- Urtheil vom 23. Juli 1880 in Sachen Munzinger,
A. Am 3. Oktober 1876 verstarb in Luzern der seit einer
Reihe von Jahren dort niedergelassene Vater der Rekurrenten,
Oberstlieutenant Konrad Munzinger von Olten, mit Hinter
lassung einer Wittwe Elise geb. Wyß und von sechs Kindern,
nämlich der Söhne Arnold und Theodor und der vier Töchter
Emma, Bertha, Luisa und Agnes Munzinger, nunmehr verehe
lichter Senn. Schon bei Lebzeiten des Ehemannes hatten die
Ehegatten Munzinger mit ihren Kindern eine Theilung abge
schlossen, wodurch sie denselben ihr Vermögen mit Ausnahme des
Hofgutes Lützelmatt in Luzern und der dort befindlichen Fahr
habe abtraten. Gleichzeitig war zwischen den vier Töchtern einer
seits und den Söhnen andererseits ein Abtretungsvertrag abge
schlossen worden, laut welchem die erstern den letztern ihre An
theile an dem von den Eltern abgetretenen Vermögen überließen,
letztere dagegen die Bezahlung der darauf haftenden Schulden
und die Ausrichtung eines Schleißes an die Eltern übernahmen,
ohne den Schwestern eine Vergütung zu bezahlen. Mit Rücksicht
hierauf hatte nun der Ehemann Munzinger testamentarisch ver
fügt, daß nach seinem Tode und demjenigen seiner Ehefrau den
Töchtern das lebenslängliche Nutznießungsrecht an dem Hofgute
Lützelmatt sammt den beim Absterben des Testators darauf be
findlichen Gebäulichkeiten, Effekten und Viehwaare nach den Be
stimmungen der solothurnischen Gesetzgebung zustehen solle, wo
gegen dieselben alle auf der Liegenschaft haftenden Schulden zu
verzinsen haben. Durch dieses Nutznießungsrecht sollte das gleiche
Erbrecht der Töchter an der gesammten Verlassenschaft nicht aus
geschlossen werden. Bei der nach dem Tode des Testators statt
gefundenen Erbverhandlung erklärten sämmtliche Erbinteressenten,
daß sie das hinterlassene Testament unbedingt anerkennen, sowie
daß sie eine Ausscheidung des eigenen Vermögens des Erblassers
von demjenigen seiner Wittwe dermalen nicht verlangen und daß
der letztern auf Lebenszeit die Nutznießung des gesammten Nach
lasses und infolge dessen auch die ungestörte Vermögensverwal
tung überlassen sei. Eine Theilung wurde demgemäß nicht vor
genommen und es erklärten auch die Erben, daß sie über den
Bestand des Nachlasses ein Privatinventar, ohne amtliche Mit
wirkung, errichten wollen. Letzteres geschah denn auch und es
wurde von dem errichteten Inventar im Theilungsprotokolle des
Stadtrathes von Luzern Vormerkung genommen.
B. Nachdem am 26. November 1876 auch die Wittwe Mun
zinger geb. Wyß in Luzern gestorben war, wurde über den Nach
laß ein amtliches Inventar aufgenommen. Bei der Inventar
verhandlung wurden von Seiten sämmtlicher Erben in Bezug
auf die Theilung des Nachlasses gewisse Vorbehalte gemacht.
Insbesondere erklärten die Rekurrenten, daß sie zwar das Nutz
nießungsrecht ihrer Schwestern an dem Hofgute Lützelmatt nach
Inhalt des väterlichen Testamentes anerkennen, daß sie aber eine
neue obergerichtliche Schatzung verlangen und sich das nach 529
des solothurnischen Civilgesetzbuches den Söhnen zustehende Recht,
die Liegenschaften der Eltern um einen billigen Preis zu über
nehmen, vorbehalten, und daß sie im Fernern ebenso eine oberge
richtliche Schatzung der Fahrhabe verlangen, und sich unter Vor
behalt des Vorzugsrechtes der Nutznießer gemäß 750 und 751
des solothurn. Civilgesetzbuches das Recht vorbehalten, dieselbe
um einen die Schatzung übersteigenden Preis an sich zu ziehen.
