Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17.
posterieure a l'annotation de la restrietion prevue a l'art. 97
ORI n'est pas pertinent. Ce fait aurait pu sans doute
permettre aux creanciers de contester le droit d'usufruit
lui-meme et de demander que l'immeuble fUt vendu sans
qu'il fUt tenu compte de cette charge, mais du moment
qu'ils se contentaient de demander la double mise a prix,
l'office n'avait plus qu'a prendre acte de cette renonciation.
11 ressort de ce qui precede que c'est a bon droit que
l'autorite de surveillance a invite l'office a completer
l'etat des charges par l'indication du rang priviIegie des
hypotheques par rapport a l'usufruit.
La Ohambre des Poursuites et des Faillites
du Tribunal f6Ural suisse prononce:
Le recours est rejete.
17. Entscheid vom 18. Erz 1933 i. S. Fenz.
Art. 74 Abs. 2 SchKG: Ungültigkeit des Rechtsvorschlages
( für den Betrag, um den die Rechnung durch die zuständige
Behörde eventuell reduziert werden sollte .
Art. 74, al. 2, LP. InvalidiM de l'opposition formee pour le
montant de la reduction qui sera eventuellement operee par
l'autoriM competente sur la somme indiquee dans la note .
Art. 74 cap. 2 LEF: Invalidita dell'opposizione inoltrata per
I'ammontare della riduzione' che sara eventualmente fatta
dall'autorita competente sulla somma indicata nel conto .
In einem vom Rekurrenten durch Advokat Dr. Ott
gegen den Rekursgegner angestrengten Prozess war letz-
terer zur Tragung der ordentlichen und ausserordent-
lichen Kosten des Prozesses verurteilt worden. Als der
Rekurrent für 914 Fr. ordentliche und ausserordentliche
Prozesskosten laut Rechnung laut Urteil... Betreibung
anhob, schrieb der Rekursgegner an das Betreibungsamt :
Gegen Zahlungsbefehl ... erhebe ich hiermit Rechts-
vorschlag und zwar für den Betrag, um den die Rechnung
8 huldbetreibungs. und KOllkursreeht. No 17.
des Dr. Ott ... durch die zuständige M:oderationskommis-
sion
event. reduziert werden sollte. Ein entsprechendes
Gesuch ist eingereicht . Das Betreibungsamt antwortete,
es könne von diesem Rechtsvorschlag keine Vormerkung
machen, da derselbe den gesetzlichen Erfordernissen nicht
entspreche. Dagegen hat auf Beschwerde des Rekurs-
gegners hin die kantonale Aufsichtsbehörde am 27. Februar
1933 das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung als
bestritten zu betrachten. :Mit dem vorliegenden Rekurs
trägt der Rekurrent auf Feststellung der Ungültigkeit des
Rechtsvorschlages an.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Der Rechtsvorschlag ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG
als nicht erfolgt zu betrachten, wenn der Betriebene die
Forderung nur teilweise bestreitet, dabei jedoch den
bestrittenen Betrag nicht genau angibt. Letzteres trifft
hier zu, weil, wie die Vorinstanz sagt, vor dem Entscheid
der M:oderationskommission der Betrag noch unbestimmt
ist und die Betreibung vorläufig auch nicht für einen
Franken fortgesetzt werden könnte, obwohl der Rekurrent
nicht die ganze Forderung bestreiten will. Indessen meint
die Vorinstanz, der Rechtsvorschlag müsse vernünftiger-
weise so aufgefasst werden, dass er der Betreibung über-
haupt völlig Halt gebieten wolle, jedoch nur bis zum
definitiven Entscheid der Moderationskommission, was
darauf hinauslaufe, dass der Zahlungsbefehl als voll
bestritten betrachtet werden müsse, weil, auch wenn der
Beschwerdeführer den Betrag, den der M:oderationsaus-
schuss
ihm auferlegt, anerkenne, das Betreibungsamt nicht
wisse, für welchen Betrag die Betreibung fortgesetzt werden
könne. Hiefür kann sich die Vorinstanz nicht auf ähn-
liche Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes berufen, die bei JAEGER, Note 11 zu SchKG 74,
abgedruckt wären; denn die dort in erster Linie ver-
zeichneten Präjudizien betreffen Fälle, wo die voraus-
SchuldbC"tl'eibullgB-und Konkursrecht. N0 17
gegangene integrale Rechtsvorschlagserklärung nur durch
die angehängte (unbeachtliche) Begründung einigermassen
eingeschränkt wird, sodass zur Vergleichung höchstens
BGE 25 I S. 360 Sep.-Ausg. 2 S. 140 tauglich ist, wo
eine genauere
Ausrechnung verlangt wurde (ähnlich aus-
serdem BGE 41 III S. 37, wo Spezifikation verlangt
wurde). Danach ist integraler Rechtsvorschlag schon
dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Liquidität
der gesamten Forderung und damit das Recht des Gläu-
bigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen,
bestreiten will, dagegen bloss partieller (ohne genaue
Bezifferung oder genügenden Ersatz einer solchen vgl.
