Tram driver must slow to stopping distance in poor visibility

BGE 61 I 407Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I21 giu 1935Dismissed

Sintesi

The Federal Court dismissed Zumbach’s nullity complaint against his conviction for negligent endangerment of tram traffic. After a collision with a break on a rainy night in Biel, the court held that a tram on tracks crossing public roads must be driven slowly enough to be stopped within the visible distance. Because the driver failed to adapt speed to the poor visibility, he committed a legally relevant negligence despite the speed being otherwise permissible. The fine of CHF 30 imposed by the Obergericht was upheld.

Regest

Art. 67 BStrR (rev.); negligent endangerment of tram traffic on lines crossing public roads; a tram driver must adapt speed to the visibility conditions so that the vehicle can be stopped within the distance he can oversee. When visibility is impaired by darkness, rain or defects affecting the driver’s view, continuing at a speed that precludes stopping within sight distance constitutes culpable negligence, even if the speed would otherwise be permissible. Safety of rail traffic prevails over timetable considerations; operational delay caused by necessary caution cannot be reproached (consid. 2).

Testo completo

Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.

berechtigt wäre, Einwendungen gegen eine Disziplinar-

massnahme

aus ,der Behauptung abzuleiten, die Wegleitung

ADV Nr. 10 sei ihm gegenüber nicht eingehalten worden.

Allerdings war

der Beschwerdeführer den Gefahren

übermässigen Alkoholgenusses besonders ausgesetzt als

Rebbergbesitzer

und aus familiären Gründen. Er hatte

aber seinen eigenen Wein auf Veranlassung der Verwaltung

verkauft,

so dass insofern die gerahrlichste Versuchung

zum Weintrinken bes itigt war. Er hat dann aber fremden

Wein

gekauft und sich auf diese Weise der Gefahr, gegen

die

ihm auferlegte Abstinenz zu verstossen, selbst wieder

ausgesetzt.

In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht

hat er erklärt, er habe seit der Entlassung vollständig ab-

stiniert. Ein korrektes Verhalten, wie er es jetzt beobach-

tet haben will, wäre ihm danach schon nach der ersten

Disziplinierung möglich gewesen, wenn

er den Ernst seiner

Lage damals

erfasst hätte. Er kann sich unter diesen Um-

ständen auch nicht darauf berufen, dass er wegen der

Trinksitten im Kanton Wallis und wegen der Verhältnisse

seines Dienstes unüberwindlichen Versuchungen ausge-

setzt war. Es hat ihm offenbar der Wille gefehlt, den An-

ordnungen seiner Vorgesetzten nachzuleben

und sich den

Bedürfnissen des Dienstes und seiner persönlichen Lage

anzupassen.

Demnach erkennt das Bundeagericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesstrafrooht. N° 62.

  1. STRAFRECHT -DROIT PENAL
  2. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

62. UrtaU des Itusa.tionshofes vom 18. November 1936

i. S. Zllmbach gegen Bem, Sta.a.tsanwaltschafi.

Gef ähr dun g de s Eis en b ahn ver kehrs (revi- dierter Art. 67 BStrR). Bei einer S t ras sen b ahn, deren Geleise übe r ö f f e n t - 1 ich e Ver k ehr s t ras sen führen, soll die Fahrge- schwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Am ll. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Stras- senbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Per- sonen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rech- ten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und meh- rere Personen verletzt. Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene Tramführer Zumbach wurde von der 1. Strafkammer des Obergerichts gleich dem Führer des Breaks wegen fahr- lässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnver- kehrs in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundes- strafrechts mit 30 Fr. gebüsst. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Frei- spruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Ober- gericht zu neuer Beurteilung.

4l S

Der iassationshof zieht in Erwägll,ng : Dass die Sicherheit des Strassenbahnverkehrs durch den Zusammenstoss erheblich gefährdet worden ist, steht ausser Zweifel. Es frägt sich nur, ob dem Nichtigkeitskläger ein fahrlässiges Verhalten zur Last falle. Nach den Feststel- lungen der Vorinstanz war die Sicht -namentlich auch wegen des Fehlens eines Scheibenwischers an der mit Regentropfen behafteten Scheibe des Führerstandes - so schlecht, dass Zumbach das Fuhrwerk erst auf 3 bis 4 Meter erblicken konnte. Auf diese Strecke anzuhalten, war ihm bei dem (an und für sich erlaubten) Fahrtempo von 18 km/Stunde unmöglich. Die Vorinstanz Sieht aber ein Verschulden des Tramführers eben darin, dass er den schlechten Sichtverhältnissen nicht durch entsprechendes Verlangsamen der Fahrt Rechnung getragen hat, um sich instand zu setzen, beim Auftauchen eines Hindernisses den Tramwagen innerhalb der übersehbaren Strecke zu stellen. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Freilich wird die Anwendung solcher Vorsicht mitunter beträchtliche Ver- zögerungen und damit Störungen des Betriebes mit sich bringen. Allein die Sorge für die Sicherheit des Bahnver- kehrs verdient den Vorrang vor der Sorge für die Ein- haltung des Fahrplans. Ist das Wetter so unsichtig, dass bei normalem Fahrtempo den Gefahren, mit denen zu rechnen ist, nicht begegnet werden könnte, so liegt es daher dem Tramführer ob, die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen, wobei ihm natürlich wegen der dadurch bedingten Betriebstörung kein Vorwurf gemacht werden darf. Die Wahrung der Betrieb sie her h e i t liegt ja vornehmlich im Interesse der Strassenbahnunternehmung selbst und ihrer Fahrgäste, deren Schutz gerade auch die angewendete Strafbestimmung Nachachtung verschaffen will. Nun ist im Betrieb einer Strassenbahn, deren Geleise über öffentliche Verkehrstrassen führen, im Unterschied zu andern Bahnen, deren Fahrbahn dem allgemeinen Ver- kehr nicht offen steht, immer mit Hindernissen zu rechnen. Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.

Daran ändert auch das einer Strassenbahn eingeräumte Vortrittsrecht nichts, das wohl gewisse Pflichten anderer Strassenbenützer gegenüber der Strassenbahn . begründet, aber nicht ausschliesst, dass deren Fahrbahn bisweilen, erlaubter-oder unerlaubterweise, gesperrt ist. Um solchen- falls die Gefahr eines Zusammenstosses verhüten zu kön- nen, ist es in der Tat geboten, die Fahrgeschwindigkeit des Tramwagens soweit zu ermässigen, dass der Wagen auf Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Dieser Pflicht ist hier nicht genügt worden; den Nichtigkeits- kläger trifft daher an der Verkehrsgefährdung ein, wenn auch nicht schweres, so doch rechtserhebliches Ver- schulden. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. SCHUTZ DER SICHERHEIT DER EIDGENOSSENSCHAFT MESURES TENDANT A GARANTIR LA SURETE DE LA CONFEDERATION 63. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16./17. Dezember 1936 i. S. Bundesanwa,ltschaft gegen Lolli und Kitangeklagte. Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft, Art. 3 :

Objektiver Tatbestand Erw. I, 6 a. -Subjektiver Tatbestand Erw. 3, 6 b. -Täterschaft Erw. 2.

Örtlicher und Zeitlicher Geltungsbereich Erw. 4 a und b. Aus dem Tatbestand : Der angeklagte Lolli hat im April 1935 in verschiedenen Schweizer Zeitungen bewährte Mitarbeiter für eine inter- nationale Zeitschrift gesucht. Darauf haben sich unter

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