10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3.
auf den ersten Tag jedes Kalendervierteljahres geschehen
ist.
Solange also letztes Ziel der 1. Juli war, d. h. bis
zum 1. Oktober, durfte für den Mietzins des streitigen
Zeitraumes
das Retentionsverzeichnis nicht aufgenommen
werden.
Nur in dieser Beschränkung gibt es einen betrei-
bungsrechtlichen Behelf zur Sicherung von nicht bereits
aufgelaufenem Mietzins,
nicht schlechthin zur Sicherung
der Erfüllung eines auf Jahre hinaus abgeschlossenen
Mietvertrages.
So hat es denn auch das Betreibungsamt
selbst nur einem Versehen zugeschrieben, dass die strei-
tige Retentionsurkunde aufgenommen worden ist, und
sich dem Antrag auf deren Aufhebung angeschlossen.
Dagegen
hat die untere Aufsichtsbehörde geglaubt, in
Anlehnung an Präjudizien des Bundesgerichtes die Reten-
tionsurkunde aufrechthalten zu können, dabei jedoch
übersehen, dass es sich
dort nicht um die vom Vermieter
verlangte Aufnahme von Retentionsgegenständen in die
Retentionsurkunde handelte, sondern um deren Pfändung
und Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Mieters.
Einleuchtenderweise
ist in diesem Falle für die Ausein-
andersetzung zwischen den pfändenden Gläubigern und
dem Vermieter massgebend, für welche Mietzinsraten
letzterer das Retentionsrecht hat im Zeitpunkte, da die
Retentionsgegenstände zum Zwecke der Verwertung weg-.
genommen werden müssen.
Würde das Betreibungsamt
gerade in diesem Zeitpunkt um die Aufnane einnr
Retentionsurkunde angegangen, so müsste es SIe für dIe
ganz gleichen Mietzinsraten
aufnehmen -womit die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung dargetan ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
- Entscheid vom !aS. Pebruar 1934 i. S. Kar.dan.
Die Rechtskraft des im Konkurs einer Kommandi t-
ge seil sc h a f t, aus der ein Kommanditär ausgetreten war,
aufgestellten S e par a t k 0 II 0 kat ion s p 1 a n e s über
die früheren Schulden steht nicht der Einwendung des
belangten früheren Kommanditärs entgegen, jene Schulden
seien nicht schon vor seinem Austritt entstanden.
Faillite d'une 80ciäe en commandite, d'oil un ancien commandi-
taire s'etait precedemment retir6. -Etat de collocation parti-
culier
dresse pour les dettes anciennes. Meme passe en force,
cet etat de collocation particulier n'empeche pas l'ex-comman-
ditaire, recherche pour ces dettes, de contester qu'elles soient
anterieures a sa sortie de la societe.
Fallimento di una 80cietd in acoom,andita, dalla quale un socio
accomandante si era ritirato prima deI fallimento. -Stato
di collocazione particolare concernente gli antichi di lui debiti.
Anche se cresciuto in forza, questo stato di collocazione non
e di ostacolo a che l'ex-aceomandante, reso responsabile di
questi debiti, contesti, ehe essi siano anteriori 11.1 suo ritiro
dalla societa.
A. -Der Rekurrent war von 1925 bis Ende 1930
Kommanditär in der Kommanditgesellschaft F. Gerber-
. Hiltbrunner Oie in Bern, die nach seinem Austritt
vom Komplementär mit seiner Ehefrau fortgesetzt wurde
und im Jahre 1932 einen gerichtlichen Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung abschloss. Die Liquidations-
. masse will die
Rechte gegen den Rekurrenten als frühe-
ren Kommanditär nicht selbst geltend machen, sondern
deren Abtretung den Gläubigern anbieten.
Mit einer ersten Beschwerde verlangte der Rekurrent
Auflage eines separaten Kollokationsplanes des creanciers
de la commandite , was durch Rekursentscheid des
Bundesgerichtes
vom 14. September 1933 angeordnet
wurde (BGE 59 III S. 199). Als es dann geschah, führte
der Rekurrent die vorliegende Beschwerde mit dem
Antrag, der Liquidntor sei anzuweisen de ne proceder
au depot de l'etat de collocation special que lorsque
droit sera connu sur la pretention de l'administration
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
de la masse rnsp. de la masse a la restitution de la com-
mandite remboursee.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 25.
