Intercantonal reserve taxation and double taxation ban

BGE 60 I 100Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I26 feb 1899Granted

Sintesi

The company operated in Lenzburg and Frauenfeld. Aargau taxed reserves by first apportioning them according to the asset ratio and then deducting only the Lenzburg real-estate assessment, which left a taxable reserve surplus in Lenzburg. The company argued this created unconstitutional double taxation because it was worse off than if all activities were taxed in one canton. The Federal Court agreed that, for intercantonal companies, total real-estate value must first be deducted from total reserves; only any remaining surplus may then be apportioned. The appeal was upheld and the Aargau judgment was annulled.

Regest

Art. 46 BV; intercantonal taxation of corporate reserves and real estate; prohibition of double taxation. Where a canton taxes corporations by combining an object tax on real estate with a net-wealth tax on reserves, the reserve share may be taxed only to the extent it exceeds the value of all real estate situated in the canton as a whole. In intercantonal cases, the taxpayer may not be burdened more heavily than if subject to a single cantonal tax jurisdiction. The correct method is to offset total reserves against total real-estate values first and to apportion only the remaining reserve surplus; a prior allocation of reserves followed by deduction of only the in-canton real-estate value is inconsistent with the constitutional ban on double taxation (consid. 1-3).

Testo completo

  1. Urteil vom 18. Kai 1934 i. S. Conservenfabrik Lenzburg gegen Aargau. Art. 46 BV. : Kantonale Vorschrift, wonach Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften ihre Vermögenssteuer einmal von den Liegenschaften ohne Abzug der Hypothekarschulden und zum andern von den Reserven nach Abzug der Liegen- schaften zu entrichten haben. Bei interkantonalen Unter- nehmungen sind zuerst von den Gesamtreserven die gesamten Liegenschaften abzuziehen und erst vom so verbleibenden Reserveüberschuss ist die im Kanton steuerbare Reserven- Quote zu berechnen. Die Berechnung der Reservequote auf den Gesamtreserven und der Abzug nur derinnerkantonalen Liegen- schaften von der kantonalen Quote verletzt Art. 46 BV. A. -Die Rekurrentin hat ihre Hauptniederlassung in Lenzburg und eine Filiale in Frauenfeld. Die Steuer- schatzung der Immobilien ist in Lenzburg 4,026,990 Fr., diejenige in Frauenfeld 927,570. Das Verhältnis der aargauischen Aktiven zu den Gesamtaktiven ist 90,27 %. Dementsprechend ist die Vermögenstaxation für die aargauische Staatssteuer erfolgt. Nach dem aargauischen Gesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften vom 15. September 1910, 8, bezahlen diese Verbände an die Gemeinden: ' L Die progressive VermögensSteuer von deiI liegen- schaften in der Gemeinde, in der die Immobilien sich befinden, ohne Abzug allfälliger Hypotheken.
  2. Die' progressive Vermögenssteuer 'von den Reserven und Saldovorträgen nach dem für Kapitalvermöge 'geltenden Satze. Die 'Stetierschatzung der im Kanton versteuerten Liegenschaften' wird von dem Betrage der Reserven und Saldovorträge abgezogen. Bei Verbänden, die auch in andern Kantonen steuer- rechtliche Niederlassungen haben, wird bei der Besteue- rung nach 8 Abs. 2 der auf die auswärtigen Niederlas- sungen entfallende verhältnismässige Teil abgezogen ( II in Verbindung mit den 7 und 3). Doppelbesteuerung. No 15. 101 Pro 1932 wurde die Rekurrentin zur Vermögenssteuer an die Gemeinde Lenzburg wie folgt eingeschätzt: I) Immobilien in Lenzburg . . . .. Fr. 4,026,990.-
  1. Reserven und Saldovortrag. . . . total Fr. 4,794,500.- wovon die aarg. Quote von 90,27 % Fr. 4,327,995.- davon geht ab die Steuerschatzung der Liegenschaften in Lenzburg Fr. 4,026,990.- verbleiben als steuerbarer Reserve- überschuss . . . . . . . . . .. Fr. 301,005.- So der Entscheid der Bezirkssteuerkommission vom
  1. Oktober 1933. Die Rekurrentin hatte folgende Einschätzung ad 2 verlangt: Gesamtimmobilien in Lenzburg und Frauenfeld . . Gesamtreserven . ...... . Es verbleibt daher kein Reservenüber- schuss, von dem Lenzburg 90,27 % besteuern könnte. Fr. 4,954,560.- Fr. 4,794,500.'-:'" Die Beschwerde der Rekurrentin über den Entscheid der Bezirkssteuerkomnrission wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 2. Februar 1934 abgewiesen, mit der Begründung : die Veranlagung entspreche der Vorschrift des 8 Ziff.2 des Gesetzes vom 15. September 1910, wonach der Schätzungswert nur . der im Kanton ver- steuerten. Liegenschaften von Reserven und Saldovortrag abzuziehen sei. Eine, Verletzung der Rechtsgleichheit liege darin niüht; denn wenn säm:tliche Liegenschaften der Rekurtentin im Kanton Aargau . lägen, würdetrdort auch alle nachdem Bruttowert besteuertnÜbrigenS ver- lange' der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht, . dass der Steuereffekt im interkantonalen Verhältnis der gleiohe sein müsse, wie bei Besteuerung deS Ganzen nur jn einem Kanton. -Dass der Kanton Thurgau die Liegenschaften

