'frwa1tuug . und DiEziplinarrechtspfleg ...
sieht. Die positive Regelung geht aber nicht dahin, dass
auf alle Fälle einer der vorkommenden Umsätze abgabefrei
gelassen werde, vielmehr wurde der Umsatz, der von der
Besteuerung ausgenommen ist, bezeichnet (Art. 33, Abs. 3
StG), was zur Folge haben muss, dass die übrigen Umsatz-
geschäfte der Abgabe unterworfen sind. Die Übertragung
der Abgabefreiheit auf einen dieser übrigen Umsätze ist
unzulässig. Art. 33, Abs. 3 StG regelt nicht, wie die Be-
schwerdeführerin glaubt, gewisse Sonderfälle, er ordnet
die Ausnahmen von der Umsatz abgabe abschliessend.
Deshalb ist auch die These, der Übergang des Wert-
papiers auf den ersten Erwerber falle nicht unter die
Umsatzabgabe, weil dabei ein Vorgang bei der Emission
im Gegensatz zum nachfolgenden Handel des Titels
in Frage stehe, offensichtlich unhaltbar. Das Gesetz be-
stimmt in Art. 33, unter welchen Voraussetzungen Rechts-
geschäfte, die bei der Ausgabe von Wertpapieren abge-
schlossen werden, von der Umsatzabgabe befreit sind.
Dabei wurde eine verschiedene Regelung getroffen für
inländische Kassenobligationen und für die übrigen Wert-
papiere. Die letzteren sind abgabefrei bei der Zuteilung
und Lieferung auf Grund der Anmeldungen, die anlässlich
einer im Inland veranstalteten Emission oder Börsenein-
führung bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangen
sind. Umsätze, bei denen diese Voraussetzung nicht zu-
trifft, sind abgabepflichtig.
3. -Damit die beantragte Abgabefreiheit angeordnet
werden könnte, wäre der Nachweis erforderlich, dass deren
Voraussetzung, wie sie in Art. 33, Abs. 3 StG umschrieben
wird, erfüllt ist. Die Besehwerdeführerin hat nicht behaup-
tet, dass dies der Fall sei und es sind auch den Akten keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Deshalb ist die
Abgabe geschuldet.
Darauf, ob daneben eine (inländische oder ausländische)
Emissionsabgabe zu entrichten ist, kommt es nicht an.
Das Gesetz ordnet Abgabepflicht und Abgabefreiheit nach
einem andern Gesichtspunkt. Allerdings wurde die Aus-
Registel'8achen x ) 5 45
nahme von der Umsatzabgabe im Hinblick auf das Zu-
sammentreffen der beiden Abgabearten eingeführt. Aber
nicht im Sinne einer Kollisionsnorm, um ein solches
Zusammentreffen auszuschliessen, sondern aL". eine Abga-
benerleichterung, die auf einzelne, besonders bezeichnete
Fälle beschränkt bleiben sollte. Die Ausnahme tritt des-
halb nicht schon dann ein, wenn sich ein solches Zusam-
mentreffen (aktuell oder virtuell) ergibt, sondern nur, wenn
die besondern Voraussetzungen vorliegen, die das Gesetz
dafür aufstellt. Das Bundesgericht hat denn auch in
seinem frühern Entscheide nirgends erklärt, dass bei der
Ausgabe von Wertpapieren stets ein Umsatz abgabefrei
bleiben müsse. Dass es sich um ein Geschäft handelt, das
im Auslande abgeschlossen wurde, war bei der Bemessung
der Abgabe zu berücksichtigen, ist aber für die hier zu
entscheidende Frage unerheblich.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
5. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 30. Januar 1935
i. S. Bl3,ser gegen Ldoderach
una. Regierungsrat des Xantons Bem.
H an deI s r e gis t e r ein t rag u n g.
- Bedeutung des War e n 1 a ger s für die Eintragspflicht.
Massgebender Z e i t P unk t, Bestätigung der Praxis. Erw. 1.
- Der Besitz e x e k:u t ion s f ä h i gen Ver m Ö gen s ist
nicht Voraussetzung für die Eintragspflicht. Erw.2.
A. -Am 5. Juli 1934 forderte das Handelsregisterbureau
von Bern den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 12. Juli
zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der
Beschwerdeführer betrieb in seinem Hause Zähringer-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
strasse 23/25 in Bern ein Milch-und Lebensmittel-
geschäft.
