SchuldbetreibullgB. und KOlllml'llreeht,. No 6.
bestehen, dass vorerst ein bedingter Zuschlag erteilt
werde. (Vor dem Zuschlag auch noch die Quittung zu
schreiben und inzwischen die Ohren allen Vorgängen der
Umgebung zu verschliessen, war eine kaum jemals wieder
vorkommende Ungeschicklichkeit des Beamten von Uiti-
kon.) Muss jedoch zunächst eine Bürgschaftsurkunde
geschrieben oder dem Bieter eine Viertelstunde zur Her-
beischafftmg des notwendigen Geldes
eingeräumt werden,
so
ist eine Unterbrechung der Steigerungsverhandlung
freilich unumgänglich. (Letzteres wird
aber in Ihrem
Kanton um so seltener vorkommen, als ja schon in der
Steigerungspublikation die Summe der zu leistenden
Barzahlung angegeben wird.) Es ist gewiss keine unge-
bührliche
Zumutung, wenn von jedem Beamten ohne
weiteres erwartet. wird, dass er hievon dem Steigerungs-
publikum Kenntnis gebe und, damit es sich nicht sofort
verlaufe,
darauf hinweise, die Steigerung werde fortgesetzt
werden,
wenn das Geld nicht rechtzeitig eintreffe oder die
aufgesetzte
Bürgschaftsurkunde nicht unterzeichnet werde.
Dies
wäre übrigens auch dann ganz unerlässlich, wenn
entsprechend Ihrer Anregung sofort ein bedingter Zuschlag
erteilt würde; denn es besteht keine Gewähr dafür, dass
jedermann hieraus den Schluss 'zu ziehen vermöchte, die
Steigerung sei nun noch nicht sicher fertig. Keinesfalls
aber bedarf es eines solchen bedingten Zuschlages etwa
zu dem Zweck, um klarzustellen, dass während der
Zahlungs-und Sicherheitsleistungsoperation oder -frist
keine
höheren Angebote mehr gemacht werden können,
weil Art. 60 Abs. 2 VZG ganz unmissverständlich vor-
schreibt, es
könne jetzt nur noch eine weitere Fortsetzung
der Steigerung durch neuerliches Ausrufen des nächst-
tieferen Angebotes geben. Um dies jedermann klar zu
machen, kann der Beamte ja vor der Aufforderung an den
Höchstbieter zur Leistung noch halt rufen.
Übrigens
dürfte Art. 60 Abs. 2 VZG schon in der jetzigen
Fassung einem sofortigen, aus d r ü c k I ich bedingten
Zuschlage nicht entgegenstehen, wenn ein Beamter vor-
:ichuldbotreioUllgl . und Konkursrecht. :-;-0 7.
2i
zieht, auf diese Weise zu verfahren. Um jedoch das
Steigerungspublikum beisammen zu halten, wird der
Proklamation eines solchen Zuschlages (( zugeschlagen
an ... unter der Bedingung sofortiger I .. eistung der aus-
bedungenen
Barzahlung und (oder) Sicherheit für Fr .... J
unfehlbar beigefügt werden müssen, dass bei nicht sofor-
tiger Leistung die Steigerung durch nochmaligen Ausruf
des nächsttieferen Angebotes fortgesetzt werde. Endlich
wäre mit der vorgeschlagenen Vorschrift, dass im bespro-
chenen
Falle der Zuschlag nur bedingt erfolge I), m. a. W.
von Gesetzes wegen bedingt sei , nichts gewonnen, weil
sie
für sich allein nicht zu verhüten tauglich wäre, dass
das Steigerungspublikum sich verläuft, worauf es gerade
ankommt.
7. Entscheid vom 16. Februar 1933 i. S. Dr. P.
N ach las s ver t rag.
Bestätigung der Praxis, wonach die Aufsichtsbehörden die örtliche
oder sachliche Zuständigkeit der homologierenden Behörde
nicht überprüfen können (Erw. 1).
