BGE 60 III 229
BGE 60 III 229Bge27 mar 1934Apri la fonte →
228 S(>huldb"tl'"ibungs-uud Konkursrecht. No 59. » cosse a ques,to titolo, non possono essere ne pignorati, ne sequestrati, ne inclusi nella massa deI fallimento ». Ma specifieando nell'art. 19 quali siano queste « pre- stazioni », gli statuti vi annoverano solo le pensioni (art. 20 a 39 degli statuti), le indennita uniehe (art. 40 e 41) ed i soecorsi (art. 42 e 43). Dalle « prestazioni » della Cassa propriamente dette sono quindi escluse le indennitit d'uscita dipendenti dall'art. 8. Ne segue, che i1 disposto dell'art. 18, ehe statuisee I'impignorabilita assoluta delle prestazioni della Cassa, non e direttamente applicabile alle indennita d'uscita. Lo sarebbe solo in base ad una interpretaziolle lata, interpretazione tuttavia ehe sembra vietata per i1 riflesso che quel disposto, il quale di fronte alla regola generale della pigllorabilita, per massima, di tutti i beni deI debitore, ne dichiara alcuni impignora- bili, e un disposto di privilegio, che non pUD essere inter- pretato in modo lato. In questo senso questa Corte si e ehiarita in merito al pignoramento di un'indennita d'uscita dovuta ad un funzionario delle strade ferrate federali con sentenza deI 30 dicembre 1918 in causa Meyer c. Steiner (RU Vol. 44 IU N0 53 ; cfr. anehe 44 IIIN°47).Benche i disposti di legge applieabiliinquest'ul- timo caso (cfr. statuti della cassa deI personale delle Strade ferrate deI 1906 art. 12 e 17, edella riforma deI 20 novembre 1917, art. 3) non concordino perfettamente nel loro tenore coi disposti applicabili al caso conereto (art. 8, 18 e 19 degli statuti 6 ottobre 1920), il ragiona- mento predetto, dedotto dall'art. 19 degli statuti deI 1920, ealza in ambo i casi. 2. -Ma l'istanza eantonale ha errato contestando ehe l'indennita d'uscita eada sotto il disposto dell'art. 93 LEF. L'ammontare delle quote d'assicurazione versate dal debitore alla Cassa d'assicurazione fu soluto sotto la forma di ritenute sul salario (art. 47 degli statuti deI 6 ottobre 1920) : esse constano dunque di importi ehe, ove non f088ero stati dedotti daHo stipendio, sarebbero stati impignorabili nella misura voluta dall'art. 93. I~e quote Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 60. 229 pagate dal debitore alla Cassa non ha.nno perso questo carattere per averle egli versate alla Cassa allo scopo di adempiere gli obblighi ehe gli incombevano come membro della Cassa. Ora, se questo scopo non puo piu essere raggiunto perche il debitore fu esc1uso dalla Cassa e se, per questo motivo, le quote pagate (sema gli inte- ressi) gH vanno reEtituite, l'importo dovutogli in virtu dell'art. 8 degJi statuti (indennita d'm!Cita) non conserva meno Ja natura di stipendio guadagnato e come tale, giusta l'art. 93 LEF; pignorabUe soltanto in quanta non sia indispensabile al proprio sostentamento ed a quello della sua famiglia (RU 53 UI N. 20). 3. -Rinvio all'istanza cantonaJe affincM determini la quota pignorabile dell'indennita d'uscita asensi dell'art 93 LEF. La Oamera fl!€cuzioni e lallimenti pronuncia : Il ricorso e ammeESO ace. a mente dei eonsiderandi. 60. Entscheid vom 8. Dezember 1934 i. S. Erben Spoturno, genannt Coty. Unzulässig ist die P f ä n dun g des Her aus gab e a n - s p r u c he sanstatt der Pfändung der Sache selbst. On ne peut saisir a Ia place de l'objet lui-meme la pretention de se faire remettre cet objet. Invece deU'oggetto,non e Iecito pignorare Ia pretesa alla consegna dell'oggetto stesso. A. -Im Anschluss an verschiedene Arreste, welche die Rekursgegnerin für eine Forderung von 26,000,000 Fr. gegen den Rechtsvorgänger der Rekurrenten herausge- nommen hatte, wurden am 30. Oktober/28. November 1933 vom Betreibungsamt Zürich 1 gepIandet : Sämtliche An- sprüche des Rechtsvorgängers der Rekurrenten gegen die Basler Handelsbank in Zürich, « insbesondere der Heraus- gabeanspruch an die Basler Handelsbank aus dem Depot-
