- Urtheil vom 17. September 1880 in Sachen
Niederer.
A. Am 15. Oktober 1876 nahm die Landsgemeinde des Kan
tons Appenzell A.-Rh. eine neue Verfassung an, deren Art. 16
in Bezug auf das Steuerwesen, im Gegensatz zu dem bisher
geltenden Verfassungs- und Gesetzesrecht (Art. 22 der Verfassung
vom 3. Oktober 1858 und Gesetz über das Steuerwesen vom
- August 1835 und 24. April 1836), welches als Landes
steuer lediglich eine nach der bestehenden Praxis nicht direkt von
den Pflichtigen, sondern von den Gemeinden gemäß einer vom
Großen Rathe beschlossenen Repartition bezogene Vermögens
steuer kannte, Folgendes bestimmt:
"Alle Einwohner des Kantons sind verpflichtet, nach Maßgabe
"ihrer Leistungsfähigkeit und in möglichst gleichem Verhältnisse
"zur Deckung der Staats- und Gemeindelasten beizutragen. Je
"der Steuerpflichtige steuert ausschließlich an seinem Wohnorte,
"mit Ausnahme der Bevormundeten, deren Vermögen da zu ver
"steuern ist, wo es verwaltet wird. Grundstücke und Gebäulich
"keiten werden da versteuert, wo sie liegen, auch wenn der Eigen
"thümer außer der Gemeinde wohnt. Das Nähere bestimmt das
"Gesetz."
In Art. 6 der Uebergangs- und Vollziehungsbestimmungen
zu dieser Verfassung sodann ist vorgeschrieben:
"Die Verfassung tritt den 29. April 1877, als am Tage der
"ordentlichen Landsgemeinde, in Kraft. Ausgenommen sind die
"Bestimmungen, deren Ausführung ohne vorausgegangene Er
"lassung des bezüglichen Gesetzes unzulässig erscheint.
B. Am 26. Februar 1877 beschloß hierauf der Große Rath,
der nächsten Frühlingslandsgemeinde den Antrag vorzulegen:
"Der Kantonsrath sei ermächtigt, in Bezug auf diejenigen Fra
"gen, über welche die in der Verfassung vorgesehenen Gesetzes
"bestimmungen noch nicht aufgestellt sind, einstweilen, bis zum
"Erlasse des bezüglichen Gesetzes, von sich aus auf dem Verord
"nungswege das Nöthigste anzuordnen."
Am 27. Februar gl. J. sodann beschloß der Große Rath im
Fernern, es solle vom Jahre 1878 an die individuelle Besteue
rung, d. h. der direkte Bezug der Landessteuer, eingeführt wer
den, dagegen bleiben die Bestimmungen des bisherigen Steuer
gesetzes so lange maßgebend, bis von der Landsgemeinde ein
anderes Steuergesetz angenommen sei.
In der "Geschäftsordnung" auf die ordentliche Landsgemeinde
vom 29. April 1877 dagegen, in welcher der erwähnte Antrag
auf Vollmachtsertheilung an den Großen Rath vom 26. Februar
1877 gegenüber der Landsgemeinde gestellt und begründet wird,
ist unter denjenigen Artikeln der Verfassung, auf welche die ver
langte Vollmacht sich beziehe, ausdrücklich auch der Art. 16 be
treffend das Steuerwesen angeführt.
C. Nachdem nun die Landsgemeinde am 29. April 1877 dem
Großen Rathe die erwähnte Ermächtigung in der beantragten
Form ertheilt hatte, erließ letzterer in seiner Sitzung vom 15.
Mai 1877 ein "Regulativ betreffend die Einführung des direk
ten Landessteuerbezuges," in dessen Art. 1 bestimmt wird: "Die
Steuerpflicht wird durch Art. 16 der Verfassung vom 15. Okto
ber 1876 im Anschluß an das noch in Kraft bestehende Steuer
gesetz vom 30. August 1835 und 24. April 1836, soweit dieses
Gesetz nicht mit der neuen Verfassung im Widerspruche steht,
bestimmt." Dieses Regulativ hatte zur Folge, daß an Stelle der
frühern ausschließlichen Vermögenssteuer nunmehr die "Leistungs
fähigkeit" überhaupt, ohne daß dieselbe näher definirt worden
wäre, als Grundlage des Steuerbezuges galt. Da die Durch
führung dieses Regulatives auf Schwierigkeiten stieß, so erließ
der Große Rath am 5. April 1880 an Stelle desselben eine
"Vollziehungsverordnung über die Ausführung von Art. 16 der
Verfassung betreffend das Steuerwesen," deren Art. 1 den Art.1
des erwähnten Regulatives reprozudirt, während Art. 2 derselben
feststellt, daß unter "Leistungsfähigkeit" zu verstehen sei, der
"Besitz von Vermögen, Einkommen oder Erwerb, welcher grund
sätzlich zur Hälfte zu versteuern sei, unter Berücksichtigung aller
Verhältnisse, in denen die Steuerpflichtigen sich befinden, und
die im Uebrigen einige weitere Bestimmungen zum Zwecke der
Durchführung dieses Grundsatzes aufstellt.
