- Urtheil vom 9. April 1880 in Sachen
Zumbrunn gegen Bern.
A. Auf Klage seiner Ehefrau Rosalie geb. Rufener sprach
das Amtsgericht Niedersimmenthal durch Urtheil vom 14. März
1877 gegenüber dem nach New-York ausgewanderten Ulrich
Bohren, Mechaniker, von Grindelwald, nach vorangegangener
Ladung auf dem Ediktalwege, in contumaciam die Ehescheidung
aus. Nachdem sich nun seine gewesene Ehefrau inzwischen mit
dem Gerichtspräsidenten Gottfried Emanuel Zumbrunn in Er
lenbach verehelicht hatte, begehrte Ulrich Bohren, indem er be
hauptete, daß ihm die erlassenen Ediktalladungen nicht bekannt
geworden seien, gegenüber dem erwähnten Kontumazialurtheile
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lud zum Zwecke
der Beurtheilung des gestellten Wiedereinsetzungsbegehrens seine
gewesene Ehefrau, sowie deren nunmehrigen Ehemann durch
Kundmachung und Vorladung vom 10. August 1878 vor das
Amtsgericht Niedersimmenthal. Im Laufe des Wiedereinsetzungs
verfahrens gelangten, in Folge einer von Bohren gegen das
Amtsgericht eingereichten Beschwerde wegen Rechtsverweigerung,
die Prozeßakten an den Appellations- und Kassationshof des
Kantons Bern. Dieser Gerichtshof erkannte hierauf, gestützt auf
die Erwägung, daß das Ehescheidungsurtheil vom 14. März
1877 aus mehrfachen Gründen in Folge wesentlicher prozessua
lischer Mängel nichtig sei, daß es sich ferner um unveräußer
liche Status- und Familienrechte handle, auf welche die Par
teien nicht gültig verzichten können, übrigens Bohren selbst das
Urtheil nicht als gültig anerkenne und daß das Gericht oberer
Instanz gegen leichtsinniges Verfahren in Ehescheidungssachen
von Amtswegen einzuschreiten berechtigt und verpflichtet sei, un
term 14. Dezember 1878, das Urtheil des Amtsgerichtes Nie
dersimmenthal vom 14. März 1877 werde mit allen seinen
Folgen von Amtswegen nichtig erklärt, ebenso das vorausge
gangene Verfahren und die Ediktalaufforderung vom 11. Juli
1876, und es werde das Amtsgericht von Niedersimmenthal ange
wiesen, gemäß Art. 51 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember
1874 betreffend Civilstand und Ehe in Betreff der seither durch
die Ehefrau Bohren, geb. Rufener, eingegangenen Ehe das
Nichtigkeitsverfahren einzuleiten.
B. Nachdem nun nach vorangegangener Weigerung des Amts
gerichtes Niedersimmenthal, das Nichtigkeitsverfahren, da dies
ungesetzlich sei, von Amtswegen einzuleiten, die Staatsanwalt
schaft Klage auf Nichtigerklärung der zwischen dem Gerichts
präsidenten G. E. Zumbrunn und Rosalie, geb. Rufener, ab
geschlossenen Ehe erhoben hatte, wies das Amtsgericht Nieder
simmenthal durch Urtheil vom 23. Juli 1879 diese Klage ab.
Der Appellations- und Kassationshof dagegen, auf Appellation
der Staatsanwaltschaft hin, erkannte unterm 27. November
1879:
- Der Klägerin, Staatsanwaltschaft des ersten Bezirks, Na
mens des Staates des Kantons Bern, ist das von ihr gestellte
Rechtsbegehren zugesprochen und demgemäß die zwischen Gott
fried Emanuel Zumbrunn und Rosalie, geb. Rufener, geschlos
sene Ehe nichtig erklärt.
- Die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder Namens
Bertha und Wilhelm sind dem Ehemann Gottfried Emanuel
Zumbrunn zur Verpflegung und Erziehung zugesprochen.
- Die Kosten sind dem Staate auferlegt; der Beklagte Gott
fried Emanuel Zumbrunn, für sich und Namens er handelt,
hat jedoch von daher keine Kosten zu fordern.
