Arrest against domiciled debtor outside canton was unlawful

BGE 6 I 359Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I29 mag 1874Annulled

Sintesi

Schippke challenged an arrest order issued in Zug for two small claims. The Federal Court held that he was domiciled in Arth, Schwyz, and therefore entitled under Art. 59 para. 1 BV to be sued at his domicile and to have no arrest levied outside his canton for a personal claim. His foreign nationality made no difference, and the respondents' allegation of fraud was irrelevant because the matter was pursued only civilly. The appeal was upheld and the arrest order of 22 May 1880 was annulled.

Regest

Art. 59 Abs. 1 BV; arrest for a personal claim against a debtor domiciled in another canton; equality of domiciled foreigners with Swiss citizens; irrelevance of alleged fraud in the absence of criminal proceedings. A person with fixed domicile in Switzerland may, for purely personal claims, require to be sued at the judge of the place of domicile and may not have assets arrested outside the canton of domicile. This protection applies equally to foreigners domiciled in Switzerland. An asserted fraudulent conduct in the underlying transaction does not affect the civil character of the claim or the forum if no criminal prosecution is instituted (consid. 2).

Testo completo

  1. Urtheil vom 26. Juli 1880 in Sachen Schippke. A. Infolge zweier Verfügungen des Gerichtspräsidenten von Zug vom 19. und 22. Mai 1880 wurde gemäß 147 der zugerischen Prozeßordnung für eine Forderung von 41 Fr. 95 Cts. der Gebrüder Meyer, Hammerschmiede in Oberägeri, und für eine solche des Karl Josef Iten, Schmiedes in Unterägeri, von 28 Fr. 10 Cts. an Ingenieur A. Schippke, von Hundsfeld, niedergelassen in Arth, Kantons Schwyz, für gelieferte Werk

zeuge auf diese dem letztern gehörigen Werkzeuge durch das Wei belamt Unterägeri, Kantons Zug, Arrest gelegt. B. Vermittelst Rekursbeschwerde vom 2. Juni 1880 trug A. Schippke beim Bundesgerichte auf Aufhebung dieser Arrestver fügungen und Verweisung der Kläger auf den Rechtsweg an, indem er sich darauf berief, daß er in Arth laut Bescheinigung der dortigen Gemeindekanzlei vom 31. Mai 1880 niedergelassen und kein Zuger sei. C. Namens der Rekursbeklagten bemerkte Fürsprecher D. Heng geler in seiner Vernehmlassung, daß der Namens der Gebrüder Meyer gelegte Arrest, nachdem Schippke die Schuld anerkannt und sein Arbeitgeber sich für die Forderung haftbar erklärt habe, aufgehoben worden und mithin die Beschwerde insoweit hin fällig geworden sei; übrigens sei Schippke Ausländer, besitze keinen Wohnsitz im Kanton Zug und habe die Lieferung der fraglichen Werkzeuge, für welche er Schuldner der Rekursbeklag ten sei und auf welche der Arrest ausgeführt worden sei, unter der betrügerischen Vorgabe erlangt, daß diese Lieferung auf Rech nung seines frühern Arbeitgebers gehe. Die Arrestverfügung sei demgemäß vollkommen gerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäß den Fakt. C erwähnten Erklärungen des Vertreters der Rekursbeklagten steht gegenwärtig nur noch die am 22. Mai abhin zu Gunsten des Karl Jos. Iten erlassene Arrestverfügung in Frage.
  2. Es steht nun, nach der Bescheinigung der Gemeindekanz lei von Arth, d. d. 31. Mai 1880, fest, und ist übrigens auch vom Rekursbeklagten nicht bestritten, daß Rekurrent in Arth, Kts. Schwyz, seinen festen Wohnsitz habe; ebenso muß, da vom Rekursbeklagten das Gegentheil nicht behauptet worden ist, an genommen werden, daß Rekurrent aufrechtstehend sei. Dem gemäß ist aber derselbe, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesver fassung, berechtigt, zu verlangen, daß er für persönliche Anspra chen beim Richter seines Wohnortes gesucht und daß außerhalb des Kantons, in welchem er wohnt, auf sein Vermögen kein Ar rest gelegt werde. Da es sich nun vorliegend offenbar um eine rein persönliche Ansprache aus Kauf oder Werkverdingung han delt, so erscheint somit der Rekurs als begründet. Daß Rekur rent Ausländer ist, kann hieran nichts ändern, denn Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 stellt, hierin von Art. 50 der Bundesverfassung von 1848 abweichend, in Bezug auf den Gerichtsstand des Wohnortes die in der Schweiz domizilirten Ausländer den Schweizerbürgern vollkommen gleich. Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, daß Rekurrent nach der Behauptung der Rekursbeklagten sich in Bezug auf das in Frage stehende Schuldverhältniß eines Betruges schuldig ge macht haben soll. Denn dies vermag, da gegen den Rekurrenten keineswegs eine Strafklage erhoben, sondern lediglich auf civil rechtlichem Wege vorgegangen worden ist, an der Natur des er hobenen Anspruchs und folgeweise an der Gerichtszuständigkeit nichts zu ändern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird somit die Arrestverfügung des Gerichtspräsidenten von Zug vom 22. Mai abhin aufgehoben.

Parole chiave

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