LCA .. .
LF
... .
LP ... .
OIF
ORI ...
Loi fliderale sur le contrat d'assurance.
LoJ federale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et la raillite.
Organisation judiciaire
federale.
Oroonnance
sur la realisation forcee des immeubles.
C. Abbreviazionlita11ane.
CC. . . . .. Codice civile svizzero.
CO. . . . .. Codice delle obbligazioni.
Cpc . . . Codice di procedura civile.
Cpp . . .. Codice di procedura penale.
GAD. . .
.. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli-
nare.
LF. . Legge rederale.
LEF
Legge esecuzioni e fallimenti.
OGP . . . " Organizzazione giudiziaria federale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(OENI DE JUSTICE)
l. Urteil vom 1. Februar 1935 i. S. Reif gegen Baselland.
Rechtsöffnung für Steuerforderungen : Beweispflicht des Staates
für die erfolgte Zustellung der Taxationsanzeige.
A. -Carl Reif hatte am 3l. Januar 1933 der Gemeinde-
kanzlei Arlesheim seine Steuererklärung
für 1933/35 mit
der Angabe von Null Vermögen und 7950 Fr. Einkom-
men eingereicht. Auf eine Aufforderung der Gemeinde-
verwaltung zur Vorlage gewisser Ausweise antwortete
er mit Schreiben vom 29. Juni 1933. Einige Monate
später, nach Behauptung der Steuerbehörde Ende
Oktober, nach seiner eigenen Darstellung im Dezember
1933, erhielt er von der Gemeindeverwaltung Arlesheim
die
Staatssteuerrechnung für 1933 im Betrage von 275 Fr.
a Cts. Er schrieb darauf am 28. Dezember 1933 der
kantonalen Steuerverwaltung, die Rechnung müsse auf
einem Irrtum beruhen; er habe auf seine Zuschrift vom
29. Juni noch keinen Bescheid erhalten; die Behörde
möge die Sache untersuchen. Die
kantonale Steuer-
verwaltung antwortete dem. Pflichtigen, er sei für die
Staatssteuer 1933 laut. Entschätzungsanzeige vom 20.
September 1933)) mit 29,290 Fr. Vermögen und 9200 Fr:
Einkommen taxiert und schulde dafür eine Steuer von
275 Fr. a Cts.; da innert nützlicher Frist gegen die
AS 1)1 1-1935
Einschätzung k'Eline Einsprache erfolgte, sei sie in Rechts-
kraft erwachsen und könne nachträglich nicht mehr
abgeändert werden. Auf diese Mitteilung hin bestritt
Reif, die erwähnte Taxationsanzeige erhalten zu haben,
und bat um deren nachträgliche Zusendung, damit er
dazu Stellung. nehmen könne. Die kant nale Steuer-
verwaltung wies das Begehren ab, indem sie sich auf
19 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung (VV) vom 2.
Dezember 1929
zum basellandschaftlichen Steuergesetz
berief, wo
gesagt ist ; Die Einschätzungsanzeigen sind
den Steuerpflichtigen durch gewöhnliche Briefpost zuzu-
senden.
Über die von der Postverwaltung als unbestellbar
an die Steuerverwaltung zurückgesandten Einschätzungs-
anzeigen
sind genaue Verzeichnisse zu führen. Von den
nicht an die Steuerverwaltung retournierten Einschät-
zungsanzeigen wird vermutet, dass sie in den Besitz des
Steuerpflichtigen gelangt
sind . Laut der hier vorge-
schriebenen Kontrolle sei
die am 20. September 1933
zur Post gegebene Einschätzungsanzeige des Carl Reif
nicht als unbestellbar zurückgekommen, weshalb ange-
nommen werden müsse, er habe sie erhalten.
Da der Pflichtige an seiner Bestreitung festhielt, leitete
die
Staatskassaverwaltung von Baselland für den in der
Rechnung genannten Steuerbetrag Betreibung gegen ihn
ein und erhielt nach erhobenem Rechtsvorschlag am 29.