230 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 60. schein Nr. 3419 vom 23. Januar 1933, ausgestellt auf Alphee Duhois .. ; Paris und Rene Marais, Neuilly sur Seine, ... hetreffend 453,811 Stück Aktien der SocieM ame- ricaine Coty incorporated in New-York und Delaware, Schätzungswert 14,000,000 Fr. » Die Aktien-hezw. Zerti- fikatsnummern waren angegehen und es war heigefügt, sowohl Duhois wie Marais erklären, dass sie an diesem Depot keine Rechte geltend machen, sondern dass dasselhe dem Arrestschuldner gehöre, für den sie es verwahren. Auf Verwertungshegehren hin, das dem Schuldner mit dem Beifügen bekannt gegeben wurde: Le creancier de- mande que les pretentions saisies 1ui soient donnoos· en payement aux termes de l'art. 131 alinea 2 LP, überwies das Betreibungsamt der Rekursgegnerin am 3. März 1934 die geplandeten Ansprüche zur Eintreibung unter Be- nützung des Betreibungsformulars Nr. 34. B. -Am 13. März 1934 führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Arreste, sowie die in Prose- quierung dieser Arreste erlassene Betreibung, sowie die sämtlichen weiteren Rechtshandlungen des Betreibungs- amtes Zürich I in dieser Betreibung als nichtig aufzuhehen, eventuell, wurde vor der oheren Aufsichtshehörde beige- fügt, sei die Anweisung gemäss Art. 131 SchKG, weil gesetzwidrig, aufzuheben. Ende Juli 1934 ist der Schuldner gestorben. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 15. No- vember 1934 die Beschwerde abgewiesen. D. -Diesen Entscheid hahen die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : I. -Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustim- men' dass Rechtsanwalt Dr. Treadwell als zur Beschwerde- führung und Weiterziehung ermächtigt anzusehen war und ist. 2. - Eine Betreibung ist nicht abgeschlossen, bevor die Schnldbetreibungs. und Konkursrecht. No 60. 231 zehntägige Frist zur Beschwerde gegen die Verwertung abgelaufen ist, mit andern Worten: einer hinnen zehn Tagen seit der Verwertung geführten Beschwerde kann nicht entgegengehalten werden, sie sei nicht mehr zulässig, weil das Betreibungsverfahren bereits· ahgeschlossen sei. Trotz der vorausgegangenen spezifizierten Mitteilung des Verwertungsbegehrens lief die Frist zur Beschwerde gegen die Art der Verwertung noch während zehn Tagen seit deren Vornahme. Und schon der ursprünglich gestellte Beschwerdeantrag umfasst den Angriff auf die am 3. März zur Anwendung gebrachte Verwertungsart. 3. - In der Tat können nur Geldforderungen auf diese Art verwertet werden. Dies ist freilich nur in Art. 131 Abs. I SchKG für die Anweisung an Zahlungsstatt aus- drücklich gesagt, für die es selbstverständlich gelten muss, während Abs. 2 allgemeiner von der Übernahme der Ein- treibung eines « Anspruchs » spricht. Jedoch liegt die Be- schränkung auf Geldforderungen der näheren Ausgestal- tung dieser Verwertungsart durch das Betreibungsformular Nr. 34 zu Grunde, das im Gegensatz zum Konkursformular Nr. 7 über die Abtretung von Rechtsansprüchen der Kon- kursmasse gemäss Art. 260 SchKG als Gegenstand der Überweisung nur ziffermässig bestimmte « Forderungs- beträge » vorsieht und nur die bloss auf eingetriebene Geld- forderungen zugeschnittene Klausel enthält : « Ist die Er- mächtigung einem einzelnen Gläubiger erteilt worden, so kann er das Ergebnis der Geltendmachung der Forderung nach Abzug der Kosten zur Deckung seiner Forderung laut Betreibung Nr .... zurückbehalten. Ein überschuss ist dem Betreibungsamt zuhanden der übrigen Pfändungs- gläubiger abzuliefern », dagegen nicht die weitere Klausel des Konkursformulars Nr. 7 : « Besteht das Ergebnis nicht in barem Gelde, so ist es der Konkursverwaltung (hier: dem Betreibungsamt) behufs Vornahme der Verwertung einzuhändigen», Allermindestens hätte die Vorinstanz bei ihrer gegenteiligen Ansicht· diese selbstverständliche Kautel beachten müssen, anstatt zu dem auch noch unter AS 60 IU -1934 18
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Schuldb,.trcibung~. lind l(ollkursredlt. N° 60.