Seitens der Schwestern Munzinger dagegen wurde erklärt, daß
sie gestützt auf das väterliche Testament den beiden Söhnen das
Recht zur Uebernahme der Liegenschaften im Sinne des 529
des solothurnischen Civilgesetzbuches bestreiten, ebenso auch das
Recht zur Erwerbung der Fahrhabe und daß sie sich daher der
Vornahme einer obergerichtlichen Schatzung widersetzen. Da auch
bei einer zweiten Verhandlung die Erben sich über den Thei
lungsmodus nicht verständigen konnten, so wurde am 21. August
1877 durch den Amtsschreiber von Olten die Theilung bis nach
erfolgtem richterlichen Entscheide vertagt. Mit Civilklage vom
8. November 1877 stellten nun Samuel Senn, Ingenieur von
Zofingen, in Luzern, Namens seiner Ehefrau Agnes geb. Mun
zinger, Emma und Bertha Munzinger beim Amtsgericht Olten
Gösgen gegenüber den Rekurrenten Arnold und Theodor Mun
zinger die Begehren: Die Verantworter sind gehalten, mit den
Klägern über den Rücklaß der Eltern Oberst Konrad Munzinger
des Vaters und Elise geb. Wyß der Mutter in der Weise Thei
lung zu verpflegen: a. daß die vorhandene liquide Habschaft,
soweit es die in Beweissatz 8 der Klage verzeigten Beweglich
keiten, Baarschaft und Gülten betrifft, unter die sämmtlichen Erbs
interessenten zu gleichen Theilen, jedoch so vertheilt werde, daß
die Kläger und ihre Schwester und Schwägerin Fräulein Luisa
Munzinger für Rechnung ihrer Erbgebühr vorab gleichmäßig auf
die vorhandenen bereits schleißweise in ihrem Besitz in Luzern
sich befindlichen Beweglichkeiten für den Schatzungswerth von
4196 Fr. 10 Cts. angewiesen werden; b. daß die zur Erb
schaftsmasse gehörende und in Beweissatz 8 der Klage genau
beschriebene Liegenschaft zirka 6 Jucharten Lützelmatt und Bach
tobel im Quartier Hof in Luzern, sammt Gebäuden Nr. 650a
und 650e mit Inventarschätzung von 121 143 Fr. 50 Cts. un
ter den im Testamente des Vaters und Erblassers Oberst Kon
rad Munzinger sel. aufgestellten Bedingungen dem Nutzungs
rechte der Kläger und mitberechtigten Schwester und Schwäge
rin, Fräulein Luisa Munzinger, unterstellt bleiben und deßhalb
unvertheilt belassen werden soll und ferner sodann: c. ist ge
richtlich zu erkennen, es bilde das benannte, zum Rücklasse des
Oberst Konrad Munzinger sel. gehörende Hofgut Lützelmatt und
Bachtobel sammt Gebäuden in Luzern gemeinschaftliches Eigen
thum der sämmtlichen Geschwister Munzinger und es seien die
selben im Katasterbuch der Stadtgemeinde Luzern als gemein
schaftliche Eigenthümer einzutragen und es sei das gedachte Hof
gut Lützelmatt und Zubehörde bei dem einstigen Aufhören des
bestehenden Nutznießungsrechtes, resp. bei einem allfälligen Ver
kaufe desselben der daherige Erlös, abzüglich der dermalen dar
auf haftenden Schulden, unter die sämmtlichen Geschwister Mun
zinger zu gleichen Theilen zu vertheilen. Der durch diese Klage
eingeleitete Prozeß wurde zu Gunsten der Kläger und heutigen
Rekursbeklagten erledigt, und zwar, soweit es die Rechtsbegeh
ren sub a und b anbelangt, durch Anerkennung der Beklagten
und gegenwärtigen Rekurrenten, soweit es das Rechtsbegehren
sub c anbelangt, durch rechtskräftig gewordenes Urtheil des Amts
gerichtes Olten-Gösgen vom 23. August 1878.
