger als
2000 Fr. beträgt, nicht in die Revision einbe-
zogen werden,
beachtenswerte Gründe anführen, wie sich
aus den
im tatsächlichen Teil wiedergegebenen Ausführun-
gen des Regierungsrates ergibt.
Die Steuergesetznovelle soll nach dem Vortlaut der ihr
beigefügten Rückwirkungsklausel auf die seit dem 1. Ja-
nuar 1934 vorgenommenen Steuerveranlagungen pro 1933
und 1934 auch Anwendung finden, wenn der Steuerpflich-
tige
vor dem Inkrafttreten der Novelle aus dem Kanton
Basel-Stadt weggezogen oder gestorben ist und die Erben
ausserhalb des Kantons wohnhaft sind. Doch dann ist
entweder die von der Gesetzesnovelle vorgesehene Zusatz-
steuer nicht erhältlich oder die Zulässigkeit ihrer Auflage
doch
sehr zweifelhaft, abgesehen von den Fällen, wo der
Steuerpflichtige oder seine Erben noch Vermögen im
Kanton besitzen. Ein Steuergesetz dürfte kaum auf Per-
sonen angewendet werden, die zur Zeit seines Inkrafttre-
tens der Hoheit des betreffenden Gemeinwesens in keiner
Weise
mehr unterstehen. Vären diese Fälle zahlreich, in
denen die
durch die Rück, irkungsklausel vorgeschriebene
Revision
nicht durchgeführt werden kann, so wäre es
freilich fraglich,
ob die Klausel sich vor Art. 4 BV halten
liesse. Es geht kaum an, dass einem Steuergesetz in derart
weitgehendem Masse rückwirkende Kraft beigelegt wird,
dass ein wesentlicher Teil
der darnach Steuerpflichtigen
infolge
der inzwischen eingetretenen Änderungen ( i 'egzug.
Tod ete.) nicht mehl' erfasst werden kann. Doch die
Resehwel'lleführel' behaupten nieht, dass in zahlreichen
Gleichheit vor dem Gesetz (Reßhtsverweigerung). Xo 13. 97
Fällen die Revision der Steuerveranlagungen pro 1933 und
1934 nicht mehr möglich sei. Es ist dies auch nicht anzu-
nehmen. Jene Steuerpflichtigen, die grössere (2000 Fr.
übersteigende) Kapitalverluste erleiden, gehören wohl
durchwegs
zu jener Bevölkerung, die ihren Wohnsitz
selten wechselt.
Handelt es sich aber nur um vereinzelte
Fälle, so
kann dies nicht zur Aufhebung der Rückwirkungs-
klausel führen.
Denn sonst könnte kaum je einem Steuer-
gesetz rückwirkende Kraft beigelegt werden. Beinahe
immer wird es einige Personen geben, die in der Zeitspanne
der Rückwirkung -mag diese auch noch so kurz sein-
das Gebiet des betreffenden Gemeinwese verlassen und
daher nicht mehr erfasst werden können. Wollte man in
solchen Fällen die Rückwirkungsklausel als ungültig be-
trachten, so müsste sie im vorliegenden Falle auch insoweit
aufgehoben werden, als sie sich auf die vor dem Inkraft-
treten der Steuergesetznovelle vorgenommenen Veran-
1agungen für das Steuerjahr 1934 bezieht. Es wäre nun
aber höchst unbefriedigend, wenn die Übergangsbestim-
mung,
auch soweit sie sich auf die für die grosse Mehrzahl
der Steuerpflichtigen erst im Jahre 1935 fällig werdende
Steuer pro 1934 bezieht, aufgehoben werden müsste. Dies
fühlt auch ein Teil der Beschwerdeführer. Dr. Grüninger
und Konsorten betrnchten die Übergangsbestimmung, so-
weit sie sich auf das Jahr 1934 bezieht, als unanfechtbar.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden werden abgewiesen.
13. Orteil vom 4. April 1936
i. S. Bachmann gegen WalUserwein-EeUerel A..-G.
Eine kantonale Bestimmung, wornach der Kläger im Zivil-
prozess auch bei Erteilung des Arm e n r e c h t s die
K 0 s t e n der G e gen par t e i ohne Rücksicht auf
seine Leistungsfähigkeit sie her z u s tell e n hat, ver-
stösst gegen Art. 4 BV.
AS 61 I -1935