D. Gegen diese Verordnung ergriff nun G. Niederer den Re
kurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er im
Wesentlichen aus: Nach Art. 6 der Uebergangsbestimmungen
trete Art. 16 der Verfassung vom 15. Oktober 1876 erst nach
Erlaß des zu seiner Vollziehung nöthigen Gesetzes in Kraft; bis
dahin bleiben die Bestimmungen des bisherigen Gesetzes maß
gebend, bezw. letzteres könne nur durch ein von der Landsge
meinde angenommenes neues Gesetz abgeändert werden. Daran
ändere auch die am 29. April 1877 von der Landsgemeinde dem
Kantonsrathe ertheilte Vollmacht nichts. Denn eine Delegation
des verfassungsmäßig einzig der Landsgemeinde zustehenden Rech
tes der Gesetzgebung sei rechtlich unzulässig, wie sich daraus er
gebe, daß die Verfassung, während sie doch anderweitig die De
legation einzelner Befugnisse gewisser Behörden an andere vor
sehe, von einer derartigen Delegation des Gesetzgebungsrechtes
nicht spreche. Allein auch die Zulässigkeit einer solchen Delega
tion vorausgesetzt, so müsse doch unbedingt verneint werden, daß
im vorliegenden Falle dem Kantonsrathe die Befugniß zu Ab
änderung oder Aufhebung des Steuergesetzes, speziell zu Einfüh
rung neuer Steuern, habe übertragen werden wollen. Maßgebend
sei in dieser Beziehung der Beschluß des Großen Rathes vom
27. Februar 1877, in welchem derselbe sein Vollmachtsbegehren
ausdrücklich dahin interpretirt habe, daß bis zum Erlasse eines
neuen Steuergesetzes das alte in Kraft verbleiben solle, sowie
ein fernerer Beschluß der gleichen Behörde vom 20. März 1877,
wodurch ein Antrag, hierauf zurückzukommen und schon jetzt den
Grundsatz der neuen Verfassung anzuwenden, mit großer Mehr
heit abgelehnt worden sei. Demgemäß wird beantragt: 1) Es
möchte das Bundesgericht diejenigen Bestimmungen der vom
Kantonsrathe von Appenzell A.-Rh. vom 5. April 1880 erlasse
nen Vollziehungsverordnung über die Ausführung von Art. 16
der Verfassung, welche die Einführung einer Einkommenssteuer
bezwecken, als verfassungswidrig, weil von inkompetenter Stelle
erlassen, aufheben. 2) Es sei die Ausführung der betreffenden
Bestimmungen zu sistiren bis zum Erlasse des bundesgerichtlichen
Entscheides.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. geltend: Durch
Art. 16 der Verfassung vom 15. Oktober 1876 sei im Steuer
wesen ein neuer Grundsatz eingeführt, bezw. der Uebergang von
der ausschließlichen Vermögensbesteuerung zu einer Verbindung
von Vermögens- und Einkommens- oder Erwerbssteuer gemacht
und es sei dies von der Landsgemeinde genehmigt worden. Nun
besage allerdings der citirte Verfassungsartikel: "Das Nähere
bestimmt das Gesetz," und es werde auch Sache eines neuen
Steuergesetzes sein, die nähere Ausführung des verfassungsmäßi
gen Grundsatzes anzuordnen. Allein es sei auch wieder die Lands
gemeinde selbst gewesen, welche dem Großen Rathe am 29. April
1877 die in Frage stehende Vollmacht ertheilt habe, in ähnli
cher Weise, wie sie ihn schon im Jahre 1875 bevollmächtigt
habe, einstweilen in Bezug auf die durch die neue Bundesver
fassung und Bundesgesetzgebung nöthig gewordenen Abänderun
gen des kantonalen Rechtes das Erforderliche auf dem Verord
nungswege zu verfügen. Die fragliche Vollmacht vom 29. April
1877 sei auch ohne alle und jede Direktion gegeben worden, so daß
es dem Ermessen des Kantonsrathes anheimgegeben gewesen sei,
