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Familit'nreeht. :, 0 2.
die Fähigkeit des Verbeiständeten unberührt, den Beistand
zu besonderen Verfügungen zu ermächtigen. Die Ermäch-
tigung durch die Vormundschaftsbehörde kommt hier nur
in Frage, wenn der Verbeiständete daran verhindert oder
hiezu
tatsächlich unfähig ist. Wo jedoch dem Verbeistän-
deten (im Umfang der Vermögensverwaltung) die Hand-
lungsfähigkeit entzogen worden ist, muss auch die Fähig-
keit zur Ermächtigung des Beistandes (Beirates) im Sinn
von Art. 419 Abs. 2 verneint werden. Es besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, als er das
Institut der Beiratschaft aufnahm, einer Person, welche
zu ihrem Schutz einer Beschränkung der Handlungsfähig-
keit bedarf, der also die für die laufende Verwaltung ihres
Vermögens erforderliche
Einsicht und Eignung abge-
sprochen wird, noch einen massgebenden Einfluss
auf
Vornahme oder Unterlassung von Verfügungen zuge-
stehen wollte, welche über diese laufende Verwaltung
hinausgehen.
Der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende
ist daher (entgegen der Auffassung von KAUFMANN, S. 378,
No. 4 a und 262 No. 72, und EGGER, Anm. 4 b zu Art. 395)
als nicht fähig im Sinn von Art. 419 Abs. 2 ZGB zu be-
trachten. Das schliesst immerhin nicht aus, dass der
urteilsfähige Schützling, ebenso wie der urteilsfähige
Bevormundete (Art. 409), um seine Ansicht befragt wird;
nur hat das nicht im Sinn einer Mitentscheidung zu ge-
schehen.
Sollte aus den Ausführugnen im Entscheid
BGE 59 TI 103 Erw. 2 etwaS Abweichendes herauszulesen
sein, so
könnte daran nicht festgehalten werden. Ob im
Fall einer Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB)
die Mitwirkung des Beirates
auch noch einer Ermächtigung
durch die Vormundschaftsbehörde bedarf (wie das in der
Praxis der kantonalen Behörden schon entscheiden worden
ist, vgl.
SJZ Bd. 24 S. 234), braucht hier nicht näher
erörtert zu werden.
Familienrecht. :, Q 3.
3. Auszug aus dem Orteil der II. Zivilabteilung
vom 1. März 1934 i. S. Schnyder gegen Brehm.
Vaterschaftsklage nach vorausgegangener
Une h e li ehe r k I ä I' U n g des Kin des.
- Unehelicherklärung des Kindes als Voraussetzung zur Anhe-
bung einer Vaterschaftsklage, wenn die Mutter zur Zeit der
Empfängnis verheiratet war (Art. 316 ZGB). Ein auslän-
disches, nach dortigem Recht ausgefälltes Urteil auf Unehe-
licherklärung ist anzuerkennen, wenn der in der Schweiz
wohnende klagende Ehemann dem betreffenden Staate ange-
hört hat. Art. 8 und 32 NAG.
- Die Vaterschaftsgerichte sind an die tatbeständlichen Fest-
stellungen, auf denen die Unehelicherklärung beruht, nicht
gebunden. Sie haben alle für die Beurteilung der Vaterschafts-
klage erheblichen Momente selbständig zu prüfen.
Das Kind einer mit ihrem Ehemann in der Schweiz
wolmenden
Deutschen wurde auf Klage des Ehemannes
vom badischen Landgericht Karlsruhe rechtskräftig für
unehelich erklärt. Darauf belangten Mutter und Kind
den angeblichen ausserehelichen Vater auf Vermögens-
leistungen
nach Art. 317 und 319 ZGll.
A U8 den Erwägun,gen :
- -Da die Klägerin-Mutter zur Zeit der Empfängnis
verheiratet war, ist die Anhebung einer Vaterschaftsklage
nur dann zulässig, wenn das Kind zuvor durch den Richter
für unehelich erklärt worden ist, wobei die Klagefrist erst
mit dem Tage der Unehelicherklärung beginnt (Art. 316
ZGB). Der Beklagte hält dafür, das Urteil des badischen
Landgerichts Karlsruhe vermöge diese Voraussetzung nicht
zu schaffen, da die. Anfechtungsklage des Ehemannes
nicht binnen der in Art. 253 ZGE vorgeschriebenen Frist
und zudem nur gegen das Kind angehoben worden sei,
da ferner der als Vertreter des Kindes bestellte Pfleger
dessen
Rechte im Prozess nicht gehörig gewahrt und das
Gericht
auf einen unzulänglidlßn Sachverständigenbefund
über die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes abgestellt
'nmiliellTt'cht. Xo 3.
