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BGE 6 I 368 ΓÇó Jurisdiction over pledge-enforcement claims under Art. 59 BV
BGE 6 I 368Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I22 gen 1880Dismissed
Josef Zehnder challenged a summons from the Frauenfeld district court, arguing that the Adorf savings bank’s claim against him was a personal action and had to be litigated in Schwyz under Art. 59 BV. The Federal Court held that the bank’s filing was an action to realize a pledge, not a mere personal claim. For such actions, the debtor-domicile forum does not apply; jurisdiction lies at the place of the pledged property. The complaint was therefore dismissed as unfounded.
Art. 59 Abs. 1 BV; forum for pledged claims and pledge realization actions; claims directed at the realization of a pledge are not subject to the debtor-domicile forum. Even if the debtor denies the existence of the secured claim, this does not change the action’s legal nature. All objections raised against a pledge-enforcement proceeding, whether relating to the pledge itself or to the secured claim, are to be decided by the court of the place where the pledged property is situated (consid. 1). The decisive factor is the true object of the proceeding as shown by the file; a request for sale of the pledged asset, even alternatively framed, is sufficient to establish the real-action character of the case (consid. 2).
der Klägerin beim Bezirksgerichte Frauenfeld anhängig gemachte Klage qualifizire sich, sowohl in der Form, in welcher sie gel tend gemacht werde, als auch ihrem Wesen nach als ein per sönlicher Anspruch. Streitig sei nämlich zwischen den Parteien einzig, ob der Klägerin überhaupt noch eine Forderung an den Beklagten zustehe, keineswegs dagegen, ob eventuell, sofern die Forderung bestehe, das bestellte Faustpfand hafte; es handle sich also um gar nichts anderes als um einen Streit über den Be stand einer obligatorischen Forderung. Demgemäß müsse die Klage, da Rekurrent aufrechtstehend und im Kanton Schwyz domizilirt sei, nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Gerichte seines schwyzerischen Wohnortes angebracht werden. Wenn über all da, wo eine Realkaution bestellt sei, der persönliche Charakter des betreffenden Anspruches negirt werden könnte, so wäre die Umgehung des Grundsatzes des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver fassung ein leichtes, was mit dem Wortlaute, sowie mit Sinn und Zweck der Bundesverfassung im Widerspruch stehen würde. D. In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Leih- und Sparkasse Adorf Abweisung der Beschwerde, indem sie wesentlich darauf hinweist, daß sie gegen den Rekurrenten keineswegs eine persönliche Ansprache geltend gemacht, sondern nach Anleitung des Rechtstriebgesetzes des Kantons Thurgau ( 86) die Ver silberung des Faustpfandes verlangt habe. Gegen die anbegehrte Versteigerung des Faustpfandes habe dann Rekurrent Einsprache erhoben, woraufhin die Gläubigerin den Prozeß über ihre Be rechtigung zur Versilberung des Faustpfandes eingeleitet habe. Diesen Prozeß aber habe sie am Ort, wo die Versteigerung des Faustpfandes stattfinden müsse, d. h. am Orte der gelegenen Sache einleiten müssen. E. Replicando behauptet Rekurrent, die Rekursbeklagte habe vom Rekurrenten niemals die Versteigerung des Faustpfandob jektes verlangt und niemals das für eine solche Exekution vor geschriebene gesetzliche Verfahren eingeleitet. Für den Charakter des Prozesses sei der Inhalt der friedensrichterlichen Weisung entscheidend. Diese führe aber als Streitgegenstand einen For derungsanspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten an; es handle sich also um eine rein persönliche Ansprache. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gen vom 16. Mai 1880 hervorgeht, hatte die Klägerin und Re kursbeklagte am 12. Mai 1879 beim Friedensrichteramt Matzin gen auf Versilberung des Faustpfandes angetragen, wogegen sei tens des Rekurrenten Einsprache erhoben wurde, und ebenso forderte laut der vom Rekurrenten selbst ins Recht gelegten friedensrichterlichen Weisung vom 22. Januar 1880 Klägerin vom Beklagten und Rekurrenten den "Saldo eines Bürgschafts postens für Joh. Zehnder, Fuhrhalter in Ettenhausen, im Be trage von 496 Fr. 35 Cts. nebst Zins und Kosten, resp. Be willigung zur Versilberung des Faustpfandes." Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.