Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
haben, so sind sie doch nicht so schwerwiegender Natur,
dass geradezu mit einem (ungeschriebenen) Satz des
materiellen
Konkursrechtes abgeholfen werden müsste,
wonach die
Abtretung zahlungshalber im Konkurs des
Zedenten nur die Wirkungen einer Verpfändung der
abgetretenen, noch nicht eingezogenen Forderung entfal-
ten dürfte, m. a. W. durch die Konkurseröffnung über
den Zedenten die von ihm seinel'Zeit seinem Gläubiger
durch die Abtretung verliehene Rechtsmacht zur Ein-
ziehung
der abgetretenen Forderung wieder entzogen und
der Konkursverwaltung zurückgegeben würde, worauf das
beschwerdebeklagte
Konkursamt laut seiner Beschwerde-
beantwortung abzielt. Übrigens würde sich eine solche
Vorschrift
in dem hauptsächlichen Anwendungsfalle der
Abtretung zahlungshalbnr, nämlich bei der Diskontierung
von Buchforderungen durch mit umfassender Organisation
des Inkassowesens
ausgestatteten Banken, als wenig
praktisch erweisen. Zudem übertreibt das Konkursamt
die sich ergebenden Schwierigkeiten, wenn es die Frage
aufwirft, wie ein dem Zessionar ausgestellter Verlust-
schein anzurechnen sei,
da Art. 172 OR ganz unzwei-
deutig nur die Anrechnung der erhaltenen (bezw. erhält-
lichen) ( Summe vorschreibt, woraus sich regelmässig
einfach die Rückzession eines solchen Verlustscheines
an
die Konkursmasse ergibt. Endlich hätte der vom Rekur-
renten gerügte Kunstgriff im vorliegenden und in ähn-
lichen Fällen zur Folge, dass die Parteirollen und gege-
benenfalles sogar der Gerichtsstand für die paulianische
Anfechtung verschoben würden, was sich vollends nicht
durch Bedürfnisse der Abwickelung des Konkurses recht-
fertigen liesse. Wie derartige Abtretungen zahlungshalber
im Konkurs zu behandeln sind, ohne einerseits wohlerwor-
bene Rechte des Zessionars zu verletzen, und um ander-
seits den Bedürfnissen des Konkursverfahrens nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen, hat das Bundesgericht
bereits
in BGE 55 III S. a angegeben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
1)1
Demnach erkennt die Schulri!Jetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Kollokationsverfügung aufgehoben.
21. 'C'rtGil vom 28. März 1933 i. S. Santschi.
Ist eine Pfändung ungenügend ausgefallen, so kann der Gläubiger
jederzeit eine N ach p f ä n dun g verlangen, solange über-
haupt die Frist nach Art. 88 für das Pfändungsbegehren noch
läuft. Art. 88, 97, 115 SchKG.
Wenn der Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Schuld-
ners bezeichnet, so mus s das Betreibungsamt diesen Gegen-
stand pfänden. Art. 91 SchKG.
Lorsqu'une saisie est insuffisante, le creancier peut requerir en
tout temps une 8aisie cornpUrnentaire, et cela aussi longtemps
que le droit de requerir la saisie n'est en general pas perime.
Art. 88, 97, 115 LP.
Lorsqu'un creancier designe un bien comme appartenant au
debiteur, l'office doit proceder a Ia saisie de ce bien. Art. 91 LP.
Se l.ill pignoramento e insufficiente, il creditore puo domandare
ognora un pignoramento cornplementare sempre ehe non sia
decorso il termine previsto dall'art. 88 LEF per chiedere il
pignoramento. Art. 88, 97, 115 LEF
L'ufficio e tenuto di pignorare un oggetto ehe il creditore gli ha
indicato come appartenente al debitore. Art 91 LEF.
A. -In einer Betreibung des Rekurrenten gegen
Heinrich Kühler nahm das Betreibungsamt Erlenbach
(Zürich) am 9. Dezember 1932 die Pfändung vor und
stellte die Pfändungsurkunde mangels genügender Dek-
kung als provisorischen Verlustschein aus. Nicht gepfän-
det wurden eine Anzahl Gegenstände, die in einer frühem
Betreibung gegen Kühler versteigert, dem Schuldner aber
von den Erwerbem angeblich mietweise zur weitem
Benützung überlassen worden waren.
B. -Am 30. Dezember erhob der Rekurrent Beschwerde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei auch zur Pfän-
dung der seinerzeit versteigerten und noch beim Schuldner
befindlichen Gegenstände anzuhalten.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21.