C. Gegen dieses Urtheil ergriff G. E. Zumbrunn, für sich
und Namens er handelt, sowohl die Weiterziehung an das Bun
desgericht, gestützt auf Art. 29 des Gesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege, da es sich um eine Ehestreitigkeit,
welche nach dem eidgenössischen Civilstandsgesetze zu beurtheilen
sei, handle, als auch den staatsrechtlichen Rekurs gestützt auf
Art. 59 leg. cit., weil durch das angefochtene Urtheil sowohl.
die Bundes- als die bernische Kantonalverfassung verletzt sei.
Er stellt in seiner schriftlichen Rekurseingabe das Begehren:
"Es sei in Abänderung des Urtheils des bernischen Appella
tions- und Kassationshofes vom 27. November 1879 das Be
gehren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Nichtig
keitserklärung der Ehe Zumbrunn-Rufener abzuweisen unter
Folge der Kosten." Zur Begründung wird ausgeführt: Das Ur
theil des Appellations- und Kassationshofes vom 14. Dezem
ber 1878, durch welches das rechtskräftige Scheidungsurtheil
des Amtsgerichts Niedersimmenthal von Amtswegen kassirt wor
den sei, sei gesetzwidrig, denn kein Gesetz räume dem Appella
tions- und Kassationshofe die exorbitante Befugniß ein, rechts
kräftige Urtheile von Amtswegen, ohne Gewährung des recht
lichen Gehörs und ohne Rechtsverfahren zu kassiren; vielmehr
normire die bernische Civilprozeßordnung ganz genau die
Rechtsmittel, durch welche die Parteien die Vernichtung eines
rechtskräftigen Urtheils herbeiführen können. Eine derartige Be
fugniß des Appellations- und Kassationshofes könne auch weder
aus der theilweise öffentlich-rechtlichen Natur der Ehestreitig
keiten, noch aus der Befugniß des Obergerichts abgeleitet wer
den, die formell gesetzliche Führung der Prozesse bei den Unter
gerichten als höhere Aufsichtsbehörde zu überwachen, denn in
ersterer Hinsicht sei zu bemerken, daß eine solche Befugniß zur
Kassation ex officio auch gegenüber Strafurtheilen, die doch
ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur seien, anerkanntermaßen
nicht bestehe; die Befugnisse des Obergerichtes als Aufsichts
behörde sodann beziehen sich lediglich auf anhängige Prozesse,
keineswegs auf rechtskräftig gewordene Urtheile. Wenn nun dem
gemäß das Urtheil des Appellations- und Kassationshofes vom
- Dezember 1878 die wesentlichsten Grundsätze des Civil
prozesses verletze, so sei es auch verfassungswidrig. Es verstoße
nämlich gegen den Art. 58 Abs. 1 und 54 der Bundesverfas
sung und Art. 74 der Kantonsverfassung. Wenn Art. 58 Abs. 1
der Bundesverfassung die Einsetzung von Ausnahmegerichten
verbiete und das Prinzip aufstelle, daß Niemand seinem ver
fassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, und wenn Art. 74
der bernischen Kantonalverfassung vorschreibe, daß Niemand sei
nem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, so sei damit
den Bürgern nicht nur garantirt, daß sie keinen Ausnahmege
richten, d. h. vom Gesetze überhaupt nicht vorgesehenen Behör
den, unterstellt werden, sondern auch, daß sie den nach dem ge
setzlich geordneten Instanzenzug zuständigen Gerichten nicht durch
einen Willkürakt der Behörden entzogen werden. Letzteres sei
aber durch das Urtheil vom 14. Dezember 1878 geschehen, da
in diesem Urtheile der Appellations- und Kassationshof gesetz
widriger Weise als erste und letzte Instanz und ohne jedes
Rechtsverfahren geurtheilt habe. Der Art. 54 der Bundesver
fassung, welcher das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bun
des stelle, sodann sei dadurch verletzt, daß in Folge des Urtheils
vom 14. Dezember 1878 nachträglich in gesetzwidriger und ver
fassungswidriger Weise ein Nichtigkeitsgrund für die Ehe Zum
brunn-Bohren geschaffen worden sei, welcher zur Zeit der Ein
gehung derselben nicht existirte und in Folge dessen durch das Ur
theil vom 27. November 1879 diese Ehe für nichtig erklärt worden
sei. Dieses ganze Verfahren qualifizire sich als ein polizeiliches
und somit gegen Art. 54 der Bundesverfassung verstoßendes.