September 1934 vom Beznksgerichtspräsidenten von
ArIesheim definitive Rechtsöfinung. Die Erwägungen des
Entscheides
lauten in der Hauptsache : Es ist zu prüfen,
ob die in 19 VV aufgestellte Vermutung, mit welcher
die Klägerin
ihren Zusnllungsbeweis erbringen will,
taugliche
Rechtskraft in sich birgt. Es ist ohne weiteres
zuzugeben, dass
es sich der Staat ausserordentlich leicht
macht, wenn er auf gewisse unsichere Tatsachen abstellend
die Zustellung
der Einschätzungsanzeige einfach ver-
mutet. Ein bequemeres Beweismittel hätte er sich kaum
schaffen können. Ebenso ist es aber auch zu verstehen,
wenn der. Staa.t zur Hnndhabung seines Steuerapparates
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). Xo 1. 3
Formen wählt, die möglichst wenig kompliziert sind.
Zutreffen
mag auch, dass diese Form in einem einzelnen
Fall zu Unbilligkeiten führen kann. Für den Staat würden
aber ungeheure Konsequenzen entstehen, wenn der
Rechtsöffnungsrichter den in 19 präsumierten Zustel-
lungsbeweis als ungenügend
erachten würde. Die in Frage
stehende Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz ist
vom Landrat, der gesetzgebenden Behörde des Kantons
geschaffen worden, und es kann und darf nicht Aufgabe
des
untern kantonalen Richters sein, diese Gesetzgebung
einfach
zu ignorieren .
B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Reif die Aufhebung des ergangenen Rechts-
öffnungsentscheides wegen Verletzung
von Art. 4 BV
(Rechtsverweigerung).
Die Vollstreckbarkeit eines
Urteils, bezw. eines Ver-
waltungsentscheides sei vom Rechtsöffnungskläger dar-
zutun. Dazu gehöre hier der Nachweis über die erfolgte
Zustellung
der Taxationsanzeige an den Pflichtigen.
Dieser Beweis könne
durch eine blosse Vermutung, wie
sie
19 Abs. 3 Satz 3 der kantonalen VV aufstelle, nicht
ersetzt werden. ( Wie leicht kann ein Brief verloren
gehen, wie
leicht kann beim Personal, das mit derSpe-
dition solcher Anzeigen beschäftigt ist, ein Fehler unter-
laufen und ebensogut bei der Führung der Kontrolle;
hundert Möglichkeiten bestehen da, dass der unein-
geschriebene
Brief nicht in die Hände des Pflichtigen
gelangt
. Dass 19 diesen Möglichkeiten keine Rechnung
trage,
bedeute eine Rechtsverweigerung. Zudem sei es
überhaupt nicht Sache der Kantone, dem Richter vorzu-
schreiben,
was ein Beweismittel sei. Die Steuerbehörde
möge,
wenn sie sich den Beweis für die Zustellung sichern
wolle, die Einschätzungsanzeigen
mit eingeschriebenem
Brief versenden.
G. -Der Gerichtspräsident von ArIesheim verweist
in seiner Vernehmlassung auf die Erwägungen des ange-
fochtenen Entscheides.
Der Regierungsrat von Basel-
land beantragt die Abweisung der Beschwerde. Seinen
Ausführungen ist
zu entnehmen :
Der kantonale Gesetzgeber habe unzweifelhaft das
Recht zu bestimmen, in welcher Form den Pflichtigen
die erfolgte Steuerveranlagung mitzuteilen sei.
In Basel-
land hätten die Pflichtigen bis 1922 überhaupt keine indi-
viduellen Einschätzungsanzeigen erhalten, sondern seien
nur durch öffentliche Bekanntmachung darauf aufmerk-
sam gemacht worden, dass der Staatssteuerrotel während
einer bestimmten Frist in den Gemeinden zur Einsicht-
nahme aufliege und daBS vom Beginn der Auflage an die
Rekursfrist laufe.
Durch das Zuschlagssteuergesetz von
1922 sei dann ab 1. Januar 1923 die persönliche schriftliche
Mitteilung aller
von der Selbsttaxation abweichenden
Steuereinschätzungen
. für die Staatssteuer eingeführt
worden.
Von Anfang an habe man diese individuellen
Taxationsanzeigen
durch gewöhnliche Briefpost zuge-
stellt, ohne
dass sich daraus nennenswerte Schwierigkeiten
ergeben
hätten. Beim Erlass des neuen ab 1. Januar
1930 gültigen Staatssteuergesetzes und der dazugehörigen
Vollziehungsverordnung
habe deshalb kein Grund bestan-
den, vom bisherigen Verfahren abzuweichen ( 40 Abs.
