Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
pas dans la masse concordataire, mais continuent d'appar.
tenir a la sociere dont elles presupposent ainsi l'existence.
Il en est de meme pour les droits que l'acte de oonoordat
a
excepres de l'abandon des biens constituant le patrimoine
social.
En outre, tandis que la liquidation en cas de faillite
se fonde
sur un ordre de l'autorire qui intervient dans des
oonditions
nettement fixees par la loi, lorsque la oontinua-
tion de I'entreprise parait exclue, elle s'opere dans le
conoordat
par abandon de l'actif en vertu d'un acoord
conclu par le debiteur avec une majorire de creanciers,
l'autorire n'intervenant que pour imposer cette decision
a la minorire ou pour proteger celle-ci contre des abus et
pour assurer de la sorte un traitement egal a tous les
creanciers.
Cette ba differente permet de s'inspirer de
l'art. 665 CO et de dire que, la liquidation concordataire
par abandon de l'actif reposant sur une decision de disso-
lution volontaire dela sociere, elle doit etre annoncee au
prepose au registre du commerce pour. etre inscrite. Il est
sans importance quant au fond que l'art. 665 prevoie la
requisition par l'administration de la sociere, alors que
dans le cas du ooncordat par abandon de l' actif ce sont les
liquidateurs
designes par l'autorire qui doiventagir. Il est
egalement indifferent qua la liquidation et la repartition
soient faites par des tiers etrangers a la societ.e et non par
les soins de son administra tion.
Il est au surplus dans Tinreret des creanciers que la
radiation soit differee jusqu'a la clöture de 1a liquidation,
le prepose se bornant. pour le moment a. inscrire, comme
la Cour civile l'a prescrit, le concordat en indiquant la
date de son homologation et les membres charges de
l'executer. D'une fayon generale,.la liquidation sera faci-
liree par le fait que les liquidateurs pourront etablir par
l'inscription au registre du commerce que ce sont e:ux qui
representent desormais la sociere. Les creanciers gagistes
notamment sauront envers qui ils doivent faire valoir
leurs droits de gage. Quant aux tiers, ils n'ont pas interet
Registersachen. N0 8.
a la radiation immediate; il leur suffit de savoir que la
sociere n'est plus representee par son ancienne adminis-
tration et se trouve en etat de liquidation sous la direction
des
liquidateurs nommes par le President du Tribunal de
Vevey, auxquels il appartiendra de sauvegarder aussi
bien les
inrerets des creanciers que ceux de la societe et
des actionnaires.
Par ces moti/s, le Tribunal /crUral
rejette le recours.
8.t1rteil der I. Zivil abteilung vom 'J7. Kirz 1934
i. S. Gebrüdel Dskar und Pius Biirgi
gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister.
Ha nd eIs r e gis t e r ein t rag.
K ein e m a t e r i e 11 e R e c h t s kr a f t der negativen
Verwaltungsverfügung : Auch gegen eine spätere abweisende
Verfügung der Handelsregisterbehörde kann die verwaltungs-
rechtliche Beschwerde ergriffen werden, die gegen die frühere
Abweisung eines Gesuches desselben Inhalts unterlassen worden
war.
F i r m ade r K 0 11 e k ti v g e seIl s c ha f t: Es genügt,
wenn der Name eines Gesellschafters mit einem das Gesell-
schaftsverhältnis andeutenden Zusatz in der Firma erscheint;
die Anzahl der Gesellschafter muss nicht ersichtlich sein.
Der Zusatz Gebrnder)) lässt bereits auf ein Gesellschafts-
verhältnis schliessen, so dass es keines weiteren Zusatzes
bedarf. Art. 869 OR. VO II Art. 1.
A. -Die vier Brüder Stephan, Eduard, Joseph und
Emil Bürgi in Zeihen (Aargau) bildeten zusammen eine
Kollektivgesellschaft
zum Betriebe einer Waldsamen-
Klenganstalt und Samenhandlung, die unter der Firma
Gebrüder Bürgi im Handelsregister eingetragen war.
Im Laufe des Jahres 1933 starben die beiden Gesell-
schafter
Eduard und Joseph, und der Gesellschafter
EmH trat aus dem Geschäft aus. Der noch verbleibende
Teilhaber
Stephan gründete hierauf zusammen mit seinen
beiden Neffen
Oskar und Pius Bürgi, den Söhnen des
AS 60 1-193 l
Yerwaltungs. und Djsziplinarrenhtgpflege.
verstorbenen Gesellschafters Eduard, zwecks Fortsetzung
des Geschäftes eine neue Kollektivgesellschaft, die die
Gesellschafter unter der bisherigen Firma Gebrüder
Bürgi ins Handelsregister eintragen lassen wollten.
