Pfandnachlaasverfahren. N0 26.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure da concordat hypothecaire.
ENTSCHE DUNGEN DER SCHULD
ßETREIBUNGS UND KONKURS KAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
26. Entscheid vom 9. Juli 1934 i. S. Gebrüder nüsler.
Eine von Miterben oder Gemeindern geschlos-
sen e K 0 11 e k t i v g e s e 11 s c h a f t kann nicht das
P fan d n ach 1 ass ver f a h ren in Anspruch nehmen,
solange i m G run d b u c h nicht die Kollektivgesellschaft
als HoteleigentÜnlerin ein g e t rag e n ist.
La societe en nom collectif constituee par des coheritiers ou des
personnes formant une communaute ne peut beneficier du
concordat hypothecaire hötelier aussi longternps que ladite
societe n'est pas inscrite au registre foneier en qualite de
proprietaire de l'hOtel.
La sooietA in norne collettivo costituita da coeredi 0 da persone
formanti uns comunione non puo essere ammessa al beneficio
dal concordato ipotecario alberghiero fintantoche non sis
stats iscritta nel registro fondiario quale proprietsria dell'al-
bergo.
Nach dem Tode des Josef Hüsler, Eigentümers des
Schlosshotels Gütsch
in Luzern, schlossen dessen Erben,
nämlich die Witwe aus zweiter Ehe und die beiden Söhne
aus erster Ehe, am 26. Dezember 1925 einen Erbengemein-
derschaftsvertrag und Erbauskaufsvertrag mit folgenden
Bestimmungen: Über die gesamte Verlassenschaft wird
eine Erbengemeinderschaft
im Sinne von Art. 336 ff. ZGB
vereinbart. Die Gemeinderschaft
dauert je ein Jahr
Pfandnachlaasverfahren. No 26.
weiter, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Ende
eines jeden Jahres von Seite eines Gemeinders gekündet
wird. Mit Auflösung der Gemeinderschaft bezieht Frau
Witwe Hüsler eine Erbabfindungssumme von 45,000 Fr.
Die Liegenschaften des Erblassers sind den Gemeindern
als Gesamteigentum gesetzlich zuschreiben
zu lassen.
Letzteres
ist dann geschehen.
Laut Handelsregistereintragung vom 26. Januar 1926
haben die drei Erben unter der Firma Familie J. Hüsler
eine Kollektivgesellschaft eingegangen, welche Aktiven
und Passiven der erloschenen Firma J. Hüsler, Gütsch,
übernommen
hat.
Auf Kündigung der Witwe Hüsler hin schlossen die drei
Erben am 14/6. Januar 1930 folgende Vereinbarung:
Frau Witwe Hüsler tritt aus der Erbengemeinderschaft
und Kollektivgesellschaft Familie J. Hüsler aus. Die
Firma wird abgeändert in Gebrüder Hüsler. Die den Erben
Hüsler zu Gesamteigentum gehörenden Liegenschaften
sind
auf die HH. Gebr. Hüsler überzuschreiben. Frau
Witwe Hüsler verpflichtet sich, die für die Zuschreibung
der Liegenschaften erforderlichen Schriftstücke zu unter-
zeichnen.
Austritt der Witwe aus der Kollektivgesellschaft und
Firmaänderung wurden am 16. Januar 1930 im Handels-
register eingetragen.
Eine von der Witwe im Einverständnis der Söhne am
23. Mai 1933 zuhanden der Hypothekarkanzlei der Stadt
Luzern abgegebene Erklärung, wonach sie im Sinne des
TeiIungsvertrages zugunsten
der Herren Gebrüder Josef
und Felix: Hüsler auf ihre Rechte als Gesamteigentümerin
an den Hotelliegenschaften verzichtet und demnach die
obgenannten Gebrüder
Hüsler nunmehr Alleineigentümer
dieser Liegenschaften,
und zwar als Gesamteigentümer,
sind, wurde ein halbes
Jahr später zurückgezogen, ohne
dass inzwischen eine entsprechende Grundbucheintragung
hätte stattfinden können (wegen Nichtbezahlung der ver-
langten Handänderungssteuer).