zu bestimmen, in Bezug auf welche der in Frage kommenden Ver
fassungsartikel er von der ihm ertheilten Vollmacht Gebrauch
machen wolle. Jedenfalls sei er, wie sich aus der Geschäftsord
nung für die Landsgemeinde vom 29. April 1877 ergebe, be
rechtigt gewesen, diese Vollmacht auch auf den Art. 16 der Ver
fassung anzuwenden. Wenn der Kantonsrath, in dessen freiem
Ermessen es also gestanden habe, die Vollmacht vom 29. April
1877 auch auf die Bestimmung des Art. 16 der Verfassung
anzuwenden, diesfalls wiederholt Berathung gepflogen und zu
erst beschlossen habe, es vor der Hand beim Alten zu belassen,
später dagegen von seiner Vollmacht Gebrauch gemacht habe, so
liege darin keine Verfassungsverletzung. Schließlich müsse noch
bemerkt werden, daß ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht
des Rekurrenten, über dessen Verletzung sich dieser beim Bundes
gerichte nach Art. 59 litt. a des Gesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege beschweren könnte, überall nicht in Frage
stehe. Wenn Rekurrent der Meinung sei, der Kantonsrath habe
die ihm ertheilte Vollmacht zu weit ausgedehnt und sich ein Recht
angemaßt, welches nur der Landsgemeinde zustehe, so könne es
zunächst nur Sache der Landsgemeinde selbst sein, hierüber zu
entscheiden. Dem Rekurrenten stehe verfassungsmäßig das Recht
zu, diese Frage der Landsgemeinde zu stellen und die Ausübung
dieses Rechtes würde ihm weder vom Großen Rathe noch vom
Regierungsrathe verweigert worden sein. Dagegen sei er nicht
befugt, sich beim Bundesgerichte zu beschweren. Demgemäß werde
Abweisung des Rekurses beantragt.
F. Replicando sucht Rekurrent, indem er an den Ausfüh
rungen seiner Rekursschrift festhält, insbesondere auszuführen,
daß die dem Kantonsrathe am 29. April 1877 ertheilte Voll
macht keineswegs die Befugniß enthalte, das Steuerwesen pro
visorisch auf dem Verordnungswege neu zu ordnen und neue
Steuern einzuführen. Das könne keineswegs unter dem Aus
drucke, das "Nöthigste" anordnen, welcher vielmehr nur auf ge
wisse vorbereitende organisatorische Verfügungen bezogen werden
könne, verstanden werden. Wenn in der Geschäftsordnung für
die Landsgemeinde vom 29. April 1877 auch der Art. 16 der
Verfassung als einer derjenigen genannt sei, auf welche die frag
liche Vollmacht sich beziehe, so habe diese sich gemäß den vorange
gangenen Beschlüssen des Großen Rathes (s. oben Fakt. B) nur
auf die Ermächtigung zur Einführung des direkten Bezuges der
Landessteuer, nicht auf eine Ermächtigung zur Einführung eines
neuen Steuersystems bezogen. Die Interpretation des Kantons
rathes, wonach er berechtigt wäre, das Steuerwesen bis zum
Erlasse eines neuen Gesetzes oder einem seine Vollmacht wider
rufenden Beschluß der Landsgemeinde auf dem Verordnungs
wege gänzlich neu zu ordnen, statuire einen Eingriff in die Be
fugnisse der Landsgemeinde. Deßhalb sei denn auch die Rekurs
berechtigung des Rekurrenten, welcher als stimmberechtigter Bür
ger zur Theilnahme an der Landsgemeinde befugt sei, zweifellos.
In seiner Duplik bemerkt der Regierungsrath des Kantons
Appenzell A.-Rh. wesentlich: Die Vollmacht vom 29. April 1877
enthalte keinerlei Beschränkungen, vielmehr ermächtige sie den
Kantonsrath ganz allgemein, auf dem Verordnungswege das
Nöthigste zu Durchführung des neuen Grundsatzes, daß die
Steuer nach der Leistungsfähigkeit zu erheben sei, anzuordnen.
