Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 14.
Liegenschaft verbleibt, sondern es kommt auch der
Beschwerdeführer zu seinem Recht, indem der Erlös
aus dem Heu in Form des Funtergeldes ungeschmälert
diesem zukommt . -Diesen Entscheid hat der Rekur-.
rent an das Bundesgericht weitergezogen, unter Erneuerung
seines Beschwerdeantrages, und dabei geltend gemacht,
der Käufer der Heuvorräte habe sein Vieh wieder in
seinen eigenen Stall zurückgebracht, bevor sämtliche
Heuvorräte aufgehirtet waren ; der Rest des Heuvorrates
sei somit noch nicht verkauft. -Bei der Einsendung des
Rekurses
hat sich die obere Aufsichtsbehörde eventuell
die Gründe der unteren Aufsichtsbehörde zu eigen ge-
macht.
Die Sch'lildbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung .-
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gibt die
dem Betreibungsamt erst nach der Stellung des Verwer-
tungsbegehrens obliegende Verwaltung der Pfandliegen-
schaft die Befugnis, für die Einheimsung (Gewinnung) der
Früchte zu sorgen (Art. 155 Abs. I, 102 Abs. 3 (früher 2),
Abs. I SchKG, 101 und 17 VZG) , dagegen keinerlei
Macht über die schon vorher vom Schuldner selbst einge-
heimsten Früchte. Glaubt ein Betreibungsamt, die Weg-
schaffung von Futtervorräten als eine den Wert der
Pfandliegenschaft vermindernde Einwirkung ansehen zu
sollen, so kann es sie dem Schuldner nicht selbst rechts-
wirksam untersagen, sondern höchstens einen dahin-
zielenden Antrag beim Richter stellen, dem allein nach
der von der unteren Aufsichtsbehörde angerufenen Vor-
schrift des Art. 808 ZGB gegebenenfalls die Befugnis
zur Untersagung zusteht. Auch wird der Heuvorrat nicht
etwa, wie das Betreibungsamt meinte, als Liegenschafts-
zugehör
vom Grundpfandverwertungsverfahren erfasst,
worüber es bereits durch den Bericht der Kammer über
die Inspektion dieses Amtes vom 31. Maij14. Juni 1927
(S. 18) belehrt worden ist (vgl. auch BGE 59 III S. 82).
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 15.
!H
Somit stand dem Betreibungsamt kein Grund zur Seite,
um dem Verkauf des ein halbes Jahr vor dem Verwertungs-
begehren angelegten, ja auch nicht etwa gesondert gepfän-
deten Heuvorrates entgegenzutreten. Sein Verkaufsverbot
muss
daher als eine gesetzwidrige Verfügung von den
Aufsichtsbehörden aufgehoben werden. Als gegenstandslos
geworden
hätte sie nur angesehen werden dürfen, wenn
der Rekurrent auf den Verkauf verzichtet hätte. Ein
solcher Verzicht kann jedoch unnIöglich schon darin
gefunden werden, dass er fremdes Vieh ans Futter nahm.
Dass dieses den gesamten Heuvorrat verzehren werde,
dafür bestand keineswegs von vorneherein Gewähr (und
nach den Rekursanbringen scheint es auch gar nicht
geschehen zu sein). Kann aber trotz dem unternommenen
Aufhirten des Heues auf der Pfandliegenschaft selbst
noch solches
übrig bleiben, so bleibt die Frage nach der
Verkaufsbefugnis aktuell -woraus sich das fortdauernde
Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung der gesetz-
widrigen Verfügung
ohne weiteres ergibt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Verfügung aufgehoben.
15. Entscheid. vom 25. April 1984
i. S. Xonkursverwa.ltung Ammonium A.-G.
Die Konkursverwaltung kann das K 0 n kur s m ass e ver
m Ö gen ö f f e n t I ich ver s t e i ger n ungeachtet einer
vom Gemeinschuldner eingegangenen re c h t s g e s c h ä f t-
li c h e n Ver ä u s s e run g s b e s ehr ä n ku n g, die dann
aber gegebenenfalls für den Steigerungserwerber gilt (z. B. eine
sich aus den Gesellschaftsstatuten ergebende Beschränkung
der Veräusserlichkeit von Aktien).
L'administ,ration de la faillite peut vendre par vene d'encheres
publiques
les biens appartenant a Ia masse sans tenir compte
d'une restriction du droit d'alienation qui aurait ete convenue
AS 60 III -11134
ö ,
Schuldbetreiblmgs-und Konkursrecht. N0 lIi.
par le failli. CeUe restrietion peut t.outefois, suivant le ca8,
lier I'adjudiootaire (ainsi lorsqu'il s'agit des actions d'une
socieM stipulees inalienables aux termes des statuts).
