Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22.
B. -Da das Betreibungsamt die Vornl hme eines Frei-
handverkaufes ablehnte, führten die Rekurrenten dagegen
Beschwerde,
wurden jedoch von beiden kantonalen In-
stanzen abgewiesen, weil die mitbeteiligte Frl. Kleinmann
einem Freihandverkauf nicht zugestimmt habe.
C. -Hiegegen gelangten die Rekurrenten rechtzeitig
an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Betreibungsamt
anzuweisen, den vorgeschlagenen Freihandverkauf aus-
zuführen.
Die Sch'lildbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Dass die Gläubigerin Kleinmann berechtigt ist, die
Verwertung der auch für sie gepfändeten Objekte zu
verlangen, ergibt sich aus Art. 117 Abs. 2 SchKG und
wird auch von den Rekurrenten ausdrücklich anerkannt.
Jeder Gläubiger aber, für den die gepfändeten Objekte
haften und der die Verwertung beantragen kann, muss
ohne Rücksicht darauf, was ihm bei der Verteilung
schliesslich zufallen wird, als Beteiligter
im Sinn von
Art. 130 Ziff. 1 SchKG betrachtet werden, wie das Bundes-
gericht schon in BGE 31 I S. 532 Sep.-Ausg. 8 S. 240
entschieden hat. Dieses Urteil befasste sich allerdings mit
dem Fall zweier Gläubiger, die in die nämliche Gruppe
gehörten, von denen aber der eine gemäss Art. 146 Abs. 2
SchKG privilegiert zu kollozieren war; doch wurde
damals schon beigefügt, dass' auch in dem Fall, wo sich
ein Gläubiger
einer nachfolgenden Gruppe dem Freihand-
verkauf widersetze, eine andere Lösung nicht wohl recht-
fertigen liesse. Daran ist in der Tat festzuhalten ; denn die
Stellung des opponierenden Gläubigers
ist in den beiden
Fällen nicht wesentlich verschieden. Der Einwand der
Rekurrenten, ein Gläubiger, der keinen Anteil am Erlös
zu erwarten habe, habe kein rechtlich beachtenswertes
Interesse an der Bestimmung der Verwertungsart, ist
schon im oben angeführten Entscheid widerlegt worden mit
dem Hinweis darauf, dass der nachgehende Gläubiger zum
Schuldbetreibungs-und Konkun;recht. No 23.
Mindesten daran interessiert sei, dass der vorgehende
Gläubiger bei einer
spätern Pfändung mit einem möglichst
geringen
Betrag konkurriere. Ob im einzelnen Fall eine
solche
spätere Pfändung als unmöglich erscheint, muss
grundsätzlich ausser
Betracht bleiben; denn die Betrei-
bungsrechte des Gläubigers können nicht von der -immer
unsichern -Einschätzung der Gestaltung der Ver-
mögensverhältnisse des Schuldners
in der Zukunft ab-
hängig gemacht werden. Sodann kann überhaupt nicht
mit Sicherheit im Voraus bestimmt werden, ob ein nach-
gehender Gläubiger leer ausgehen werde oder nicht;
denn einerseits kann eine Steigerung immer einen grössern
als den erwarteten Erlös erbringen, und anderseits ist auch
nie ausgeschlossen, dass vorgehende Gläubiger noch im
Verteilungsstadium aus irgendeinem Grund wegfallen
und damit eine Berücksichtigung nachgehender Gruppen
ermöglichen. Auf den Umstand endlich, dass die Rekur-
renten den Freihandverkauf beantragt haben, bevor das
Verwertungsbegehren der Gläubigerin Kleinmann vor-
lag,
kommt nichts an; auch so bedarf der Antrag gemäss
Art. 130 Ziff. 1 der Zustimmung aller Beteiligten.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23.
Entscheid vom 7. April 1933 i. S. Vogel.
Ob ein Tag ein s t a a t I ich a n e r k a n n t e r F eie r tag
im Sinn von Art. 31 Abs. 3 SchKG sei, bestimmt sich nicht
nach dem Recht am Wohnsitz desjenigen, der die Frist wahr-
nehmen muss, sondern nach dem Recht am Sitz der Amts-
stelle, bei welcher die Frist zu wahren ist, gleichgültig, ob es
sich um eine gesetzliche Frist handelt oder nicht.