C. Hierauf gestützt wurde von der Amtsschreiberei Olten
Gösgen die Bildung der Theilungsmasse vorgenommen. Das
daherige Inventar vom 15. November 1878 verzeigt:
An Aktiven
Fr. 181998 74
An Passiven
" 24190 53
Somit reines Vermögen
Fr. 157808 21
so daß der Erbtheil jedes der sechs Theilungsinteressenten auf
26 301 Fr. 35 Cts. festgesetzt wurde. Dieses Inventar wurde
indeß von den Rekurrenten, welche bei den bisherigen Verhand
lungen nicht mitgewirkt hatten, nicht unterzeichnet; vielmehr ga
ben dieselben am 17. März 1879 gewisse Rechtsvorbehalte zu
Protokoll und machten diese Vorbehalte mit Klage vom 27. Mai
1879 gerichtlich geltend. Auf Begehren der Rekursbeklagten, welche
gestützt auf das amtsgerichtliche Urtheil vom 23. Oktober 1878
Vornahme der Theilung verlangten und die Feststellung der An
weisungen der Amtsschreiberei anheimstellten, nahm aber letztere
nichtsdestoweniger die Theilung vor und stellte am 9. und 10.
Oktober 1879 den Theilungsinteressenten die Theilzeddel zu.
Diese Theilzeddel wurden indeß von den Rekurrenten, da ihre
Rechtsvorbehalte bei deren Aufstellung keine Berücksichtigung ge
funden hatten, nicht anerkannt; vielmehr stellten sie dieselben
schließlich mit Notifikation vom 16. Juli 1880 der Amtsschrei
berei zurück und verlangten, daß auch die den übrigen Erben
ausgehändigten Theilzeddel wieder eingefordert werden, da In
ventar und Theilung nicht, was unbedingt erforderlich sei, von
sämmtlichen Erben unterzeichnet worden seien. Da der Amts
schreiber von Olten-Gösgen letzterem Begehren keine Folge gab,
so reichten die Rekurrenten gegen denselben eine Strafklage we
gen böswilliger Verletzung der Amts- und Dienstpflicht ein.
D. In ihrer gegenüber den Rekursbeklagten angestellten Civil
klage vom 27. Mai 1879 hatten die Rekurrenten das Rechtsbe
gehren gestellt: A. Es soll das Inventar über Elise Munzinger
geb. Wyß sel., Wittwe des Herrn Konrad Munzinger, Oberst
lieutenant in Luzern, vom 29. Dezember 1876 und 15. No
vember 1878 in der Weise redressirt werden, daß I. eine Aus
scheidung des väterlichen und mütterlichen Vermögens stattfindet
und daß das väterliche Gut, so weit es nicht durch das Testa
ment vom 21. Februar 1864 der Nutznießung der Schwestern
Emma, Bertha und Luisa Munzinger unterstellt ist, sowie das
mütterliche Gut zur sofortigen Vertheilung unter die sämmtlichen
Erben gelangen; II. daß in dem sub 1 erwähnten Inventarium
nachfolgende Posten unter Habschaft aufgenommen, resp. von den
betreffenden Schuldnern nachfolgende Beträge in die Erbsmasse
eingeworfen werden: 1. Guthaben laut Kaufvertrag vom 11. No
vember 1871 an den Geschwistern Emma, Bertha und Agnes
Munzinger im Betrage von 20 000 Fr., abzüglich der durch den
bezüglichen Landverkauf den Verkäufern verursachten Meß- und
Fertigungskosten, sowie des durch den Kauf auf den Käufer
Herrn Gilli-Bucher übertragenen Antheils der auf dem Hofgute
lastenden Hypothekarschulden im Betrage von 806 Fr. 40 Cts.
und zwar:
a. 5000 Fr. Baarzahlung des Käufers vom 11. November
1877;
b. 6000 Fr. Guthaben laut drei auf der verkauften Land
parzelle durch den Käufer Gilli-Bucher errichteten Gülten von
je 2000 Fr. an Herrn Gilli-Bucher, nunmehr dessen Wittwe;
Eventuell:
Die daherigen Instrumente sind von den Verantwortern der
Amtsschreiberei zu Handen der Erbsmasse herauszugeben, even
tuell:
Es sollen dieselben nach 78 bis a des luzernischen Ge
setzes über Errichtung von Hypothekarinstrumenten amortisirt und
an deren Stelle gemäß Kaufvertrag vom 11. November 1871
drei neue Instrumente zu Gunsten von Konrad Munzinger sel.