Staatsreeht. zu einem Betrag besteuere, der den vom Kanton Aargau freigelassenen Teil der Reserven und des Saldovortrages übersteige, sei nicht nachgewiesen. Also fehle der Nach- weis einer Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes. In Frauenfeld wird die Rekurrentin, wie es scheint, nicht für die Liegenschaften als solche, sondern für einen verhältnismässigen Anteil des Gesamtvermögens besteuert. B. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Conser- venfabrik Lenzburg die staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung ergriffen mit dem Antrag auf Auf- hebung. Es wird ausgeführt : Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfe sich der Pflichtige mit Steuerdomizil in mehreren Kantonen nicht günstiger, aber auch nicht ungünstiger stellen, als wenn er nur in einem Kanton steuerpflichtig wäre. Diese Regel sei hier nicht beachtet worden. Wäre die Rekur- rentin nur im Kanton Aargau steuerpflichtig, d. h. würde sich auch die Frauenfelder Niederlassung im Kanton Aargau befinden, so hätte sie keine steuerbaren Reserven, während sie jetzt solche in der Höhe von 301,005 Fr. versteuern müsse. Würde man übrigens die Reserven nach ihrer wirklichen örtlichen Lage ausscheiden, so ergäben sich für den Aargau nur 3,839,672 Fr., also weniger als die Schatzung der aargauischen Liegenschaften, sodass auch nach dieser Rechnung in Lenzburg kein Reservenüberschuss über die. Schatzung der Liegen- schaften verbliebe. Aber man gelange zum richtigen Resultat schon, wenn man den bundesgerichtlichen Grundsatz befolge, wonach zuerst die Einschätzung des gesamten Unternehmens ruwh kantonalem Steuerrecht vorzunehmen und dann erst der berechnete V"6rteiler anzuwenden sei. Eine Doppelbesteuerung liege hier vor, weil Lenzburg mehr besteuere als ihm bei richtiger An- wendung der interkantonalen Abgrenzungsregeln zu- komme. Ob der andere Kanton seine Steuerhoheit voll ausübe oder nicht, sei gleichgültig. C. -Das Obergericht und die Gemeindesteuerkom- Doppelbesteuerung. N0 O.

mission Lenzburg haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Obergericht bemerkt, dass ihm die Aufstellung über die örtliche Verteilung der Reserven nicht vorgelegt worden sei. Von Doppelbesteuerung könnte nur gesprochen werden, wenn nachgewiesen wäre, dass die Besteuerung der Liegenschaften in Frauenfeld mit einem 466,505 Fr. (Anteil von Thurgau an den Reserven, 9,73 %) über- steigenden Betrage erfolgte, welcher Nachweis nicht geleistet sei, auch nicht in der staatsrechtlichen Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Die Vermögenssteuer, welche die aargauischen Gemeinden nach 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. September 1910 von Aktiengesellschaften (und Erwerbsgenossen- schaften) erheben, ist eine Objektsteuer. Sie ergreift alle in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften nach ihrem Schatzungswert ohne Abzug von Hypotheken oder sonsti- gen Passiven. Dagegen ist die Besteuerung nach 8 Abs. 2 eine Reinvermögenssteuer, wobei als Reinvermögen (Eigenkapital) der Gesellschaft betrachtet werden die Reserven und der Saldovortrag (nicht aber das Aktien- kapital, das ja auch für die Gesellschaft kein Vermögen im eigentlichen und engem Sinne darstellt). Die bei den Steuern werden sodann in eigenartiger Weise kombiniert : die Reserven werden nur besteuert, soweit sie den Steuer- wert der Liegenschaften übersteigen. Es wird angenom- men, dass die Reserven in erster Linie Liegenschaftenwert darstellen und dass sie daher durch die Besteuerung der Liegenschaften bereits bis zur Höhe der Grundstück- schatzung erfasst sind. Die Gemeinde soll mindestens den vollen Liegenschaftenwert besteuern dürfen, nicht aber daneben auch noch die Reserven, soweit sie den Liegen- schaftenwert vertreten, sondern nur einen allfälligen Reservenüberschuss. In der gleichzeitigen Besteuerung der Liegenschaften und des auf sie entfallenden Reservean-