3 StG, 19 Abs. 3 VV). Im besondern habe dem Staat
nicht zugemutet werden können, die Zustellung der
Taxationsanzeigen mit eingeschriebenem. Brief einzufüh-
ren, da diese Zustellungsart den Versand der Anzeigen
verzögert
und ausser vermehrten Personalunkosten noch
rund 14,000 Fr. Porto-Auslagen in der dreijährigen
Steuerperiode
verursacht haben würde.
Die Regelung des
19 VV sei einfach und zweckmässig.
Voraussetzung sei allerdings, dass beim Versand der
Anzeigen und bei der Kontrolle der unbestellbaren Briefe
alle Sorgfalt angewendet werde.
Das geschehe jedoch
in Baselland. Die Anzeigen würden auf Grund der amtli-
chen Steuerformulare ausgefertigt, in welchen die genaue
Adresse des Steuerpflichtigen
enthalten sei. Unmittelbar
vor der Postaufgabe würden die Anzeigen nochmals mit
Gleichheit vor dem Gesetz (Rilchtsverweigerung). No 1.
dem Steuerformular verglichen und dabei das Datum
der Anzeige sowie die angesetzte Rekursfrist im Steuer-
formular selber eingetragen.
Ferner werde für jede
Gemeinde eine Kontrolle
geführt über die Zahl der Ein-
schätzungen mit Angabe der Beamten, welche jeweilen
die Anzeigen geschrieben
und versandt hätten. Alle
von der Post als unbestellbar zurückgesandten Anzeigen
würden in ein besonderes Verzeichnis eingetrltgen und
die Anzeigen zu den betreffenden Steuerakten gelegt.
Bei
der unbestreitbaren Zuverlässigkeit der eidgenössischen
Postverwaltung bestehe volle Gewähr dafür, dass die
nicht als unbestellbar an die Steuerverwaltung zurück-
gekommen Anzeigen
in das Domizil des Pflichtigen
gelangt seien. Die
in 19 Abs. 3 Satz 3 VV aufgestellte
Vermutung entspreche daher einer vernünftigen über-
legung. Selbstverständlich könne sie im einzelnen Fall
entkräftet werden, und es habe beispielsweise der Steuer-
pflichtige Gelegenheit
zur Korrektur (d. h. offenbar zum
Rek ), wenn er dartun könne, dass Krankheit oder
Abwesenheit trotz richtiger Absendung die tatsächliche
Entgegennahme als nicht wahrscheinlich erscheinen las-
sen . Im vorliegenden Falle mache der Pflichtige keinerlei
derartige
Umstände geltend.
Der Rekurrent habe übrigens, wenn ihm die Taxations-
anzeige
tatsächlich nicht zugekommen sein sollte, doch
spätestens
Ende Oktober 1933 durch die Steuerrech-
nung Kenntnis von der erhöhten Taxation erhalten und
hätte nun auf jeden Fall innert der für den Rekurs gelten-
den Frist von 15 Tagen Vorkehren zur erneuten Be-
handlung des Falles treffen sollen .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Rekurrent steUt mit Recht nicht in Abrede,
dass die
Kantone selbständig bestimmen können, in
welcher Form den Pflichtigen von einer Steuerveranlagung
Kenntnis gegeben werden soll, und dass die Übermittlung
der schriftlichen Taxationsanzeige mit einfachem Brief
( 40 Abs. 3 basellandschaftl. StG und 19 Abs. 3 Satz 1
der VV hiezu) eine an sich zulässige Form der Mitteilung
darstellt. Streitig ist nur, unter welchen Voraussetzungen
alsdann der Richter bei der Behandlung von Rechts-
öffnungsgesuchen für Steuerforderungen die Zustellung als
tatsächlich erfolgt betrachten darf.
2.
