Pfandnachlassverfahren. o 18.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de concordat hypoth4cairo.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
18. Entscheic1vom 27. April 1934 i. S. Gehrig.
P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932).
Bei der Verfügung darüber, welche Forderungen als
g e d eck t und welche als u n g e d eck t erscheinen, ist der
Sachwalter an die Pfandschätzung gebunden (Art. 3, 34, 36)
Über die Beschwerdekosten ist gesondert zu entscheiden (Art.48).
ProcMture de Corwordat hypotMcaire (Arrete f leral du 30 sep-
tembre 1932).
Dans l'ordonnance par laquelle il doit indiquer les creancee qui
paraissent couvertes et reHes qui ne paraissent pas couvertee,
le commissaire est He par l'estimation du gage faite par Ia'
Connnission ad hoc (art. 3, 34 et 36).
Les frais de plainte doivent faire l'objet d'une decision a. part
(art. 48).
Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre
1932).
Nell'emanare il decreto in cui deve indicare i crediti ehe paiono
coperti e quelli ehe non paiono coperti, il commissario e vinco
lato dalla stima deI pegno fatta dall'apposita commissione
(art. 3, 34 e 36).
Le spese deI reclamo devono essere determinate sepamtamente
(art. 48).
Im Pfandnachlassverfahren über den Rekurrenten
schätzte die eidgenössische Hotelpfandschätzungskommis-
sion I den Pfandgegenstand, das Hotel Beau Rivage in
Pfandnachlassverfahren. N0 18.
Thun, in dein der Rekurrent ein Hotel mit rund 50 Betten
sowie ein Restaurant und eine Confiserie (ohne eigene
Zuckerbäckerei) betreibt, während mehr als die Hälfte
des Hauses von Läden und Wohnungen im Mietwerte
von gegen 20,000 Fr. in Anspruch genommen wird, auf
325,000 Fr. Laut der im Anschluss hieran getroffenen
Verfügung des S.achwalters vom 3. März ist der Schuld-
brief der Kantonalbank von Bern in Thun von 100,000 Fr.
im dritten Rang, welchem eine Pfandobligation und ein
Schuldbrief im Kapitalbetrage von zusammen 316,000 Fr.
nebst rückständigen Zinsen und einige Forderungen mit
gesetzlichem Grundpfandrecht vorgehen, nebst rückstän-
digen Zinsen gänzlich (und schon vom vorgehenden
Schuldbrief ein Teilbetrag von rund 10,000 Fr.) unge-
deckt.
Hiegegen führte die Kantonalbank von Bern Beschwerde
mit dem Antrag, ilir Schuldbrief sei im vollen Betrag
als pfandgedeckt oder die ganze Kapitalforderung sei
zu 4 % % verzinslich zu erklären. Der Begründung
der Beschwerde ist zu entnehmen: (( Die Schätzung der
Pfandschätzungskommission geht fehl. Sie lässt gewisse
Tatsachen, die den Wert des Unternehmens beeinflüssen,
vollständig ausser Acht (wird näher ausgeführt). Die
heutige Schätzung ist unbegreiflich tief gegriffen. Woher
kommt das Die Pfandschätzungskommission hat den
ganzen Teil des Grundstückes und Gebäudes, der dem
Gasthof-und Confiseriebetriebe dient, als wertlos behan-
delt... Wenn der gegenwärtige Eigentümer, weil ihm
Umsicht und Betriebsamkeit abgehen, nicht imstande
ist, aus seinem Unternehmen die oben als Mietzinse
(seil.: der Confiserie mit Restaurant, Kegelbahn und
Gartenwirtschaft) und Pachtzinse (seil.: des' Gasthof-
betriebes) angenommenen 8000 Fr. herauszuwirtschaftell,
so dürfen sie bei der Schätzung nicht einfach ausser Acht
gelassen werden. Es ergibt 'sich somit, dass bei Berück
sichtigung aller Werte des Grundstückes und des Gast-
hof-und Confiserieunternehmens die Verzinsung der
Pfandnachlassverfahren. No IS.
Forderung ;der Beschwerdeführerin mit mindestens 4 % %
möglich ist.. Die Forderung der Beschwerdeführerin ist
deshalb vollständig als pfandgedeckt zu behandeln ...
Berücksichtigt die Schätzung den Minderwert, der in
persönlichen Mängeln des Eigentümers begründet ist, so
begünstigt. sie
zum Schaden der Gläubiger den Untüch-
tigen .
