- Urtheil vom 29. Dezember 1880 in Sachen
Benziger gegen Gotthardbahn.
A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Die Gotthardbahngesellschaft ist pflichtig, dem Expropriaten
zu bezahlen:
a. Für 203,5 Q.-M. Garten bei Nr. 250 und
259 à 7 Fr.Fr. 1424 50
b. Für 33 Q.-M. Garten bei Nr. 257 à 6 Fr. " 198
c. Für 70 Q.-M. Garten bei Nr. 258 à 7 Fr. " 490
Total: Fr. 2112 50
(zweitausend einhundert zwölf Franken fünfzig Rappen), sammt
Zins zu fünf pro Cent vom Tage der Inangriffnahme des Ab
tretungsobjektes an.
- Dispositiv 3 5 des Schatzungsbefundes werden bestätigt,
und es wird demnach Expropriat mit seinen weiter gehenden
Begehren abgewiesen.
B. Dieser Urtheilsantrag wurde von der Gotthardbahngesell
schaft gemäß Erklärung ihrer Direktion vom 13. Dezember 1880
nicht aber vom Expropriaten angenommen. Vermittelst schrift
licher Eingabe vom 22. Dezember 1880, sowie bei der heutigen
Verhandlung stellt der Vertreter des Expropriaten die Anträge:
Die Gotthardbahngesellschaft sei zu verpflichten, für die Enteig
nung der Parzellen 257 und 258 ihm den von ihm bezahlten
Kaufpreis von je 1000 Fr. zu bezahlen, sowie die etwa 10 Fuß
hohe Mauer, welche sie neu aufgeführt habe, mit einem eisernen
Geländer zu versehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Vertreter der Gotthardbahngesellschaft trägt auf Abweisung
der gegnerischerseits gestellten Anträge und Bestätigung des Ur
theilsantrages der Instruktionskommission unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist gegenwärtig zwischen den Parteien nur noch die
Landentschädigung für die Parzellen Nr. 257 und 258, sowie
die Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft zur Erstellung eines
eisernen Geländers auf der von ihr erstellten Mauer streitig, so
daß nur noch diese beiden Streitpunkte zu prüfen sind.
- Was nun zunächst das Begehren des Expropriaten in der
letzterwähnten Beziehung anbelangt, so erscheint dasselbe ohne
Weiters als unbegründet; denn die Gotthardbahngesellschaft kann
in dieser Richtung (Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Ver
bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten) gesetzlich zu nichts
Anderem angehalten werden, als dazu, das Bahngebiet in einer
dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des
Einzelnen entsprechenden Weise einzufriedigen.
- Betreffend die Entschädigung für Abtretung der Parzellen
257 und 258 sodann, so erscheint das Begehren des Expropria
ten, daß die Gotthardbahngesellschaft verhalten werde, ihm als
Entschädigung den von ihm bezahlten Kaufpreis von 2000 Fr.
zu erstatten, ebenfalls als unbegründet. Denn:
a. Nach anerkanntem Rechtsgrundsatze (Art. 3 des Bundes
gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrech
ten) ist bei der Zwangsenteignung dem Enteigneten lediglich der
Vermögenswerth des enteigneten Objektes zu ersetzen, während
ein allfälliger Affektionswerth, den dasselbe für den Expropria
ten haben mag, überall nicht in Betracht kommt. Für die Be
stimmung der Entschädigung ist daher ausschließlich der Ver
mögenswerth des Enteignungsgegenstandes im Momente der
Enteignung entscheidend, und es kann somit der vom Expropria
ten bezahlte Kaufpreis keineswegs schlechthin maßgebend sein.
So wenig als der Expropriant deßhalb, weil der Enteignete das
Enteignungsobjekt um einen den wahren Werth desselben nicht
erreichenden Kaufpreis erworben hat, die Verpflichtung zum Er
satze des vollen, den Kaufpreis übersteigenden Werthes ablehnen
kann, so wenig kann der Expropriat deßhalb, weil er, sei es
deßhalb, weil der Enteignungsgegenstand für ihn ein Affektions
interesse darbietet, sei es aus andern Gründen, zu theuer erwor
ben hat, als Enteignungsentschädigung schlechthin den von ihm
bezahlten Kaufpreis verlangen.
b. Durch das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, dem
die bundesgerichtliche Instruktionskommission auf Grund der
Augenscheinsergebnisse sich angeschlossen hat, ist nun der Ver
mögenswerth der in Frage stehenden Parzellen mit Rücksicht auf
ihre Bodenbeschaffenheit und Lage in zutreffender Weise festge
stellt und dargethan, daß der Expropriat für die fraglichen Par
zellen, im Interesse der Vergrößerung seiner Besitzung, einen
Preis der Vorliebe bezahlt hat; nach Maßgabe der sub a auf
gestellten Grundsätze ist somit dem Expropriaten lediglich der
durch die Expertise ermittelte Werth als Entschädigung gutzu
sprechen.
c. Wenn der Expropriat dem gegenüber die Verpflichtung der
Gotthardbahngesellschaft, ihm den bezahlten Kaufpreis zu ersetzen,
daraus abzuleiten sucht, daß er die fraglichen Parzellen erst nach
stattgefundener Planauflage und in Folge einer dem Flächenver
zeichnisse auf Veranlaßung eines Beamten der Gotthardbahnge
sellschaft beigefügten Notiz, daß die fraglichen Parzellen nicht in
Abtretung fallen, erworben habe, so ist darauf zu erwidern, daß
auch die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt und zuge
geben, daß die fragliche unrichtige Eintragung im Flächenver
zeichnisse auf einem von der Gotthardbahngesellschaft zu vertre
tenden Verschulden beruhe, daraus doch niemals abgeleitet wer
den könnte, daß letztere verpflichtet sei, dem Expropriaten einen
den wahren Werth der fraglichen Parzellen übersteigenden, von
ihm bezahlten Kaufpreis zu ersetzen. Denn die Erwerbung der
fraglichen Parzellen um einen den wahren Werth derselben über
steigenden Preis könnte jedenfalls nicht auf das Verschulden der
Gotthardbahngesellschaft zurückgeführt werden. Es könnte übri
gens ein derartiger nicht auf die Enteignung, sondern auf ein
Verschulden der Gotthardbahngesellschaft begründeter Anspruch
auf eine den wahren Werth des Enteignungsgegenstandes über
steigende Entschädigung jedenfalls nicht im gegenwärtigen Ver
fahren geltend gemacht werden, sondern wäre, wie jeder andere
Anspruch ex delicto im Wege des ordentlichen Civilprozesses gel
tend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission wird zum Ur
theile erhoben.