No federal ratification required for railway-liquidation assignment

BGE 6 I 126Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I18 gen 1879Dismissed

Sintesi

The State of Bern asked the Federal Court to ratify, or alternatively interpret, a cession by the Bern-Luzern railway mass administrator assigning warranty claims against Acoz. The Court held that the dispute over whether the underlying warranty claim had passed to Bern was for the cantonal courts or the arbitral tribunal in the merits action. Before the Federal Court, the only question was whether the cession deed needed ratification. Relying on Art. 37 of the federal railway-liquidation law, the Court held that the mass administrator could validly dispose of such an accessory claim without federal approval, absent creditor objections. The request was therefore rejected.

Regest

Art. 37 of the federal law on railway forced liquidation; disposition by the mass administrator and need for federal ratification. The mass administrator has definitive power to realize the assets of the liquidated railway estate by collection and auction sale. For claims or other assets that, in the administrator's view, constitute accessories to another asset and are not suitable for separate auction, the statute does not exclude an alternative disposition. Such a disposition is not subject to approval by the Federal Court unless creditors timely object on the ground of injury to their interests; absent such objection, no ratification is required.

Testo completo

  1. Urtheil vom 31. Januar 1880 in Sachen Bern gegen Eisenwerke Acoz. A. Durch Vertrag vom 18. August 1873 übernahm die Ge sellschaft der Eisenwerke von Acoz von der ehemaligen Eisen bahngesellschaft Bern-Luzern die Lieferung des Bedarfes an Eisenbahnschienen und Nebenbestandtheilen unter Garantie für die Tauglichkeit des zu liefernden Materials. B. In Folge der im Jahre 1876 über die Eisenbahngesell schaft Bern-Luzern eröffneten Zwangsliquidation wurde die Bahn linie dieser Gesellschaft öffentlich versteigert und vom Staate Bern erworben. Die Steigerungsbedingungen, auf deren Grund lage der Erwerb der Bahn durch den Ersteigerer erfolgte, erwäh nen des Garantieanspruches an die Eisenwerke von Acoz nicht. Dagegen stellte der Massaverwalter der Bern-Luzern-Bahn un term 18. Januar 1879 eine Cessionsurkunde aus, worin der selbe erklärte, daß alle aus dem Schienenlieferungsvertrage mit der Société des forges d Acoz, d. d. 18. August 1873, abzu leitenden Garantieansprüche gegen die genannte Gesellschaft ge mäß den zwischen der Massaverwaltung und dem Staate Bern als Käufer der Bern-Luzern-Bahn bestehenden Vereinbarungen auf den Staat Bern übergegangen seien und dieser daher aus schließlich berechtigt sei, an Stelle der Bern-Luzern-Bahngesell schaft die in Frage stehenden Garantieansprüche geltend zu machen. C. Gestützt hierauf stellte der Staat Bern mit Klageschrift vom 14. August 1879 beim Amtsgericht Bern gegen die Société anonyme des forges d Acoz das Rechtsbegehren, es sei zu er kennen, die Beklagte sei schuldig, zur Bestellung eines Schieds gerichtes behufs Beurtheilung der Streitigkeiten über die ihr nach dem Vertrage vom 18. August 1873 obliegenden Garantie verpflichtungen gegenüber dem Kläger vertragsgemäß mitzuwir ken. Allein die Beklagte bestritt, daß der diesfällige Anspruch der ehemaligen Bahngesellschaft Bern-Luzern auf den Staat Bern übergegangen sei, indem die Steigerungsbedingungen desselben nicht erwähnen, daß die Urkunde vom 18. Januar 1879 keine Cessionsurkunde sei und überdies dem Herrn Russenberger als Massaverwalter die Befugniß zur Vornahme der angeblichen Ces sion gemangelt habe. Denn das Bundesgesetz über die Verpfän dung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen räume dem Massa verwalter bezüglich vorhandener Aktiven nur das Recht zum In kasso oder zur Versteigerung ein, nicht aber zur Vornahme von Cessionen. D. Mit Rücksicht auf dieses Verhalten der Beklagten stellte nun die Direktion der Jura-Bern-Bahngesellschaft, als Vertre terin des Staates Bern, beim Bundesgerichte das Gesuch, das selbe möchte eine Ratifikation oder doch eine Interpretation be züglich der Cessionsurkunde vom 18. Januar 1879 aussprechen, was um so weniger einem Anstande unterliegen könne, als das Bundesgericht bereits eine Generalcession ratifizirt habe, wonach die sämmtlichen Aktivausstände aus der Liquidation der Bern Luzern-Bahn an den Staat Bern übertragen worden seien. E. Der Massaverwalter, zur Berichterstattung eingeladen, be merkte: Daß der Garantieanspruch an die Gesellschaft der Eisen werke in Acoz nicht in den Steigerungsbedingungen komparire, rühre lediglich daher, daß ihm zur Zeit der Versteigerung der Bern-Luzern-Bahn dieses Verhältniß nicht bekannt gewesen sei. Hätte er dasselbe damals gekannt, so wäre der Anspruch mit der Bahnlinie an den Ersteigerer der letztern übertragen worden. Er habe denselben daher, sobald er davon Kenntniß erhalten, durch besondere Cession an den Staat Bern, als Ersteigerer der Bahn, übertragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Es handelt sich für das Bundesgericht nicht um die Frage,

ob der der ehemaligen Bern-Luzern-Bahngesellschaft aus dem Vertrage vom 18. August 1873 gegen die Société des forges d'Acoz zustehende Garantieanspruch, dessen Existenz vorausgesetzt, an den Staat Bern, als Ersteigerer der Bern-Luzern-Bahn, übergegangen sei. Diese Frage ist vielmehr einzig und allein in dem vom Staate Bern gegen die genannte Gesellschaft ange strengten Prozesse auf Bestellung eines Schiedsgerichtes von den bernischen Gerichten, beziehungsweise von dem zu bestellenden Schiedsgerichte selbst zu entscheiden. 2. Diesseitige Stelle hat nur zu prüfen, ob die von dem Massaverwalter der Bern-Luzern-Bahn ausgestellte Cessionsur kunde vom 18. Januar 1879 zu ihrer Gültigkeit der Ratifika tion des Bundesgerichtes bedürfe, und eventuell ob diese Rati fikation zu ertheilen sei. Nun ist aber die erste Frage zu vernei nen und damit fällt die zweite von selbst dahin. Nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen verfügt nämlich der Massaverwalter definitiv über die Aktiven einer in Liquidation verfallenen Gesellschaft und zwar in der Weise, daß er dieselben soweit möglich einkassirt und das, was bis zur Versteigerung nicht eingeht, an derselben verkauft. Da nach bildet allerdings der Verkauf der nicht realisirten Guthaben auf dem Wege der Versteigerung die Regel. Allein so weit es sich um die Aktiven handelt, die sich zur selbständigen Versteige rung nicht eignen, sondern nach Ansicht des Massaverwalters ein Accessorium eines andern Aktivums bilden, ist eine ander weitige Verfügung des Massaverwalters durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und jedenfalls ist deren Gültigkeit nicht von der Genehmigung des Bundesgerichtes abhängig. Nur wenn von den Gläubigern der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer In teressen gegen die Verfügung des Massaverwalters Einsprache erhoben worden wäre, hätte das Bundesgericht in den Fall kom men können, über deren Rechtsbeständigkeit zu entscheiden. Eine solche Einsprache ist aber nicht erfolgt. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Der Staat Bern wird im Sinne von Erwägung 2 beschieden.

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