L'arnrninistrazione deI fallimnnto puö vendere ad asta pubblioo
i beni spettanti alla rnassa senza tener conto di una restrizione
delIa facolta di disporre concessa dal fallito ad un terzo. Siffatta
restrizione puo tuttavia, secondo il ooso, vincolare il deli-
beratario (cosi, ad esempio, quando si tratti di azioni di una
societ.a. costituite inalienabiIi dagli statuti).
Zur Konkursmasse der Ammonium A.-G. gehören Aktien
der Hydro-Nitro A.-G., deren Statuten in Art. 4 bestim-
men : (( Toutes les actions ... sont nominatives ; elles ne
sont transmissibles que moyennant autorisation par le
Conseil
d' Administration et inscription sur le registre des
actions de
la Societe. Le Conseil d'Administration peut
s'opposer a la transmission des actions, sans avoir a indi-
quer les motifs de son refus. Au cas OU le Conseil ferait
usage
de ceUe faculte, il serait tenu de procurer a l'action-
naire auquel il aura refuse le t.ransfert de ses actions le
rachat des dites actions a un prix equitable qui sera fixe
a cet effet par le dit Conseil d'Administration. Als die
Konkursverwaltung der Ammonium A.-G., das Konkurs-
amt Schaffhausen, der Hydro-Nitro A.-G. erklärte, sie
werde deren
Aktien zur öffentlichen Versteigerung bringen
(wobei sie
ihr ausnahmsweise eine spezielle Mitteilung über
Ort und Tag der Steigerung zukommen lassen werde),
führte die Hydro-Nitro A.-G. Beschwerde mit den An-
trägen, die Konkursverwaltung sei anzuweisen, die Zu-
stimmung ihres Verwaltungsrates zu einer Aktienveräus-
serung einzuholen
und ihr im Falle der Zustimmungsver-
weigerung die
Aktien zum eigenen Erwerb anzubieten,
eventuell habe die Aufsichtsbehörde nach eigenem Er-
messen die Modalitäten zu bestimmen, die von der Kon-
kursverwaltung bei der Verwertung der Aktien der Be-
8chwerdeführerin
zu beobachten seien.
Daraufhin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 16.
März 1934 die
Konkursverwaltung angewiesen, von der
Versteigerung der Aktien der Hydro-Nitro A.-G. abzu-
r
Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. N° 15.
sehen, die Aktien vielmehr deren Verwaltungsrat zum
Rückkauf anzubieten und den von der Gesellschaft zu
bezahlenden angemessenen Preis, falls eine Einigung nicht
zustande kommt, auf dem Prozesswege durch den Richter
festsetzen zu lassen.
Diesen
Entscheid hat die Konkursverwaltung an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei ihr
zu gestatten, die Aktien der Hydro-Nit.ro A.-G. auf öffent-
liche Versteigerung
zu bringen.
Die Schuldbetreibunys-und Konkurs!-ammel'
zieht in Erwägung.-
I. -Mit Recht hat die Vorinstanz die Erklärungen
des Konkursamtes als der Anfechtung durch Beschwerde
zugängliche Verfügung
angesehen; hiefür war nicht
erforderlich, dass die Steigerung schon ausgeschrieben
wurde,
was ja nur unnütze Kosten verursacht hätte.
2. -Auf welche Yeise die zur Konkursmasse gehören-
den Vermögensgegenstände zu versilbern sind, schreibt
das Gesetz (Art. 256 SchKG) vor, nämlich durch öffent-
liche Steigerung
oder allenfalls auf Grund eines bezüg-
lichen Gläubigerversammlungsbeschlusses
(mit Zustim-
mung allfälliger Pfandgläubiger) durch freihändigen Ver-
huf. Diese Gesetzesvorschrift ist als Verfahrensvorschrift
zwingend,
lässt also keinen Raum für abweichende Part.ei-
vereinbarungen; insbesondere kann Rechtsgeschäften, die
der nachmalige Gemeindeschuldner über die Art und Veise
der Veräusserung von Vermögensgegenständen seinerzeit
abgeschlossen
hat (wie hier durch die Unterwerfung unter
die Statuten der Hydro-Nitro A.-G. infolge der Zeichnung
oder des nachträglichen Erwerbes yon Aktien derselben),
keine Verbindlichkeit
für dessen spätere Konkursmasse
zugestanden werden. Daher darf der Konkursverwaltung
der Ammonium A.-G. nicht gestützt auf Art. 4 der Statuten
der Hydro-Nitro A.-G. verwehrt werden, die zum Konkurs-
maßsevermögen gehörenden Aktien jener Gesellschaft auf
dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten,
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15.
solange nicht die Gläubigerversammlung etwas anderes
beschlossen hat. Dass die Aktien veräusserlich seien, setzen
die Gesellschaftsstatuten ja selbst voraus, indem der
Aktionär allermindestens den Rückkauf erz'wingen kann:
dann greift aber die Vorschrift des Konkursrechtes über
die Gestaltung des Veräusserungsgeschäftes ohne weiteres
Platz. (übrigens könnten Gesellschaftsstatuten gar nicht
für die Konkursmasse eines Aktionärs verbindlich die
Unveräusserlichkeit der Aktien bestimmen.)