Auch nach 96 der bernischen Verfassung, welcher die Anwen
dung verfassungswidriger Verfügungen verbiete, könne das ver
fassungswidrige Urtheil vom 14. Dezember 1878 zur Begrün
dung des Nichtigkeitsurtheils vom 27. November 1879 nicht
dienen.
D. Ulrich Bohren, dem die Rekurseingabe zur Vernehmlas
sung mitgetheilt wurde, macht in seiner Antwortschrift wesent
lich geltend: der staatsrechtliche Rekurs des Zumbrunn, Na
mens er handelt, sei nur dem Scheine nach gegen das Urtheil
vom 27. November 1879, in Wahrheit gegen dasjenige vom
14. Dezember 1878 gerichtet; auf dieses beziehen sich alle Aus
führungen der Rekursschrift betreffend Gesetzes- und Verfassungs
verletzungen, während in Bezug auf das Urtheil vom 27. No
vember 1879 von solchen gar nicht die Rede sei. In seiner
Richtung gegen das Urtheil vom 14. Dezember 1878 sei aber
der Rekurs längst verjährt. Uebrigens sei der Rekurs auch ma
teriell unbegründet, da durch das Urtheil vom 14. Dezember
1878 kein Gesetz verletzt worden sei, übrigens, auch vorausge
setzt, daß der Appellations- und Kassationshof durch dieses Ur
theil die ihm als Aufsichtsbehörde zustehenden Kompetenzen zu
weit interpretirt hätte, doch jedenfalls von einer Verfassungsver
letzung nicht gesprochen werden könne. Endlich sei darauf hin
zuweisen, daß in der Rekursschrift ein dem Rechtsmittel des
staatsrechtlichen Rekurses entsprechendes Rechtsbegehren nicht
enthalten sei. Als solches könne nämlich der Schluß auf Ab
weisung der Klage der Staatsanwaltschaft nicht gelten, ein sol
ches Begehren entspreche vielmehr nur dem Rechtsmittel der
Appellation, während der Schluß eines staatsrechtlichen Rekur
ses nur auf Aufhebung des angefochtenen Urtheils, nicht auf
meritorische Beurtheilung der Sache gerichtet sein könnte. Dem
nach werde beantragt:
- Es sei schon aus dem formellen Grunde, weil ein eigent
liches Beschwerderechtsbegehren nicht gestellt ist, in den Rekurs
des Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, nicht einzutreten.
- Es sei der Rekurs, weil nur zum Schein gegen das Ur
theil vom 27. November 1879, in Wahrheit aber gegen das
jenige vom 14. Dezember 1878 gerichtet, als verspätet und deß
halb nicht annehmbar zu erklären, somit auch aus diesem
Grunde in eine einläßliche Beurtheilung desselben nicht einzu
treten.
- Es sei der Rekurs des Zumbrunn, für sich und Namens
er handelt, aus formellen und materiellen Gründen abzuweisen,
unter Kostenfolge nach den bestehenden Gesetzen.
E. Der bernische Appellations- und Kassationshof, welchem
die Rekursschrift ebenfalls zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde,
bezieht sich in seiner Zuschrift vom 10. Januar 1880 lediglich
auf die Motive seiner Entscheidungen vom 14. Dezember 1880
und 27. November 1879.
F. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter des
Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, vor Eröffnung
der Verhandlungen in der Hauptsache, unter Berufung auf
Art. 30 Lemma 4 des Gesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege, sowie darauf, daß U. Bohren sich an dem Nich
tigkeitsverfahren vor den kantonalen Gerichten, nachdem er mit
einem gegen das Erstinstanzgericht gerichteten Rekusationsbegeh
ren abgewiesen worden sei, nicht mehr betheiligt habe, das Be
gehren: Es sei dem Ulrich Bohren von Grindelwald, Mechani
ker, d. Z. in New-York, nicht zu gestatten, bei gegenwärtigem
Verfahren vor Bundesgericht in irgendwelcher Form, sei es als
Haupt- oder Nebenintervenient, als Partei aufzutreten, unter
Kostenfolge.