Mit Bestätigung des Nachlassvertrages er 1 ö s c h engernäss
Art. 312 SchKG auch die Betreibungen, welche an einen
Ar res t anschliessen, sofern die Arrestobjekte nicht SChOll
vor der S t u 11 dun g s b e will i gun g verwertet wor-
den sind (Erw. 2).
Eine arrestierte oder gepfändete Forderung gilt mit Bezug auf
die vom Drittschuldner an das Betreibungsamt bezahlten
Beträge als verwertet, auch wenn der betreibende Gläubiger
in Zeitpunkt der Zahlung ein Verwertungsbegehren weder
gestellt hat noch hätte stellen können (Erw. 2).
Art. 116 und 312 SchKG.
Concordat.
Confirrnation de la jurisprudence salon laquelle les autorites de
poursuite n'ont pas qualite pour examiner la competellce
ratione loci ou materiae de l'autorite qui a homologue le concor-
dat (consid. 1).
L'homologation du concordat fait egalement tomber, en applica-
tion de l'art. 312 LP, les poursuites consecutives a un sequestre,
a moins que les objets sequestres n'aiellt ete realises avant
l'octroi du sursis (consid. 2).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 7.
Une ereance sequestree ou saisie doit etre eonsideree eomme
reruisee relativement aux sommes payees par le tiers dehiteur
a I'office des poursuites, meme si au moment du payement le
ereaneier poursuivant n'avait pas eneore requis la realisation
ou n'aurait meme pas pu la requerir (consid. 2).
Art. 116 et 312 LP.
Ooncordato.
Conferma deI prineipio di giurisprudenza secondo eui la autoritä.
di esecuzione non hanno veste per esaminare la eompetenza
ratione loci 0 materiae dell'autoritä. ehe ha omologato il
eoncordato (consid. 1).
In applicazione den'art. 312 LEF, l'omologazione deI eoneordato
rende caduche le eseeuzioni eonsecutive a sequestro, a meno
ehe i heni sequestrati non siano stati realizzati prima della
moratoria (consid. 2).
Un eredito sequestrato 0 pignorato e da ritenersi realizzato rela-
tivamente alle somme versate dal sequestratario all'ufficio
anche se, 801 momento d tali versamenti, il creditore istante non
aveva ancora chiesto 0 non poteva chiedere la rea1izzazione
(consid. 2).
Art. 116 e 312 LEF.
A. -Am 5. Januar 1932 arrestierte das Betreibungs-
amt Bern-Stadt auf Grund eines vom Rekurrenten gegen
den Schuldner M., Beamten des Schweizerischen Kon-
sulates in Besan90n, für eine Forderung von 4000 Fr.
erwirkten Arrestes vom Monatslohn des Schuldners einen
Betrag von je 400 Fr. ; in der darauffolgenden Arrest-
betreibung wurde der Arrest am 3. Mai in eine Pfändung
umgewandelt. Am 9. Mai erlangte der Schuldner in Bern
eine Nachlasstundung, und am 6. Oktober wurde der von
ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag (Stundungsvergleich)
gerichtlich
bestätigt; der Entscheid ist in Rechtskraft
erwachsen. Auf Grund des Arrestes bezw. der Pfändung
hat der Arbeitgeber des Schuldners dem Betreibungsamt
folgende Beträge abgeliefert: am 13. Mai und am 13. Juni
je 608 Fr. 70 Cts. und am 10. Oktober 2382 Fr. 60 Cts.,
zusammen
3600 Fr. Hievon hat das Betreibungsamt dem
Rekurrenten 3 Monatsbetreffnisse 1200 Fr. ausbezahlt.
B. -Am 18. Oktober 1932 stellte der Rekurrent beim
Betreibungsamt das Gesuch um Aushändigung auch des
Schuldbetreibungs. und Konlrorsrecht. N0 7.