anderen Gesic4tspunkten abzulehnenden Ergebnis zn ge-
langeIl :
« Gibt alsdann der Drittschuldner die Sache
heraus, so erlangt der Ersteigerer bezw. der eingewiesene
Gläubiger
duran zwar nicht das Eigentum, wohl aber das
RecM, die Sache freihändig zu verkaufen und den Erlös
zu seiner Befriedigung zu verwenden. Dabei ist der Er-
steigerer weder dem Amt noch dem Schuldner Rechenschaft
schuldig, der angewiesene Gläubiger nur insofern, als er
einen allfälligen Übersch1lBs dem Amt abzuliefern hat. »
4. -Indessen erweist sich auch jede andere Art der
Venrel'tung eines solchen Anspruchs als unzulässig.
Art. 11 SchKG ver!)flichtet den Schuldner, allfällig auch
diejenigen Vermögensgegenstände anzugeben, welche sich
nicht in seinem Gewahrsam befinden ; Art .. 98, Abs. 2 und 4,
sieht die Pfändung und Besitznahme von in den Händen
eines dritten Besitzers (Pfandgläubigers) befindlichen be-
weglichen
Sachen vor, und Art. 109 SchKG setzt voraus,
dass solche
Sachen gepfändet werden und nicht etwa bloss
der Anspruch des Betriebenen gegen den Gewahrsamsin-
haber auf deren Herausgabe. Hieraus hat das Bundes-
gericht
auf die Unzulässigkeit der Pfändung des biossen
(dinglichen) Herausgabeanspruches des
Eigentümers ge-
schlossen, hauptsächlich
aus dem Grunde, weil die Inte-
ressen des Betriebenen durch eine vor der Erledigung all-
fälliger
Dritt ansprachen erfolgende Verwertung des Heraus-
gabeanspruches --anstatt der Verwertung der Sache selbst
nach im 'Widerspruchsverfahren erfolgter Erledigung von
Drittansprachen -allzu empfindlich beeinträchtigt ,rer-
den könnten (BGE 41 III S. 387, 44 III S. 19). Überdies
stände eine Venvertung des bIossen Herausgabeanspruches
im Widerspruch zur Vorschrift des Art. 129 Abs. 2 SchKG,
wonach die Verwertung beweglicher Sachen deren Über-
gabe in sich schliesst. Dementsprechend wird schon die
(die
Verwertung vorbereitende) Pf'andung einer bewegli-
chen Sache, sei es auch in Gestalt des Herausgabeanspru-
ches, verpönt, wenn sie dem Ersteigerer nicht übergeben
werden könnte, weil sie sich bei einem Dritten im Ausland
Sdlllldbet-rcibullgR. und l';:ouku",rdlt. XO 01).
befindet (BGE 41 III S. 291, insbmlomlere 8. 293 Erw. 2) ;
die hier streitigen Aktientitel sollen ja aber in Ne\v-York
sein.
Während die bisherige Rechtsprechung für den dingli-
chen
Herausgabeanspruch des Eigentümers entwickelt
worden ist, wird
der hier gepfä.ndete Herausgabeanspruch
aus einem HinterJegungsvertrag hergeleitet und ist inso-
fern obligatorischer
Natur. Allein es steht dahin, ob das
(blosse) Rückforderungsrecht des Hinterlegers
überhaupt
ein « Vermögensgegenstand » desselben sei, der gepfändet
und verwertet werden könnte; man braucht nur an die
jedem Richter naheliegenden Beispiele des Schiedsrichters,
der den Streitgegenstand, oder des privaten Erbschafts-
liquidators,
der Erbschaftsgegenstände durchaus korrek-
terweise
im eigenen Namen hinterlegt, zu denken, um sich
von der Unmöglichkeit der Pfändung und Verwertung des
Herausgabeanspruches
aus Hinterlegungsvertrag zu über-
zeugen
im Falle, dass der Hinterleger die hinterlegte Sache
zur Verfügung eines fremden Eigentümers halten muss.
Voraussetzung
der pfändbarkeit und Verwertbarkeit des
Rückforderungsrechtes des Hinterlegers
müsste also sein,
dass es
mit dem (dinglichen) Herausgabeanspruch des
Eigentümers zusammentrifft. Im vorliegenden Falle sind
deml auch die Arrestierung und Pfändung gerade im
Hinblick auf das Eigentum des Rechtsvorgängers der
Rekurrenten an den hinterlegten Aktien verlangt worden.