-Da von der Eröffnung der Veranlagungsverfügung
der Beginn der Frist für das Rechtsmittel des Rekurses
an die kantonale Rekurskommission ( 40 Abs. 3 StG)
und damit der Eintritt der formellen Rechtskraft der
Verfügung wegen Versäumung dieses Rechtsmittels ab-
hängt, trifft der Beweis für die Zustellung, wie auch der
Kanton Baselland anerkennt, grundsätzlich den Staat
als Steuergläubiger (vgl. BLUMENSTEIN, Steuerrecht S.
Anm. 17; schaffhausisches Dekret betreffend das
Rekursverfahren in Steuersachen von 1920 2; BGE
vom 24. Februar 1934 i. S. Ansermier). Uneinigkeit
besteht nur über die Anforderungen, die an diesen Beweis
zu stellen sind.
3.
-Nach 19 Abs. 3 Satz 3 VV, worin der Regierungs-
rat und der Gerichtspräsident eine auch an den Rechts-
öffnungsrichter sich wendende Vorschrift erblicken, hätte
die Zustellung der Taxationsanzeige schon als erwiesen
zu gelten, sobald sich aus dem Steuerformular und den
Registern der Steuerbehörde ergibt, dass der (einfache)'
Brief an die Adresse des Pflichtigen abgesandt und von
der Post nicht zurückgekommen ist. Demgegenüber
glaubt der Rekurrent, als Beweismittel für die Zustellung
könne nur eine Quittung über Aufgabe eines eingeschrie-
benen Briefes in Betracht kommen.
4. -Eine selbständige staatsrechtliche Beschwerde
gegen
19 Abs. 3 Satz 3 VV wäre heute wegen Verspätung
nicht mehr möglich. Dagegen kann der Rekurrent den
Rechtsöffnungsentscheid des Gerichtspräsidenten vom 29.
Septem ber' 1934, der sich ausdrücklich auf jene Vorschrift
stützt, we'gen' deren angeblicher Verfassungswidrigkeit
Gleiclllleit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). Xo 1.
staatsrechtlich anfechten (vgl. BGE 58 I S. 375 und die
ständige bundesgerichtliche Praxis).
5.
-Aus der Beschwerdeschrift geht nicht deutlich
hervor, ob mit der Behauptung, die Kantone hätten dem
Richter keine Vorschriften über die zulässigen Beweis-
mittel zu machen, eine Verletzung der derogatorischen
Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht
(Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV) gerügt werden
soll. Doch
braucht sich das Bundesgericht hiemit nicht
zu befassen, da die Beschwerde ohnehin aus dem geltend
gemachten Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung (Art.
BV) gutzuheissen ist.
6. -Auch der Regierungsrat geht davon aus, dass der
Pflichtige die Möglichkeit haben müsse, die Vermutung
des 19 Abs. 3 Satz 3 VV durch Leistung des Gegen-
beweises zu entkräften; die Steuerbehörde betrachte in
ihrer Praxis den Gegenbeweis als erbracht, wenn der
Pflichtige dartue, dass Krankheit oder Abwesenheit. den
Empfang der Anzeige als unwahrscheinlich erscheinen
liessen I). Dabei wird aber übersehen, dass die vorhandenen
.Möglichkeiten nicht durchgeführter Zustellung mit jenen
beiden Fällen keineswegs erschöpfend berücksichtigt sind
und dass der Pflichtige unter Umständen überhaupt
ausserstande sein wird, den Nichtempfang der Anzeige
zu beweisen ( negativer Beweis I . Der Eintrag auf dem
Steuerformular, dass der Brief der Post übergeben worden
sei, beweist noch nicht einmal zwingend, dass diese Über-
gabe wirklich erfolgt ist: der Eintrag kann auf einem
Versehen beruhen oder der Brief kann auf dem Wege
zur Post verloren gegangen sein. Ebenso ist bei der
Beförderung der Postsachen trotz der grossenZuver-
lässigkeit, mit der die schweizerische Postverwaltung
arbeitet, ein gelegentliches Versehen, etwa bei der Über-
gabe im Domizil, des Pflichtigen, keineswegs ausgeschlos-
sen, wie denn erfahrungsgemäss Verwechslungen durch
Einwerfen in einen unrichtigen Briefkasten gar nicht
Staatsreeht.
allzuselten vorkommen. Ob dann der Pflichtige, dem
gegenüber eine dieser :Möglichkeiten sich verwirklichte,
zufällig
gerade' durch den Hinweis auf Krankheit oder
Abwesenheit den Nichtempfang wahrscheinlich zu machen
vermag, ist höchst ungewiss. Sehr oft wird ihm schlech-
terdings jedes 1 tIittel fehlen, um die in 19 Abs. 3 Satz
3 enthaltene Vermutung zu beseitigen. In diesem Fall
geht er im Ergebnis seines gesetzlich gewährleisteten
Rechts auf 'Veiterzug der Steuerveranlagung an die
kantonale Rekursinstanz verlustig.