Das HandeJsregisteramt des Kantons Aargau war jedoch
der Ansicht, die Firma der nunmehr aus dem Onkel und
zwei Neffen bestehenden Gesellschaft könne nicht mehr
( Gebrüder Bürgi lauten, sondern höchstens Gebrüder
Bürgi Co. Auf seine Anfrage beim eidgenössischen
Amt für das Handelsregister in Bern erhielt es am ll. Mai
den Bescheid, der neuen Kollektivgesellschaft , die
die
Aktiven und Passiven der Firma Gebrüder Bürgi
übernommen habe, könne die Weiterführung der bisherigen
Firma nicht gestattet werden, da sie nicht nur aus den
Brüdern Bürgi gebHde.t werde, sondern ihr auch noch ein
weiteres Mitglied angehöre,
auf das der Zusatz Gebrüder
nicht zutreffe; die Firma sei also unvollständig und könne
zu Täuschungen Anlass geben. Gestützt auf diese Weisung
teilte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau daher
den GesuchstelJern mit Schreiben vom 13. Mai 1933 mit,
dass ihrem Wunsche auf Beibehaltung der bisherigen
Firma nicht entsprochen werden könne.
B. -Am 30. Oktober 1933, bei der Einreichung der
Anmeldungsbelege für die Löschung der bisherigen Firma
und die Eintragung der neuen Gesellschaft stellten deren
Teilhaber neuerdings das Gesuch, es möchte ihnen die
Beibehaltung der Firma Gebrüder Bürgi gestattet werden.
In Entsprechm,g dieses Begehrens ermächtigte die Justiz-
direktion des Kantons Aargau den Handelsregisterfübrer,
den gewünschten Eintrag vorzunehmen, was am 16. Novem-
ber 1933 geschah. Dem eidgenössischen Amt für das
Handelsregister
wurde von dieser Ermächtigung am
15. November Kenntnis gegeben; dieses teilte daraufhin
der aargauischen Justizdirektion mit, es müsse an seiner
Stellungnahme
vom 11. Mai 1933 festhalten und überlasse
es
den Interessenten, seine Verfügung auf dem Beschwerde-
wege anzufechten.
Ob dies heute noch möglich sei, nachdem
Registersaehen. o s.
gegen den Entscheid vom 11. Mai keine Beschwerde
eingereicht worden sei,
habe das Bundesgericht zu entschei-
den. Die aargauische
Justizdirektion werde daher gebeten,
die Interessenten aufzufordern, gegen die Weigerung des
eidgenössischen Amtes, die
Eintragung vom 16. November
1933 zu genehmigen, eine verwaltungsrechtliche Be-
schwerde beim
Bundesgericht einzureichen oder aber eine
Firma zu wählen, die den gesetzlichen Vorschriften
. entspreche. Mit Schreiben vom 22. November 1933 gab
das Handelsregisteramt des Kantons Aargau dem Gesell-
schafter Oskar Bürgi von dieser Weisung des eidgenössi-
schen
Amtes Kenntnis und bemerkte dazu, dass für die
Beschwerde
eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung
der fraglichen Mitteilung an laufe.
C. -Mit Eingabe vom 19. Dezember 1933 haben Oskar
und Pius Bürgi die vorliegende Beschwerde eingereicht,
mit der sie das Gesuch stellen, es sei der aus ihnen und
ihrem Onkel Stephan bestehenden Kollektivgesellschaft
die Wahl der Firma Gebrüder Bürgi zu gestatten.
D. -In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 1934
hat das eidgenössische Amt.Iur das Handelsregister unter
Be2ugnahme auf den EntsCheid des Bundesgerichtes in
Sachen Horowitz Cie. (BGE 59 I S. 38 ff.) den Standpunkt
eingenommen, die Beschwerdefrist sei .abgelaufen, da das
von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch schOll in
der Verfügung vom 11. Mai 1933 abgewiesen w.orden sei.
Indessen stellt es keinen. Antrag auf Nichteintreten
wegen Verspätung, sondern ersucht gegenteils um eine
materielle
Entscheidung, damit. eine Richtlinie für die
Weiterentwicklung
der Praxis gewonnen werde. Von
der Stellung eines materiellen Antrages erklärt das eidge-
nössische Amtehenfalls absehen zu wollen und beschränkt
sich darauf, seine abweisende Verfügung zu rechtfertigen
durch den Hinweis auf den Entscheid des eidgenössischen
Justiz-und PoJizeidepartementes vom 16. März 1923 in
Sachen Gautschi Hauri, wo einer aus zwei Gese11schaftem
namens Gautschi und einem Gesellschafter namens Hauri
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
bestehenden Kollektivgesellschaft ebenfalls die Führung
der Firma Gautschi Hauri untersagt worden war mit
der Begründung, diese Firmabezeichnung gebe zu Täu-
schungen An1ass, da aus ihr auf das Vorhandensein von
nur zwei Gesel1schaftern geschlossen werden könnte.