Er widersetzte sich der Eintragung mit der Begründung,
dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintrags-
pflicht nicht gegeben seien, ferner dass er an beweglichem
Vermögen
nur noch einige Kompetenzstücke besitze und
dass die Grundpfandverwertung vor der Türe stehe.
B. -Das Handelsregisterbureau l.mterbreitete die An-
gelegenheit der kantonalen Justizdirektion zuhanden des
Regierungsrates als Aufsichtsbehörde.
Die
Justizdirektion veranlasste polizeiliche Erhebungen,
die ergaben, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich mit
leichtverderblichen Produkten (Milch, Butter etc.) handle
und dass er einen jährlichen Umsatz von 30,000 bis
35,000 Fr. habe; er werde von seinen Gläubigern hart
bedrängt.
Der Beschwerdeführer selber bezifferte in seiner Ver-
nehmlassung
den jährlichen Umsatz auf 35,000 bis 40,000
Franken, machte aber geltend, dass das Warenlager
durchschnittlich nicht einen Wert von 2000 Fr. erreiche.
Er ersuchte die Justizdirektion, um einen Versuch zur
Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes machen
zu können, um wenigstens drei Monate Aufschub für die
Handelsregistereintragung.
Die
Justizdirektion bewilligte am 8. August das Gesuch
mi(;Frist bis zum 1. Novetpber 1934 und unter dem Vor-
behalt, dass nicht ein Gläubiger vorher die sofortige Ein-
tragung verlange.
Am 17. Oktober stellte Architekt Läderach in Bern als
Gläubiger des Beschwerdeführers
das Begehren, derselbe
sei von Amtes wegen einzutragen.
Die
Justizdirektion setzte dem Beschwerdeführer am
23. Oktober eine neue Frist von 5 Tagen zur Anmeldung.
Er beharrte in seinem Schreiben vom 2. November auf
dem ablehnenden Standpunkt.
O. -Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Bern
durch Entscheid vom 15. November 1934 die Eintragung
Registersachen. N° 5.
von Amtes wegen verfügt und dem Beschwerdeführer
30 Fr. Verfahrenskosten auferlegt.
Der Entscheid ist am 28. November durch einen Poli-
zisten zugestellt worden,
der im Zustellungsverbal berich-
tete, der Beschwerdeführer könne die Kosten nicht be-
zahlen; es seien über 100 Verlustscheine gegen ihn aus-
gesteUt.
D. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde
vom 2. Dezember 1934. Der Beschwerdeführer
verlangt Aufhebung des angefochtenen Entscheides, indem
er darauf verweist, dass seine Liegenschaft am 19. Dezem-
ber 1934 öffentlich versteigert worden sei.
Der Regierungsrat des Kantons Bern, der Gläubiger
Läderach und das eidgenössische Justiz-und Polizeide-
partement beantragen in ihren Vernehmlassungen Ab-
weisung
der Beschwerde, da für die Eintragspflicht die
Verhältnisse massgebend seien, wie sie zur Zeit der an den
Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung bestanden
haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer
zur Zeit der vom Handelsregisteramt an ihn erlassenen
Aufforderung
mit seinem Milch-und ;Lebensmittelgeschäft,
dessen jährlicher Umsatz zugestandenermassen 35,000 bis
40,000 Fr. betrug, gemäss Art. 865 Abs. 4 OR und Art. 13
Ziff. I lit. ader Handelsregisterverordnung vom 6. Mai
eintragspflichtig war. Dass das Warenlager nicht
durchschnittlich einen Wert von 2000 Fr. hatte, ist uner-
heblich; die Vorschrift des Art. 13 Schlussabsatz der
zitierten Verordnung, wo von dieser Voraussetzung die
Rede ist, kann keine Anwendung finden auf Fälle, wo der
Natur des Geschäftes nach entweder gar kein oder ein im
Verhältnis zum Umsatz nur unbedeutendes Warenlager
benötigt wird; entscheidend ist die wirtschaftliche Ge-
samtbedeutung des Geschäftes, die bei einem solchen mit
nur ganz geringen Warenlager zufolge raschen Umsatzes
48 Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
der Waren eine viel grössere sein kann als bei einem andern,
wo vielleicht erhebliche Bestände vorhanden sind, der Um-
satz aber nur fangsam vor sich geht (vgl. das bundesgericht-
liche Urteil vom 27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Regie-
rungsrat von Bern).