Restes der Lohneingänge, eventuell um Vornahme einer
neuen Pfändung, eventuell um Erlass eines neuen Zah-
lungsbefehls,
und führte, als das Amt diese Begehren
abwies, dagegen Beschwerde
mit folgenden Anträgen :
L es sei das
Amt anzuweisen, ihm die verbleibenden
Fr. 60 Cts. herauszugeben und den Arbeitgeber des
Schuldners aufzufordern, weiterhin monatlich
400 Fr. bis
zur Tilgung der Arrestforderung samt Kosten abzuliefern,
2. eventuell, wenn angenommen würde, die Pfandung
sei gemäss Art. 312 SchKG dahingefaUen, sei das Amt
anzuweisen, dem am 18. Oktober gestellten Fortsetzungs-
begehren zu entsprechen und die Pfändung zu vollziehen
sowohl
auf die bereits eingegangenen Beträge, als auch auf
die. infolge des Arrestes noch abzuliefernden Betreffnisse.
3. weiter eventuell, wenn angenommen würde, dass
auch die Arrestbetreibung dahingefallen sei, habe das Amt
dem ebenfalls vorsorglich gestellten Betreibungsbegehren
zu entsprechen,
4. sei
das Amt in jedem Fall zu verpflichten, ihm das
der Zeit vom 1. April 1932 bis zur Stundungsbewilligung
(8. Mai) entsprechende Lohnbetreffnis auszubezahlen.
Der Rekurrent stellte sich auf den Standpunkt, der
Nachlassvertrag sei nichtig und daher ohne Einfluss auf
die Arrestbetreibung, weil der Schuldner in der Schweiz
keinen Wohnsitz
habe und daher auch keinen N achlass-
ver:t;rag abschliessen könne. Auf jeden Fall gehöre der
Ertrag des Arrestes bis zur Bestätigung des Nachlass-
vertrages
dem Rekurrenten.
O. -Mit Entscheid vom 16. Januar 1933 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinn der
Motive abgewiesen. In den letztern wurde dem Rekur-
renten lediglich ein Anspruch auf Behandlung seines am
18. Oktober gestellten neuen Betreibungsbegehrens vor-
behalten.
D. -Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Be-
schwerde gutzuheissen.
S"hllldbetreibungs. und Konknrs "(' 'ht. Xo 7.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
- -Keine Rede kann davon sein, den rechtskräftig
gewordenen Nachlassvertrag wegen Unzuständigkeit der
hOll1ologierenden Behörde als nicht vorhanden zu betrach-
ten. Das Fehlen der örtlichen oder sachlichen Zuständig-
keit der Nachlassbehörde hätte den Rekurrenten allenfalls
berechtigt,
den Bestätigungsentscheid an die obere kanto-
nale Instanz weiterzuziehen ; für die Betreibungs-und
Aufsichtsbehörden macht dagegen der einmal rechtskräftig
gewordene Entscheid Regel (vgl. BGE 33 I 444 Sep.
Ausg. 10 S. 1l0).
- Nach Art. 312 SchKG und der Auslegung, welche
diese
Bestimmung durch das Bundesgericht erhalten hat,
fallen infolge der Bestätigung des Nachlassvertrages nicht
nur die Pfändungen, sondern die Betreibungen selbst
(BGE 39 I 455
Sep. Ausg. 16 S. 157) dahin mit Bezug
auf alle Pfändungsobjekte, die nicht schon vor der Stun-
dung verwertet worden sind. Das gilt mit .Ausnahme
der Pfandverwertungsbetreibungen (vgl. Art. 311 SchKG
und BGE 22 S. 689) für alle Betreibungen, auch für solche,
die sich
an einen Arrest anschliessen. Eine Gleichstellung
der letztern mit den Pfandverwertungsbetreibungen kommt
nicht in Frage. Die Arrestbetreibung ist eine gewöhnliche
Betreibung für eine unversicherte Forderung ; durch den
Arrest wurde lediglich die spätere Pfändung bestimmter
Objekte gesichert; ein zivilrechtliches Vorrecht auf
Befriedigung aus bestimmten Aktiven, das einzig jene
Sonderbehandlung rechtfertigt, wurde dadurch nicht
geschaffen. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des
Rekurrenten darauf, dass nach Art. 56 SchKG auch
während der Stundung Arreste erwirkt und vollzogen
werden
können: Das Dahinfallen der Betreibungen, die
schon vor der Stundung zur Pfändung geführt haben, ist
für den Fall der Bestätigung des Nachlassvertrages eine
Notwendigkeit,
um zu verhindern, dass einzelne Gläubiger
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 7.