Pfandnaehlassverfahren. N° 26.
Am 25. April 1934 ersuchte die Kollektivgesellschaft
Gebrüder Hüsler,
welcher Kollektivgesellschaft die Hotel-
liegenschaften Vordergütsch gehören , um Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens.
Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern-Stadt ist
am 4. Juni 1934 auf das Gesuch nicht eingetreten aus dem
Grunde, dass die Kollektivgesellschaft nicht Eigentümerin
der Hotelliegenschaften sei.
Diesen
Entscheid hat die Firma Gebrüder Hüsler an
das Bundesgerioht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Für das Pfandnachlassverfahren kann als Hoteleigen-
tümer nur in Betracht kommen, wer als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen
ist und daher über das Grundstück
verfügen kann, weil man es nicht darauf ankommen lassen
darf, dass
Dritte, die nach Ausweis des Grundbuches ver-
fügungsberechtigt sind, sei es noch während der Pendenz
des Verfahrens, sei es
während der Geltung der Pfand-
nachlassmassnahmen, anderweitig über die Hotelliegen-
schaft verfügen, oder dass das Grundbuchamt die in Voll-
ziehung des Hauptentscheides im Pfandnachlassverfahren
erforderlichen Änderungen
im Grundbuch ablehne (vgl.
Art. 43 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932).
Allein
nicht nur ist die gesuchstellende Kollektivgesell-
schaft Gebrüder Hüsler noch nicht als Eigentümerin der
Hotelliegenschaft im Grundbuch eingetragen, sondern sie
kann auch nicht von sich aus die Eintragung erwirlwn.
Letzteres würde einen bereits ausserbuchlich stattgefun-
denen Eigentumserwerb seitens der Kollektivgesellschaft
voraussetzen,
der sie zur Grundbuchberichtigungsklage
berechtigen würde. Indessen
ist solcher ausserbuchlicher
Erwerb keineswegs selbstverständlioh, auch wenn Mit-
erben oder Gemeinschafter, die Gesamteigentümer einer
Liegenschaft sind, eine Kollektivgesellschaft eingehen,
sondern erste
Voraussetzung dafür wäre, dass sie die Lie-
Pfandnachla.ssverfabren. No 26.
genschaft in die Kollektivgesellschaft einbringen wollen.
Hierüber kann jedoch im einzelnen Falle Meinungsver-
schiedenheit bestehen, wie gerade hier, wo
der Gesellsohafts-
vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen worden zu
sein scheint. Es kann aber nioht angenommen werden, dass
das Gesetz
den ausserbuchlichen Erwerb an einen Tatbe-
stand hätte anknüpfen wollen, von dem zweifelhaft
bleiben
kann, ob er eingetreten sei oder nicht. Etwas
abweichend nehmen HAAB, Note 32 zu ZGB 652/4, und
andere von ihm Zitierte an, in einem solchen Falle finde
gar keine Handänderung, also kein Eigentumswechsel
statt, und in diesem Sinne hat auch der Bundesrat als
Grundbuchoberaufsichtsbehörde präjudiziell entschieden
im (umgekehrten) Falle, dass eine Kollektivgesellschaft
liquidiert
wird unter Belassung des Grundeigentums bei
einer
aus den bisherigen Kollektivgesellschaftern bestehen-
den einfachen Gesellschaft (SALIs-BuRCKHARDT III Nr.