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte die Be-
schwerde, weil die Pfändungsurkunde dem Schuldner am
12. oder spätestens am 13. Dezember zugestellt worden
sei, als
verspätet und trat demgemäss nicht darauf ein.
Dieser
Entscheid wurde von der kantonalen Aufsichts-
behörde am 9. März 1933 bestätigt.
O. -Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid richtet
sich der vorliegende, rechtzeitig eingereichte Rekurs, mit
welchem der in der Beschwerde gestellte Antrag wieder-
holt wird.
Die Schuldbetreibungs-'ll/tul Konkurskammer
zieht in Erwä,gung :
Die Vorinstanzen gehen von unrichtigen rechtlichen
Voraussetzungen aus.
. Ist eine Pfändung nach dem
Schätzungsbefund ungenügend ausgefallen, so kann der
Gläubiger jederzeit eine Nachpfändung verlangen, solange
überhaupt die Frist nach Art. 88 SchKG für das Pfän-
tlungsbegehren noch läuft. Varum ein Nachpfändungs-
begehren nur innerhalb der Frist für die Anfechtung der
Pfändungsurkunde möglich sein sollte, ist nicht einzu-
sehen. Die Nachpfandung setzt ja nicht voraus, dass die
Pfandung fehlerhaft gewesen sei) sondern lediglich, dass
jetzt, im neuen Zeitpunkt, noch weitere Gegenstände
vorhanden seien, die nach der Behauptung des Gläubigers
dem Schuldner gehören.
Fraglich ist hier höchstens, üb der Rekurrent das Nach-
pfändungsbegehren nicht zuerst beim Betreibungsamt
selber hätte stellen sollen. Nachdem aber aus der Ver-
nehmlassung des Amtes zur Beschwerde hervorgeht, dass
es
dem Begehren keine Folge gegeben hätte, kommt darauf
auf jeden Fall nichts mehr an.
Die Vorinstanz hätte also auf die Beschwerde eintreten
sollen und zwar im Sinne der Gutheissung. Wenn ein
Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Schuldners
bezeichnet
und die Pfändung verlangt, so mus s das
Betreibungsamt die Pfändung vornehmen, ohne sich
Sclmlrlhetreibungg. und Konlnlt'8recht. XO 22.
darum zu kümmern, ob das kommende Viderspruchs-
verfahren nur unnötige Umtriebe im Gefolge habe, wie
hier
geltend gemacht wird (vgl. JAEGER, Komm. Art. 91
N 7 und dort zitierte Entscheide).
Demnach erkennt die Sch1.tldbetr.-u. Konkul"skammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Erlenbach zu der vom Rekurrenten verlangten Nachpfän-
dung angewiesen.
22. Entsoheid vom 28. März 1933 i. S. Blooh.
Auch Gläubiger einer nachgehenden Gruppe (Art. 110 Abs. 3
SchKG) sind B e teil i g t e im Sinn von Art. 130 Z i f f. 1,
ohne deren Begehren ein Freihandverkauf nicht vorgenommen
werden darf, selbst wenn sie voraussichtlich keine Zuteilung
aus dem Erlös erhalten werden.
Les creanciers d'une serie posMrieure (art. HO al. 3 LP) sont aussi
des interesses selon Part. 130 eh. 1, sans Ia demande desquels
Ia vente ne peut avoir lieu de gre a. gra, et cela meme lorsque
vraisemblablement ils n'obtiendront rien dans Ia repartition
du produit de Ia vente.
Anche i creditori di un gruppo consecutivo (Art. 110 cap.:3 LEF)
devono essere considerati quali interessati giusta I'art. 130
cap. 1 LEF senza Ia cui domanda non puö procedersi' aHa
vendita a trattative private e ciö anche quando, versosimil-
mente, nessun dividendo loro spettera dal ricavo della vendita.
A. -Der Rekurrent Josef Bloch wurde von einer Frau
Hollinger für 1650 Fr. und von einer Frl. Kleinmann für
100 Fr. betrieben. Frau Hollinger erlangte die Pfändung
von verschiedenem Hausrat im Schätzungswert von
740 Fr. ; die gleichen Objekte wurden in der Folge auch
für Fr!. Kleinmann gepfändet, jedoch in einer nachgehen-
den Gruppe. Am 15. Dezember verlangten der Schuldner
und seine Tochter Maria, letztere gestützt auf eine Ab-
tretung der Frau Hollinger, dass das Amt die gepfandeten
Gegenstände freihändig an Maria Bloch zum Schätzungs-
wert verkaufe. Am 22. Dezember sodann ging das Verwer-
tungsbegehren der Gläubigerin Kleinmann beim Amt ein.