teils würde nach dem Syst-em des Cnetzes eine unstatt- hafte doppelte Belastung desselben Vermögenswertes liegen. Der Regelfall ist der, dass eine Gesellschaft nur in einer Gemeinde steuerpflichtig ist. Das Gesetz fasst aber auch den Tatbestand ins Auge, wo die Steuerpflicht in ver- schiedenen Gemeinden des Kantons besteht. Während in 8 Abs. I die Rede ist von den i n der G e me i n d e b e f i n d I ich e n und dort steuerbaren Immobilien, spricht 8 Abs. 2 von den i m K a n ton ver s t e u e r - t e n L i e gen s c h a f t e n , deren Steuerschatzung vom Reservefonds abzuziehen ist. Die Gemeinde muss also nicht bloss den Steuerwert der von ihr bereits besteuerten, sondern auch denjenigen der von andern Gemeinden besteuerten Liegenschaften abziehen. Die vom Gesetze verpönte unzulässige Doppelbesteuerung läge nicht nur vor, wenn dieselbe Gemeinde Liegenschaft und korrespondierenden Reserveanteil besteuert, sondern auch, wenn die erstere von einer andern Gemeinde besteuert wird. Die Gesellschaft muss in den verschiedenen Gemein- den, neben den Liegenschaften, insgesamt nicht mehr versteuern als den allfälligen Mehrbetrag der Reserven über den ganzen im Kanton gelegenen Grundbesitz. Das Gesetz will also jene DoppelbesP6uerung nicht nur in der einzelnen Gemeinde, sondern im Kanton überhaupt vermeiden. 2. - Für das interkantonale Verhältnis, d. h. wenn noch eine ausserkantonale steuerrechtliche Niederlassung besteht, enthält das Gesetz nur die Vorschrift, dass die Besteuerung der Reserven auf einen verhältnismässigen Anteil beschränkt ist. Im vorliegenden Fall ist vorerst der Reserveanteil für Lenzburg berechnet worden nach Massgabe der Verteilung der Aktiven auf Lenzburg und Frauenfeld auf 90,27 %; davon sind dann die Lenz- burgerLiegenschaften abgezogen worden, und so ergab sich die Folge, dass die Rekurrentin, die, wenn man das Gesamtgeschäft in Betracht zieht, keine den Liegenschaf- Doppelbesteuerung. N° 15,

tenwert übersteigenden Reserven hat, doch in Lenzburg einen Überschuss von rund 300,000 Fr. versteuern soll. Das, was das Gesetz intern, auch im Verhältnis verschiede- ner Gemeinden, als unzulässige Doppelbesteuerung be- trachtet, tritt also hier in Beziehung auf den andern Kanton ein. Das Ergebnis erklärt sich daraus, dass die Verteilung der Reserven vorgängig des Abzuges der Liegenschaftenwerte und nach einem Schlüssel erfolgte, der keinerlei Bezug hat auf die Liegenschafts-und Reserve- besteuerung im Sinne von 8 des kantonalen Gesetzes. Daher sind im Verhältnis zu den Liegenschaftswerten zu wenig Reserven nach Frauenfeld und zu viel nach Lenzburg verlegt worden. Eine solche jener ratio des Gesetzes nicht gemässe Diskrepanz verschwindet indessen sofort, wenn man zuerst den Gesamtliegenschaftswert von den Gesamtreserven abzieht und dann erst vom allfälligen Überschuss der Gemeinde die Quote zuweist, die dem Verhältnis der Aktiven entspricht. Bei der Rekurrentin ergibt sich dabei überhaupt kein Überschuss. Diese Me- thode der Berechnung der allfällig steuerbaren ReServen steht wohl schon in Übereinstimmung mit dem kantonalen Gesetz, aus dem keineswegs folgt, dass die Verteilung der Reserven vorgängig des Liegenschaftenabzugeszu gesche- hen habe (sie muss auch zur Anwendung kommen, wenn im Verhältnis verschiMener Gemeinden des Kantons die erwähnte,; Doppelbesteuerung:vermiedeu'werden' soll). Die vönder Rekurrentin vertretehe Lösuilg; die nachdem Gesagten dem GrundgE;danken der gesetzlichen Ordnung Rechnung trägt, lässt sich 'also' sehrw-ohl sChoIi bei der Handhabuilg . des kantonalen Reöhteserzielell; was freilich das Bundesgericht noch mchtzUJii Einschreiten ermäch- tigen Wfude . angesichts' seiner beschtä.I:i.k.ten Kognition,. wenn es sich um Probleme des kantonalenlGesetzesrechtes handelt. 3. -Doch führen Überlegungen, die dem Gebiet des eidgenössischen Doppelbesteuer'ringsrechtes angehören, zum selben Ergebnis. Zwar lässt sich kaum feststellen,