Will
und kann aber nicht ein bloss obligatorischer Heraus-
gabeanspruch, sondern der mit ihm zusammenfallende
dingliche
Herausgabeanspruch des Eigentümers gepfändet
und verwertet werden, so scheitert dies an den bereits
erörterten Hindernissen.
Übrigens
ist nicht erfindlieh, wie ein bloss obligatorischer
Herausgabeanspruch aus Hinterlegungsvertrag überhaupt
verwertet werden könnte. Selbst wenn man die Verwer-
tungsart der Übernahme zur Eintreibung zulassen wollte,
so
müsste für den Fall, dass nicht sämtliche pfandenden
Gläubiger sie verlangen, auch die Versteigerung möglich
234 Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. No 60. sein. Kann aber der Ersteigerer (gleichwie der eintreibende Gläubiger) nicht ohne weiteres Eigentümer der an ihn her- auszugebenden Sache werden, wie die Vorinstanz selbst zugibt, so versteht sich keineswegs von selbst, dass er sie verwerten dürfe, sondern könnte er das Recht zur Ver- wertung nur daraus herleiten, dass er (oder der eintrei- bende Gläubiger) die hrausgegebene Sache zunächst dem Betreibungsamt zur Pfändung herausgäbe, entsprechend dem oben zum Konkursformular Nr. 7 Gesagten. Alsdann müsste aber mit der Geltendmachung von Drittansprüchen im Widerspruchsverfahren gerechnet werden, welche die Vorinstanz einfach aufopfern zu wollen scheint. Indessen lässt sich bei dieser,Perspektive überhaupt kein dem "T erte der Sache einigermassen entsprechendes Steigerungsange- bot erwarten, weshalb diese Verwertungsart nicht im "Tiderspruch zu den eingangs angeführten Vorschriften zum Schaden des Schuldners zugelassen werden darf. ER ist auch gar nicht nötig, den Umweg über die Verwertung des HerausgabeallSpruches zu machen; denn wenn die herauszugebende Sache nicht dem Betriebenen gehört, so führt die Verwertung doch zu nichts, und wenn sie ihm gehört, so kann sie nach den bereits angeführten Vor- schriften vom Betreibungsamt direkt gepfändet, behändigt und verwertet werden. Die Art. 122 ff. SchKG sehen überhaupt nur den « Verkauf» der beweglichen Sachen und der Forderungen vor, und .unter letzteren sind ebenso- wenig wie bei dem bereits erörterten Art. 91 SchKU HerausgabeallSprüche zu verstehen. Zu den Vermögensbestandteilen anderer Art, für die gemäss Art. 132 SchKG das Verwertungsverfahren in jedem einzelnen Falle von den Aufsicht8behörden beson- ders zu bestimmen wäre, kann ein HerausgabeallSpruch nicht gerechnet werden, da die beispielsweise Aufzählung der Nutzniessung und des Anteiles an GemeillSchaftsver- mögen zeigt, dass hierunter ganz andere Rechtsverhältnisse zu verstehen sind. Kann somit auf keine Weise zur Verwertung des ge- Pfaud"(lc-.hlll!!Sverfahl'l'l1. No 61. 235 pfändeten Anspruches geschritten werden, so ist nicht bloss die rechtzeitig angefochtene Überweisung zur Ein- treibung, sondern auch die Pfändung, obwohl nicht binnen zehn Tagen mit Beschwerde angefochten, als nichtig, weil keine Grundlage für eine anschliessende Verwertung bil- dend, aufzuheben. l\fit den Arresten braucht man sich nicht mehr zu befassen, weil sie durch die Pfandung er- setzt worden sind und übrigellS infolge Erlösehens der Prosequierungsbetreibung gemäss Art. R8 Abs. 2 SchKG ohnehin dahingefallen wären. Demnach erkennt die Schuldbetr-u. Kon"-"wl'skammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die An- weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG und die Pfändung aufgehoben werden. B. Pfandnachlassverfahren, Nachlass von Hotelpachtzinsen. Procedure de concordat hypothecaire, remise de fermages d'hötels. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 61. Extrait de l'arret du 16 octobra 1934 dans la cause Soeiste immobiliere da 1& Tour da Longema.l1e S. A. Re-mise de /erntages et lovers d'hOtels. L'art. 53 bis de l'arret6 fedemI du 30 septembre 1932 (arret6 feueml du 27 mars 1934) ne peut etre invoque par celui qui. lors de la signature du bail. pouvait et devait privoir la cme. En s'engageallt dans de teUes conditions. il commet une fante.
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