BGE 60 I 299
BGE 60 I 299Bge24 ago 1934Apri la fonte →
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VE'rwalhmgs. und Disziplinarrechtspflege.
zione provvisoria : in altri termini: l'iscrizione a registro
d'ipoteca definitiva 0 di un decreto di proroga deI termine
originariamente stabilito per l'iscrizione provvisoria doveva
aver luogo, nel caso in esame, entro il 31 dicembre 1932:
il ehe
non avvenne.
3. -La ricorrente sostiene in contrario, ehe l'iscrizione
provvisoria deI 13 febbraio 1931 era ancora valida ed
efficiente perche non cancellata, quando, eon deereto deI
26 aprile 1934,
il Pretore ordinava fosse mantenuta in
vigore fino ad un mese dopo l'entrata in forza deI lodo.
Ne deduce ehe, ci?> essendo, non si puo ritenere tardiva
la domanda di proroga deI termine. La durata dell'iscri-
zione provvisoria, assevera essa, era stata limitata nella
supposizione che
al 31 dicembre 1932 illodo sarebbe stato
emesso : ne seguirebbe ehe, poiche, in seguito alle more
deI proeedimento arbitrale, l'iscrizione definitiva non
pote aver luogo, gli effetti dell'iserizione provvisoria
continuarono senz'altro al di la deI termine originario
(31 dieembre 1932).
L'argomento e fallace. L'art. 76 deI
RRF dispone ehe l'annotazione d'iscrizione provvisoria
dev'essere
cancellata d'olficio quando ..... « sia traseorso
infruttuosamente il termine fissato dal giudice per richie-
dere l'iscrizione definitiva». Questo disposto non puö
essere eluso per il fatto ehe l'ufficio non procede tempes-
tivamente alla cancellazione di un'iscrizione provvisoria
estinta, sia ehe creda, erroneamente, di non potervi
procedere se non ad istanza' delle parti interessate, sia
ehe ignori
questo disposto.
Nel caso in esame l'iscrizione provvisoria era diventata
caduca colla decorrenza infruttuosa deI 31 dicembre 1932
e
doveva venir cancellata d'officio (RU 53 11 N. 38).
Il Tribunale federale pronuncia :
TI ricorso e respinto.
Vgl. auch IH. Teil Nr. 52. -Voir aussi IIIe partie n° 52.
Spielbanken und Lotterien. No 47.
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IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN
MAISONS DE JEU ET LOTERIES
47. Urteil vom 8. November 1934
Apparate, die ihrer Einrichtung oder ihrer sonstigen Bestim-
mung nach dem Spiel mit Einsatz um Geldgewinn dienen
(Erw. 1 und 2).
2. Das Auistellen solcher Apparate ist erlaubt, wenn der Spiel-
ausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf
Geschicklichkeit beruht (Erw. 1 und 3).
A. -Durch Entscheid vom 24. August 1934 hat das
eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement den Spiel-
apparat « COUP», der ihm vom Beschwerdeführer, Oskar
Schüpfer in Luzern, zur Prüfung angemeldet worden war,
gestützt auf Art. 1 und 3 Spielbankengesetz verboten.