ob eine effektive Doppelbesteuerung vorliegt, da die Be- steuerung der Rekurrentin in Frauenfeld nach einem ganz andern System erfolgt. Allein für die bundesrecht- liche Unzulässigkeit einer Besteuerung genügt es, dass in thesi, wenn auch nicht in praxi, eine Doppelbesteuerung vorliegt. Und das trifft hier zu. Eine kantonale Besteue- rung ist jedenfalls bundesrechtlieh anfechtbar, wenn sie bei gleichem Steuersystem im andern Kanton eine dem übereinstimmenden Steuersystem widersprechende unzu- lässige doppelte Belastung zur Folge hat. Stellt man sich hier vor, der Kanton Thurgau habe dieselbe Art der Besteuerung der Aktiengesellschaften seitens der Gemein- den wie der Aargau, so würden nach der von den aargaui- sehen Behörden angewendeten Methode auf den Liegen- schaftenwert in Frauenfeld von 927,570 Fr. Reserven entfallen in der Höhe von 466,505 Fr., sodass sich ein (steuerbarer) Liegenschaftenüberschuss von 461,065 Fr. ergeben würde, während in Lenzburg ein Reservenüber- schuss von rund 300,000 Fr. vorhanden ist, den die Rekur- rentin neben den dortigen Liegenschaften wiederum versteuern müsste. Die Rekurrentin müsste also über die Liegenschaften hinaus 301,000 Fr. Reserven versteuern, obgleich die Reserven den Wert der Liegenschaften nicht erreichen, und es läge für den. genannten Betrag die Doppelsteuerung vor, die bei dieser steuerrechtlichen Ordnung gerade verhindert rden soll. Das. bundes- rechtlieh Unzulässige der Besteuerung in Lenzburg zeigt sich, auch ganz abgesehen von der Art und Weise der Besteuerung in Frauenfeld, darin, dass sie' zu einer nach dem Grundgedanken des .aargauischen Steuemystems unbilligen Überbelastung des Pflichtigen führt, die nicht gegeben wäre, wenn dieser ausschliesslich der aargauischen Stenerhoheit unterstehen würde, dass der Rekurrentin aus der wirtschaftlichen Verbindung mit dem andern Kanton ein besonderer steuerrechtlicher Nachteil erwach- sen soll, der andernfalls nicht eintreten würde, speziell auch nicht, wie ausgeführt wurde, wenn man es init Doppelbesteuerung. :: 0 15.

Steuerniederlassungen in verschiedenen aargauischen Ge- meinden zu tun hätte. Darin erblickt aber die Praxis ein Kriterium unzulässiger Doppelbesteuerung (BGE 48 I 362, 365 ; 49 I 531 ff; 59 I ll). Ein Kanton darf den Pflichtigen deshalb nicht anders und nicht stärker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unter- steht, sondern zufolge einer territorialen Beziehung auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig ist. Wenn nach dem aargauischen Gesetz eine zu vermeidende Doppelbesteuerung darin liegt, dass neben den Liegen- schaften einer Aktiengesellschaft auch der auf sie ent- fallende Teil des Reservefonds besteuert wird, so ist es ein Gebot interkantonaler Rücksichtnahme und Aner- kennung, dass der Kanton diesem Standpunkt treu bleibt nicht nur innerhalb einer Gemeinde und im inter- kommunalen, sondern auch im interkantonalen Verhältnis (BGE 49 I 533 f). Zum richtigen Resultat gelangt man übrigens schon bei Befolgung eines andern Satzes des Doppelbesteuerung- rechtes, nämlich der Regel, dass das auf mehrere Kantone sich erstreckende Gesamtunternehmen zunächst nach kantonalem Steuerrecht einzuschätzen ist (wie wenn es ausschliesslich der kantonalen Steuerhoheit unterstände) und dass dann vom Ergebnis der Kanton seine Quote beanspruchen kann. Richtig verstanden muss diese Regel hier dazu führen, dass zuerst Gesamtliegenschaften und Reserven in Beziehung gesetzt und erst vom allfälligen Reserveüberschuss die verhältnismässige Quote besteuert wird. Es ist in Erw. 2 oben gezeigt worden, dass das umgekehrte Vorgehen der aargauischen Behörden zu unrichtigen Konsequenzen führen muss, weil dabei die nach einem ganz andern Schlüssel berechnete Reserve- quote in Relation gebracht wird zum Wert der Liegenschaf- ten. Aus jener Regel folgt dann freilich auch, dass der Kanton Aargau nicht verpflichtet ist, die thurgauische Taxation der Liegenschaften in Frauenfeld hinzunehmen, sondern diese Liegenschaften nach eigenen Grundsätzen

