30 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 8.
Diese nachträgliche Arrestierung hätten die Interessenten
durch Beschwerde anfechten können. Nachdem sie es
aber nicht getan haben, ist der Arrest als rechtswirksam
anzuerkennen,
da ein gegenteiliges öffentliches Interesse,
das dazu führen müsste, ihn von Amtes wegen aufzu-
heben, nicht vorliegt.
Es frägt sich also, ob die Titel zur Zeit der Arrestierung,
am 9. Januar 1934, im Gewahrsam der Schuldnerin oder
des Pfandgläubigers waren (Art. 106 und 109 SchKG).
Den Gewahrsam hat nach ständiger Rechtsprechung die
Person,
der die Verfügungsgewalt zusteht. Das war hier
der Pfandgläubiger. Die Schuldnerin hatte dem Notar
Dr. W. Börlin durch die Ermächtigung, die Titel dem
Darlehensgläubiger zu übergeben, auch das Recht zu-
erkannt, sie beim Grundbuchamt für den Gläubiger
herauszuverlangen. Die
hiefür nach Art. 58 GrV erfor-
derliche schriftliche
Zustimmung des Schuldners und
Grundstückseigentümers war in der erwähnten Ermäch-
tigung mitenthalten. Sonst hätte diese ja gar keinen
Sinn gehabt; denn wäre der Notar nicht berechtigt
gewesen, die Titel vom Grundbuchamt in Empfang zu
nehmen, so hätte er sie auch nicht dem Gläubiger aus-
händigen können. Dabei war die Ermächtigung entgegen
der Darstellung des Rekurrenten jedenfalls dann nicht.
mehr widerruflich, als der Gläubiger dem Notar die
Darlehensumme
ausbezahlt hatte. Die Auszahlung erfolgte .
selbstverständlich
unter der Voraussetzung, dass der
Notar verpflichtet sein solle, dem Gläubiger dafür die
Titel zu übergeben. Um auf diese Weise den Austausch
von Geld und Titeln zu bewerkstelligen, war der Notar
gerade als Vermittlungsstelle eingesetzt worden. Er war,
wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, der Treuhänder
der beiden Parteien. Infolgedessen hätte die Schuldnerin
auch nicht nachträglich die dem Notar erteilte Ermächti-
gung, die Titel beim Grundbuchamt herauszuverlangen
und sie dem Gläubiger auszuliefern, wieder zurückziehen
können ;
ein Anspruch auf Herausgabe .an sie selber stand
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9.
ihr nicht mehr zu, womit gesagt ist, dass die Verfügungs-
gewalt an den Pfandgläubiger übergegangen war.
Wollte
man anders entscheiden, so wäre dem Gläubiger,
der auf eine erst noch zu errichtende Pfandverschreibung
Geld hingibt,
jede Möglichkeit genommen, sich gegen
unloyale Machenschaften des Schuldners
zu schützen,
was zugleich eine unerträgliche
Hemmung des Pfand-
titelverkehrs bedeuten würde.
Demnach erkenm die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
"Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Ent.cheid Tom 17. Kirz 1934 i. S. Einwohnergemeinde
xöniz.
G run d s t ü c k s s t e i ger u n g, Anfechtung der Steigerungs.
bedingungen durch den Ersteigerer.
Ebensowenig wie biosse Gantliebhaber die Steigerungsbedingungen
anfechten können, steht dieses Recht dem Ersteigerer zu; ins-
besondere kann er sich auch nicht, wenn ihm durch die
Steigerungshedingungnn noch andere als die in Art. 49lit. a
u. b VZG vorgesehenen Zahlungen über den Zuschlagspreis
hinaus auferlegt worden sind, auf Abs. 2 von Art. 49 berufen,
um sich diese Zahlungen trotzdem am Zuschlagspreis abrech-
nen zu lassen.
Vente aux enchere8 d'immeuble8. Plainte contre les conditions de
vente.
De mame que le simple amateur de I'immeuble mis en vente
n'est pas recevable a attaquer les conditions de la vente,
de meme cette faculM n'appartient-elle point a l'adjudicataire ;
celui-ci
ne saurait notamment invoquer rart. 49 aI. 2 de l'or-
donnance sur la realisation forcoo des immeubles pour faire
imputer sur le prix de vente des paiements mis a sa charge
en sus de ceux que l'art. 49 prevoit sous lettres a et b.
Vendita di stabili all'incanto. Contestatazione delle condizioni
di vendita.