habe. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören, denn
der Vaterschaftsrichter hat ein rechtskräftiges Urteil,
wodurch die Unehelichkeit des Kindes festgestellt ist,
als solches
hinzunehmen, und es steht ihm nicht zu
dessen Grundlagen zu überprüfen. Freilich wäre da
ausländische Urteil für den schweizerischen Richter nicht
massgebend, wenn für die betreffende Statusklage die
deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung des deut-
schen Rechts gegen zwingende, auch nicht etwa durch
Staatsvertrag ausser Kraft gesetzte Normen der schwei-
zerischen
Rechtsordnung verstiessen, dergestalt, dass ein
solches
Urteil in der Schweiz schlechthin nicht beachtet
werden dürfte. Das ist aber nicht der Fall. Gemäss Art. 8
in Verbindung mit Art. 32 NAG war der deutsche Richter
zuständig und deutsches Recht anwendbar (vgl. BGE 49
II 317).
2. -'-Demnach steht der Klägerschaft der Weg zur
Vaterschaftsklage nach Art. 316 ZGB in der Tat offen.
Eine weitergehende Bedeutung kommt dagegen der
gerichtlichen Unehelicherklärung des Kindes für den
Vaterschaftsprozess nicht zu. Die Vorinstanz verkennt
die Rechtslage, wenn sie annimmt, der Beklagte könne
gegen
die jenem Urteil zugrunde liegenden tatbeständJichen
Feststellungen nur mit anderweitigen neuen Beweisen auf-
kommen. Gegenstand jenes Prozesses war die Frage der
Unehelicherklärung, und enzig darüber ist entschieden
worden.
In welcher Weise dabei das Gericht einzelne
tatbeständliche Fragen beurteilt und Beweise gewürdigt
hat, ist für die Gerichte, die über die Vaterschaftsklage
zu befinden haben, nicht bindend, umsoweniger, als der
hier Beklagte an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen
war und zu den dort durchgeführten Beweismassnahmen
nicht hatte Stellung nehmen können. Dem Beklagten ist
also darin beizupflichten, dass im Vate'rschaftsprozess,
mögen hier auch Akten des Ehelichkeitsanfechtungs-
prozesses beigezogen werden, die
Würdigung des Prozess-
stoffes einzig
und allein dem zur Beurteilung der Vater-
Familienrecht. XO 3.
schaftsklage berufenen Gerichte zusteht. Die Meinung
der Vorinstanz, eine andere als die von ihr vertretene
Betrachtungsweise liefe auf eine l 'lissachtung des Urteils
über die Ehelichkeitsanfechtung hinaus, trifft nicht zu.
Auch wenn das Vaterschaftsgericht, von den Erwägungen
jenes Urteils abweichend, den Beweis der Zeugungsunfähig-
keit des Ehemannes der Erstklägerin nicht als erbracht
ansehen und die Vaterschaftsklage gerade deshalb abwei-
sen sollte, so könnte nicht von einer unzulässigen Miss-
achtung der Unehelicherklärung gesprochen werden. Denn
daran, dass das Kind als unehelich zu gelten hat, würde
durch das Vaterschaftsurteil nichts geändert, und alle
mit der Unehelicherklärung verbundenen Rechtswirkun-
gen (Familienname, erbrechtliche Stellung usw.) blieben
unberührt. Darüber hinaus aber erstreckt sich die Rechts-
kraftwirkung der Unehelicherklärung nicht. Der Vater-
schaftsbeklagte hat Anspruch darauf, mit allen seinen
Bestreitungen und Einreden nach Massgabe des Vater-
schaftsrechtes
und der es beherrschenden Verteilung der
Beweis-und Abwehrlast uneingeschränkt gehört zu
werden, und es darf ihm hiebei keineswegs zum Nachteil
gereichen, dass im vorausgegangenen Ehelichkeitsanfech-
tungsprozesse allenfalls die Verteidigung
versagt oder das
Gericht die Akten in einer Weise geprüft haben mag,
der das Vaterschaftsgericht bei selbständiger Prüfung in
Anwendung des zutreffenden materiellen und Prozess-
rechts nicht beistimmen kann. Es muss somit dem
Beklagten unbenommen bleiben, die Einrede aus .Art. 314
Abs. 2 ZGB auch auf die Tatsache zu stützen, dass die
Erstklägerin während der kritischen Zeit mit dem Ehe-
manne geschlechtlichen Umgang pflog, und es ist dann
Sache der Klägerschaft, diesen Einwand mit dem Nachweis
der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes zu entkräften,
worüber das Vaterschaftsgericht selbständig zu urteilen
hat.