einschätzen kann. Doch wird sich daraus hier kaum ein Reserveüberschuss ergeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1934 wird aufgehoben. V. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 16. Urteil vom 23. Februar 1934 i. S. Genossenschaft "Pressunion des Kä.mpfer" gegen Zürich. Materielle Behandlung einer Beschwerde, an deren Beurteilung der Beschwerdeführer kein aktuelles, praktisches Interesse mehr hat (Erw. 1). Art. 55 Abs. 2 BV ist nur eine Ordnungsvorschrift, soweit er die Genehmigung des Bundesrates vorsieht, und bezieht sich bloss auf Bestimmungen, die speziell die Presse betreffen (Erw. 2). Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Beschränkungen der Tätigkeit der Presse. Die Abwehr von ernsthaften Gefahren, die offensichtlich und unmittelbar der öffentlichen Ordnung und Sicherheit drohen, ist auch ohne eine das vorsehende Gesetzesbestimmung zulässig (Erw. 3). Zum Zweck der Abwehr solcher Gefahren ist ausnahmsweise auch die polizeiliche Vorzensur bei Zei ungen oder deren polizeiliche Unterdrückung für kurze, vorübergehende Zeit zulässig (Erw. 4). A. -Die rekurrierende Genossenschaft hat den Zweck den Kämpfer ll, die Zeitung der Kommunistischen Partei der Schweiz für den Kanton Zürich, die in Zürich erscheint, zu verlegen und herauszugeben. Am 15. August 1933, als in Zürich die Monteure . für sanitäre und elektrische Anlagen und Einrichtungen seit dem 1. Juli streikten, verbot der Regierungsrat des Kantons Zürich Redaktion, Druck und Verbreitung des Kämpfer)))) im Kanton Pressfreiheit. Ko 16.

Zürich mit sofortiger Wirkung bis und mit 2. September 1933 . Gestützt auf dieses Verbot belegte das Polizei- kommando des Kantons Zürich am 16. August auch die Zeitung Einheitsfront I), die den Kämpfer ersetzen sollte, mit Beschlag. B. -Gegen diese Verfügungen des Regierungsrates und des Polizeikommandos hat die Genossenschaft Press- union des Kämpfer am 22. August 1933 die staatsrecht- liche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Pressfreiheit verletzt sei, und führt zur Begründung folgendes aus: Nach Art. 55 Abs. 2 BV seien die Kantone berechtigt, die Pressfreiheit einzuschränken, aber nur durch vom Bundes- rat genehmigte Gesetze. Nun habe der Kanton Zürich, abgesehen vom Pressestrafrecht, kein Pressegesetz mit Bestimmungen über den Missbrauch der. Pressfreiheit erlassen. Wahrscheinlich wolle der Regierungsrat sich auf die allgemeinen Bestimmungen über die Handhabung der Sicherheitspolizei, speziell auf die 13 und 24 Ziff. 9 des kantonalen Gesetzes über die Organisation und Geschäfts- ordnung des Regierungsrates vom 26. Februar 1899 berufen, wonach der Polizeidirektion oder dem Regierungs- rat die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei und die vorläufige Anordnung von Schutzmassregeln zustehe. Allein hiebei handle es sich nur um organisato- rische Bestimmungen, die die Kompetenz im Innern des Regierungsrates ausscheiden, nicht um materiellrechtliche, welche dieser Behörde das Recht zu Massnahmen geben, die nur in Vollziehung bestehender Gesetze getroffen werden dürfen. Die Bestimmungen des Organisations- gesetzes fielen nicht unter den Begriff der Kantonal- gesetzgebung ll, die in Abs. 2 von Art. 55 BV genannt sei. Unter diesem Begriff verstehe die Bundesverfassung Gesetze, die die Kantone unter dem Titel der Einschrän- kung des Missbrauches der Pressfreiheit erlassen. Zudem sei 24 des genannten Gesetzes vom Bundesrat nie geneh- migt worden. Nach BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 531

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