Urtheil vom 26. April 1880 in Sachen Müller.
A. A. Müller von Gersau, Kantons Schwyz, war im Som
mer 1879 in seinem Berufe als Baumeister im Kanton Appen
zell I.-Rh., wo er den Bau der Kirche in Brüllisau übernom
men hatte, thätig, und hatte dort, gemäß der appenzellischen
Gesetzgebung, die Niederlassung erwerben müssen. Am 23. Sep
tember 1879 nun ließ Franz Anton Rämpfler zur Krone in
Brüllisau dem Müller für eine Forderung von 388 Fr. 19 Cts.
ein Pfandbot anlegen, gegen welches Müller am 29. oder 30.
gl. Mts. Rechtsvorschlag auswirkte, weil er dem Rämpfler nichts
schulde. Am 2. Oktober kehrte Müller in seine Heimatgemeinde
Gersau, Kantons Schwyz, zurück, woraufhin er auch die von
ihm im Kanton Appenzell I.-Rh. eingelegten Ausweisschriften
zurückverlangte, so daß diese ihm am 23. Dezember 1879 zurück
gestellt wurden.
B. Der Präsident des Bezirksgerichtes des Kantons Appen
zell I.-Rh. ließ nun den Müller wegen der bestrittenen Forde
rung des F. A. Rämpfler am 12. Februar 1880 zur Prozeß
verhandlung auf 17. Februar gl. J. vor das dortige Bezirks
gericht vorladen. Dieser Vorladung gab indeß Müller keine Folge,
sondern sandte eine auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung
gestützte Protestation gegen dieselbe ein. Das Bezirksgericht er
kannte aber diese Protestation nicht als begründet an und ließ
daher am 18. Februar eine neue peremtorische Ladung auf 24.
gl. Mts. an Müller ergehen.
C. Hierauf ergriff Müller den Rekurs an das Bundesgericht.
In seiner Rekursschrift führt er aus: Er sei allerdings zur
Zeit, als ihm F. A. Rämpfler das Pfandbot anlegen ließ, noch
in Appenzell I.-Rh. niedergelassen gewesen; allein er habe lange
vor der Mittheilung der gerichtlichen Ladung seine dortige Nie
derlassung aufgegeben und sei in seine Heimatgemeinde Gersau
zurückgekehrt. Nach Art. 59 der Bundesverfassung müsse daher
F. A. Rämpfler ihn an seinem nunmehrigen Wohnorte Gersau
belangen. Denn die Anlegung des Pfandbotes im Kanton Ap
penzell I.-Rh. vermöge keinen Gerichtsstand zu begründen und
auch in der Auswirkung eines Rechtsvorschlages gegen dasselbe
liege keine Anerkennung des appenzellischen Gerichtsstandes. Er
stellt den Antrag: es sei das Bezirksgericht Innerrhoden vom
Bundesgerichte als nicht kompetent zu erklären, über die von F.
A. Rämpfler gegen ihn erhobene Forderungsklage einzutreten
und es sei Rämpfler anzuweisen, ihn nach 59 der Bundes
verfassung für seine Forderung vor dem Richter des Wohnortes
in Gersau, Kantons Schwyz, zu belangen.
D. In seiner Namens des F. A. Rämpfler eingereichten Ver
nehmlassung bemerkt das Bezirksgericht des Kantons Appenzell
I.-Rh.: Es sei dem Rekurrenten zu einer Zeit gepfändet wor
den, wo er noch die Niederlassung im Kanton Appenzell I.-Rh.
besessen habe. Dadurch nun, daß er gegen das Pfandbot beim
Landammannamte des Kantons Appenzell I.-Rh. den Rechts
vorschlag ausgewirkt habe, habe Rekurrent den appenzellischen
Gerichtsstand anerkannt, beziehungsweise die Sache, nach Mit
gabe der maßgebenden appenzellischen Gesetzgebung (Art. 3 des
Schuldentriebgesetzes) beim zuständigen appenzellischen Gerichte
rechtshängig gemacht; er sei also verpflichtet, sich vor diesem Ge
richte einzulassen. Demnach werde beantragt: Rekurrent sei mit
seinem Rechtsbegehren abzuweisen und das Bezirksgericht in Ap
penzell als kompetent zu erklären, die Forderungsklage des F.
A. Rämpfler gegen Baumeister Müller zu behandeln, resp. Mül
ler als schuldig zu erklären, den appenzell-innerrhodischen Ge
richtsstand anzuerkennen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wenn nun aber der Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung
vorschreibt, daß der aufrechtstehende Schuldner für persönliche
Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse,
so ist, wie die bundesrechtliche Praxis bereits mehrfach festge
stellt hat (vergl. Blumer-Morel, Handbuch I S. 432; Entschei
dungen des Bundesgerichtes, amtl. Sammlung III S. 447), das
Domizil des Schuldners im Momente der Anhebung des Rechts
streites und beziehungsweise des Rechtstriebes als maßgebend
zu betrachten. Durch eine später stattfindende Aenderung des Do
mizils kann an der Zuständigkeit der Gerichte des frühern Wohn
ortes in Bezug auf dort bereits rechtlich geltend gemachte For
derungen nichts mehr geändert werden. Denn durch die Anhebung
des Rechtstriebes wird ebenso wie durch die gerichtliche Einkla
gung einer Forderung ein Rechtsverfahren gegen den Schuldner
eingeleitet, dessen Fortsetzung sich dieser nicht durch Aenderung
seines Domizils willkürlich entziehen kann. Bestreitet der Schuld
ner die im Betreibungswege geltend gemachte Forderung, so daß
der Gläubiger zu gerichtlicher Einklagung derselben genöthigt
wird, so erscheint der Prozeß, sofern nicht ein Verzicht auf die
angehobene Betreibung stattgefunden hat, oder dieselbe nach der
maßgebenden kantonalen Gesetzgebung durch Zeitablauf kraftlos
geworden ist, lediglich als eine Fortsetzung des angehobenen Rechts
triebes und es bleibt daher für den Rechtsstreit das Domizil
des Schuldners zur Zeit der Einleitung der Betreibung maß
gebend. Im vorliegenden Falle nun kann von einem Verzichte
auf die angehobene Betreibung oder einem Kraftloswerden der
selben durch Zeitablauf nicht die Rede sein und der Rekurrent
ist daher verpflichtet, sich im Kanton Appenzell I.-Rh., wo er
zur Zeit der Anhebung des Rechtstriebes unbestrittenermaßen
Domizil hatte, ohne Rücksicht auf das spätere Aufgeben dieses
Domizils auf den Prozeß einzulassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.