Come il semplice interveniente ad un'asta di stabili non ha veste
per impugnare le condizioni di vendita, cosi non la possiede
l'aggiudicatario : il quale non potrA invocare Part. 49 cap. 2
3:! Schuldbetreibungs-llild Konkursrecht . N0 9.
.lell'ordillailza suUa realizzazione di fouru per far imputare
sul prezzo di vendita dei versamenti messi a suo carico oltre
quelli pre':isti dall'art. 49 litt. a-b ibidem.
A. -In der konkursamtlichen Liquidation des Nach-
lasses von Hans Hofstetter-Regez brachte das Konkursamt
Bern-Land im Auftrage des Konkursamtes Frutigen ver-
schiedene Liegenschaften, worunter diejenige Bellevuestr.
No. 116 A
in Wabern, zur Verwertung. Die Steigerungs-
bedingungen, die
vom 3. bis 14. Januar 1934 auflagen,
bestimmten u.a. :
Ohne Abrechnung an der Kaufssumme hat der Erstei-
gerer zu übernehmen bezw. bar zu bezahlen :
a) die Verwertungskosten ...
b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht
fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufge-
führten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brand-
assekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die
lau-
fenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elek-
trizität, Abfuhrwesen usf., speziell auch die in den betr.
Lastenverzeichnissen aufgeführten Kanalisationseinkaufs-
summen .
Im Lastenverzeichnis für die Liegenschaft Bellevuestr.
No. 116 A
war die Kanalisationseinkaufssumme mit
680 Fr. aufgeführt und dafür ein allen andern nachgehen-
des, gesetzliches
Pfandrecht angemerkt.
Die Steigerung fand am 15. Januar statt. Die Liegen-
schaft wurde von Fürsprecher Hans Berner in Bern um
den Betrag von 26,300 Fr. ersteigert. Am 19. Januar
stellte ihm das Konkursamt eine provisorische Abrechnung
zu, in der ihm ausser dem Zuschlagspreis auch die Kana-
lisationseinkaufssumme im Betrage von 680 Fr. belastet
war.
B. -Hierüber beschwerte sich der Ersteigerer durch
Eingabe vom 25. Januar. Er machte geltend, dass die
Kanalisationseinkaufssumme
durch den Zuschlagspreis
nicht gedeckt und das dafür bestehende gesetzliche Pfand-
recht infolgedessen erloschen sei. Somit habe die Gemeinde
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9.
Köniz nur noch eine unversicherte Forderung V. Klasse
gegen den Besteller des Kanalisationsanschlusses. Diese
Schuld dem Ersteigerer zu überbinden, wie die Steigerungs-
bedingungen es vorgesehen
haben, gehe nicht an; denn
nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 49 VZG könne
der Ersteigerer zu andern als den dort vorgesehenen
Zahlungen
über den Zuschlagspreis hinaus nicht ver-
pflichtet werden. In diesem Sinne seien die Steigerungs-
bedingungen
und die Abrechnung des Konkursamtes zu
berichtigen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloss durch Ent-
scheid vom 19. Februar, auf die Beschwerde nicht einzu-
treten, soweit sie gegen die Steigerungsbedingungen ge-
richtet sei; bezüglich der Abrechnung wurde sie gutge-
heissen und die Verfügung des Konkursamtes, dass der
Ersteigerer die Kanalisationseinkaufssumme zu bezahlen
habe, aufgehoben.
G. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gemeinde
Köniz als Gläubigerin
der Kanalisationseinkaufssumme
durch den Gemeindekassier rechtzeitig an das Bundes-
gericht mit dem Antrag, es sei entweder die konkursamt-
liche Abrechnung zu bestätigen oder eine neue Steigerung
anzuordnen.
Die SchUldbetreibungs-und Konku1'skammer
zieht in Erwägung :
- -Die Entscheidung der Vorinstanz kann auf keinen
Fall aufrechterhalten werden. Wenn die Kanalisations-
einkaufssumme
dem Ersteigerer . wirklich zu Unrecht
belastet worden ist, so genügt es nicht, ihn einfach von
der Bezahlung dieser Summe zu befreien. Hätten nämlich
andere Steigerungsteilnehmer davon Kenntnis gehabt, dass
diese Steigerungsbedingung tatsächlich nicht gelte, so
wäre vielleicht oder sogar wahrscheinlich über den Betrag
hinaus geboten worden, zu dem der Zuschlag an Berner
erfolgte. Infolgedessen müsste die ganz Steiger kas-
siert und mit neuen, anders gefassten Bedingungen Wleder-
34 chuldbetreibungs-.md Konkursrecht. Ko 9.
holt werden '; denn es ginge nicht an, dass ein Interessent
zunächst au Grund der Steigerungsbedingungen böte und
hernach gegen die Abrechnung Beschwerde führte, um sich
so das
Objekt zu einem niedrigeren Preise zu sichern, als
in den Steigerungsbedingungen vorgesehen ist.