Januar 1934 die Beschwerde abgewiesen.
e. -Diesen Entscheid hat der Reknrrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Besteht eine Konkursmasse aus nichts anderem als
einem
streitigen Rechtsanspruch, der zunächst gerichtlich
geltend gemacht werden muss, so bleibt schlechterdings
nichts anderes als die Einstellung des Konkursverfahrens
übrig. Dem entspreche es, meint der Rekurrent, dass
hier nichts zur Feststellung von Forderungen aus der
Zeit vor dem Austritt des früheren Kommanditärs ge-
schehen dürfe, solange das,
worauf (nur) diese Altgläubiger
Anspruch machen können, sich nur in Gestalt einer
bestrittenen Rückforderung gegen den früheren Kom-
manditär in der Nachlassmasse befindet. Damit setzt
sich der Rekurrent zunächst in seltsamen Widerspruch
zu seiner früheren Beschwerde, mit der er selbst ohne
Vorbehalt gerade das verlangte, was er jetzt mindestens
zeitweilig nicht vorgenommen wissen will. Sodann geht
der Rekurrent achtlos daran vorbei, dass die Einstellung
des Konkurses mangels greifbarer Aktiven ein Notbehelf
ist. Nur dann führt sie ja auch zum Schluss des Konkurs-
verfahrens, wenn nicht für die Kosten der Durchführung
desselben hinreichende Sicherheit geleistet wird (Art. 230
Abs. 2
SchKG). Wird aber das Konkursverfahren einer
Kommanditgesellschaft (oder wie hier das Liquidations-
verfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensap-
tretung) ohnehin durchgeführt, so dürfen die verhältnis-
mässig geringfügigen Weiterungen, welche ein separates
Kollokationsverfahren über Verbindlichkeiten aus der Zeit
vor dem Austritt eines früheren Kommanditärs erfordert
füglieh aus Mitteln der allgemeinen Konkursmasse finan
Schuldhetreihungs-und Konknrsreeht. Kc 4.
ziert werden, mag auch vorderhand dahinstehen, ob
wirklich etwas zur besseren Befriedigung dieser Altgläu-
biger
in die Masse hereingebracht werden könne. (Vor-
sicht ist freilich geboten, sobald ein im Separatkolloka-
tionsplan nicht zugelassener Gläubiger Kollokationsklage
erhebt, weil es sich in der Tat nicht rechtfertigen liesse,
dass
derartige Prozesse auf Gefahr der allgemeinen Masse
statt unter den allein interessierten Altgläubigern selbst
ausgetragen werden;) Ja gerade wenn die Einlage des
ausgetretenen Kommanditärs nur auf dem Prozesswege
(zurück) gewonnen
werden kann, mag sich die Aufstellung
des Separatkollokationsplanes schon hiefür als notwendig
erweisen. Denn sind nur verhältnismässig wenige Alt-
" gläubiger vorhanden, so soll der Prozess nicht auf Kosten
der allgemeinen Masse geführt werden, wird also regel-
mässig
zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG geschritten
werden müssen. Als Zession;:tre kommen aber, wie" schon
im früheren Rekursentscheid (a. a. O. S. 202) bemerkt,
nur Altgläubiger in Betracht, weshalb der Kreis derselben
zum voraus bestimmt werden muss, wofür kein anderes
. Mittel als das separate Kollokationsverfahren gut ist.
Hieraus folgt dann freilich, dass der Rekurrent, wenn
. er ebenfalls eine solche alte Forderung geltend machen
will, damit jedoch nicht zugelassen wird, sofort K'ollo-
kationsklage erheben muss, obwohl eine Abtretung gemäss
Art. 260 SchKG an ihn selbst nicht in Frage kommt.
Allein in der gleichen Lage ist ja irgendwelcher andere
Gläubiger, der zwar nicht Abtretung verlangen, aber
für den Fall eines Erfolges der Zessionare sem Recht
auf Befriedigung aus der Kommanditsumme (hintnr den
Zessionaren) doch nicht einfach fahren lassen will. Hierin
kann keine Zumutung gesehen werden, die dem Rekur-
renten nicht mit Fug gemacht werden dürfte.