Der Apparat besteht aus einem etwa 2 m langen Kasten,
in dessen Deckel sich eine gerade, horizontale Spalte
befindet. Im Innern läuft unter dieser Spalte auf Schienen
ein mit Gummirädern versehener Wagen_ Darauf sind
zwei Metallstangen angebracht, die durch die Spalte
herausragen und von denen eine einen Knopf, die andere
eine Läuferfigur und, an deren Sockel seitlich rechts heraus-
ragend, eine Blattfeder trägt. Der Knopf dient als Hand-
griff zum Hin-und Herbewegen, besonders zum Antrieb
(Abstoss) des Wagens l}eim Spiel. Die Läuferstange ist
mit einer Vorrichtung versehen, die sie bei Erreichen der
beiden Enden der Laufbahn um 180
0
dreht, sodass der
Läufer stets in der Laufrichtung blickt. Vom Spieler aus
links ist längs der Laufbahn eine Skala mit 45 Feldern
angebracht, die durch kleine, senkrechte Stifte von ein-
ander getrennt sind. Die Felder der Skala tragen Num-
mern, nämlich die 4 ersten und letzten schwarze Verlust-
nummern 10, 20, 30, 40; dazwischen liegen rote Gewinn-
300 Verwaltungs· und Disziplinarrechwpflege. nummern 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70, 75,80,85,90,95, 100. Diese Nummern steigen von beiden Seiten her in regelmässiger Reihenfolge an, jede Zahl gegenüber der vorhergehenden um 5 vermehrt, bis zu der in der Mitte liegenden Höchstzahl 100. --An dem dem Spieler entgegengesetzten Ende der Laufbahn befindet sich sodann, im Kasten angebracht, eine Metallfeder, die den Wagen, der jenes Ende erreicht, zurückstösst. Wenn nun der Wagen nach dem Anprall auf der Metallfeder zurückläuft, streift die oben erwähnte Blattfeder über die Stifte der Skala, wodurch der Wagen abgebremst "rird und zum Stehen kommt. -An dem dem Spieler zuge- kehrten Ende ist schliesslich eine Sperrvorrichtung in den Apparat eingebaut, welche den Wagen blockiert. Nach Einwurf eines Zwanzigrappenstückes wird der Wagen auf eine Viertelstunde zum Spiel freigegeben. Der Spieler hat ihm einen Stoss zu versetzen, der stark genug ist, dass er das entgegengesetzte Ende der Laufbahn erreicht und von der Metallfeder zurückgeworfen wird. Der Spielerfolg be- stimmt sich nach dem Ort, den der Wagen bei seinem Rücklauf erreicht, wobei die Punktzahl durch Blattfeder und Skalanummer angezeigt wird. Das Spiel ist so ge- dacht, dass jeder Spieler die gleiche, unter den Spielern zu vereinbarende Anzahl Stösse (z. B. 10) hintereinander aus- führt. Als Spielergebnis wird die dabei erreichte Gesamt- zahl betrachtet. -Der Apparat gibt weder Geld noch geldvertretende Gegenstände' heraus. Das eingeworfene 20 Rappenstück bildet die Entschädigung für die Benüt- zung des Apparates. B. -Das eidgenössische Justiz-undPolizeideparte- ment hat in seinem Entscheide ausgeführt, dass die An- ordnung der Skala mit gleichmässig an und absteigenden Zahlwerten es dem Spieler erleichtere, die Figur in die Nähe derjenigen Stelle zu bringen, wo sich die von ihm ge- wünschte Nummer befindet. Das Treffen der Nummer aber hänge vom Zufall ab. Es sei nicht durch die Anord- nung der Skala, sondern durch die Konstruktion des Appa- Spielbanken uud LoUericll. Xo 47. rates bedingt. « Zwischen dem Antrieb, den die Figur von der Hand des Spielers erhält und dem Stehenbleiben auf einer bestimmten SteUe ist ein mechanisches Element, der Rücktrieb durch die Feder, eingeschaltet, dessen Stärke, wenn sie auch in ge\'issem Masse von derjenigen des ursprünglichen Antriebes abhängt, doch nicht so genau vorausgesehen werden kann, dass von einem Zielen auf eine bestimmte Nummer gesprochen werden könnte ». Der Spielausgang hänge stark vom Zufall ab. Das Interesse des Spielers könne nur durch Geldeinsatz und Aussicht auf Geldgewinn wachgehalten werden, wie dies der Apparat durch die Bemessung des Gewinnes mit Punktzahlen sehen lasse. Der Apparat sei demnach geeignet, zum verbotenen Glücksspiel um Geldgewinn anzureizen und könne nicht zugelassen werden. O. -Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Spielapparat « Coup » als zulässig zu erklären. Der Apparat falle nach seiner Einrichtung, -wie die Apparate « Rola », « Staar » und « Dirige », nicht unter das Verbot. Der Unternehmer sei nicht am Spielausgang interessiert. Er beziehe lediglich ein Mietgeld. Der Be- nützer spiele nicht gegen den Unternehmer und könne aus dem Spiel keinen Gewinn ziehen. Im Spiel mehrerer Be- nützer unter sich sei die Gefahr, dass Glücksspiele betrieben werden, nicht grösser als beim Karten-, Kegel-oder Billard- spiel. Der Spielausgang beruhe lediglich oder sicher vor wiegend auf Geschicklichkeit. D. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeideparte- ment beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. Es sei zu beachten, dass ausser dem Rückstoss auch die mechanischen Hemmungen am Apparat (die Reibung während des Hin-und Rücklaufes, verstärkt durch die über die Stifte der Skala gleitende Blattfeder) nicht genau konstant wirken und daher einen beträchtlichen, der Ein- wirkung des Spielers entzogenen Unterschied im Spielaus- gang herbeiführen können. Mit den in der Beschwerde AS 60 I -11134 20
:102 V'1rwaltullgK-und ni~ .. ip1illarreehtspnege. angeführten, bewilligten Apparaten könne (leI' Spielappa- rat « Coup », der ganz anders konstruiert sei, nicht vergli- chen werden. Richtig sei, da:;;s der Einwurf von 20 Rappen nicht Spieleinsatz, sondern Miete bedeute. Darauf komme es aber nicht an, sondern darauf, dass die Spieler dazu gereizt werden, Einsatz und Geldgewinn zu vereinbaren. Es sei nicht notwendig, dass gegen einen Spielhalter ge- spielt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwäg1l,ng :
-Die VOrIDstanz geht mit Recht davon aus, dass der Apparat « CoUP», wenn vielleicht nicht nach seiner Bestimmung, so doch jedenfalls nach seiner Einrichtung dem Spiel gegen Einsatz und Gewinn dient und deshalb, im Unterschied zu den bewilligten Apparaten « Rola » und « Staar » (beim Apparat ({ Dmge » wurde diese Frage offen gelassen), grundsätzlich ein Spielapparat im Sinne des Spielbankengesetzes ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Apparat dafür eingerichtet oder bestimmt ist, dass gegen einen Einzelnen, den Unternehmer oder den Bank- halter, gespielt wird, sondern ob es überhaupt in der Bestimmung oder Einrichtung des Apparates liegt, dass daran gegen Einsatz und um Gewinn gespielt wird, was auch zutrifft, wenn Spieler, die gegeneinander spielen, sei PB einzeln oder in Gruppen, bei dem Spiel Verabredungen iibeI" Einsatz und Gewinn treffen. Diese Voraussetzung ist ~pjHnsu,nkeH und LlJitt'ricn. Xl' 47. 303 bei Spielautomaten und ähnlichen Apparaten nach der Pmxis des Bundesgerichtes dann erfüllt, wenn die Betäti- gung des Spielers zur Herbeiführung des Spiel erfolges gering- fügig ist oder wenn das Spiel sehr rasch verläuft, sodass das Spiel an sich wenig Unterhaltung bietet und zu erwarten ist, dass es die Spieler nicht um seiner selbst willen be- treiben, sondern um damit um Gewinn spielen zu kömlen. Unter diesem Gesichtspunkt wurden die Apparate « Spiralball » (BGE 58 I S. 139) und ({ Tura-Ball») (Ent- Bcheid vom 22. November 1933, nicht publiziert) als Spiel- apparate bezeichnet. ---Anders verhält es sich bei Appa- raten, deren Spielablauf langsam oder unter erheblicher Betätigung des Spielers vor sich geht, wie es bei den Appa- raten « Rola » und « Staar» (BGE 56 I S. 393 und 39i, ebenso bei « Balance ll, Urteil vom 4. Oktober 1934 i. S. Zimmermann, Erw. 2 a, nicht publiziert) der Fall ist. Beim Apparat « COUP» besteht die Betätigung des Spielers im Antrieb der Läuferfigur, wobei es darauf ankommt, dass der Schlag richtig bemessen wird; der Spieler hat wenig zu tun, um den Spielerfolg herbeizuführen und dieser wird unmittelbar nachher durch den Stand des Wagens und die dabei eneichte Punktzahl angez.eigt. Ein derart. eingerichteter Apparat ist jedenfalls als Spielapparat im Sinne des Gesetzes anzusehen, auch wenn er nach seiner Bestimmung, die eher auf ein länger dauerndes Spiel geht, als Unterhaltungsspiel gelten kömlte (der Apparat steht. nach Einwurf der Spielgebühr, eine Viertelstunde zur Ver- fügung der Spieler). Für die Unterstellung des Apparates unter das Gesetz genügt es, wenn seine Einrichtung die- jenige eines Spielapparates ist, was hier zutrifft. 3. --Damit der Spielapparat « COUP») erlaubt werden kann, muss demnach die Bedingung von Art. 3 Abs. 1 Spielbankengesetz erfüllt sein, der Spielerfolg muss in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschick- lichkeit beruhen. Hierüber haben die im Verfahren vor Bundesgericht vorgenommenen Versnche am Apparat fol- gf'ndes ergeben :
\·Pt·wliltlUl.rs-IIlHI 1)isz.ip1iuHrl'l·ehtspf1('.;!(·.