Erben errichtet werden
c. 8193 Fr. 60 Cts., welche in vier verschiedenen Terminen
durch Gilli-Bucher bezahlt wurden.
2. Guthaben an den Geschwistern Emma und Bertha Mun
zinger und Samuel Senn uxoris nomine Agnes Munzinger für
Abtretung von Wasser laut Beweissatz 6 und 7 im Betrage von
1500 Fr.
3. Guthaben an Emma Munzinger im Betrage von 1200 Fr.
Rückvergütung von ab 3 Gülten im Betrage von 6000 Fr. be
zogenem Zins pro 1873, 74, 75 und 76.
4. Guthaben an Emma Munzinger im Betrage von 600 Fr.
Rückvergütung von ab 3 Gülten im Betrage von 6000 Fr. be
zogenem Zins pro 1877 und 78.
5. Guthaben an Bertha Munzinger im Betrage von 4551
Fr. 92 Cts. für bezogene Gelder.
6. Guthaben an Samuel Senn-Munzinger uxoris nomine im
Betrage von 5345 Fr. 82 Cts. für bezogene Gelder.
Eventuell:
III. Es sollen die sub II, 3, 5 und 6 genannten Beträge
von den betreffenden Schuldnern, so weit dadurch eine Verletzung
des Pflichttheils stattgefunden hat, in die Erbsmasse eingeworfen,
resp. in dem sub I genannten Inventar unter die Habschaft auf
genommen werden.
B. u. s. w. Die Beklagten setzten dieser Klage eine Einrede
entgegen, dahin schließend: Die Verantworter und Incidental
kläger seien nicht gehalten, einläßlich Rede und Antwort zu er
theilen, indem sie geltend machten: Was das Begehren um Aus
scheidung des väterlichen und mütterlichen Vermögens anbelange
so sei dasselbe unstatthaft, da eine solche Ausscheidung unmög
lich sei, überdem die Kläger auf eine solche ausdrücklich und still
schweigend mehrfach verzichtet haben und die daherigen Streit
punkte, da in dem zwischen den Litiganten obgewalteten, durch
amtsgerichtliches Urtheil vom 23. August 1878 erledigten Rechts
streite die Kläger (damaligen Beklagten) keinen sachbezüglichen
Antrag gestellt und auch keinen Rechtsvorbehalt gemacht haben,
durch das erwähnte Urtheil definitiv erledigt seien. Das Begeh
ren um Vornahme der Theilung sei ein höchst überflüssiges, da
ja die Theilung in gesetzlicher Weise bereits verpflogen sei. Was
die weitern Forderungen der Kläger, wie sie in ihren Rechtsbe
gehren A Unterabtheilung II Ziffer 1 litt. a, b, c, 2, 3, 4, 5
und 6 gestellt seien, anbelange, so können dieselben weder mehr
ins mütterliche Inventar, noch in die nach dem gerichtlich fest
gestellten Modus stattgefundene Theilung fallen, sondern es seien
dies insgesammt persönliche Forderungen und zwar, weil dafür
ein Solidarverhältniß zwischen den Beklagten nicht existire und
die betreffenden Ansprüche überdies ungleich groß seien, Forde
rungen, die gegenüber den Beklagten nach Mitgabe des 59
der Bundesverfassung dort geltend gemacht werden müssen, wo
die vermeintlichen Schuldner wohnen. Sowohl das Amtsgericht
Olten-Gösgen als auch das Obergericht des Kantons Solothurn,
letzteres durch Urtheil vom 16. April 1880, sprachen den Be
klagten den Schluß ihrer Einrede zu, indem sie einfach die von
denselben vorgebrachte Begründung adoptirten.
E. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes ergriffen die Klä
ger Arnold und Theodor Munzinger den Rekurs an das Bun
desgericht, indem sie ausführten: Für die Frage, ob die von
ihnen sub A II Ziffer 1 6 gestellten Rechtsbegehren persönliche
Forderungen im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung ent
halten oder ob sie gemäß dem Konkordate vom 15. Juli 1822
als Erbstreitigkeiten zu qualifiziren seien, sei lediglich der Tenor
der Rechtsbegehren selbst entscheidend; es könne nun, da vermit
telst der genannten Klagebegehren die Kläger gewisse Summen
als zum Nachlasse der Eltern Munzinger gehörend reklamiren,
gar nicht zweifelhaft sein, daß es sich hier um eine Erbstreitig
keit handle. Demnach liege in der Entscheidung des Obergerich
tes des Kantons Solothurn vom 16. April 1880, wodurch das
selbe die Kompetenz zu Beurtheilung dieser Rechtsbegehren ab
gelehnt habe, eine unrichtige Anwendung des Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung und eine Verletzung des Konkordates vom
15. Juli 1822 über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhält
nisse, weßhalb diese Entscheidung aufzuheben sei unter Kosten
folge.
Die Rekursbeklagten tragen in ihrer Vernehmlassung auf Ab
weisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie im We
sentlichen die bereits vor den kantonalen Instanzen vorgebrach
ten Gründe, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes,
wiederholen und daraus den Nachweis zu erbringen versuchen
daß hier weder von einer unrichtigen Anwendung des Art. 59
der Bundesverfassung noch von einer Verletzung des Konkordates
vom 15. Juli 1822 gesprochen werden könne; sie bemerken ins
besondere noch, daß die von den Rekurrenten erhobenen Ansprüche
auf Einwerfung bestimmter Summen in die Erbsmasse offenbar
unbegründet seien, und das Vorgehen der Rekurrenten lediglich
dem Bestreben, die Vollziehung der Theilung durch Erhebung
neuer unabsehbarer Schwierigkeiten zu verzögern, entspringe; eine
auch nur oberflächliche Vergleichung zwischen dem Inventar über
die väterliche und die mütterliche Verlassenschaft zeige, daß z. B.
der Erlös von 20 000 Fr. für eine verkaufte Landparzelle schon
von der Wittwe Munzinger bestimmungsgemäß zur Abzahlung
von Schulden verwendet worden sei. Die Forderungen der Re
kurrenten seien denn auch durch Aufstellung des Inventars und
der Theilung erledigt.
F. In ihrer Replik bestreiten die Rekurrenten die Ausfüh
rungen der Vernehmlassung, ohne etwas wesentlich neues anzu
bringen.
Die Rekursbeklagten dagegen halten duplikando an ihren frü
hern Anbringen fest, ebenfalls ohne wesentlich neue, zur Sache
dienliche Argumente beizubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zunächst festzuhalten, daß der Rekurs, wie sich zwar
nicht aus dem in der Rekursschrift gestellten Begehren, wohl aber
aus dessen Begründung ergibt, die Entscheidung des Obergerich
tes des Kantons Solothurn vom 16. April 1880 nur insoweit
angreift, als sich dieselbe auf die sub A II und III der Klage
vom 27. Mai 1879 gestellten Rechtsbegehren der Rekurrenten
bezieht, nicht dagegen insoweit dieselbe das sub A 1 der Klage
gestellte Rechtsbegehren anbelangt. Es ist denn auch der Rekurs
an das Bundesgericht nur in diesem Umfange statthaft. Denn
in Bezug auf das gestellte erste Rechtsbegehren hat das Ober
gericht materiell endgültig entschieden, bezw. es hat, wie sich aus
der Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt, die Ein
rede der Beklagten, soweit es dieses Rechtsbegehren anbelangt,
wesentlich deßhalb geschützt, weil über diese Punkte bereits durch
das amtsgerichtliche Urtheil vom 23. August 1878 definitiv ent
schieden, also die Einrede der abgeurtheilten Sache begründet sei.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung zu prüfen wäre das Bundes
gericht, da dabei lediglich die Anwendung kantonaler Gesetze in
Frage liegt, nicht kompetent.