Die Nachlassbehörde (Gerichtspräsident von Thun) hat
am 27. März die Beschwerde zugesprochen und den
Schuldbrief der Kantonalbank Bern in vollem Betrage
von 109,506 Fr. als pfandgedeckt erklärt. Ihren Ent-
scheidungsgründen ist zu entnehmen: Art. 36 des
Bundesbeschlusses
vom 30. September 1932 enthält keine
Vorschrift,
wonach der Sachwalter bei der. Bestimmung
der gedeckten und ungedeckten Forderungen an die
Höhe der Schätzung gebunden ist, d. h. der zitierte
Bundesbeschluss enthält keine Bestimmung, nach welcher
die
Kapital-und Zinsforderungen, die nicht mehr im
Rahmen der Schätzung sich befinden, ohne weiteres
ungedeckt sind. Sachwalter und Nachlassbehörde müssen
daher bei der Prüfung dieser Frage alle Umstände berück-
sichtigen, die im betreffenden Falle von Bedeutung sind ...
Die Mietzinseingänge
(18,620 Fr.) genügen zur Deckung
der Grundsteuern, der Brandversicherungsprämien und
der Zinse der (vom Sachwalter als gedeckt erklärten)
Grundpfandforderungen im ersten und zweiten Rang:
Zweifelsohne muss auch der Hotel-und Restaurations-
betrieb Eingänge abwerfen können, die zu weiteren
Verzinsungen dienen müssen. Der Sachwalter geht daher
zu weit, wenn er ... eine Deckung nur soweit annimmt,
als die Mietzinseingänge die Verzinsung der Kapital-
forderungen und die Bezahlung der Steuern und Brand-
versicherungsprämien erlauben .
Diesen Entscheid haben der Schuldner und sein Sach-
walter an das Bundesgericht weitergezogen.
-
..
Pfa.ndnachlassverfahren. No IS.
Die SchUldbetreibungs-und Konkurskannner
zieht
in Erwägung :
-
-Zutreffend wird im Rekurs darauf hingewiesen,
dass die von der Nachlassbehörde vermisste Begriffs-
bestimmung der gedeckten und ungedeckten Forde-
rungen in Art. 3 des BundesbeschlusseEl vom 30. Sep-
tember 1932 enthalten ist, wonach eine Grundpfand-
forderung als gedeckt gilt, wenn und soweit sie (unter
Hinzurechnung der ihr im Range vorgehenden Belastun -
gen) den Schätzungswert des Grundpfandes nicht über-
steigt,
woraus sich ohne weiteres ergibt., dass die den
Schätzungswert übersteigenden Grundpfandforderungen
ungedeckt sind. Dazu kommt noch, dass Art. 43 1. c.
im Marginale die Pfandschätzung ausdrücklich als der
Ennittelung der gedeckten Forderungen dienend be-
zeichnet
und ausserdem vorschreibt, der Befund der
eidgenössischen Pfandschätzungskommission sei endgültig.
Es wäre auch nicht erfindlich, wieso die Pfandschätzung
im Pfandnachlassverfahren dem Sachwalter entzogen
und einem besonderen Sachverständigenkollegium über-
tragen worden ist, wenn Sachwalter und Nachlassbehörde
sich
nach ihrem Gutfinden über diese Schätzung hinweg-
setzen dürften. Wie recht der Rekurrent hat, wenn er
sagt, andernfalls wäre die grösste Willkür möglich, zeigt
gerade der vorliegende Fall, wo die Nachlassbehörde
ohne jede zahlenmässige Unterlage bezüglich des von
ihr herangezogenen Ertrages bezw. der Ertragsmöglichkeit
aus Hotel-und Restaurationsbetrieb kurzerhand im
Betrage von nicht weniger als rund 120000 Fr. vom
Befund der Hotelpfandschätzungskommission abweichen
zu dürfen glaubte.
Zu Unrecht wirft übrigens die Kantonalbank der
Pfandschätzungskommission vor, sie habe bei ihrem
Befund auf die angebliche Untauglichkeit des gegen-
wärtigen Pfandeigentümers abgestellt und Art. 9 des
6H
Pfandnachlassverfahren. N0 19.
Schätzungsreglementes ausser Acht gelassen. Das Gegen-
teil
ergibt sich aus dem Schätzungsbefund selbst, wo
ausdrücklich gesagt
ist: ( Der Kommission ist jedoch
zur Beantwortung eine andere Frage gestellt, wieviel
ein neu-er Erwerber beim Fortbetrieb des Hotelgewerbes
voraussichtlich anlegen würde.
