- Urtheil vom 24. Januar 1880 in Sachen Bürli
gegen Massaverwaltung der Nationalbahn.
A. Durch Entscheid des Massaverwalters der in Liquidation
befindlichen Nationalbahn wurde die von Fürsprech Friedrich
Bürli in Baden angemeldete Forderung von 567 Fr. 30 Cts.
in Klasse VII locirt, entgegen dem Begehren des Ansprechers,
daß dieselbe in die III. Klasse versetzt werde.
Die Begründung dieses Entscheides geht im Wesentlichen
dahin:
Der Ansprecher verlange mit Eingabe vom 29. März 1878,
und zwar theils als provisorischer Stellvertreter eines nichtstän
digen Mitgliedes der Direktion, theils als Vizepräsident des
Verwaltungsrathes, Aufnahme ins Schuldenverzeichniß mit
142 Fr. 40 Cts. Taggelder und Reiseentschädigungen für vier
Sitzungen des Verwaltungsrathes und
zwei Generalversammlungen II. Quar
tal 1877,
für zwei Sitzungen des Verwaltungsrathes
40 " "
im Jahre 1878,
384 " 90 " für verschiedene Sitzungen der Direktion im
III. und IV. Quartal 1877.
567 Fr. 30 Cts.
Diese materiell begründete Forderung sei in ihrem ganzen
Betrag in die VII. Klasse zu lociren.
Entscheidend sei der Gesichtspunkt, daß die Mitgliedschaft
eines Eisenbahnverwaltungsrathes, welcher von den Aktionären
selbst und aus ihrer Mitte bestellt werde, im Allgemeinen, und
speziell im Sinne der durch die Statuten der Nationalbahnge
sellschaft vom 5. April 1875 aufgestellten Organisation der Ge
sellschaftsorgane nicht ein besoldetes Anstellungsverhältniß des
Herrn Verwaltungsrathes zu seiner Gesellschaft in dem Sinne
begründe, wie solches im Bundesgesetz vom 24. Juni 1874
dem Konkursprivilegium zu Grunde gelegt sei. Auch die Mit
gliedschaft der Nationalbahndirektion vermöge für die beiden
nichtständigen Mitglieder ein solches besoldetes Anstellungsver
hältniß zur Gesellschaft mit Anspruch auf privilegirte Klassifi
kation in Klasse III nicht zu begründen. Es lassen sich allge
meine Rechtsgrundsätze und Gesichtspunkte für eine solche Be
handlung nicht anbringen. Die Entstehung und Bedeutung der
Klasse III im Bundesgesetz einerseits und der Art. 25 der Na
tionalbahnstatuten andererseits sprächen dagegen.
B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Fürsprech Bürli
beim Bundesgerichte und verlangte, daß seine Forderung statt
in Klasse VII in Klasse III des Vertheilungsplanes der Natio
nalbahn einzureihen und hienach der rekurrirte Entscheid des
Massaverwalters in diesem Sinne zu modifiziren sei.
Zur Begründung des Rekurses wird unter Anderm hervorge
hoben:
Der ganze Streit, um den es sich hier handle, drehe sich um
die Frage, ob ein Mitglied der Direktion oder des Verwaltungs
rathes der Nationalbahn als ein Gesellschaftsbeamter zu be
handeln sei, der für ausstehende "Gehalte" ein Privilegium
beanspruchen könne. Diese Streitfrage sei vom Bundesgericht
in der neuesten Zeit dahin entschieden worden, daß das in Ar
tikel 38 Ziffer 3 des einschlägigen Bundesgesetzes begründete
Vorzugsrecht für "Gehalte und Arbeitslöhne" nur den Hono
rarforderungen und Löhnen der Beamten oder Angestellten zu
gute komme. Nun könne keinen Augenblick zweifelhaft sein, daß
Direktions- und Verwaltungsrathsmitglieder einer Eisenbahnge
sellschaft vorzugsweise zu denjenigen Beamten zählen, die für
ihre Verrichtungen eine Belohnung in der Form von Taggel
dern und sonstigen Entschädigungen beziehen.