Es ist davon auszugehen. dass das Spiel nicht in einem
einzelnen
Abstoss des Wagens durch jeden Beteiligten
besteht. sondern dass der Apparat, nach Einwurf des
Spielgeldes, eine
Viertelstunde zur Verfügung der SpieleI'
steht, sodass der "Vagen. bei anhaltendem Spiel, etwa
WO :Mal abgestossell werden kann. Die Spielregel sieht
demgemäss vor, dass jeder Spieler eine Anzahl (z. B. 10)
Stösse hintereinander ausführt, ymbei die Za.hl unter d.-n
Spielenden
vereinbart ·wird.
Das Feld, auf dem der 'Vagen stehen bleibt und da:,;
durch den Stand der Blattfeder bezeichnet wird, ist jeden-
falls vorwiegend bestimmt von der Art und der Stärke des
Stosses, den der Wagen vom Spieler erhält. Es wirken abe!'
noch andere Einflüsse mit : Die Reibung der Räder auf der
T .. aufschiene, der Rückschlag der Metallfeder, die Hem-
mung des Wagens durch die über die Skalastifte gleitende
Blattfeder. Diese Einflüsse werden sich zwar von Apparat
zu lich
keit des Spielers ab, nämlich von dessen FähIgkeIt, die Art
und Stärke des Stosses richtig abzuwägen. Allerdings wird
es auch der geschickteste Spieler nicht ganz in der Hand
haben welche Zahl er erreicht. Aber das Zufallsmoment.
das hlerin liegt, tritt bei der Anordnung der Skala, die
gleichmässig
zur Höchstzahl auf-und dann in gleic~er
Weise absteigt, stark zurück und wird dadurch noch welf;<\pparat verschieden auswirken und auch gewissen
Schwankungen in anderer Beziehung unterworfen sein
(Temperatur, Feuchtigkeit der Luft etc.). Es darf aber
doch angenommen werden, dass sie im Verlauf des eine
Viertelstunde dauernden Spieles annähernd unverändert
bleiben und dass allfällige SchwaJ)kungen in der Einwirkung
auf den Spielerfolg, die etwa denkbar wären, der Wirkung
des Anstosses des Wagens durch den Spieler gegenüber
von verschwindender Bedeutung sind. Der Spielerfolg
hängt jedenfalls in der Hauptsache von der. Gechicr
ausgeglichen, dass der Spielerfolg nicht durch das Ergebs
eines einzelnen Austosses, sondern durch den Durchschrntt
einer Reihe nacheinander ausgeführter Stösse bedingt wird,
Spielbanken unr! T,otterieu. X" 4;.
I:lodass das Spiel normalerweise vorwit.gend von der Ge-
schicklichkeit des
Spielers abhängt. Eine Wiederholung
des Spieles am Apparat ergibt denn auch ohne weiteres
höhere Durchschnittsergebnisse jedes Spielers und erweist
in auffallender Weise die, durch wenig Übung erworbene,
erhöhte Geschicklichkeit des Spielers, was bei einem vor-
wiegend auf Zufall beruhenden Spiel aU,sgeschlossen wäre·
Spielen
gleich gut eingeübte Spieler lange gegeneinander,
so erhält freilich das Zufallsmoment einen grossen Einfluss.
Dies
ist indessen bei allen Geschicklichkeitsspielen mehr
oder weniger der Fall. Vorwiegend wäre der Zufall dann,
wenn jeder Spieler nur einen oder ganz wenige Stösse
führen würde. Dies ist aber ein Ausnahmefall, auf den bei
der Entscheidung über die Zulässigkeit des Apparates
nicht abgestellt werden darf. Unter Umständen könnte
darin sogar eine missbräuchliche Verwendung des Appa-
rates liegen. Es kommt auf den normalen Spielverlauf
an, der dadurch gegeben ist, dass der Apparat für das
Mietgeld von 20 Rappen jeweilen auf eine Viertelstunde
u Spiel freigegeben wird, wobei bis gegen 100 Stösse
abgegeben werden können. So wie das Spiel normaler-
weise vor sich geht, ist es jedenfalls Geschicklichkeitsspiel,
weshalb der Apparat zuzulassen ist, wobei aber der zu-
ständigen Behörde die Möglichkeit nicht genommen ist,
gegen Fehlbare vorzugehen in Fällen, in denen der Apparat
zu verbotenem Glücksspiel missbraucht werden sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartementes vom
24. August 1934 aufgehoben.
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