In dieser Beziehung
glaubt die Kommission, dass ein neuer, sorgfältiger
Erwerber mit andern Fähigkeiten, frischen Kräften und
einigem Betriebskapital unter Zugrundelegung des Fort-
betriebes des Hotelbetriebes in seinem bisherigen Umfange
für das Pfandobjekt einschliesslich Zugehör eine Summe
von 325,000 Fr. anlegeh könnte und würde I).
3. -Für die Beschwerdekosten ist Art .481. c. massgebend.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
- -Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid.
des Gerichtspräsidenten
von Thun vom 27. März 1934
aufgehoben
und die Beschwerde der Kantonalbank ab-
gewiesen.
-Der Kantonalbank von Bern werden die bundes
gerichtlichen Kosten, sowie die von der Vorinstanz zu
bestimmenden Kosten des kantonalen Beschwerdever-
fahrens auferlegt.
19.
Entscheid vom 5. Mai 1934
j. S. Erspa.rnilikasse der Sta.dt Bie!.
P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschlüsse vom. 30.
September 1932 und 27. März 1934) :
Yerhältnis eines neuen Gesuches um Eröffnung des Pfandnachlas;;-
yerfahrens zu einem früher zurückgezogenen derartigen Gesuch
und der damals bewilligten (gewöhnlichen) Nachlasstundung
(Art. 1,29,30) (Erw. 1).
Erfordernis des Nachlassvertragsentwurfes, Kostenvorschusses,
Nachweises des Beitrittes zur paritätischen Arbeitslosenyer-
sicherungskasse für das Hotelgewerbe (Art. 1, 29, 49) (Erw. 2).
Allgemeine Verbindlichkeit des Pfandnachlassverfahrens. Selbst-
verschulden. Voraussetzungen der Einbeziehung von Liegen-
schaften in das Verfahren (Art. I) (Erw. 3).
Keine Kostenpflicht einsprechender Gläubiger (Art. 49) (Erw.4).
Pfandnachlassverfahren. ND 19.
6i
Procedure de Concordat hypotMeaire (Arret.s federaux des 30 sep-
tembre 1932 et 27 mars 1934) :
Demande tendant a l'ouverture de la procedure de concordat
hypothecaire. Retrait de ladite reqnete, mais octroi du sursis
concordataire ordinaire. -Nouvelle requete de meme nature.
Relation entre cette seconde demande et la precedente ainsi
qu'avec la procedure en cours (art. 1, 29, 30) (consid. I).
Projet de concordat, avance des frais, preuve que Ie requerant
est affilie a. la caisse paritaire d'assurance-chömage pour
l'industrie hOteliere (art. 1, 29, 49) (consid. 2).
Autorite absolue de la procedure de concorda-t hypothecaire.
Faute propre du requerant. Conditions que doit remplir un
immeuble pour pouvoir etre englobe dans Ia procedure de con
cordat hypothecaire (art. 1) (consid. 3).
Aucune avance de frais ne peut etre reclamee aux creanciers qui
font opposition a. l'ouverture de la procedure de concordat
hypothecaire (art. 49) (consid. 4).
Concordato iporecario (decreti federali dei 30 sett. 1932 e 27 marzo
1934) :
Domanda di apertura dei concordato ipotecario. Ritiro della
domanda dopo conseguimento della moratoria deI concordato
ordinario. Nuova domanda. Relazione fra questa seconda
domanda, la precedente e il procedimento pendento (art. I,
29, 30) (consid. 1).
Progetto di concordato, anticipo di spese, prova ehe l'instante
e affigliato alla cassa paritetica d'assicurazione per I'industria
alberghiera (art. I, 29, 49) (consid. 2).
Form vincolante assoluta deI procedimento di concordato ipo-
tecario. Colpa dell'istanto. Condizioni alle quale uno stabile
puö essere compreso nel coneordato ipotecario (art. 1)
(eonsid. 3).
Nessun anticipo puö essere chiesto ai creditori ehe si oppongono
al procedimento (art. 49) (oonsid. 4).
Das Hotel National in Biel besteht aus zwei anstossenden
Häusern auf einer einzigen Grundbuchparzelle, von denen
das eine erst nachträglich hinzugekauft und vermittelst
Durchbrechung der Brandmauer zur Vergrösserung des
Parterre-Restaurants und Vermehrung der Fremden-
zimmer im zweiten und dritten Stock benützt wurde,
während im ersten Stock und im Dachstock nach wie vor
Mietwohnungen sind.
Am 17. Januar 1934 stellte der Eigentümer dieses Hotels
das Gesuch um Eröffnung des Nachlassverfahrens in
AS 60 In -1934