C. Der Massaverwalter trug in seiner Antwort auf Abwei
sung des Rekurses unter Kostenfolge und Bestätigung seines
Entscheides an. Er verweist im Wesentlichen auf die Begrün
dung dieses Entscheides und fügt ferner bei:
Die Einreihung der Verwaltungsraths- und nichtständigen
Direktionsmitglieder neben den Beamten und Angestellten der
Gesellschaft in III. Klasse zum Schaden der IV. VII. Klasse
sei grundsätzlich unstatthaft und widerstreite dem Rechtsgefühl
wie der Billigkeit. Das Rechtsbewußtsein unserer Zeit verlange
viel eher eine Verschärfung der Verantwortlichkeit der Aktienge
sellschaftsorgane zum Besten der Aktionäre und der Gesellschafts
gläubiger für eintretende Verluste, und sicher nicht eine bevor
zugte Rechtsstellung derselben zum Nachtheile dieser letztern für
diejenigen Funktionen, durch welche die Insolvenz der Gesell
schaft und die daherige Schädigung der Gläubiger allerdings
nicht direkt und nicht von Einzelnen persönlich verschuldet,
aber doch von den Gesellschaftsorganen zu verhindern unterlassen
worden sei. Es scheine sicher nicht gerechtfertigt, wenn solche
Gesellschaftsfunktionäre im Konkurse der eigenen Unternehmung
selbst vor den privilegirten Gläubigern volle Bezahlung bean
spruchen für solche Leistungen, zu denen sie nur kraft ihres ei
genen Aktienbesitzes von den Mitaktionären berufen werden, für
Leistungen, zu denen sie sich zunächst zur Wahrung des eigenen
Aktieninteresses berufen lassen, das ja mit dem aller andern
Aktionäre identisch sei.
D. In der Replik und Duplik verharren die Parteien bei
ihren gegenseitigen Rechtsbegehren.
E. Beide Parteien haben zu den Akten erklärt, daß sie auf
persönliches Erscheinen bei der Schlußverhandlung vor Bundes
gericht verzichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie bezüglich des am 26. Dezember 1879 beurtheilten
dem jetzigen ganz analogen Rekurses des Thaddäus Schmid's
sel. Erben vom Bundesgerichte ausgesprochen wurde, lassen sich
die durch Art. 25 der Statuten der Nationalbahn den nicht
ständigen Direktoren dieser Eisenbahngesellschaft zugesicherten
Taggelder nicht als Arbeitslohn qualifiziren, da, wie schon
im bundesgerichtlichen Entscheide vom 19. Januar 1878 in
Sachen Bernasconi ausgeführt worden, unter diesem Ausdruck
bloß der Lohn der Arbeiter im engern Sinne zu verstehen ist.
Die in Art. 22 der erwähnten Statuten vorgesehenen Ent
schädigungen können auch nicht als Gehalt aufgefaßt werden,
indem unter diesem Worte eine nach bestimmten Perioden be
rechnete und ständigen Beamten auszuzahlende Arbeitsvergütung
verstanden wird.
Wie bereits in den Motiven des citirten bundesgerichtlichen
Entscheides vom 26. Dezember 1879 auseinandergesetzt wurde,
hat der Gesetzgeber bei dem in Frage stehenden Konkursprivile
gium nur solche Gläubiger der Gesellschaft schützen wollen, wel
che wie die Arbeiter und die ständigen Beamten, ihres dauern
den Abhängigkeitsverhältnisses wegen, eines besondern Schutzes
bedürftig sind, und nicht diejenigen Personen, die, wie der Re
kurrent, ihre Forderungen nur aus dem Umstande herleiten,
daß sie bei vereinzelten Anläßen einen nichtständigen Beamten
zu vertreten im Falle waren, oder Sitzungen eines Verwaltungs
rathes beigewohnt haben, und welche vermöge ihres Verhält
nisses zur Gesellschaft Gelegenheit gehabt hätten, ihre Forde
rungen jederzeit zu beziehen.
Es liegt somit kein gesetzlicher Grund vor, dem Ansprecher
ein Vorrecht für seine Ausstände zu gewähren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Rekurrenten um Versetzung seiner An
sprache von 567 Fr. 30 Cts. in die III. Klasse ist abgewiesen
und es hat demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters
sein Verbleiben.