War der Beschwerdeführer zur Zeit, als die registeramt-
liche Aufforderung zur Anmeldung an ihn ergangen ist,
also eintragspflichtig, so muss die Beschwerde abgewiesen
werden ;
denn massgebend bleiben nach ständiger Praxis
die Verhältnisse, wie sie in jenem Zeitpunkte bestanden
haben (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels-
registersachen, Nr. 15 ; BGE 57 I 143 ; 58 I 206, 250, 255).
Von dieser
Praxis abzugehen, liegt kein Grund vor.
2. -Fragen könnte sich höchstens, ob nicht deswegen
von der Eintragung abzusehen sei, weil nach dem Polizei-
bericht über 100 Verlustscheine gegen den Beschwerde-
führer ausgestellt sein sollen, also offenbar gar kein exe-
kutionsfähiges Vermögen vorhanden ist. Bei diesen Ver-
hältnissen werden die Gläubiger aller Wahrscheinlichkeit
nach auch auf dem Wege der Konkursbetreibung, die ja
mit der Eintragung des Schuldners im Handelsregister
angestrebt wird, für ihre Forderungen keine Deckung
erlangen, sondern der Konkurs wird, sofern nicht einer
der Gläubiger die Kosten der Durchführung sicherstellt,
gemäss
Art. 230 SchKG eingestellt werden und der Schuld-
ner dann wieder der gewöhrilichen Betreibung unterliegen.
Allein
darauf kann nicht abgestellt werden. Jeder
Gläubiger hat einen unbedingten Anspruch darauf, dass
der eintragungspflichtige Schuldner eingetragen und damit
die Konkursbetreibung gegen ihn ermöglicht werde; dass
der Schuldner nachgewiesenermassen exekutionsfahiges
Vermögen besitze,
ist nicht Voraussetzung. Das ergibt
sich deutlich gerade aus Art. 230 SchKG, wonach der
Gläubiger unter Sicherstellung der Kosten die Durch-
führung des Konkurses auch dann verlangen kann, wenn
sich keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorfindet.
Dieses Recht darf den Gläubigern nicht zum vorneherein
Registersaehen. No 6. 49
dadurch abgeschnitten werden, dass einem Begehren um
Eintragung des Schuldners im Handelsregister mit Rück-
sicht auf dessen Vermögensverhältnisse nicht Folge gege-
ben wird. Das hätte übrigens auch zur Folge, dass der
unwürdige und trölerische Schuldner, der seine Eintragung
hinauszuzögern weiss, bis kein dem Zugriff der Gläubiger
offenstehendes Vermögen
mehr vorhanden ist, gegenüber
dem andern, der sich pflichtgemäss eintragen lässt, in
unzulässiger Weise begünstigt würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Kärs 1985
i. S. 'l'heiler und Gen. gegen Obergericht von Lnern.
Die K a n ton e sind durch Bundesreeht nie h t geh i n -
der t, die Befugnis zur Ver t r e tun g der B e t e i -
ligten im grundbuchlichen Beschwerde-
ver f a h ren von einem F ä h i g k e i t sau s w eis ab-
hängig zu machen, z. B. nur den zur Prozessführung befugten
Anwälten zuzuweisen.
Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons
Luzern ist auf eine Grundbuchbeschwerde nicht eingetre-
ten, weil die Beschwerde namens und mit Vollmacht der
Beschwerdeführer von einem Bankinstitut eingereicht
worden war, dem die Eigenschaft eines zur Prozessführung
im Kanton Luzern befugten Anwaltes nicht zukommt,
was nach der Rechtsprechung der Justizkommission zur
gültigen Vertretung auch im grundbuchlichen Beschwerde-
verfahren erforderlich gewesen wäre.
Diesen Entscheid fechten die Beschwerdeführer mit der
vorliegenden beim Bundesrat eingereichten Beschwerde
an, die dem hiefür-nunmehr zuständigen Bundesgericht
als verwaltungsrechtliche Beschwerde überwiesen worden
ist (Art. 4c VDG und Anhang dazu, lAbs. 3).
Die Justizkommission beantragt Abweisung der Be-
AS 61 I -1935