Der Vertreter des Bohren schließt auf Abweisung dieses Be
gehrens unter Kostenfolge, während der Generalprokurator des
Kantons Bern einen Antrag in Beziehung auf diese Vorfrage
nicht stellt.
Das Bundesgericht zieht in Betreff der aufgeworfenen Vor
frage in
Erwägung:
Da sowohl das bernische ( 38 u. ff. der bernischen P.-O.)
als auch das eidgenössische Prozeßrecht ( 16 eidg. C.-P.-O.)
in Uebereinstimmung mit dem gemeinen Rechte die Betheiligung
dritter Personen, welche am Ausgange des Rechtsstreites ein
rechtliches Interesse haben, in jedem Stadium der Sache ge
statten, und, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in
Sachen Uebernolla und Rongellen vom 10. Juni 1876 (Ent
scheidungen, amtl. Sammlung II S. 240) ausgesprochen hat,
auch in staatsrechtlichen Streitigkeiten eine solche Intervention
dritter Betheiligter zulässig ist, so erscheint, ganz abgesehen von
der Frage, ob nicht in Beziehung auf den staatsrechtlichen Re
kurs, weil dieser wesentlich gegen das Urtheil des bernischen
Appellations- und Kassationshofes vom 14. Dezember 1878 ge
richtet sei, Bohren als Hauptpartei betrachtet werden müsse, die
Einwendung gegen die Betheiligung des U. Bohren an der
heutigen Verhandlung als unbegründet, denn es kann offenbar
nicht geleugnet werden, daß Bohren an dem Ausgange des
Rechtsstreites ein wesentliches rechtliches Interesse hat. Der in
Bezug genommene 30 Al. 4 des Gesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege kann hier in keiner Weise in Be
tracht kommen; denn, da der Intervenient die Sache in derje
nigen Lage aufnehmen muß, in welcher er sie findet, und ledig
lich auf Grund der Aktenlage diejenigen Momente geltend
machen und Anträge stellen kann, welche er als seinen In
teressen dienlich erachtet, so ist nicht einzusehen, inwiefern durch
die Zulassung der Intervention in der bundesgerichtlichen In
stanz das Prinzip, daß das Bundesgericht auf Grund des von
den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestandes zu urthei
len hat, verletzt werden könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das gestellte vorfragliche Begehren wird abgewiesen.
G. Nachdem hierauf zur Verhandlung in der Hauptsache ge
schritten worden ist, stellte der Vertreter des Zumbrunn, für
sich und Namens er handelt, den Antrag auf Zuspruch des in
der Rekursschrift gestellten Rechtsbegehrens und Abweisung der
in der Rekursbeantwortung gestellten Rechtsbegehren des U. Boh
ren unter Kostenfolge.
Der Vertreter des Bohren hält die gestellten Rechtsbegehren
aufrecht und beantragt Abweisung des von Zumbrunn, für sich
und Namens er handelt, gestellten Anträge unter Kostenfolge.
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt eben
falls Abweisung der von der Gegenpartei gestellten Anträge und
Bestätigung des Urtheils des bernischen Appellations- und Kas
sationshofes vom 27. November 1879 unter Folge der Kosten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die gegen die Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses
in der Rekursbeantwortung des U. Bohren erhobene Einwen
dung, daß ein einem staatsrechtlichen Rekurse entsprechendes
Rechtsbegehren von den Rekurrenten nicht gestellt sei, ist unbe
gründet. Denn nach der dem gestellten Rechtsbegehren gegebe
nen Begründung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Re
kurrenten behaupten, durch das angefochtene Urtheil in ihren
verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein und deßhalb dessen
Aufhebung im Wege des staatsrechtlichen Rekurses verlangen,
womit dann gleichzeitig im Wege der Weiterziehung nach
Art. 29 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege der Antrag auf Abänderung dieses Urtheils verbunden
wird. Auf die formelle Fassung des Rechtsbegehrens kann dabei
überall nichts ankommen.