Mit Rücksicht auf diesen Entscheid hat das eidgenössische
Amt für das Handelsregister erklärt, es habe sich nicht
entschliessen können, von sich aus eine largere Praxis
einzuleiten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Wenn das eidgenössische Amt für das Handels
register die Auffassung hegt, dass die Beschwerde wegen
Verspätung eigentlich von der Hand gewiesen werden
müsste, so übersieht es dabei, dass
mit der vorliegenden
Beschwerde
nicht seine Verfügung vom H./13. Mai
angefochten wird,
sondern diejenige vom 20./22. Novem-
ber 1933, so dass von einer Verspätung keine Rede. sein
knnn. Entgegen der Ansicht des eidgenössischen Amtes
hat nämlich diese letztere Verfügung. eine selbständige
rechtliche
Bedeutung und stellt nicht nur eine rechtlich
irrelevante Wiederholung der Verfügung vom ll. Mai
dar, gegen welche allein eine verwaltungsrechtIiche Be-
schwerde
hätte ergriffen . werden können. Nach allgemein
anerkannter Auffassung ko:mrilteiner negativen Verwal-
tungsverfügung, mit. der eine Behörde das Gesuch eines
Bürgers abweist, keine materielle Rechtskraft im zivil-
prozessualen Sinn zu. Die abweisende Verfügung hindert
den Bürger nicht daran, später. selbst wiede1,'holt .mit
denselben
Begehren unter Berufung auf die gleichen
tatsächlichen Verhältnisse wiederum an die Behörde zu
gelangen,
und diese hat. dann jedesmal eine erneute
materielle Prüfung vorzunehmen (BEETsCHEN, Die mate-
rielle Rechtskraft der Verwaltungsverfügungen, Diss.
Zürich 1923
S. 36 f.). Gegen den neuen Entscheid hat
der Betroffene dann wieder ein Beschwerderecht und das
bat ja das eidgenössische Amt im Grunde genommen
Registersachen. N
o
selber ebenfalls anerkannt, indem es die kantonale Handels-
registerbehörde anwies, die Interessenten zur Beschwerde-
führung aufzufordern,. faHs sie sich
der Verfügung nicht
unterziehen wollten. Zu Unrecht glaubt das eidgenössische
Amt sich auf den Entscheid in Sachen Horowitz eie.
(BGE 59 I S. 38 ff.) berufen zu köm;ten : Dort hat es das
Bundesgericht als zulässig erklärt, dass eine von einem
Interessenten direkt an das eidgenössische Amt gerichtete
Anfrage über die Zulässigkeit einer bestimmten Eintragung
durch Verfügung abgewiesen worden war, ohne dass
zuvor ein kantonales Handelsregisteramt eine Eintragung
vorgenommen hatte, der dann die Genehmigung vt:lrweigert
worden wäre. Aus diesem Entscheid folgt aber für den
vorliegenden Fan lediglich, dass gegen die erste Verfügung
vom 11. Mai 1933 schon eine verwaltungsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gewesen wäre,
während damit keineswegs gesagt ist, dass nur gegen
diese
und nicht auch gegen eine spätere. abweisende
VerfüguRgeine Beschwerdemöglichkeit bestanden hab .
2. -In der Sache selbst kann der Praxis, die das
eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement in Sachen
Gautschi Hauri beobachtet hat (STAMPA, Sammlung
von Entscheiden in Handelsregistersachen.No ... 144), und
die allerdings auch im vorliegenden Falle zur Abweisung
der Beschwerde führen müsste, nicht beigetrnten werden.
Dieser Entscheid ist ein Ausläufer jener Periode, von der.
WIELAND in seinem Handelsrecht Band. I S. 180,
m. 9, sagt : Die ältere Praxis der Registerbehörd,en
hielt streng am Grundsatz der Firmenwahrheit fest und
schlug dabei mehr und mehr die Bahn eines unerträglichen
und sich selbst überbietenden Formalismus . ein . Eine
sinngemnse Auslegung des Gesetztextes führt vielmehr
zum Resultat, dass die Bezeichnung GebrüdeI; Bürgi
für die aus zwei Brüdern Bürgi und deren Onkel gebildete
Firma keineswegs gegen das in Art. 1 der rev. VO U
aufgestellte Gebot der Firmenwahrheit verstösst Wld zu
Täuschungen Anlass geben könnte.