Allein damit ist nicht gesagt, dass der Ersteigerer solcher
Aktien von der Gesellschaft ohne weiteres als ihr Aktionär
anerkannt werden müsse. Vielmehr kann eine Veräus-
serung auf dem Wege der öffentlichen Konkurssteigerung
dem Erwerber keine weitergehenden Rechte verschaffen
als irgendwelche priv-ate übertragung, sodass er im Falle
des Widerspruches seitens des Verwaltungsrates gegen die
Veräusserung der Aktien bezw. die Eintragung ins Aktio-
närregister nichts anderes als den Rückkauf der Aktien
verlangen kann. Will er sich mit dem ihm von der Ge-
sellschaft angebotenen Preise nicht abfinden lassen, so
steht es ihm anheim, den Versuch zu machen, die gericht-
liche Festsetzung des angemessenen Rückkaufspreises zu
erlangen auf der Grundlage, dass die Statutenbestimmung,
wonach die Gesellschaftsverwaltung selbst diesen Preis.
endgültig bestimme, ungültig sei. Dass die Konkursver-
waltung eines Aktionärs .vorerst einen solchen Prozess
führen müsste, um überhaupt zu einem angemessenen
Gegenwert dieser Konkursmassevermögensstücke zu ge-
langen,
darf ihr im Interesse schleuniger und sparsamer
Konkursabwickelung nicht zugemutet werden.
Damit, dass der Beschwerdeführerin ermöglicht wird,
an der Steigerung teilzunehmen, wie die Vorinstanz in
Aussicht genommen hat, ist jener nicht geholfen. Nach-
dem sie sich durch die streitige Statutenbestimmung vor
dem Eindringen unerwünschter Personen in den Kreis
ihrer Aktionäre geschützt hat, braucht sie sich nicht in
eine Lage drängen zu lassen, wo es ihr nur noch durch
Helmldbetreibungs-und Konkursrechf.. No 16.
Aufwendung des Liebhaberpreises, den ein Eindringling
zu bieten sich einfallen lassen kann, gelingen könnte,
diesen von der Gesellschaft fernzuhalten. Auf einen solchen
Preis könnte die Konkursmasse ja auch nicht mit Fug
Anspruch erheben, wenn er sich nur durch Beiseiteschieben
der streitigen Statutenbestimmung erzielen liesse. Dagegen
wird ihr die öffentliche Versteigerung ermöglichen, den
Gegenwert hereinzubringen, mit dem sich der Gemein-
schuldner selbst wie jeder andere Aktionär hätte befrie-
digen müssen. Sollte die Konkursverwaltung aber glauben,
dass an einer öffentlichen Steigerung wegen des aleatori-
schen Charakters des Steigerungserwerbes mit Angeboten
zurückgehalten werde und .daher nur ein niedriger Preis
erzielt werden könne, so mag sie sich dadurch veranlasst
sehen, einen Gläubigerversammlungsbeschluss auf frei-
händigen Verkauf zu beantragen, wobei sie sich, anders als
bei der öffentlichen Versteigerung, vorgängig der Zustim-
mung der Gesellschaftsverwaltung zur Übertragung an
den Käufer versichern und auf diese Weise vielleicht ein
besseres Ergebnis erzielen kann. Dagegen kommt es nicht
den Aufsichtsbehörden zu, der Konkursverwaltung ein
Abgehen von der gesetzlich in erster Linie vorgeschriebenen
öffentlichen Versteigerung aufzudrängen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
16. Entscheid vom 27. April 1934 i. S. Aria.
Ist streitig, ob Loh 11 gut hab e 11, welches das Existenzmini-
mum nicht übersteigt, wegen des Bei t rag e s, den die
gütergetrennte Ehefrau ge m ä s s Art. 246 Z G B dem
Ehemanne zu leisten hat, d 0 () h P f ä n d bar sei, so krom
es nur als bestrittene Forderung gepfändet werden -ausser
bei einfachen Verhältnissen, die sich im Beschwerdeverfahrell
unschwer abklären lassen.