- In Bezug auf die übrigen Rechtsbegehren der Rekurrenten
dagegen hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Ein
rede der Rekursbeklagten deßhalb für begründet erklärt, weil die
solothurnischen Gerichte zu Beurtheilung dieser Rechtsbegehren
nicht kompetent seien, bezw. es sich hier um persönliche Anspra
chen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung handle,
welche beim Richter des Wohnortes der Beklagten angebracht
werden müssen. Die Rekurrenten behaupten nun, es liege in
dieser Entscheidung eine unrichtige Anwendung des Art. 59 Abs. 1
der Bundesverfassung und eine Verletzung des Art. 3 des Kon
kordates über Testirungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom
- Juli 1822, welchem sowohl der Niederlassungskanton der
Erblasser, der Kanton Luzern, als auch der Heimatkanton der
selben, der Kanton Solothurn, beigetreten sind, denn es handle
sich hier nicht um persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59
cit., sondern um eine Erbstreitigkeit, zu deren Beurtheilung nach
Mitgabe des erwähnten Konkordates der Richter des Heimat
kantons des Erblassers kompetent sei. Zu Prüfung dieser Frage
ist das Bundesgericht nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesver
fassung und Art. 59 litt. b des Gesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege zweifellos kompetent.
- Die Entscheidung über den vorliegenden Rekurs hängt so
mit davon ab, ob die in Frage stehende Rechtsstreitigkeit als eine
Erbstreitigkeit zu betrachten ist oder ob dieselbe lediglich die Gel
tendmachung rein obligatorischer Ansprüche gegenüber den Re
kursbeklagten bezweckt. Bei Beantwortung dieser Frage ist nun
vorab darauf hinzuweisen, daß es sich ausschließlich darum han
delt, die rechtliche Natur der Klage, wie sich dieselbe nach Mit
gabe der Parteianbringen gestaltet, zu prüfen und demnach über
den Gerichtsstand zu entscheiden, während auf die Frage, ob die
eingeklagten Ansprüche materiell überhaupt begründet und ob die
selben nicht durch die Theilungsverhandlungen und das ergan
gene amtsgerichtliche Urtheil vom 23. August 1878 in einer für
die Rekurrenten verbindlichen Weise beseitigt seien, nicht einzu
gehen ist. Diese Fragen sind nicht vom Bundesgericht anläßlich
der Entscheidung über den Gerichtsstand, sondern von dem in
der Sache selbst zuständigen Gerichte bei materieller Entscheidung
der Streitsache zu prüfen und zu lösen. (Vergl. Entscheid des
Bundesrathes i. S. Erben Lieberherr; Ullmer, Staatsrechtl.
Praxis I Nr. 556, bes. S. 484.) Dasjenige also, was die Par
teien in dieser Richtung ausgeführt haben, fällt, als für die Ent
scheidung der vorliegenden Frage völlig unerheblich, von vorn
herein außer Betracht.
4. Wenn nun Art. 3 des Konkordates vom 15. Juli 1822
vorschreibt, daß die Beerbung eines Niedergelassenen ab intes
tato und aus Testamenten (mit Ausnahme der Frage nach der
zu Errichtung eines Testamentes erforderlichen Form) nach den
Gesetzen des Heimatkantons des Erblassers sich richte, daß dies
auch in Bezug auf Erbtheilungen gelte und daß infolge dieses
Grundsatzes bei sich ergebenden Erbstreitigkeiten der Richter des
Heimatkantons zu entscheiden habe, so sind als erbrechtliche Kla
gen, welche vom Richter des Heimatkantons zu beurtheilen sind,
jedenfalls nicht nur die Erbschaftsklagen im eigentlichen Sinne,
welche auf Anerkennung des (Allein- oder Theil-) Erbrechts des
Klägers und demgemäß auf Herausgabe des Nachlasses gerichtet
sind, sondern auch die Erbtheilungsklagen aufzufassen, welche die
Auseinandersetzung mehrerer Miterben bezwecken und daher wie
auf Vertheilung des Nachlasses, so überhaupt auf Erledigung