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Nach Art. 869 OR ist es nicht erforderlich, dass bei
einer
aus mehreren Teilhabern bestehenden Kollektiv-
gesellschaft die Namen der sämtlichen Gesellschafter in
der Firma erscheinen. Es genügt vielmehr, wenn die
Firma den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit
einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz
enthält. Dieses letztere Erfordernis erklärt sich daraus,
dass sonst bei Verwendung nur eines Namens der Eindruck
entstünde, es handle sich um die Firma eines Einzelkauf-
mannes im Sinne von Art. 867 OR. Diese Fassung des
Art. 869 OR lässt nun erkennen, dass es nicht Zweck der
Firmenbildung ist, im Einzelnen über die Zusammen-
setzung der Gesellschaft Aufschluss zu erteilen, sondern
dass es genügt, wenn aus der FIrma das Bestehen eines
Geseßschaftsverhältnisses ersichtlich ist. Will ein Interes-
sent genauen Aufschluss über die Anzahl der Gesellschafter,
so
hat er sich hierüber beim Hande1sregister an Hand
der bei der Eintragung gemachten Angaben zu informieren.
Ist aher nicht die Angabe sämtlicher Gesellschafter
notwendig, wenn das Bestehen eines . Gesellschaftsver-
hältnisses durch andere Weise, nämlich durch einen Zusatz,
erkennbar ist, so muss es auch zulässig sein, in der Firma-
bezeichnung zwei von mehreren Gesellschaftern aufzu-
führen; denn auch auf diese Weise ist bereits für jeder-
mann deutlich ausgesprochen, dass es sich um eine Gesell
schaft und nicht um die Firnma eines Einzelkaufmanns
handelt. Der Aufnahme des Zusatzes Co. , die im
Falle der Nennung nur eines Gesellschafters vorgeschrieben
ist, bedarf es unter diesen Umständen nicht.
3. -Überprüft man nun den vorliegenden Tatbestand
unter Abstellen auf diesen richtig verstandenen, sich im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haltenden und
nicht formalistisch übersteigerten Grundsatz der Firmen-
wahrheit, so ergibt sich, dass die Firmahezeichnung
Gebrüder Bürgi nicht beanstandet werden . kann :
Zwei
ihrer Teilhaber sind Brüder und heissen Bürgi ; dass
als weiterer Teilhaber auch der Onkel der heiden Brüder
Regjstersachen. No 9. 55
am Geschäft beteiligt ist, braucht aus der Firma nicht
ersichtlich zu sein. Da sodann schon der Zusatz Gebrüder
notwendigerweise eine Mehrzahl von Beteiligten voraus-
setzt und also das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses
bereits ersichtlich
macht, bedarf es auch entgegen der
Ansicht des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau
nicht noch des weitem Zusatzes Co. .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde
wird geschützt und demgemäss die
Verfügung des eidgenössischen
Amtes für das Handels-
register vom 20. November 1933, dass den Beschwerde-
führern die weitere Führung der Firma Gebrüder Bürgi
untersagt werde, aufgehoben.
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom a7. März 1934
i. S. Fridolin Schwitter A.ktiengesellschaft
gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister.
Kollektivzeichnungsberechtigung eines Ver-
wa.ltungsratsmitglieds mit einem Prokuristen: Zweüel über
die rechtliche Tragweite einer solchen im einzelnen Fall berech
tigen die H3.ndelsregisterbehörde nicht. die Eintragung zu
verweigern, da ein Verstoss gegen Art. 1. rev. VO 11 nicht
vorliegt.
A. -Ende Dezember 1933 wurde in Basel die Fridolin
Schwitter Aktiengesel1schaft gegründet, welche die bis
anhin von Fridolin Schwitter, Vater, betriebene Cliche-
fabrik und Graphische Kunstanstalt in Basel und Zürich
übernahm. Durch die konstituierende Generalversamm-
lung vom 26. Dezember 1933 wurde der Verwaltungsrat
aus den beiden Söhnen des ursprünglichen Firmeninhabers,
nämlich Fridolin Schwitter als Präsident mit Einzelunter-
schrift, und Josef Schwitter, gebildet. Ferner bestimmte
die Generalversammlung auf Grund der ihr durch 13
Ziffer 7 der Statuten eingeräumten Befugnis, dass das
zweite Verwaltungsratsmitglied, Josef Schwitter, kollek-