3l
mehr als die vertragliche Dividende erhalten. Damit ist
die Zulassung von Arresten für die Sicherung neuer
Betreibungen, die erst nach Bestätigung des Nachlass-
vertrages einsetzen können, durchaus vereinbar; denn
hier ist der Schuldner ohne weiteres in der Lage, die
Fortsetzung der Arrestbetreibung nur für die Dividende
zuzulassen.
Ein Weiterbestand der Betreibungen wird in Art 312
SchKG nur vorgesehen mit Bezug auf Pfändungsobjekte,
die schon vor der Stundung verwertet worden sind.
Massgebend
ist daher der Moment der Stundungsbewilli-
gung und nicht, wie der Rekurrent es haben möchte,
derjenige
der Bestätigung des Nachlassvertrages. Am
- Mai 1932 bestand nun unbestrittenermassen lediglich
die
kurz vorher an die Stelle des Arrestes getretene Pfän-
dung ; eine Verwertung war dagegen noch nicht erfolgt :
Weder
hatte der Rekurrent damals schon das Verwertungs-
begehren gestellt -er wäre dazu noch gar nicht in der
Lage gewesen, Art. 116 SchKG -, noch hatte der Arbeit-
geber des Schuldners bis dahin auf Grund der mit der
Pfandungsanzeige verbundenen Zahlungsaufforderung (vgl.
Formular No. 10) irgendeinen Betrag abgeliefert (was
allerdings als Verwertung zu betrachten gewesen wäre
und ein Verwertungsbegehren überflüssig gemacht hätte).
Die sämtlichen Lohnquoten, auf die der Rekurrent heute
Anspruch erhebt, sind erst während der Stundung beim
Betreibungsamt eingegangen. Sie hätten daher nur dann
dem Rekurrenten ausgehändigt werden dürfen, wenn der
Nachlassvertrag verworfen worden wäre und seine Betrei-
bung damit ihren Fortgang hätte nehmen können. Nach-
dem aber die Arrestbetreibung infolge der Bestätigung des
achlassvertrages erloschen ist, fehlt jeder Titel, auf
welchen der Rekurrent seinen Anspruch stützen könnte.
Jene Lohnbeträge stehen daher wieder zur Verfügung des
Schuldners.
Die Vorinstanz hat daher lnit Recht die Beschwerde
abgewiesen, soweit dieselbe
auf Grund der bisherigen
Piandnachlassverfahren. N° 8.
Arrestbetreibung die Ablieferung von Geld oder Vornahme
von Fortsetzungshandlungen verlangt hatte.
Denmack erkennt die Sckuldbetr.-u. Konkurskamme:r:
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. Pfandnachlassverfabren.
Procedure de concordat hypoLhecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE
DES POURSUITES ET DES FAILLITES
8. Entscheid. vom 4. Februar 1933 i. S. IIiftiger.
P fan d n a chi 80 s sv e r f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932) :
Art. 294 SchKG: Anhörung des Schuldners (Erw.3).
Art. 295 SchKG: Sachwalter, Wählbarkeitsvoraussetzungen
(Erw. 4 e.).
Art. 1 zit. BBeschl. : Nachweis des Beitrittes zur paritätischen
Arbeitslosenkasse des Hotelgewerbes (Erw. 4 80). Objektive
und subjektive Voraussetzungen der Sanierbarkeit (Erw. 4 b-c).