1334 II). Allein diese Ansicht erscheint diskutabel ange-
sichts
der Verschiedenheit von Erbengemeinschaft oder
Gemeinderschaft einerseits
und Kollektivgesellschaft an-
derseits, welch' letztere ein vom Vermögen der Gesell-
schafter ausgeschiedenes Sondervermögen
hat (Art. 559
OR), das, soweit aus Grundstücken bestehend, im Grund-
buch auf die Gesellschaftsfirma ohne irgendwelche Er-
wähnung der Namen der Gesellschafter einzutragen ist,
Art. 31 der Grundbuchverordnung (vgl. WIELAND, Han-
delsrecht I 644). Wie dem übrigens sei, so unterscheiden
sich die beiden Ansichten
in der hier interessierenden
Folgerung
nur darin, dass nach der ersteren keine öffent-
liche
Beurkundung für die Einbringung der Erbschafts-
bezw. Gemeinderschaftsliegenschaften in die Kollektiv-
gesellschaft erforderlich ist. Dagegen
ist auch nach dieser
Ansicht eine schriftliche
Erklärung der aus dem Eintrag
Berechtigten zur Richtigstellung des Grundbuches im
Sinne der Eintragung der Kollektivgesellschaft unerläss-
lich (vgl. IIAAB, a.a.O.). In der Tat kann nur auf diese
Weise
mit der erforderlichen Bestimmtheit festgestellt
98 Pfo.ndnachlassverfahren. N° 26.
werden, ob die Miterben oder Gemeinder, die sich auch noch
zu einer Kollektivgesellschaft zusammenschliessen, die
Erbschafts-. oder Gemeinderschaftsgrundstücke in die
Gesellschaft einbringen wollen.
An einer solchen dem
Grundbuchamt gegebenen Erklärung fehlt es hier aber,
während 'Yitwe Hüsler durch den Vertrag vom Januar
1930 freilich zu deren Abgabe verpflichtet ist, welche die
Beteiligten also selbst als unerlässlich
erachtet haben.
Somit ist mit der Vorinstanz die Hotelliegenschaft noch
als
im Eigentum der drei Erben Hüsler als Gemeinder-
schafter stehend zu erachten und kann es daher der nurmehr
aus zwei Erben bestehenden Kollektivgesellschaft nicht
gestattet werden, das Pfandnachlassverfahren in Anspruch
zu nehmen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
Schuldbetreihungs-und Konkursrecht.
PoursuiLe et raHIite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
27. Entscheid vom 24. Juli 1934 i. S. Sautier.
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG:
- Die Abtretung ist auch ohne Substanzierung oder Bezifferung
gültig; eine unbestimmt formulierte Abtretung kann
auch noch im Beschwerdeverfahren eingeschränkt werden
(Erw. 2).
Die Abtretung umfasst ohne weiteres N e ben r e c h t e wie
Pfand-und Retentionsrecht (Erw. 3).
3.
Wird nicht binnen der gesetzten F r ist K lag e erhoben,
so kann der zu Beklagende nicht mit Beschwerde Aufhebnng
der Abtretung verlangen. Kein Anlass zur Aufhebung der
Abtretung besteht, wenn der Zessionar die Klagefrist während
der Hängigkeit einer gegen die Gültigkeit der Abtretung
gerichteten Beschwerde verstreichen lässt (Erw. 4).
4.
Zulässigkeit der Abt r e tun g g e m ä s s Art. 2 6 0
SchKG bei Nachlassvertrag mit Vermö-
gen s abt r e tun g (Erw. 1). Einschränkung einer un-
bestimmt formulierten Abtretung im Beschwerdeverfahren
auf den Ver a n t w 0 r t I ich k e i t san s p ru c h ge-
m ä s s Art. 6 7 3 0 R (Erw. 2).
CB8sion de droita. Art. 260 LP.
- La cession est valable meme si elle na mentionne pas la
justification du droit cooe ou n'indique pas sa valeur en
chiffres. Lorsqu'un acte de cession a ete reruge d'une
maruere improoise, 10. cession peut encore etre limitoo a.
certains droits pendant 1 procooure de plainte (consid. 2)
AB 60 III -1934 9