2. -
Die Abrechnung des Konkursamtes ist jedoch
richtig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind blosse
Steigerungsinteressenten, sogenannte Gantliebhaber,
nicht
legitimiert, die Steigerungsbedingungen anzufechten (vgl.
JAEGER, Art. 134 N 7 und dort zitierte Entscheide). Müs-
sen die Gantliebhaber die Bedingungen aber hinnehmen,
wie sie aufgestellt sind, so
kann auch. nicht nachträglich
der Ersteigerer dagegen Beschwerde erheben. Die Stei-
gerungsbedingungen bilden für ihn die Offerte, und wenn
er mit ihr nicht einverstanden ist, so hat er das einfache
Mittel,
eben nicht zu bieten. Bietet er, so tut er es auf
Grund der aufgelegten Bedingungen. Einen andern Sinn
hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch Art. 49 VZG
nicht. Wenn es dort im zweiten Absatz heisst, dass der
Ersteigerer zu keinen weitem Zahlungen über den Zu-
schlagspreis hinaus verpflichtet werden könne als zu den-
jenigen, die im ersten Absatz genannt sind (Verwertungs-
kosten, nicht fällige Forderungen mit gesetzlichem Pfand-
recht, laufende Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität.
u.dergl.), so wollte damit nur der regelmässige Inhalt der
Steigerungsbedingungen festgelegt werden, um Streitig-
keiten über die Abrechnung nach Möglichkeit zu verhin-
dern. Dagegen sollte der Ersteigerer nicht ein gesetzliches
Recht erhalten, jede weitere Zahlung über den Zuschlags-
preis hinaus zu verweigern, auch wenn eine solche in den
Steigerungsbedingungen klar und unzweideutig vorgesehen
gewesen ist.
Zu einer derartigen kategorischen Regelung
bestand gar kein Anlass. Insbesondere ist nicht einzu-
sehen, warum es dem Ersteigerer gegenüber unzulässig
sein sollte,
auch für fällige Forderungen mit ähnlichem"
Charakter wie Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität,
Zahlung über den Zuschlagspreis hinnus zu verlangen,
I
I
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 10.
sonern das nur deutlich gesagt wird und der Ersteigerer
sem Angebot darnach einrichten kann. Diese Voraus-
setzung trifft hier zu : die Forderung war im Lastenver-
zeicnnis aufge und in den Steigerungsbedingungen
umrussverständhch als über den Zuschlagspreis hinaus
zahlbar erklärt. Ob das den Vorschriften über den nor-
malen Inhalt der Steigerungsbedingungen entsprach und
ob die Forderung als pfandversicherte schon durch den
Zuschlagspreis gedeckt wäre oder nicht, spielt unter diesen
Umständen keine Rolle; für den Ersteigerer ist die Be-
dingung auf jeden Fall bindend. .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Abrechnung des Konkursamtes
vom 19. Januar 1934 als rechtmässigbestätigt.
10. Entscheid vom 17. März 1934
i. S. Fehrenbach Geng und Genossen.
Gesamthafte Versteigerung von Grund-
s t c k e n (Art. lOS VZG). -Die richtig durchgeführte
SteIgerung kann von einem Teilnehmer nicht deshalb ange-
fochti:lU werden, weil er sich (angeblich) durch eine unrichtige
Auskunft des Steigerungsleiters über die Verlegung des Erlöses
auf die einzelnen Grundstücke von weitere Bieten abhalten
liess, mag er auch als Pfandgläubiger ein Interesse gehabt
haben, darüber unterrichtet zu werden. -Keine Pflicht des
Sneigerungsleiters zur Auskunfterteilung über Verhältnisse,
die erst nach durchgeführter Verwertung zu ordnen sind.
Vente d'immeubles en bloc (art. lOS ORI). Lorsque les encheres
ont ete regulierement exooutees, un miseur n'est pas .en droit
de les attaquer par la raison qu 'il aurait ete amene a cesser
de surencherir ensuite d'un renseignement inenct qui lui
a. te donne par le directeur des encheres au sujet de la repar-
tltIOn du produit de la realisation, et ce quand bien meme
il avait interet, en qualite de creancier hypothOOaire, a avoir
ce renseignement. -Le directeur des encheres n'a pas l'obli-
gation de donner de renseignements sur des points qui doivent
etre regIes seulement apres la vente.
AB 60 IIr -1934