Wenn man nun allerdings über die Frage, was zum Nöthigen
und Nöthigsten gehöre, verschiedener Ansicht sein könne, so scheine
doch, daß nur die Landsgemeinde hierüber endgültig entscheiden
könne. Demnach werde daran festgehalten, daß der Rekurs als
unbegründet ab- resp. der Rekurrent mit seiner Kompetenzfrage
an die Landsgemeinde zu verweisen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrent beruft sich darauf, daß der Erlaß der angefoch
tenen Verordnung des Kantonsrathes des Kantons Appenzell
A.-Rh. einen verfassungswidrigen Eingriff in die Befugnisse der
Landsgemeinde enthalte, indem einerseits eine Delegation des
Gesetzgebungsrechtes durch die Landsgemeinde verfassungsmäßig
unzulässig sei, andererseits eine solche Delegation, welche den Kan
tonsrath zum Erlasse der angefochtenen Verordnung ermächtigte,
in dem Beschlusse der Landsgemeinde vom 29. April 1877
überhaupt nicht liege, der Kantonsrath also die ihm durch letz
tern Beschluß ertheilte Vollmacht überschritten habe.
- Wenn dem gegenüber der Regierungsrath des Kantons
Appenzell A.-Rh. dem Rekurrenten in erster Linie die Berechti
gung zum Rekurse an das Bundesgericht bestreitet, da nicht ein
verfassungsmäßig gewährleistetes individuelles Recht in Frage
stehe, sondern es sich lediglich um ein Recht der Landsgemeinde
handle, so kann dieser Anschauung nicht beigetreten werden, denn
bei der behaupteten Verfassungsverletzung handelt es sich offen
sichtlich nicht um eine Vorschrift bloß organisatorischer oder re
glementarischer Natur, sondern um eine solche, welche auch die
Rechte des einzelnen Bürgers als solchen unmittelbar berührt.
- Ist somit Rekurrent zum Rekurse an das Bundesgericht
befugt, so kann auch nach feststehender bundesrechtlicher Praxis
die bundesgerichtliche Kompetenz nicht deßhalb abgelehnt werden,
weil die kantonalen Instanzen nicht durchlaufen seien. Immer
hin indeß erscheint es als angemessen, den Rekurrenten vorerst
an die oberste Landesbehörde, die Landsgemeinde, zu verweisen.
Denn das Recht hiezu hat sich das Bundesgericht für Fälle, in
welchen es sich nicht um interkantonale Konflikte, sondern ent
weder um die Anwendung einer Bundesverfassungsvorschrift auf
die innere Verwaltung eines Kantons oder um die Anwendung
kantonalen Verfassungsrechtes handelt, stets gewahrt. (Vergl.
z. B. Entscheidung Amtl. Samml. IV S. 57, Beschluß i. S.
Spar- und Leihkasse Aegeri.) Im vorliegenden Falle nun han
delt es sich lediglich um eine behauptete Verletzung der kanto
nalen Verfassung und es muß für das Bundesgericht als be
sonders erwünscht erscheinen, die Ansicht der obersten Kantons
behörde, der Landsgemeinde, über die bestrittene Frage, insbe
sondere über die Tragweite der von ihr am 29. April 1877 er
theilten Vollmacht zu kennen, wie denn andererseits, nach der
ausdrücklichen Erklärung des Regierungsrathes des Kantons
Appenzell A.-Rh., auch als feststehend anzusehen ist, daß dem
Rekurrenten ein verfassungsmäßiges Hinderniß, die streitige
Frage zum Entscheide durch die Landsgemeinde zu bringen, nicht
entgegensteht.
- Was endlich das zweite Rekursbegehren betreffend Sus
pension der Vollziehung der angefochtenen Verordnung bis zum
Entscheide des Bundesgerichtes anbelangt, so ist demselben keine
Folge zu geben, da Rekurrent absolut keine Gründe angeführt
hat, welche den Erlaß einer provisorischen Verfügung in diesem
Sinne rechtfertigen würden, und auch solche, wie ein aus der
Vollziehung drohender unersetzlicher Schaden u. drgl., offenbar
nicht vorliegen. Immerhin bleibt dem Rekurrenten das Recht
vorbehalten, für den Fall späterer Begründeterklärung des Re
kurses, Steuern, zu deren Bezahlung er in Anwendung der an
gefochtenen Verordnung angehalten worden sein sollte, zurückzu
fordern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf das erste Begehren der Rekursschrift wird zur Zeit
nicht eingetreten, sondern der Rekurrent mit demselben an die
Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.-Rh., bezw. an den
Kantonsrath, zu deren Handen, verwiesen.
- Das zweite Begehren der Rekursschrift wird im Sinne der
Erwägung 4 abgewiesen.