Eine Regelung, die den Pflichtigen in solcher Weise
der Gefahr einer Verkürzung in seinem Rechtsmittel-
anspruch aussetzt, läuft auf eine Rechtsverweigerung
hinaus und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten (vgl.
BGE vom 24. Februar 1934 i. S. Ansermier, und über
den negativen Beweis im. allgemeinen: EGGER, Kom-
mentar zum ZGB Art. 8 Anm. 14). Eine andere Ent-
scheidung käme höchstens dann in Frage, wenn dem
Staat die Beschaffung besserer Beweismittel als der in
19 Abs. 3 vorgesehenen unmöglich zugemutet werden
könnte. Der Regierungsrat scheint der Auffassung zu
sein, dass diese Voraussetzung hier zutreffe, indem er
sich auf die Kosten beruft, die dem Kanton bei Versendung
sämtlicher Taxationsanzeigen mit eingeschriebenem Brief
entstehen würden. Der Einwand ist aber nicht stich-
haltig. Der Kanton kann sehr wohl an der bisherigen
Versendungsart festhalten (vgl. 5 des baselstädtischen
StG); er braucht sich nur den Beweis der Zustellung
dadurch zu sichern, dass er diese in streitigen Fällen
wiederholt und dabei sich eines eingeschriebenen Briefes
bedient oder etwa auch vom Pflichtigen direkt die Aus-
stellung
einer Empfangsbescheinigung verlangt ; um solche
Fälle nach Möglichkeit zu verringern, liesse sich vielleicht
schon mit der Zusendung des-einfachen Briefes von vorn-
herein die Aufforderung an den Pflichtigen zu schrift-
licher
Empfangsbestätigung verbinden. In Frage käme
ferner die Zustellung durch einen Gemeindeangestellten
Gleichheit vor dem Gesetz (Reehtsverweigerung). Xc I.
( 50 VV zum soloth. StG, 95 VV zum zürch. StG).
Aber selbst wenn der Kanton Baselland diese mittleren
Lösungen nicht für durchführbar halten sollte, könnte
ihm immer noch eher zugemutet werden, nach dem Vorbild
anderer Kantone (Art. 59 waadtl. StG, Art. 28 bern.
StG ; vgl. auch 95 VV zum zürch. StG) zur Versendung
al1er Taxationsanzeigen mit eingeschriebenem Brief über-
zugehen,
als dass dem Pflichtigen der Gegenbeweis gegen
die
Vermutung von 19 Abs. 3 Satz 3 aufgebürdet werden
dürfte.
7. -Da der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid
ausschliesslich
gestützt auf 19 Abs. 3 Satz 3 VV ergangen
ist, muss die gegen ihn erhobene Rechtsverweigerungs-
beschwerde gutgeheissen werden.
Dass der Pflichtige
nach Empfang der Steuerrechnung mehr als 15 Tage
(Rekursfrist) zugewartet habe, bis er am 28. Dezember
1933 um Untersuchung der Angelegenheit bat, erscheint
angesichts der Ungewissheit über das Datum der Rech-
nungsstellung nicht als abgeklärt. Zudem dürfte dem
Rekurrenten, wenn die fragliche Behauptung der Steuer-
behörde zutreffen sollte, das längere Stillschweigen schon
deshalb
nicht als Anerkennung der vorgenommenen
Taxation ausgelegt werden, weil aus der Steuerrechnung
wohl der Steuerbetrag, nicht aber die Höhe der Vermögens-
und Einkommenstaxation ersichtlich war. Ob anders zu
entscheiden wäre, wenn die Steuerrechnung die Taxation
angegeben hätte, kann offen bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericltt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Bezirksgerichtspräsidenten von Arlesheim vom 29.
September 1934 aufgehoben.