Die Wirkung dieses Separat-Kollokationsplanes ist
darauf beschränkt, für den Fall, dass die (zurückbezahlte)
Kommandite wiedererlangt wird, das Recht des einzelnen
darin zugelassenen Gläubigers auf Befriedigung aus diesem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 4.
Masseaktivum festzustellen im Verhältnis zur Masse und
im Verhältnis zu den übrigen Gläubigem (einerseits den
nicht zugelassenen, anderseits den ebenfalls zugelassenen).
Dagegen
wird im Verhältnis zum einzahlungs-bezw.
rückgewährspflichtigen
früheren Kommanditär nichts prä-
judiziert. Dies folgt schon daraus, dass der frühere
Kommanditär als Nicht-Konkurs-bezw. Nachlassgläubiger
gar nicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes legiti-
miert ist. (Ist er ebenfalls ein Altgläubiger oder behauptet
er mindestens, es zu sein, so kann auf diesen ganz zufälligen
Umstand nichts ankommen.) Daher vermag die rechts-
kräftige Zulassung von Gläubigem im Separat-Kollo-
kationsplan nichts daran zu ändern, dass der frühere
Kommanditär, wenn er auf (Wieder-) Einzahlung der
Kommandite belangt wird, sei es von der Masseverwal-
tung selbst, sei es von deren Zessionaren, zu seiner Vertei-
digung geltend machen kann, er hafte dem einen oder
anderen oder diesen sämtlichen Gläubigem nicht, weil
ihre Forderungen nicht schon vor seinem Austritt ent-
standen seien. Ob er überhaupt etwas und allfallig wie
viel
er einzuwerfen hat, hängt ja, ebensogut wie z. B.
vom erfolgten Rückbezug und dessen Ausmass, davon
ab, . ob noch solche Altgläubiger vorhanden und wie gross
ihre 'Forderungen seien. Insoweit werden also die Rechte
des Rekurrenten durch das separate Kollokationsverfahren
nicht berührt, wie schon .die Vorinstanz zutreffenq. an-
genommen hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
I
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5.
- Sentenza deI 15 mariO 1934 in causa Panizza.
Art. 6 della convenzione internazionale dell'Aja deI 17 luglio
1905 relativa alla procedura civile. -Questo disposto ha
derogato al trattato italo-svizzero deI 1868 in merito al modo
di notificazione di atti di procedura. In quali ipotesi e lecita
tra gli Stati aderenti la notifica per via postale. A differenza
deIla Germania, l'Italia non ha mai sollevata opposizione
contro Ia notifica a mezzo postale.
Art. 6 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom
- Juli 1905. -Diese Bestimmung hat für die Zustellung
von Gerichtsakten zwischen der Schweiz und Italien neues
Recht geschaffen und die nach dem Staatsvertrage von 1868
anerkannte Ordnung abgeändert. -Voraussetzungen, unter
denen die unmittelbare Zustellung durch die Post zwischen
den der Übereinkunft beigetretenen Staaten zulässig ist. -
Im Unterschiede zu Deutschland hat Italien gegen diese Art
der Zustellung nie Einspruch erhoben.
Art. 6 de la Convention internationale de La Haye du 17 juillet
1905, concernant Ia procedure civile. -Cette disposition a
modifie le mode de notification des actes de procedure tel
qu'il etait prevu par le TraiM italo-suisse de 1868. -Hypo-
theses clans lesquelles la notification par Ia poste est autorisee
entre les Etats contractants. -A la di:ffnrence de l'Allemagne,
l'Italie ne s'est jamais opposee a. ce mode de notification.
A. -Nel fallimento di Enrico Colombo, negozio di
calzature in Locaino, furono inventariati N° 133 cappelli
da uomo portanti la marca di fabbrica Panizza . Con
ufficio deI 2 settembre 1933 la ditta G. Panizza C. in
Ghiffa rivendicava in proprieta circa N° 100 di detti
cappelli, che affermava essere stati dati soltanto in deposito
al fallito.
In data deI 5 dicembre 1933 l'Ufficio di Esecuzioni e
Fallimenti di Locarno notificava alla ditta Panizza, a
mezzo
di lettera raccomandata, che la rivendicazione era
contestata ed impartiva alla rivendicante un termine
di 10 giorni per agire in giudizio a' sensi dell'art. 246
LEF.