sämmtlicher Ansprüche gehen, welche durch die Erbgemeinschaft
zwischen den Miterben erzeugt worden sind, insbesondere der
Ansprüche auf Abrechnung bezw. Einwerfung der Vorempfänge,
auf Ersatz der aus der gemeinsamen Erbschaft durch einen Er
ben gezogenen Vortheile u. s. w. (Vergl. Windscheid, Pand. III
608 Nr. 4; Unger, Oesterreichisches Erbrecht 44; Seuffert,
Archiv Bd. XXIV Nr. 133.) Im vorliegenden Falle nun haben
die Rekurrenten als Erben ihrer verstorbenen Eltern gegenüber
den Rekursbeklagten als Miterben auf Einwerfung bestimmter
Gegenstände bezw. Geldsummen in die Erbmasse geklagt; die
sachbezüglichen Begehren werden, wie aus der thatsächlichen Dar
stellung der Klage hervorgeht, theils (soweit es die sub II 3
und 4 gestellten Begehren anbelangt) damit begründet, daß in
Bezug auf die betreffenden von der erblasserischen Mutter aus
gegangenen Zuwendungen die Pflicht zur Kollation bestehe, theils
dagegen (soweit es die übrigen Begehren anbelangt) werden die
selben darauf gestützt, daß die dort benannten Rekursbeklagten
die bezeichneten Gegenstände des väterlichen Nachlasses in ihrem
Besitze haben, bezw. daß sie den Erlös derselben bezogen haben.
Eventuell wird mit dieser Klage die Pflichttheilsergänzungsklage
verbunden. Die Klage ist somit unzweifelhaft auf Erledigung
von Ansprüchen gerichtet, welche, nach der Behauptung der Re
kurrenten, zwischen ihnen und den Rekursbeklagten als Miterben
aus der Erbgemeinschaft am elterlichen, insbesondere väterlichen
Nachlasse entstanden sind; sie qualifizirt sich mithin als eine
Erbtheilungsklage und es kann demgemäß nicht daran gezweifelt
werden, daß für den vorliegenden Prozeß als eine Erbstreitig
keit der konkordatsmäßige Gerichtsstand der Heimat des Erb
lassers begründet ist. Wenn die Rekursbeklagten anscheinend da
von ausgehen, daß sie als angebliche Nachlaßschuldner für eine
persönliche Ansprache belangt werden, und daher, ungeachtet
ihrer Eigenschaft als Miterben, beim Richter ihres Wohnortes
gesucht werden müssen, so ist darauf zu erwidern, daß, auch zu
gegeben, Forderungen des Erblassers gegenüber einem Miterben
können nicht beim Gerichtsstande der Erbschaft im Erbtheilungs
verfahren zur Anerkennung gebracht werden, doch vorliegend die
Rekursbeklagten nicht aus einer angeblich für sie gegenüber dem
Erblasser begründeten Schuld belangt werden, vielmehr die Klage
sich, wie bemerkt, darauf gründet, daß angeblich die einzelnen
Rekursbeklagten Gegenstände des väterlichen Nachlasses, bezw.
den Erlös letzterer besitzen und dadurch Vortheile aus der ge
meinsamen Erbschaft sich angeeignet haben, welche nicht ihnen
ausschließlich gebühren, sowie im Fernern darauf, daß für einen
der Rekursbeklagten die Pflicht zur Kollation bestehe. Die Klage
macht also keineswegs Ansprüche gegenüber den Rekursbeklagten
geltend, welche vom Erblasser abgeleitet wären, sondern solche
Ansprüche, welche aus der am elterlichen Nachlasse bestehenden
Erbgemeinschaft direkt für die Rekurrenten begründet worden sein
sollen, d. h. eben Erbtheilungsansprüche. Wenn endlich die Re
kursbeklagten darauf hinweisen, daß in Bezug auf die eingeklag
ten Forderungen keine Solidarität zwischen ihnen bestehe und
daß diese Forderungen für die einzelnen Rekursbeklagten ungleich
große Beträge anbetreffen, so ist nicht einzusehen, inwiefern diese
Momente der angebrachten Klage den erbrechtlichen Charakter
benehmen könnten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach
das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 16.
April 1880 in dem in Erwägung 1 bezeichneten Umfange auf
gehoben.