- Soweit nun aber der staatsrechtliche Rekurs gegen das
Urtheil vom 27. November 1879, durch welches die Ehe Zum
brunn-Bohren für nichtig erklärt wurde, gerichtet ist, erscheint
derselbe ohne weiters als unbegründet. Denn von einer Ver
letzung des Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung oder des
Art. 74 der bernischen Kantonalverfassung kann in Beziehung
auf dieses Urtheil offenbar nicht die Rede sein und es wird
übrigens eine solche von den Rekurrenten auch gar nicht behauptet.
Die Berufung auf Art. 54 der Bundesverfassung dagegen, wo
nach das Recht zur Ehe unter dem Schutze des Bundes steht
und weder aus kirchlichen noch ökonomischen Rücksichten, noch
wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen
Gründen beschränkt werden darf, welcher Grundsatz dadurch ver
letzt sein soll, daß die Ehe Zumbrunn-Bohren aus polizeilichen
Gründen aufgelöst worden sei, ist eine völlig verfehlte, denn,
wenn auch die erwähnte Verfassungsbestimmung nicht auf die
Garantie des Rechtes der Eheschließung beschränkt ist, sondern
zugleich eine Garantie gegen willkürliche Ehetrennung aus po
lizeilichen Gründen enthält, so hat dieselbe doch ihre abschließ
liche Ausführung durch das Bundesgesetz über Civilstand und
Ehe vom 24. Dezember 1874 gefunden, welches sowohl die
Ehehindernisse als die Ehenichtigkeits- und Ehescheidungsgründe
erschöpfend normirt. Ob daher die Nichtigerklärung einer Ehe
begründet ist, beurtheilt sich ausschließlich danach, ob einer der
gesetzlichen Nichtigkeitsgründe vorhanden ist, und gegen Urtheile
kantonaler Gerichte, welche eine Ehe ohne gesetzlichen Grund für
nichtig erklären, ist nicht der staatsrechtliche Rekurs, sondern
die Weiterziehung an das Bundesgericht nach Art. 29 des Ge
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben.
3. Es ist denn auch vom Vertreter der Rekurrenten bei der
heutigen Verhandlung zugegeben worden, daß sich der staats
rechtliche Rekurs im Wesentlichen nicht sowohl gegen das Ur
theil vom 27. November 1879, als vielmehr gegen dasjenige
vom 14. Dezember 1878 richte, durch welches das Urtheil des
Amtsgerichtes Niedersimmenthal von Amtswegen kassirt wurde
und welches die Grundlage des Nichtigkeitsurtheils vom 27. No
vember 1879 bildet. In dieser Richtung erscheint nun aber der
Rekurs als verspätet. Denn a) zugestandenermaßen wurde der
Rekurs gegen das fragliche Urtheil nicht innerhalb der in
Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege vorgeschriebenen sechzigtägigen Frist, von Eröffnung des
selben an, ergriffen. b) Die bei der heutigen Verhandlung auf
gestellte Behauptung des Vertreters des Rekurrenten, daß
wenigstens dem Ehemann Zumbrunn die Rekursfrist erst von
Eröffnung des seine Ehe für nichtig erklärenden Urtheils vom
27. November 1879 an laufe, da er bei dem Kassationsurtheile
vom 14. Dezember 1878 nicht als Partei betheiligt gewesen
sei und dasselbe nicht unmittelbar in seine Rechte eingegriffen
habe, so daß man sogar seine Rekursberechtigung in Zweifel
hätte ziehen können, erscheint als unbegründet. Denn der Ehe
mann Zumbrunn war bei dem Verfahren, welches dem Urtheile
vom 14. Dezember 1878 vorherging, persönlich mit ins Recht
gefaßt, das Urtheil berührte, insofern dadurch Auftrag zur Ein
leitung des Nichtigkeitsverfahrens gegen seine Ehe gegeben
wurde, unmittelbar auch seine Rechte und wurde ihm persön
lich eröffnet; es konnte ihm auch überhaupt unmöglich entgehen,
daß dasselbe mit dem Bestand der von ihm abgeschlossenen Ehe
unvereinbar sei. Veranlassung und Berechtigung, gegen das
fragliche Urtheil den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen,
lag also für ihn unzweifelhaft vor und wenn er dies nicht bin
nen der gesetzlichen Frist gethan hat, so hat er dadurch eben
nach Mitgabe des Gesetzes die Rekursberechtigung verwirkt. Ei
ner materiellen Prüfung des staatsrechtlichen Rekurses, soweit
er gegen das Urtheil vom 14. Dezember 1878 gerichtet ist, be
darf es also nicht.
