72 Pfandnachlassverfahren. No 19.
andere Verwendung eines bisher als Hotel bewirtschafteten
Hauses (hier des nachträglich zugekauften) aufzwingen,
zumal wenn' es hiefür baulicher Aufwendungen bedürfte.
Da.zu kommt die einheitliche Verpfändung der beiden auf
einer einzigen Grundbuchparzelle stehenden Häuser. Offen-
bar macht sich die Rekurrentin keine richtige Vorstellung
von den Schwierigkeiten, an denen sich eine von der
Zerstückelung des Unterpfandes bedingte Pfandverteilung
stossen kann (vgl. Art. 833 ZGB).
4. -
Weder der Bundesbeschluss vom 30. September
1932 noch das SchKG enthalten Bestimmungen, welche
der Nachlassbehörde die Befugnis verleihen würden, einen
ohne Erfolg einsprechenden Gläubiger mit einer Ent-
schädigung an den Gesuchsteller zu belasten. Mit Grund ;
denn durch ein derartiges Kostenrisiko würde es den
Gläubigern ungenührlich erschwert, Einwendungen zu
erheben. Grundsätzlich trägt der Gesuchsteller die Kosten
des Verfahrens (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesbeschlusses)
und daher auch die aus der Beiziehung eines Anwaltes
erwachsenden Auslagen, wenn er hiezu Zuflucht nehmen
zu müssen glaubt. Zu den Verhandlungen der Nachlass-
behörde muss er ohnehin erscheinen, sei es allein oder,
sofern
er es vorzieht, von einem Anwalt verbeiständet.
Werden an einer Verhandlung Einwendungen erhoben,
die ja nichts weiteres als Anregungen bei der Nachlass-
behörde sind, die dieser, von Amtes wegen obliegende
Prüfung auf gewisse Punkte zu konzentrieren, so vermag
dies keine Belastung des Einsprechers mit Kosten zu
rechtfertigen, die dem Schuldner aus dem Vorbringen
seiner gegenteiligen Betrachtungsweise erwachsen mögen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr. -u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen
insoweit
begründet erklärt, als er gegen Zifr. 5 des ange-
fochtenen Entscheides (betreffend
Ersatz von Partei-
kosten) gerichtet ist, die aufgehoben wird. '
A. Schnldhetreibnngs-und Konkursrecht.
PoursuiLe et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRjj:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
20. Entscheid vom aö. Mal 1934 i. S. Wanner.
Eine ausl ändi s c he Pfändung künftigen Lohnes
auf länger als ein Jahr hinaus rechtfertigt nicht die Erstreckung
der schweizerischen Pfändung über ein Jahr hinaus. Wird
wegen der ausländischen Pfändung nichts an das Betreibungs-
amt bezahlt, so ist das Lohnguthaben als bestrittenes zu
verwerten.
La saisie d'un salaire futJur operie d l' ranger pour une periode
de plus d'un an n'autorise pas la saisie en 8uisse pour un laps
de temps depassant une annee. Lorsque, a raison de la saisie
a l'etranger, aucun versement n'est effectue a l'oBbe des
poursuites en 8uisse, la creance de salaire doit etre realis6e
comme une creance contestee.
II pignoramento d;i, una mercede futura effettuato all'estero per un
periodo di oltre un anno non autorizza il pignoramento in
Isvizzera per un periodo di piu di un anno. Allorche, causa
il pignoramento aIl'estero, nessun versamento e fatto all'ufficio
esoouzioni in Isvizzera il credito per la mercede dev'essere
realizzato come un credito contestato.
