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Urtheil vom 30. Januar 1880 in Sachen
Huber.
A. Rekursbeklagter forderte vom Rekurrenten den Betrag von
209 Fr. 60 Cts. für geliehenes Geld und Miethzins, und er
wirkte dafür unterm 8. September 1879 beim Gerichtspräsiden
ten von Laupen auf acht in seiner Verwahrung gebliebene Erd
bännen und eine Lastwinde des Huber, deren Gesammtwerth
auf 275 Fr. geschätzt wurde einen Realarrest. Zugleich lud er
den Huber auf den 22. September 1879, Morgens 8 Uhr zur
Arrestbestätigung vor das Richteramt Laupen. Bei demselben
stellte Ermel das Rechtsbegehren, es sei der vollführte Realar
rest auf die bei ihm befindlichen Gegenstände richterlich zu be
stätigen.
B. Zur festgesetzten Zeit und Stelle erschien Huber nicht, weß
halb der Richter dem Ermel das gestellte Rechtsbegehren zusprach.
C. Mit Eingabe vom 21. Oktober beschwert sich Huber, dem
sowohl der Arrest vom 8. als das Arrestbestätigungsurtheil des
Gerichtspräsidenten von Laupen vom 22. September in Murten
zugestellt worden war, beim Bundesgerichte und stellte das Begeh
ren, daß Arrest und Urtheil kassirt und daß Ermel zu einer Ent
schädigung und zur Vergütung der Kosten verurtheilt werde, da
er, Rekurrent, aufrechtstehender Schweizerbürger sei, in Murten,
Kanton Freiburg, einen festen Wohnsitz habe und die vom Rekurs
beklagten geltend gemachte angebliche Forderung eine persönliche
Ansprache sei.
D. In seiner Vernehmlassung verlangt Ermel Abweisung der
Beschwerde, weil Huber
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nicht aufrechtstehender Schweizerbürger sei, sondern schon
im Zeitpunkte der Herausnahme des Arrestes materiell kon
kursmässig gewesen und es jetzt noch sei;
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Für alle aus dem Bauvertrage mit der Gemeinde Dicki
entspringenden Rechtsverhältnisse in dortiger Gemeindschreiberei
rechtich Domizil genommen habe;
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auch thatsächlich in Kriechenwyl gewohnt habe, und
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bei zuständiger Amtsstelle in Laupen seine Ausweisschriften
deponirt und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe.
E. Mit Zuschrift vom 6. November hat das Präsidium des
Bundesgerichtes auf Begehren des Rekurrenten das Richteramt
in Laupen eingeladen, die Exekution des oben citirten Urtheils
vom 22. September zu sistiren, bis das Bundesgericht über den
eingereichten Rekurs entschieden haben wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Unbestrittenermaßen handelt es sich vorliegend um persön
liche Ansprachen, für welche der aufrechtstehende Schuldner
welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, laut Art. 59
der Bundesverfassung vor dem Richter seines Wohnortes gesucht
werden muß, und für welche auf das Vermögen eines solchen
außer dem Kanton in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt wer
den darf.
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Rekursbeklagter hat auch nicht behauptet, daß ihm für seine
Ansprache an den verarrestirten, in seinem Gewahrsam gelegenen
Gegenständen ein Pfand- oder Retentionsrecht zugestanden habe,
dessen Realisirung nach der Praxis des Bundesgerichtes aller
dings durch die Behörden und nach den Gesetzen desjenigen
Ortes, wo das Pfand liegt, bewirkt werden könnte. (Vergl. Ent
scheid i. S. Schneeli, amtl. Samml. der bundesgerichtl. Ent
scheidungen Bd. 1, S. 245, Erw. 4.)
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Es frägt sich demnach zuerst, ob Rekurrent zur Zeit der
Arrestlegung aufrechtstehend, oder, wie der französische Text des
Art. 59 der Bundesverfassung lautet " solvable " war. Nun
bezeugt einerseits der Gemeinderath von Murten unterm 31. Ok
tober und 2. November 1879, daß sein Gemeindeangehöriger
Hermann Huber im Vollgenusse seiner bürgerlichen und politi
schen Rechte sei; anderseits ergiebt sich aus einer Bescheinigung
der Amtsgerichtskanzlei von Laupen vom 28. November 1879,
daß, als ein Gläubiger des Huber rechtlich auf Bezahlung drang
über letztern allerdings unterm 23. Oktober 1879 das Gelds
tagsprovisorium erkannt wurde, daß aber Huber alsdann den
Betreibungsführer bezahlte, so daß das Geldstagsprovisorium
schon am 31. Oktober vom Richter eventuell wieder aufgehoben
werden konnte. Es ist somit nicht dargethan, daß Huber als
nicht aufrechtstehend zu betrachten sei.
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Laut Bescheinigung des Gemeinderathes Murten wurde
Huber in dieser Stadt geboren und auferzogen, wohnte seither
dort, ist mit seiner Familie dort niedergelassen und übte auch
stetsfort seine bürgerlichen und politischen Rechte dort aus. Es
steht daher außer Zweisel, daß er in Murten, Kanton Freiburg,
festen Wohnsitz hat.
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Dagegen hatte Hermann Huber zur Zeit der Arrestlegung
auch ein Domizil im Amtsbezirke Laupen, Kanton Bern. Durch
Vertrag vom 6. April 1876 übernahm er von der Gemeinde
Dicki, Kantons Bern die Erstellung einer Straßenstrecke; der Bau
hätte bis Ende 1879 vollendet sein sollen. Dem Vertrage trug
Huber die Erklärung nach: Der Unternehmer verzeige sein Do
mizil für die betreffende Bauzeit in der Gemeinde Dicki.
Nun ist zwar laut Regel ein Vertragsdomizil als gewähltes
Domizil nur dem Vertragsgegner gegenüber verbindlich; da es
sich aber im vorliegenden Falle um eine Straßenbaute handelte,
bei welcher Huber angehalten wurde, seine Heimatschriften in
Laupen zu deponiren, so ist anzunehmen, daß er für die Aus
führung jener Baute ein Geschäftsdomizil im Kanton Bern ge
habt habe, an welchem Domizil er für alle von ihm eingegan
genen und mit dem dortigen Geschäftsbetrieb zusammenhängen
den Verbindlichkeiten belangt werden könne. (Vergl. Urtheile des
Bundesgerichtes in Sachen Künzli und Imboden vom 4. Juni
1875 und in Sachen Erlach vom 24. März 1876.) Ist aber
dieses der Fall, so kann die im Amtsbezirke Laupen erfolgte Arrest
legung nicht eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung
involviren und es kann daher auch Rekurrent Huber nicht unter
Berufung auf diesen Artikel der Bundesverfassung Aufhebung
des Arrestes und des Bestätigungsurtheiles verlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbeschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es
hat bei dem rekurrirten Arrestbestätigungsurtheil des Gerichtsprä
sidenten von Laupen vom 22. September 1879 sein Verbleiben.