4. Erscheint nun aber der staatsrechtliche Rekurs gegen das
Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 verspätet, so ist dasselbe
als rechtskräftiges Urtheil für das Bundesgericht verbindlich.
Denn davon, daß eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des
selben auf Grund des 96 der bernischen Staatsverfassung,
wonach keine Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse, welche mit
der Verfassung in Widerspruch stehen, angewendet oder erlassen
werden dürfen, auch jetzt noch Platz zu greifen habe, beziehungs
weise daß die Rechtskraft des fraglichen Urtheils von seiner Ver
fassungsmäßigkeit abhängig sei, kann selbstverständlich keine
Rede sein. Abgesehen davon, daß dem erwähnten Satze der ber
nischen Staatsverfassung, wie das Bundesgericht bereits in sei
nem Entscheide in Sachen Hirsbrunner (Entscheidungen, amtl.
Samml. II S. 105) ausgeführt hat, soweit er von der An
wendung von Gesetzen und Beschlüssen spricht, nur die Be
deutung einer Uebergangsbestimmung zukommt, kann derselbe
offenbar nicht auf richterliche Urtheile bezogen werden, wie sich
sowohl aus seiner Wortfassung als auch daraus ergibt, daß
eine entgegengesetzte Auslegung eine vollständige Umwälzung
aller Grundsätze über Rechtskraft der Urtheile zur Folge haben
müßte.
5. Wenn nun aber das Erkenntniß des bernischen Appella
tions- und Kassationshofes vom 14. Dezember 1878 für das
Bundesgericht verbindlich ist, so ist die gegen das Urtheil vom
27. November 1879 eingelegte Weiterziehung offenbar unbegrün
det. Denn wenn das Scheidungsurtheil des Amtsgerichtes Nie
dersimmenthal vom 14. März 1877 rechtsverbindlich als nichtig
erklärt worden ist, so wurde die Ehe des U. Bohren mit der Ro
salie, geb. Rufener, überhaupt niemals rechtsgültig aufgelöst, be
stand also zur Zeit der Eingehung der Ehe des Zumbrunn mit
der Rosalie, geb. Rufener, noch zu Recht, so daß dieser letztern
Ehe von vornherein das öffentlich trennende Ehehinderniß des
Art. 28 Ziffer 1 des Gesetzes über Civilstand und Ehe entge
genstand, was mit Nothwendigkeit zur Nichtigerklärung dersel
ben führen mußte. (Art. 51 leg. cit.)
6. In Beziehung auf die Kostenvertheilung rechtfertigt es
sich, den Rekurrenten, da sie mit den sämmtlichen Begehren
abzuweisen sind, die Gerichtskosten sowie eine Prozeßentschädi
gung an U. Bohren aufzuerlegen; von der Auflage einer Pro
zeßentschädigung gegenüber dem Staate Bern kann mit Rück
sicht darauf, daß auch in dem angefochtenen Urtheile das Ge
richt die Kosten auf die Gerichtskasse übernommen hat, für die
gegenwärtige Instanz ebenfalls abgesehen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der staatsrechtliche Rekurs wird, soweit er gegen das
Urtheil des bernischen Appellations und Kassationshofes vom
- November 1879 gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen;
soweit er gegen das Urtheil des nämlichen Gerichtshofes vom
- Dezember 1878 gerichtet ist, wird auf denselben nicht ein
getreten.
- Die Weiterziehung des Urtheils vom 27. November 1879
wird als unbegründet abgewiesen.