La question de savoir si Ull jour est Mgalement jerie au sens de
Part. 31 al. 3 LP. doit ehe tranchee d'apres les regles en
Schuldbetreibung.-und Konkursrecht No 23
vigueur an siege de l'office devant leqnel une personne doit.
agir dans un certain delai, et non d'apres les regles en viguenr
au domicile de ladite personne. Il importe peu qu'il s'agisse
d'un delai legal ou d'un autre delai.
Il quesito se un giorno sia utfici.almellte fe8tivo a' simsi delI 'art. 31
ep. 3 LEF deve essere risolto secondo le norme vigenti aUa
sede dell'ufficio presso il quale l'interessato deve agire ent,ro
un certo termine, e non secondo le norme vigenti al domicilio
deU'interessato. Non importa al riguardo ehe si tratti di un
termine legale 0 di un altro termine.
A. -Am 15. Dezember 1932 fand im Konkurs über
Casimir von Arx die H. Gläubigerversammlung statt, in
welcher verschiedene Rechtsansprüche der Masse zur
Abtretung angeboten wurden. Mit einer am 27. Dezember
vor 18 Uhr in Zürich der Post übergebenen Eingabe
verlangte der Rekurrent Abtretung einzelner dieser
Ansprüche.
Der Konkursverwalter teilte ihm jedoch mit,
dieses Begehren sei verspätet und könne daher nicht
mehr berücksichtigt werden. Hiegegen führte er Be-
schwerde unter Berufung darauf, dass in Zürich nicht nur
der 25., sondern auch der 26. Dezember (2. Weihnachtstag)
ein staatlich anerkannter Feiertag sei, sodass die Frist für
die Abtretungsbegehren ihm gegenüber gemäss Art. 31
Abs. 3 SchKG erst am 27. Dezember abgelaufen sei.
B. -Mit Entscheid vom 8. Februar 1933 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen
mit der Begründung, nach solothurnischem Recht sei
der 26'. Dezember kein Feiertag, sodass das Abtretungs-
begehren in der Tat verspätet gestellt worden sei.
O. -Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung seines
Antrages,
den Konkursverwalter anzuhalten, die ver-
langten Abtretungen vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamme1'
zieht in Erwägung :
Es handelt sich hier um eine allen Gläubigern gleich-
zeitig
mit gleichem Anfangstermin und mit gleioher
S('hnltlhetreihung -unrl Konkursrecht. No 23. 9;
Dauer ( binnen 10 Tagen nach Abhaltung der 2. Gläu-
bigerversammlung
) angesetzte Frist. Gleiohzeitiger Be-
ginn der Frist muss aber bei gleicher Fristlänge not-
wendig zu gleichzeitigem Ende gegenüber allen Beteiligten
führen.
Wenn das Betreibungsgesetz der kantonalen
Gesetzgebung die Bestimmung der staatlich anerkannten
Feiertage im Sinn des Art. 31 Abs. 3 vorbehalten hat,
so wollte damit keineswegs eine Ausnahme vom eben
umschriebenen
Grundsatz zugelassen werden; der Sinn
des Gesetzes geht vielmehr dahin, dass hier die durch das
Recht eines einzigen Kantons gegebene Lösung für alle
Beteiligten massgebend sein soll.
Es fragt sich daher
nur, auf welches Kantones Recht abzustellen sei. In
Betraoht kommt aber der Natur der Sache nach nur der
Kanton, in welchem sich der Sitz der Amtsstelle befindet,
bei welcher die an die Frist gebundene Handlung vor-
zunehmen ist (vgL BGE 40 III 132). Wollte man
auf den Wohnsitz desjenigen abstellen, der die Frist
zu wahren hat, so käme man eben gerade zu einer un-
gleichen Dauer der den einzelnen Beteiligten laufenden
Fristen.
Der Umstand, dass nach Art. 32 SchKG die Frist schon
duroh rechtzeitige Übergabe der Sendung an die Post
(am Wohnort des Absenders) gewahrt werden kann, steht
dieser Auslegung keineswegs entgegen ; denn damit wird
ja gerade bezweckt und auch erreicht, dass allen Beteiligten
die
nämliche Zeitspanne zur Verfügung steht.