BGE 40 III S. 353 ungültiger) Rechtsvorschlag, wenn aus
der Erklärung des Schuldners deutlich folgt, dass er den
Forderungsbetrag, wenn auch nur teilweise, als liquid und
im Wege des Rechtstriebes realisierbar anerkennt. Im
vorliegenden Falle will nun der Rekursgegner nur einen
gewissen Teil
der Forderung, den er jedoch nicht bestim-
men kann, bestreiten, und zwar nur eventuell ; dagegen
will
er keinesfalls, auch nicht eventuell, schlechterdings
jede Zahlungspflicht bestreiten, also auch für irgend-
welchen Minderbetrag. Wo wie hier die gen aue Bezifferung
oder deren genügender Ersatz dem Schuldner vor dem
Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist noch nicht möglich ist,
lässt ihm das Gesetz aber keine andere Wahl, als entweder
die Forderung gänzlich zu bestreiten oder gänzlich anzu-
erkennen, wobei er letzterenfalles auf die betreibungsrecht-
liche Rückforderungsklage angewiesen bleibt. Nichts
anderes als gänzliche Anerkennung, m. a. W. Unter-
lassung jeglichen Rechtsvorschlages würde dem Rekurs-
gegner übrig geblieben sein, wenn schon aus der unbeziffer-
ten gerichtlichen Verurteilung in Verbindung mit der
Rechnungsstellung des Gegenanwaltes trotz dem Vor-
behalt der Moderation Rechtsöffnung verlangt werden
könnte, was anzuordnen dem baselstädtischen Recht
unbenommen wäre. Sachgemässer erschiene es freilich,
wenn die Vollstreckung bis zum Spruche der Moderations-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18.
kommission eingestellt bleiben müsste, vorausgesetzt
natürlich, dass die
hiefür erforderlichen Schritte unver-
züglich, spätestens bis zur Erhebung des Rechtsvorschlages,
getan würden; alsdann würde der Schuldner ohne Risiko
vorderhand für die ganze Forderung Rechtsvorschlag
erheben können, den er jedoch auf den Spruch der Mode-
rationskommission sofort entsprechend zurückziehen
müsste.
Loyaler wäre es freilich, wenn der Schuldner
von vorneherein den Rechtsvorschlag auf den Mehrbetrag
über das hinaus beschränken würde, was er glaubt, auf
alle Fälle allermindestens schuldig zu sein. Allein der
Rekursgegner hat den Rekurrenten nicht derart instand
setzen wollen, die Betreibung mindestens für einen Teil
sofort fortzusetzen, weshalb
gar nicht ersichtlich ist,
wieso die
V orinstanz meint, seine Loyalität dürfe ihm
nicht zur Last fallen. Inwiefern seine nach eigener Ansicht
der Vorinstanz betreibungsrechtlich unbeachtliche und
daher unverbindliche Erklärung, er werde sich dem
Spruch der Moderationskommission unterwerfen, eine
Loyalitätsprämie verdienen soUte, ist nicht erfindlich.
Zur Einräumung einer Nachfrist nach Versäumung des
Rechtsvorschlages
sind die Betreibungsbehörden nicht
zuständig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamme1' :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der
Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar
1933 aufgehoben und die Beschwerde des Rekursgegners
abgewiesen.
18. EntBchgid vom !37. März 1933 i. S. Irehser.
Führt das Betreibungsamt im Las t e n ver z e ich n i s Ge-
genstände, deren Eigenschaft als Z 11 geh ö r zu Zweifeln
Anlass geben könnte, einzeln auf, so ist bei Bestreitung durch
den Schuldner regelmässig ihm F r ist zur K lag e auf
Aberkeunung der Zugehöreigenschaft zu setzen (VZG 11, 34
litt. a, 102; Anleihmg dazu 19) (Erw. 1).