Gegen den in Basel wohnenden Inspektor der deutschen
ReichsbahngeseUschaft Ph. Wanner bestehen von früher
her deutsche Lohnpfändungen im Betrage von monatlich
RM 96.70. Ebenso pfändete das Betreibungsamt Basel-
Stadt vom Februar 1934 an je 90 Fr. Monatslohn. Hie-
gegen führte der Schuldner Beschwerde mit der Begrün-
AS 60 III -1934
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. NQ 20.
dung, dass sein Lohneinkommen (unter Einrechnung des
von Deutschland her gepfändeten Teilbetrages) das
Existenzminimum nicht erreiche. Daraufhin beantragte
das Betreibungsamt selbst Aufhebung der Lohnpfändung
aus dem Grunde, dass die in Deutschland verfügten Lohn-
pfändungen gültig seien und dem Schuldner im Hinblick
auf diese Pfändungen nur das reine Existenzminimum
verbleibe, weshalb in der Schweiz nicht ein weiterer
Betrag gepfändet werden könne.
Die
kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. April
1934 die Beschwerde teilweise, nämlich
dahin gutgeheissen,
dass
das Betreibungsamt angewiesen wurde, vom Lohne
90 Fr. per Monat zu pfänden für die Zeit nach Erledigung
der deutschen Pfändungen. Dies führt allerdings dazu ,
heisst es in den Entscheidungsgründen, dass entgegen
der schweizerischen Praxis der Lohn über die Dauer
eines Jahres hinaus gepfandet wird. Gegen die Bedenken,
die sich
aus diesem Umstand ergeben, muss eingewendet
werden, dass
der Grundsatz der Beschränkung einer
Pfandung auf ein Jahr nur da Geltung haben kann, wo
nicht wie hier zwei Pfandungsdomizile existieren und zwei
gaJ;lZ verschiedene Pfändungssysteme miteinander kolli-
dieren.
Diesen Entscheid hat Wanner an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag, die über die Dauer eines
Jahres angeordnete Pfändung sei aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die Pfändung künftigen Lohnes wird von der Praxis
auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug beschränkt,
hauptsächlich damit auch andere Gläubiger zum Zugriff
auf den nach Ablauf dieser Zeit künftigen Lohn kommen
können (Archiv 3 Nr. 56, BGE 23, 1942). Dement-
sprechend wird an dieser zeitlichen Beschränkung auch
festgehalten, wenn der Lohn des (von einem späteren
Pfandungsvollzug aus betrachtet) kommenden Jahres
Schuldbetreibllngs-und Konkursrecht. Xo 20. 75
zum Teil oder sozusagen gänzlich zugunsten eines früher
pfändenden Gläubigers vorweggepfandet worden ist, sodass
für
den später pfändenden Gläubiger nur wenig oder
kaum noch etwas verbleibt (BGE 55 III 101). Eine in
Deutschland vollzogene Pfändung künftigen Lohnes soll
nach den in den Akten enthaltenen Angaben länger
dauern. Nichtsdestoweniger
lässt es sich nicht recht-
fertigen, im Hinblick hierauf von der ständigen Praxis
abzugehen. Ob diese ausländische Pfändung vom Lohn-
schuldner der inländischen vorgezogen werden dürfe, ist
eine nicht von den Aufsichtsbehörden zu beurteilende
Frage. Verweigert
der Lohnschuldner die Ablieferung des
vom schweizerischen Betreibungsamt gepfändeten Lohnes
an dieses, so bleibt nichts anderes übrig, als die gepfändete
Lohnforderung als
bestrittene zu verwertelI:. Dabei ist
gleichgültig, ob die Nichtablieferung bezw. Bestreitung
aus diesem oder einem andern Grund erfolgt. Insoweit
die Verwertung ergebnislos bleibt,
ist ein VerlustBchein
auszustellen und kann der Gläubiger nach Ablauf des
Jahres neuerdings die Pfändung des alsdann künftigen
Lohnes verlangen, wobei er wie gewöhnlich der Konkurrenz
anderer Gläubiger ausgesetzt ist -anstatt diesen einen
vielleicht
erst nach Jahren fällig werdenden Lohn des
betriebenen Schuldners vorwegnehmen
zu können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des angefocht.enen Entscheides die Lohn-
pfandung auf die Zeit eines Jahres vom Vollzuge der
Pfändung an beschränkt wird.