Allerdings wird auf diese Weise ein Gläubiger, der
nicht im Kanton des massgebenden Amtes wohnt, unter
Umständen gezwungen, an einem Feiertag (seines Kantons)
tätig zu werden. Allein das hängt eben damit zusammen,
dass im Bundesstaat nooh keine einheitliche Bestimmung
der allgemeinen Feiertage besteht, und kann nicht dazu
führen, einzelnen Gläubigern, die in einem Kanton wohnen,
wo gerade dieser Feiertag nicht anerkannt wird, eine
längere Frist einzuräumen, als das Gesetz sie vorsieht -
dass die Frist für alle die gleiche sein muss, ist bereits
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 23.
ausgeführt worden -; was aber für gesetzliche Fristen
gilt, muss auch für eine solche anerkannt werden, die auf
Grund von Gesetz oder Verordnung (hier Art. 48 KV)
vom Amt angesetzt wurde.
Will sich ein Gläubiger
nicht über die am (ausserhalb
seines
Kantones gelegenen) Konkursort geltende Feier-
tagsregelung erkundigen (was z.
B. durch eine einfache
Anfrage bei
jenem Amt zu Beginn der Frist geschehen
könnte und daher ohne weiteres als zumutbar erscheint),
so geschieht
das auf sein eigenes Risiko; denn Vermutun-
gen bestehen auf diesem Gebiet nicht. Und will er nicht
an einem Feiertag (seines Wohnsitz kantons) tätig werden,
so
kann und muss ihm zugemutet werden, seine Eingabe
schon vor den an seinem Wohnort geltenden Feiertagen
abgehen zu lassen. Dabei kann er sich nicht etwa darüber
beklagen, dass ihm nicht volle 10 Tage zur Verfügung
standen; denn vom Standpunkt des Bundesrechtes aus
ist eben ein Tag, der am Konkursort nicht gefeiert wird,
kein
Feiertag und zählt infolgedessen zu den Arbeits-
tagen, ob der Gläubiger nun davon Gebrauch machen
will oder nicht. UnbehelfJich ist schliesslich auch der
Einwand des Rekurrenten, auf diese Weise hätten die am
Sitz des Amtes wohnhaften Gläubiger die Möglichkeit
gehabt, seine schon am 26. Dezember beim Amt einge-
langte Eingabe dort einzusehen, da für sie kein Feiertag
bestand, und dann ebenfalls noch bis zum Abend dieses
letzten Tages Abtretungsbegehren zu stellen, wodurch er,
der Rekurrent, benachteiligt worden wäre. Wohl hätte
diese Möglichkeit bestanden; wenn aber darin etwas
Unbefriedigendes erblickt werden müsste, so wäre das-
selbe der vom Rekurrenten beantragten Lösung vor-
zuwerfen : Da für die im Kanton Solotnurn wohnhaften
Beteiligten die Frist mit dem 26. Dezember ablief, hätte
der Rekurrent die Möglichkeit gehabt, am 27. Dezember
auf dem Amte die Eingaben der andern einzusehen und
dann noch bis zum Abend des gleichen Tags sich ebenfalls
zu einer Vorkehr zu entschliessen. Dieses Argument
Schuldhetreibungs. und Konlrursrecht (Zivilabteilungan). No 21. 99
vermag daher keine Ausnahme vom Grundsatz zu recht-
fertigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS OIVILES
24. Urteil der II. Zivilabtellung vom 9. Mä.rz 1933
i. S. Goth Oie. gegen Lloyd Oie.
Art. 203 Abs. 2 SchKG: Dem Ver f 0 I gun g s r e c h t des
Ver k ä u f e r s kann nicht Halt gebieten, wer erst nach der
Konkurseröffnung bloss ein R e t e n t ion s r e c h t an der
Kaufsache erworben hat.
Art. 203 al. 2 LP. Le droit de suite du vendeur est opposable a
celui qui n'a acquis qu'un droit de retention sur la chose vendue
et encore seulement apres l'ouverture de la faillite.
Art. 203 cp. 2 LEF : Il diritto di rivendicazione conoosso al venditore
pUD essere validamente opposto a chi, solo dopo la dichiara.
zione deI fallimento, acquistö soltanto un diritto di ritenzione
sulla cosa venduta.
A. -Mitte Februar 1931 kaufte die Firma Rene
Levy Oie in Basel bei der Beklagten, Firma E. Lloyd
Oie in London, 100 Kisten Weissblech, expedition a
Goth Oie, expediteurs, Bale OFF , die Klägerin, die
dann am 6. März von Rene Levy Oie mit der Einlage-
rung der Ware beauftragt wurde. Die Beklagte sandte
die Ware mit Schiff und Eisenbahn (einem besonderen
Wagen)
an die Furness Transport A.-G. in Basel mit
dem Auftrag, jene an die Klägerin für Rechnung der
Firma Rene Levy Oie auszuliefern, wovon sie der