Art. 1,5,29, zit. BBeschl. : Inwiefern kann von einem Nachlass-
vertrag mit den Kurrentgläubigern abgesehen werden?
(Erw. 4 d). .
Art. 31 zit. BBeschl.: Rekurs an das Bundesgericht, Schranken
der Überpriifungsbefugnis (Erw.l).
Proddure de CfJn.COrdat hypothecaire (Arrete f6d6ral du 30 septembre
1932):
Art. 294 LP : Audition du d6biteur (consid.3).
Art. 295 LP : Choix du commissaire (consid. 4 e.).
Art. l
er
de l'arrere: Preuve de l'affiliation a la caisse parita.ire
d'a.ssurance chömage (consid. 480). Conditions dans lesquelles
l'assainissement financier peut etre considere comme realisable.
tant en ce qui concerne le titula.ire de l'entreprise qu'en ce qui
concerne cette derniere elle-mema (consid. 4 b-c).
Art. ler, 5, 29 de l'arr8te : Dans quelle mesure le debiteur peut-il
se dispenser de conclure un concordat avec les creanciers
chirographaires ? (consid. 4 d).
Pfandnachlassverfahren. No 8.
Art. 31 de l'auere: Racours au Tribunal fooeral; limites du
pounoir de contröle (consid. 1).
Procedura di conwrdato ipotecario (Dooreto federale deI 30 settembre
1932) :
Art. 294 LEF : Interpellazione deI debitore (consid. 3).
Art. 295 LEF: Nomina deI commissario (consid. 4 e).
Art. 1 deI docreto : Prova d'appartenenza alla cassa d'assicurazione
contro la disoccupazione (consid. 480). Condizioni alle quali
il risanamento finanziario puo essere ritenuto conseguibile
tanto in riguardo deI titolare dell'azienda che in riguardo
dell'azienda stessa. (consid. 4 b-c).
Art. I, 5, 29 deI decreto: In qual misura e lecito prescindere
d'un concordato coi creditori chirografari ? (consid. 4 d).
Art. 31 deI decreto : Ricorso 801 Tribunale faderale ; Iimiti delIs
facolta di controllo (consid. I).
A. -Die nicht im Handelsregister eingetragene Rekur-
rentin erwarb am 15. Juni 1929 auf einer Grundpfandver-
wertungssteigerung die Kurhausliegenschaft Hinterlützelau
in Weggis nebst Mobiliar um 81,500 Fr., woran sie rund
70,000 Fr. an Grundpfandkapitalforderungen übernahm.
Seither belastete sie die Liegenschaft mit weitern I % Dut-
zend Schuldbriefen im Gesamtbetrage von über 40,000 Fr.,
die zum grösseren Teil verpfandet sind, teilweise für Forde-
rungen in geringerem Betrag als dem Nominalbetrage.
Anfangs 1932 wurde infolge Insolvenzerklärung der
Konkurs über die Rekurrentin eröffnet, der vom Konkurs-
amt Weggis verwaltet wurde, jedoch mit einem am
6. Oktober von der Justizkommission des Obergerichts
des Kantons Luzern bestätigten Nachlassvertrag der
Kurrentgläubiger endigte, denen eine Nachlassdividende
von 20 % ausgeriohtet wurde.
B. -Am 29. November stellte die Rekurrentin das
Gesuch um Eröffnung des Pfandnaohlassverfahrens, wobei
sie
als Saohwalter Louis Bannwart in Luzern vorsohlug.
Sie brachte wesentlich vor : Sie sei infolge des Rüokganges
der Fremdenfrequenz in Sohwierigkeiten geraten und
werde gegenwärtig von versohiedenen Pfandgläubigern
bedrängt. Gerade seit der Übernahme des Unternehmens
habe sich die Krise für das Gastgewerbe in wesentlioh ver-
AB 59 IIr -1933